Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2022 73 Urteil vom 10. August 2022 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 4. Juni 2022 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 24. Mai 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks den Lohn von A.________ in der das Existenzminimum von CHF 3'060.25 übersteigenden Höhe gepfändet und die Lohnpfändung dessen Arbeitgeberin, der B.________ AG, angezeigt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 4. Juni 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht und beanstandet das Fehlen einiger Auslagen in der Berechnung seines Existenzminimums. Für seine Tätigkeit brauche er einen gewissen finanziellen Spielraum. Zudem sollten ihm bald persönliche Gelder überwiesen werden, auf welche er schon länger warte und welche es ihm erlauben würden, alle Schulden auf einmal zu tilgen. Er beantragt, die Lohnpfändung bis Ende August 2022 auszusetzen. Für den Fall, dass die Situation bis dahin nicht geklärt wäre, wäre er bereit, eine neue Verfügung zu anderen Bedingungen zu akzeptieren. C. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2022 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den Angaben des Beschwerdeführers und den gesetzlichen Bestimmungen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2022 zugestellt. Die am 4. Juni 2022 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Berechnung seines Existenzminimums seien einige Ausgaben, denen er gerecht werden müsse, nicht berücksichtigt worden. Namentlich müsse er seine Tochter, welche Studentin an der Universität sei, finanziell unterstützen, da sie kein bzw. ein zu kleines Einkommen habe, um damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Als Mitarbeiter im Aussendienst brauche er zudem einen gewissen finanziellen Spielraum, um seine Tätigkeit ausführen zu können. Mit der Herabsetzung auf das Existenzminimum wäre es ihm nicht möglich, diese Tätigkeit weiterzuführen und die Lohnpfändung beraube ihn jeglicher Möglichkeit, sich aus eigener Kraft aus der misslichen Situation zu befreien. Im Übrigen würden es ihm die ausstehenden persönlichen Gelder, auf die er seit längerem warte, erlauben, alle Schulden auf einmal zu tilgen. Gemäss Aussage seines Agenten sollten die Gelder aber im Verlauf des Monats Juni 2022 überwiesen werden. 2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.2. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch wenn volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium seiner Kinder aufkommen (Urteil BGer 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen; siehe auch VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24b). 2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Betreibungsamtes habe einige Ausgaben, namentlich die finanzielle Unterstützung für seine an der Universität studierende Tochter,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 nicht berücksichtigt. Wie vorstehend ausgeführt, können Zuschläge nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Vorliegend ist nicht erkennbar, für welche nicht bereits berücksichtigten Auslagen dies zutreffen würde. In Bezug auf seine Tochter, welche an der Universität studiert, können keine Auslagen angerechnet werden, da es sich bei einem Universitätsstudium nicht um eine Erstausbildung und somit nicht um in die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers einzubeziehende Kosten handelt. Reicht das Einkommen aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit zur Deckung der Auslagen der Tochter nicht aus, wird der Beschwerdeführer zuhanden seiner Tochter darauf hingewiesen, dass ein Gesuch für eine Ausbildungsfinanzierung oder die Verbilligung der Krankenkassenprämien gestellt werden kann. 2.4. Weshalb der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als angestellter Aussendienstmitarbeiter einen gewissen finanziellen Spielraum braucht und was dieser konkret beinhalten würde, wird weder summarisch begründet, noch ist ein solcher nachvollziehbar. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb eine solche Tätigkeit ohne einen finanziellen Spielraum nicht ausgeübt werden könnte. 2.5. Schliesslich können auch bereits lange versprochene, aber immer noch nicht überwiesene Gelder nicht berücksichtigt werden für die Berechnung des Existenzminimums. Die Lohnpfändung, welche gemäss Angaben des Betreibungsamtes bis zum Ausbleiben der regelmässigen Zahlungen still durchgeführt wurde, kann nicht gestützt auf ein solches Versprechen ausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Pfändung bei einer Veränderung der Verhältnisse angepasst werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). 2.6. Die Beschwerde ist folglich in allen Punkten abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. August 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: