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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.04.2022 105 2022 31

12. April 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,045 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2022 31 Urteil vom 12. April 2022 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Zustellung der Betreibungsurkunden (Art. 64 SchKG) Beschwerde vom 14. März 2022 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 31. Januar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Gemäss handschriftlicher Zustellbescheinigung und Sendungsverfolgung wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 5. Februar 2022 zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Eingabe vom 14. März 2022 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und macht geltend, erst am 4. März 2022 anlässlich der Abholung des Zahlungsbefehls in der Poststelle in C.________ Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls genommen zu haben. Das Datum des 5. Februar 2022 sei fälschlicherweise als Zustelldatum auf dem Zahlungsbefehl vermerkt, weshalb eine Verletzung von Art. 64 SchKG vorliege. C. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Zahlungsbefehl am 4. März 2022 bei der Post abgeholt und erstmals davon Kenntnis genommen. Gemäss handschriftlicher Zustellbescheinigung und Sendungsverfolgung wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 5. Februar 2022 am Postschalter zugestellt. Folglich erfolgte die am 14. März 2022 eingereichte Beschwerde verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Oktober 2021 bis Ende Februar 2022 im Kanton Graubünden und im Liechtenstein tätig gewesen und habe überdies an den freien Samstagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb in St. Antoni gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit an den Samstagen sei es ihm nicht möglich gewesen, unmittelbar nach Eingang der Abholungseinladung den Zahlungsbefehl auf der Post abzuholen. So habe er sich erst am 4. März 2022 auf die Post begeben und erstmals Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erhalten. Er wohne alleine und habe keine Angestellten und auch die Polizei habe nicht versucht, den Zahlungsbefehl zuzustellen. Der Zustellungszeitpunkt beginne erst mit der Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls auf der Post. Indem fälschlicherweise das Datum vom 5. Februar 2022 als Zustellungszeitpunkt aufgeführt werde, verletze das

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Betreibungsamt Art. 64 SchKG. Offenbar sei die Abholungseinladung am 5. Februar 2022 in seinen Briefkasten gelegt worden, was aber nicht als Zustellungszeitpunkt im Sinne von Art. 64 SchKG gelte. Mit gleicher Post habe er gegen den angefochtenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. 2.1. Die Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Urteil BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.1). Bei natürlichen Personen werden Betreibungsurkunden nach Art. 64 Abs. 1 SchKG dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). 2.2. Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl gemäss handschriftlicher Angabe auf dessen Rückseite am 5. Februar 2022 dem Schuldner persönlich zugestellt. Der 5. Februar 2022 war ein Samstag. Aus der Sendungsverfolgung ist zudem ersichtlich, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer bereits am 2. Februar 2022 in den Briefkasten gelegt wurde. Das Gläubigerdoppel wurde schliesslich am 9. Februar 2022 dem Betreibungsamt übergeben. Der Beschwerdeführer reicht keine Unterlagen ein, welche belegen würden, dass er den Zahlungsbefehl effektiv erst am 4. März 2022 am Postschalter abgeholt und erst in diesem Zeitpunkt Kenntnis von dessen Inhalt erhalten hat. Er macht zwar geltend, mit gleicher Post Rechtsvorschlag erhoben zu haben, aber auch dafür liegen keine Beweise vor. Es besteht mithin kein Grund, am handschriftlichen Vermerk und der Unterschrift des zustellenden Postboten bzw. der zustellenden Postbotin auf der Rückseite des Zahlungsbefehls und den Erläuterungen des Betreibungsamtes zu zweifeln und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Angaben zur Zustellung nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Zudem ist schwer vorstellbar, dass eine Betreibungsurkunde einen Monat lang am Postschalter aufbewahrt und auf die Abholung durch den Empfänger gewartet wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Zustellung am 5. Februar 2022 Kenntnis des Zahlungsbefehls hatte, womit in diesem Zeitpunkt die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 74 Abs. 1 SchKG und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen begann. Folglich ist die am 14. März 2022 eingereichte Beschwerde abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. April 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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