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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.08.2021 105 2021 56

9. August 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,094 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2021 56 Urteil vom 9. August 2021 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 5. Juli 2021 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 17. Juni 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 hat das Betreibungsamt des Seebezirks den Rentenanspruch von A.________ in der Höhe von CHF 200.- monatlich gepfändet und die Pfändung gleichentags der Pensionskasse B.________ angezeigt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 5. Juli 2021 Beschwerde, welche er beim Betreibungsamt des Seebezirks einreichte. Letzteres leitete die Eingabe am 8. Juli 2021 an die hiesige Kammer weiter. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums die Wohnkosten zu tief angesetzt und der «Betreuungsaufwand» nicht berücksichtigt worden sei. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 beantragt das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt [BA]), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerde sei zu spät erfolgt. Zudem sei die verfügte Lohnpfändung auch nicht nichtig. Zur Stellungnahme des Betreibungsamts vom 21. Juli 2021 liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Die angefochtene Pfändungsverfügung datiert vom 17. Juni 2021 und wurde gleichentags der Post übergeben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 am Postschalter in C.________ zugestellt (Beilage 1 zur Stellungnahme BA). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 23. Juni 2021 zu laufen und endete am 2. Juli 2021. Die am 5. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerde erfolgte demnach zu spät. 2. 2.1. Eine Einkommenspfändung, welche offensichtlich in das Existenzminimum eingreift und den Schuldner in eine unhaltbare Situation versetzt und sich demnach als nichtig erweist, kann jederzeit bestritten und gerügt werden (vgl. BGE 110 III 30 E. 2 i.f.; Urteil KG 105 2019 85 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit ist zudem von Amtes wegen durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen (vgl. BGE 130 III 400 E. 3.2).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es werde in sein Existenzminimum eingegriffen, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatlichen Grundbetrag, welcher bei einer kostensenkenden Wohn- oder Lebensgemeinschaft herabgesetzt werden kann, sowie Zuschlägen. 2.2.1. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.2.2. Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag kommen der Mietzins sowie die Heiz- und Nebenkosten in Betracht. Berücksichtigt wird der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil dies im Grundbetrag inbegriffen ist. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. Schliesslich sind Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an die Krankenkasse (wobei die Prämie für nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden kann), unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sowie Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken als Zuschläge zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, mit Hinweisen). 2.3. Die der Pfändung zu Grunde liegende Berechnung des Existenzminimums vom 17. Juni 2021 ist nicht zu beanstanden und es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in der Stellungnahme vom 21. Juli 2021 verwiesen werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass für die Wohnkosten CHF 1'175.- berücksichtigt wurden, was der Hälfte des gesamten Mietzinses entspricht. Dies scheint für die Untermiete eines Zimmers in einer 4-Zimmer-Wohnung mit Mitbenützung der üblichen anderen Räume mehr als grosszügig bemessen. Die Miete eines Studios oder einer kleinen Wohnung wäre im Seebezirk unter CHF 1'000.- durchaus möglich. Es kann zudem nicht angehen, dass auch noch die Miete eines Lagers angerechnet wird. Die Reduktion des Grundbetrages ist angesichts der herrschenden Wohnsituation ebenfalls nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Was die Krankenkassenprämien anbelangt, so ist im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums nur die Prämie für die Grundversicherung zu berücksichtigen, was vorliegend korrekt erfolgte. Was den geltend gemachten «Betreuungsaufwand» anbetrifft, so liegen keine Unterlagen vor, welche die Notwendigkeit oder die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung einer solchen Betreuung belegen würden. Es bedürfte diesbezüglich eines ärztlichen Zeugnisses und weiterer Unterlagen über die entsprechenden Kosten. Das Betreibungsamt hat es demnach zu Recht abgelehnt, einen Betreuungsaufwand zu berücksichtigen. 3. Nach diesen Erwägungen erweisen sich die Berechnung des Existenzminimums und die darauf gestützte Pfändung des Rentenanspruchs als korrekt und nicht nichtig. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. August 2021/mdu Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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