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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.08.2021 105 2021 55

2. August 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,180 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2021 55 Urteil vom 2. August 2021 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS Gegenstand Berechnung Existenzminimum – Rückerstattung von Autokosten Beschwerde vom 11. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 hat das Betreibungsamt des Saanebezirks den Taggeldanspruch von A.________ in der das Existenzminimum von CHF 4'070.50 übersteigenden Höhe gepfändet und die Pfändung gleichentags der Arbeitslosenklasse UNIA angezeigt. Diese Verfügung blieb unangefochten. A.________ beantragte in der Folge mehrfach, dass ihm die Kosten für den Gebrauch seines Privatfahrzeuges zurückerstattet würden. Nachdem er verschiedene Dokumente nachreichte, wurde ihm am 28. Mai 2021 beschieden, dass sein Gesuch abgewiesen werde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 11. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht und beanstandet die Verweigerung der Rückerstattung der beantragten Kosten. Er beantragt sinngemäss, dass zusätzliche Auslagen in Höhe von CHF 1'300.- für den Gebrauch seines Privatfahrzeuges pro Jahr zu berücksichtigen seien. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 beantragt das Betreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), dass die Beschwerde abgewiesen werde. Zur Stellungnahme des Betreibungsamts vom 16. Juli 2021 liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wird geltend gemacht, dass in das Existenzminimum eingegriffen wird, so ist die Beschwerde jederzeit zulässig (vgl. Urteil KG 105 2019 85 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 per e-mail eröffnet und auf Nachfrage am 31. Mai 2021 kurz begründet, mit dem Hinweis, dass die Verfügung mit Beschwerde bei der SchkG-Kammer des Kantonsgerichts angefochten werden könne. Da der Beschwerdeführer implizit geltend macht, es werde in sein Existenzminimum eingegriffen, ist die am 11. Januar 2021 im Briefkasten des Kantongerichts vorgefundene Beschwerde

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 fristgerecht erfolgt. Auf die den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er macht sinngemäss geltend, dass das Betreibungsamt seinem Privatfahrzeug die Qualität als Kompetenzgut zu Unrecht abgesprochen habe. Er sei auf sein Auto angewiesen, um seine Nebentätigkeit als Journalist ausüben zu können. Diese Tätigkeit sei von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst anerkannt. Zudem müsse er seine Mutter und seine Tante, die selber kein Auto hätten, quasi täglich zum Einkaufen und zu Arztbesuchen fahren. Er müsse weiter seinen Sohn für die Ausübung seines wöchentlichen Besuchsrechts abholen und ihn auch zur Schule fahren, weil dieser weit weg von einem öffentlichen Transportmittel wohne. Er müsse seit Januar 2021 darauf warten, dass ihm die Kosten für die Benützung des Privatautos zurückerstatten würden. Das Betreibungsamt erwähnt in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig arbeitslos sei und deshalb kein Auto benötige. Die allfälligen Bedürfnisse der Mutter und der Tante könnten bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Der Sohn wohne nur rund 350m von einer Bushaltestelle entfernt und benötige deshalb keinen Transport mit einem Privatfahrzeug. 2.1. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen. 2.1.1. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.1.2. Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag kommen unter anderem unumgängliche Berufsauslagen in Frage, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. So sind Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen, wobei in erster Linie die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder wenn bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden Arbeitsweg eingespart werden kann (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 92 N. 23 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig arbeitslos ist und somit keine Fahrten zu einem Arbeitsplatz zu absolvieren hat. Seine Nebentätigkeit als «freier Mitarbeiter» («pigiste») bei Radio Freiburg übt er nur sehr unregelmässig aus und bringt ihm durchschnittlich nur rund CHF 250.- pro Monat ein. Es ist ihm unter diesen Umständen durchaus zumutbar, für allfällige Transporte im Sendegebiet des Lokalradios den öffentlichen Verkehr zu benützen, es bedarf dazu keines Privatautos. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 ihm das Betreibungsamt für die Arbeitssuche CHF 150.- und für sonstige Auslagen CHF 75.- pro Monat zugestanden hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die geltend gemachten Transportbedürfnisse der Mutter und der Tante des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden. Die Abklärungen des Betreibungsamtes haben ergeben, dass auch kein Transportbedarf für die Ausübung des Besuchsrechts für den Sohn besteht. Zudem wird ihm hierfür ein monatlicher Betrag von CHF 200.- zugestanden. 3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Erwägungen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden sind. Das Betreibungsamt hat den Kompetenzcharakter des Privatwagens des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Rückerstattung der geltend gemachten Transportkosten verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. August 2021/mdu Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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