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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.02.2021 105 2021 5

17. Februar 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,357 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2021 5 Urteil vom 17. Februar 2021 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kunz gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 31. Dezember 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks den Lohn von A.________ in der das Existenzminimum von CHF 3'178.10 übersteigenden Höhe gepfändet und die Lohnpfändung gleichentags dessen Arbeitgeberin, der B.________ GmbH angezeigt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 18. Januar 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht und beanstandet die Berechnung seines Existenzminimums. Er beantragt, dass zusätzliche Auslagen in Höhe von CHF 2'383.50 zu berücksichtigen seien. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), dass die Beschwerde abgewiesen werde. Es zeigte sich aber bereit, eine Neuberechnung des Existenzminimums vorzunehmen, sobald der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen einreiche. Zur Stellungnahme des Betreibungsamts vom 26. Januar 2021 liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 zugestellt. Die am 18. Januar 2021 erhobene Beschwerde ist fristgerecht erfolgt, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und somit bis zum nächsten Werktag verlängert wurde. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Berechnung des Betreibungsamts sei falsch, da zusätzliche Auslagen, u.a. für Unterhaltsbeiträge, für die Leasingraten für das Auto und weitere Auslagen in Höhe von CHF 2'383.50 nicht berücksichtigt worden seien. Das Betreibungsamt erwähnt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2021, dass die Berechnung des Existenzminimums auf den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung vom 7. Dezember 2020 beruhen würde. 2.1. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen. 2.1.1. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.1.2. Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag kommen der Mietzins sowie die Heiz- und Nebenkosten in Betracht. Berücksichtigt wird der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil dies im Grundbetrag inbegriffen ist. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. Schliesslich sind Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an die Krankenkasse (wobei die Prämie für nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden kann), unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt; z.B. erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, Auslagen für auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Arbeitsplatz), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sowie Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken als Zuschläge zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seiner Ehefrau (oder Ex-Frau) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.- schulde und bezahle. Er reichte dazu eine Bestätigung der UBS ein, wonach am 23. Dezember 2020 ein Betrag von CHF 1'100.- an C.________ überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich anlässlich seiner Befragung nicht erwähnt, dass er Unterhaltsbeiträge schuldet. Zudem hat er keine Belege bezüglich seiner Pflicht zur Bezahlung eines Unterhaltbeitrages und dessen regelmässige Bezahlung vorgelegt. Das Betreibungsamt hat

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 den Beschwerdeführer aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, damit eine neue Berechnung vorgenommen werden könne. Da vom Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diesen Posten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht eingerechnet hat. 2.3. Der Beschwerdeführer macht einen Betrag von CHF 80.- für ein Handy-Abo gelten. Die Kosten für Telekommunikation sind im Grundbetrag inbegriffen. 2.4. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer neben den bereits an sich zu hohen Wohnkosten für die Wohnung in D.________ für eine Liegenschaft in E.________ ein zusätzlicher Mietzins von CHF 400.- angerechnet werden sollte. Gleiches gilt für die Miete eines Bastelraumes. Die Miete eines solchen Raumes kann bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. 2.5. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, warum neben den Kosten für ein Auto eine Ratenzahlung für ein E-Bike geltend gemacht wird. Diesem kommt vorliegend kein Kompetenzcharakter zu. 2.6. Der Beschwerdeführer macht nicht glaubhaft, dass ein Zuschlag für schwere körperliche Arbeit vorliegend gerechtfertigt ist. 2.7. Was die Krankenkasse anbetrifft, so kann bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nur die Prämie für die obligatorische Grundversicherung berücksichtigt werden. Das Betreibungsamt gab jedoch an, die ganze Prämie zu übernehmen und die Anpassung an die Prämie 2021 vorzunehmen, da der Anteil der nichtobligatorischen Zusatzversicherung klein sei. Wenn nun die mündliche Angabe des Beschwerdeführers nicht mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen übereinstimmen, ist der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag, welcher bereits über das hinausgeht, was berücksichtigt werden muss, nicht zu beanstanden. 2.8. Was die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz mit dem privaten Fahrzeug anbelangt, so ist die Berechnung des Betreibungsamts nachvollziehbar und der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern diese fehlerhaft sein sollte. Die Kosten wurden gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers berechnet, wobei alle von ihm geltend gemachten Auslagen (Leasingrate: CHF 458.10/Monat; Autosteuern: 450.-/Jahr; Versicherungen: CHF 620.-/Semester; Wegstrecke: 30 km/Tag) berücksichtigt wurden. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 8 l/100km und einem Benzinpreis von CHF 1.60 ergibt dies den Betrag von CHF 682.15. Diese Berechnung des Betreibungsamts ist nicht zu beanstanden und die Rüge des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt unbegründet. 3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers gemachte Berechnung des Existenzminimums vom 31. Dezember 2020 und die darauf gestützte Pfändung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Februar 2021/mdu Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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