Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2020 8 Urteil vom 31. Januar 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 16. Januar 2020 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. Dezember 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 26. November 2019 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf. Nachdem das Betreibungsamt im Besitz aller nötigen Dokumente war, setzte es das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte am 2. Dezember 2019 eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 400.- pro Monat. A.________ erhob am 12. Dezember 2019 beim Betreibungsamt des Sensebezirks Einsprache gegen diese Verfügung. Er bringt vor, eine Pfändung der Pensionskassenbeiträge sei nicht akzeptierbar. Er lebe bereits länger am Existenzminimum und eine Kürzung seines Einkommens sei nicht tragbar. Zudem sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Schulden die Lohnpfändung verfügt worden sei. Das Betreibungsamt des Sensebezirks nahm mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zu dieser Einsprache Stellung und teilte A.________ mit, dass aufgrund einer direkten Anzahlung beim Gläubiger lediglich noch ein Restbetrag offen sei, welchen er bis zum 24. Dezember 2019 einzahlen und damit die Lohnpfändung annulliert werden könne. Ansonsten werde die Betreibung Anfang Januar mit der Überweisung von CHF 400.- durch die Pensionskasse erledigt und der Überschuss auf sein Konto überwiesen. Nachdem A.________ die Restzahlung beglichen hatte, teilte das Betreibungsamt des Sensebezirks ihm mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass ein weiterer Gläubiger die Pfändung verlangt hat. Für den Fall, dass er die Forderung nicht begleichen könne, müsse die Lohnpfändung bestehen bleiben. Die Mitteilung des Pfändungsanschlusses erfolgte schliesslich am 3. Januar 2020. B. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2020 ficht A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Verfügung der Lohnpfändung an und beanstandet insbesondere die Pfändung seiner BVG- Invalidenrente. C. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 führt das Betreibungsamt aus, der Beschwerdeführer bringe nicht vor, welche Punkte der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht stimmen würden. Überdies seien weder bei der Einvernahme noch später Auslagen geltend gemacht worden, die gemäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Notbedarf gehören oder nicht schon im Grundbetrag oder sonst angerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe schliesslich für jede Betreibung einen Zahlungsbefehl und bei Fortsetzung eine Pfändungsankündigung erhalten. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2. Gegen die Verfügung der Lohnpfändung vom 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 Einsprache beim Betreibungsamt. Es folgte ein Schreiben des Betreibungsamtes, eine Restzahlung des Beschwerdeführers und ein erneutes Schreiben des Betreibungsamtes, bevor dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2020 der Pfändungsanschluss mitgeteilt wurde und er am 16. Januar 2020 Beschwerde erhob. Ob die Mitteilung des Pfändungsanschlusses eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes darstellt und die Beschwerde somit fristgerecht erfolgte oder ob die Verfügung der Lohnpfändung hätte angefochten werden müssen und die Beschwerde daher verspätet wäre, kann vorliegend offen gelassen werden. Einerseits stand der Beschwerdeführer mit dem Betreibungsamt in Kontakt und erhielt die letzte Mitteilung in den zehn Tagen vor Einreichung der Beschwerde. Andererseits ist auf die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt – sowieso nicht einzutreten. Die Beschwerde richtet sich gegen die Lohnpfändung im Betrag von CHF 400.- pro Monat. Konkrete Anträge in der Sache stellt der Beschwerdeführer nicht. Er erklärt lediglich, dass eine Pfändung seiner Pensionskassenbeiträge nicht akzeptierbar und eine Kürzung seines Einkommens nicht tragbar sei. Weiter stellt er in Frage, wie man heute mit CHF 1‘900.- abzüglich der gängigen Auslagen leben könne. Damit begründet der Beschwerdeführer auch nicht summarisch, welche Fehler dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Lohnpfändung vorgeworfen werden und er unterlässt es insbesondere, aufzuzeigen, inwiefern durch die Pfändung in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt damit auch den geringen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden, nicht. Auf die Beschwerde ist daher mangels Antrag und Begründung nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Bringt der Beschwerdeführer vor, eine Pfändung seiner Pensionskassenbeiträge sei nicht akzeptierbar, macht er sinngemäss geltend, seine BVG-Invalidenrente sei nicht pfändbar. Er verkennt dabei, dass die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung mit Verweis auf die Botschaft zur Revision des SchKG festhält, sind die Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden (vgl. BGE 120 III 71 E. 4). Obwohl Leistungen im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG – wie die vom Beschwerdeführer bezogene Invalidenrente gemäss IVG – unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19). Die Berechnung des Existenzminimums wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Trotzdem ist er darauf hinzuweisen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen besteht. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). Gemäss den Akten und den Angaben des Betreibungsamtes hat dieses alle geltend gemachten Auslagen, die gemäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, bei der Berechnung berücksichtigt. Das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers beträgt CHF 2‘464.50. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2‘057.10 wird vorab von seiner Invalidenrente von CHF 1‘752.gedeckt. Die BVG-Invalidenrente sowie das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der B.________ übersteigen den Saldo seines Existenzminimums von CHF 305.10 um CHF 407.40. Diese Differenz stellt gleichzeitig die pfändbare Quote dar. Das Betreibungsamt hat die obgenannten Grundsätze angewendet und anhand des Gesamteinkommens und des Existenzminimums des Beschwerdeführers die pfändbare Quote berechnet. Im Übrigen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum nicht zu beanstanden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Januar 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: