Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2016 105 2016 24

21. April 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·781 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 24 Urteil vom 21. April 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Riesen Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) bzw. Aufhebung der Betreibung (Art. 85a SchKG) Beschwerde vom 14. April 2016 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt Am 3. März 2016 wurde A.________ auf Begehren der B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks ein Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 1'180.- zugestellt. Mit Brief vom 24. März 2016 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag, der jedoch am 29. März 2016 vom Betreibungsamt als verspätet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 14. April 2016 erhebt der Betriebene Beschwerde beim Kantonsgericht. Er bestreitet die in Betreibung gesetzte Schuld und erklärt, er habe aus gesundheitlichen Gründen die gesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können. Es wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Mit Brief vom 29. März 2016 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es seinen Rechtsvorschlag nicht berücksichtigen könne, da er verspätet eingereicht wurde. Mit Eingabe vom 14. April 2016 beschwerte sich der Beschwerdeführer somit innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. In einem ersten Argument stellt der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, das Betreibungsamt habe dem Betreibungsbegehren zu Unrecht entsprochen, denn die Forderung entbehre jeglicher Grundlage und es obliege der Gläubigerin, die Begründetheit der Forderung zu beweisen. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde oder in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben. Der Forderungstitel ist nur zu bezeichnen und nicht auch dem Betreibungsamt auszuhändigen, denn dieses hat die rechtliche Begründetheit des Anspruchs nicht zu prüfen (vgl. KOFMEL EHRENZELLER, in BSK SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 45; GEHRI, in KuKo SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 67 N 6). Ist ein Schuldner mit einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden, kann er Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchkG). Vorliegend hat die Gläubigerin in ihrem Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund angegeben. Das Betreibungsamt war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den entsprechenden Zahlungsbefehl auszustellen, ohne weitere Prüfung der Begründetheit der Forderung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen. 3. In einem weitern Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die gesetzliche Frist für den Rechtsvorschlag nicht einhalten können.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer somit nicht nur beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben müssen, was er mit Brief vom 24. März 2016 getan hat, sondern gleichzeitig, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags, d. h. innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (Art. 74 Abs. 1 SchKG), bei der Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung der Frist verlangen müssen, was er allerdings unterlassen hat. Im Übrigen bringt er auch im Rahmen seiner Beschwerde nur Behauptungen und nicht Beweise bei für die Unmöglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführer zum Ziel hätte, feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht besteht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche Klage beim Gericht des Betreibungsortes und nicht bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ist (vgl. Art. 85a SchKG). Schliesslich ist zu erwähnen, dass derjenige, der infolge eines unterlassenen Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege beim Gerichte des Betreibungsortes oder beim ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten den bezahlten Betrag zurückfordern kann (Art. 86 SchKG). 4. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. April 2016/dbe Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

105 2016 24 — Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2016 105 2016 24 — Swissrulings