Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 141 Urteil vom 2. März 2017 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 20. Dezember 2016 gegen die Verfügungen des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 15. November und 9. Dezember 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden Töchtern B.________ und C.________ in Düdingen. C.________ ist 21 Jahre alt und im Studium. B.________ wurde im September 2016 18 Jahre alt und absolviert das Gymnasium. Die beiden Töchter verfügen seitens ihres Vaters über eine IV-Kinderrente. Beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen A.________ mehrere Betreibungen hängig. Auch läuft gegen sie seit längerer Zeit eine Lohnpfändung. B. Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 (Dossier 105 2016 74) wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamtes vom 18. August 2016 ab. Dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil hält namentlich fest, dass sich A.________ ans Betreibungsamt wenden könne, wenn z.B. die Schulkosten der Tochter B.________ den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen sollten oder diese grössere, nicht im Grundbetrag beinhaltete oder von der Krankenkasse übernommene Gesundheitskosten zu tragen habe. Könne A.________ ihre Auslagen belegen, erhalte sie die Differenz zurückerstattet. C. Gestützt auf dieses Urteil machte A.________ beim Betreibungsamt zweimal situationsbedingte Auslagen (Selbstbehalte der Krankenversicherung und Schulkosten der Tochter B.________) geltend, welche teilweise gutgeheissen wurden. So wurden ihr am 15. November 2016 CHF 230.- für Gesundheitskosten der Tochter B.________ und am 9. Dezember 2016 CHF 210.75 für ihre Selbstbehalte der Krankenversicherung sowie CHF 481.20 für Schulkosten der Tochter B.________ zurückerstattet. Einige Schulauslagen für die Tochter B.________ und insbesondere der Antrag auf Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ wurden abgelehnt. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Schreiben vom 15. November 2016 und die Verfügung vom 9. Dezember 2016 und reichte verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragt die Rückerstattung der ihr nicht angerechneten, bezahlten Krankenkassenprämien für die Tochter C.________ vom 13. Monatslohn sowie die Rückerstattung aller Kosten im Zusammenhang mit der Schulbildung der Tochter B.________ (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial, usw.), die den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen (gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016). E. Das Betreibungsamt nahm am 10. Januar 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung; seine Auslegungen betreffend Schulkosten der Tochter B.________ seien richtig und die Frage einer Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ sei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 entschieden worden. F. Mit Replik vom 17. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamts, reichte verschiedene Unterlagen ein und rügte in weiteren Punkten das Verhalten des Betreibungsamts.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AG-SchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) aa) Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 15. November 2016 war überschrieben mit „Ausgaben B.________“. Es war weder als Verfügung bezeichnet noch war es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Auch das mit „Gesuch vom 22. November 2016“ überschriebene Schreiben vom 9. Dezember 2016 war nicht explizit als Verfügung bezeichnet. Es beinhaltete jedoch eine Rechtsmittelbelehrung. bb) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Die Betreibungsämter sind Rechtsanwender und richten sich in ihrem Handeln und Wirken hauptsächlich nach den Vorgaben des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetztes sowie dem AGSchKG; obwohl Verwaltungsbehörde, sind sie jedoch nicht dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege unterstellt (Art. 5 Bst. g VRG; SGF 150.1). Das Bundesgericht führt aus, dass kein Anspruch auf eine Rechtsmittelbelehrung besteht und sich ein solcher auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. Art. 9 BV ableiten lässt (BGE 123 II 231 E. 8a bestätigt in Urteil BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2). Beim Schreiben betreffend „Auslagen B.________“ handelt es sich grundsätzlich um eine Verfügung, da damit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; ihr werden zwar die Gesundheitskosten für die Tochter B.________ zurückerstattet, das Betreibungsamt hält aber bezüglich der schulbedingten Auslagen fest, dass ein Betrag für Schulkosten nur vergütet werden könne, wenn in der ganzen Periode der Lohnpfändung der vom Kantonsgericht auf CHF 100.- pro Monat festgesetzte Betrag überschritten werde. Auch beim Schreiben mit dem Betreff „Gesuch vom 22. November 2016“ wird in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen, womit es sich um eine Verfügung handelt. Der Beschwerdeführerin werden gewisse Kosten zurückerstattet, das Gesuch um Rückvergütung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 für die Tochter C.________ oder eine Nachforderung der auswärtigen Verpflegung wird jedoch abgelehnt. Ebenso wird die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend schulbedingte Auslagen bestätigt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Schreiben vom 15. November und 9. Dezember 2016 stellten beide eine Verfügung dar; das Schreiben vom 15. November 2016 wurde von der Beschwerdeführerin nicht als formelle Verfügung erkannt. Ihre Beschwerdeschrift („Beschwerde gegen die Schreiben vom 15. November 2016 und 9. Dezember 2016“) zeigt, dass ihr offensichtlich nicht klar war, dass es sich bereits beim ersten Schreiben um eine Verfügung handelte und wie richtigerweise vorzugehen gewesen wäre. Erst im Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016 wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde zu erheben, was sie denn auch sofort tat. c) aa) Was die Beschwerde hinsichtlich der Nichtrückvergütung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ betrifft, tangiert dies die Verfügung vom 9. Dezember 2016, welche der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zugestellt wurde. Diese erhob am 20. Dezember 2016 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). bb) Die Beschwerde hinsichtlich der Rückerstattung der schulbedingten Auslagen der Tochter B.________ bezieht sich hingegen auf die Verfügung vom 15. November 2016. Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016 stellt diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der bereits getroffenen Verfügung vom 15. November 2016 dar. Die Bestätigung einer früheren Verfügung gilt nicht als Verfügung und das Bestätigungsschreiben löst auch keine neue Beschwerdefrist aus (COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 22). Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 9. Dezember 2016, mit welchem dieses das Prinzip der Rückerstattung schulischer Auslagen weiter erläutert und an seiner Verfügung vom 15. November 2016 festhält, bildet keine selbständig anfechtbare Verfügung. In Bezug auf die verfügte Rückerstattung von schulbedingten Auslagen, wenn die monatlich angerechneten CHF 100.- über die Pfändungsperiode nicht ausreichen, ist die Beschwerde daher an sich verspätet. Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob aufgrund der mangelhaften Eröffnung dennoch darauf einzutreten wäre, da die Beschwerde diesbezüglich – wie unter Ziff. 2 b) nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen wäre. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügungen des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht. a) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die nicht angerechneten, bezahlten Krankenkassenprämien der Tochter C.________ vom 13. Monatslohn zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im August 2016 vorgenommene Neuberechnung ihres Existenzminimums hätte rückwirkend zumindest auf den 1. Januar 2016 erfolgen müssen. Eine Nichtanrechnung der von ihr für die Tochter C.________ bezahlten Krankenkassenprämien sei gesetzeswidrig, da die Krankenkassenprämien – sofern sie auch bezahlt würden – zum Grundbedarf gehörten, weshalb sie ihr bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. der Matura ihrer Tochter korrekt anzurechnen seien. Eine Verweigerung durch das Betreibungsamt sei nicht rechtens; sie habe keine Beschwerde einreichen können, da sie weder für das Jahr 2015 noch für die Monate bis August 2016 eine Neuberechnung des Existenzminimums erhalten habe. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 führte das Betreibungsamt aus, die Frage der Rückerstattung der Krankenkassenprämien Januar 2015 bis August 2016 der Tochter C.________ sei bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe immer eine Verfügung der Lohnpfändung erhalten und auch für jede Pfändungsgruppe eine Urkunde, gegen welche innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde hätte geführt werden können. Zudem habe sie die Möglichkeit gehabt, jederzeit eine Neuberechnung zu verlangen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Mit Replik vom 17. Januar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamtes. Sie brachte vor, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn das Betreibungsamt seine jährlich auszuführende Arbeit nicht vornehme; ihr Existenzminimum sei im Jahr 2015 nicht einmal neu berechnet worden. Ziel der Neuberechnung im August 2016 sei es dann einzig gewesen, die Auslagen für die Tochter C.________ nach deren Abschluss des Gymnasiums zu streichen. Die ab deren 18. Lebensjahr zu bezahlende Krankenkassenprämie sei einfach ignoriert worden. bb) Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Frage der Berücksichtigung der Krankenkassenprämien der Tochter C.________ in ihrem Existenzminimum bereits im Urteil 11. Oktober 2016 entschieden wurde (vgl. Urteil KGer FR 105 2016 74 vom 11. Oktober 2016 E. 2 f). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren kann und darf die Aufsichtsbehörde nur die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 15. November bzw. 9. Dezember 2016 beurteilen. Wie bereits im Urteil vom 11. Oktober 2016 ausgeführt, hätten die Festsetzung der pfändbaren Quote vergangener Lohnpfändungen bzw. allenfalls bei deren Berechnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Faktoren jeweils innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung angefochten werden müssen. Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Erhöhen sich also beispielsweise die Krankenkassenprämien während laufender Lohnpfändung, kann die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen, damit diese den aktuellen Verhältnisseen angepasst wird (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 54). Die Beschwerdeführerin hätte daher im Zeitpunkt, in dem sich die Krankenkassenprämien für die Tochter C.________ erhöhten, einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen müssen. Dies umso mehr, als dass sie geltend macht, sie hätte keine Beschwerdemöglichkeit gehabt, da das Betreibungsamt seiner Pflicht der jährlichen Neuberechnung des Existenzminimums nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. b) aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien alle schulbedingten Auslagen der Tochter B.________, die den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen, zurückzuerstatten, so wie das Kantonsgericht dies in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 entschieden habe. Es gebe keinen Monat, in dem die Kosten CHF 100.- nicht übersteigen würden. Im Urteil vom 11. Oktober werde nichts von einer Betreibungsperiode erwähnt und auch die Richtlinien enthielten keine dahingehende Bestimmung. Gemäss den Richtlinien seien alle Schulungskosten anzurechnen bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. der Matura. Das Betreibungsamt bringt diesbezüglich vor, im Urteil vom 11. Oktober 2016 habe das Kantonsgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne bei ihnen die Schulkosten der Tochter B.________ geltend machen, wenn diese CHF 100.- pro Monat übersteigen. Da die Schulkosten nicht monatlich gleich hoch seien, sondern je nach Anlass variieren würden, könnten nur die Auslagen zurückerstattet werden, die während einer Periode den dem Existenzminimum angerechneten Betrag übersteigen würden. Mit einer wie im Urteil aufgeführten monatlichen Pauschale würden die Gläubiger benachteiligt. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik sinngemäss entgegen, dass nicht nur zu Beginn des Semesters hohe Kosten anfallen, sondern übers ganze Jahr verteilt immer wieder. Auch sei das Argument der Benachteiligung der Gläubiger nicht einschlägig, da es sich nicht um bedürftige Gläubiger oder solche mit Kindern handle.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 bb) Das Urteil vom 11. Oktober 2016 hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin ans Betreibungsamt wenden könne, wenn die Schulkosten für B.________ den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen sollten. Sofern sie die Auslagen belegen könne, erhalte sie die Differenz zurück. Die diesbezügliche Auslegung des Betreibungsamtes, wonach nur diejenigen Auslagen zurückerstattet werden können, die während einer Periode den dem Existenzminimum angerechneten Betrag übersteigen, ist korrekt. Übersteigen die schulbedingten Auslagen während der Pfändungsperiode im Durchschnitt den Betrag von CHF 100.- pro Monat, kann die Beschwerdeführerin die Differenz zurückverlangen. In der Zwischenzeit ist die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2017/fju Präsidentin Gerichtsschreiberin