Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2015 147 Urteil vom 3. März 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibungsort Beschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren vom 5. November 2015 ersuchte die C.________ in D.________/Deutschland das Betreibungsamt des Sensebezirks, A.________ aufzufordern, ihr den Betrag von 15‘000 Euro zu bezahlen. Gemäss Einwohnerkontrolle E.________-F.________ ist der Schuldner seit 1. Mai 2001 dort ordentlich angemeldet. Das Betreibungsamt stellte am 6. November 2015 den Zahlungsbefehl Nr. bbb aus und übergab ihn der Schweizerischen Post zur Zustellung. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen konnte die Betreibungsurkunde schliesslich am 30. November 2015 am Schalter unseres Betreibungsamtes A.________ ausgehändigt werden. Am 4. Dezember 2015 hat der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 hat A.________ gegen die Ausstellung des Zahlungsbefehls Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Betreibungsverfahren Nr. bbb aufzuheben und die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen. A.________ bringt namentlich vor, er sei deutscher Staatsangehöriger mit ordentlichem Wohnsitz an der G.________strasse 35 in H.________, wo er seit dem 27. Juli 1982 ununterbrochen ordentlich gemeldet und steuerpflichtig sei (Beilage 10&11). Zwar halte er sich unter der Woche an der I.________strasse 5 in F.________ auf, und sei auch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C (Beilage 29), dies deshalb, weil seine Arbeitgeberin ihren Sitz in der Schweiz habe. Er arbeite aber als J.________ auf Baustellen überall in Europa, wo er zirka 60-70 % seiner Arbeitszeit verbringe, und sei daher nur selten in F.________. Die Wochenenden verbringe er bei seiner Familie in H.________. Zudem sei er seit 5 Jahren in medizinischer Behandlung in H.________ (Beilagen 21f.). Sein deutscher Hauptwohnsitz werde im Übrigen auch von den schweizerischen Zollbehörden anerkannt (Beilage 14). C. In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 beantragt das Betreibungsamt die Beschwerde gutzuheissen. Es weist darauf hin, es obliege in erster Linie dem Gläubiger, den Wohnort des Schuldners bekannt zu geben. Zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit habe das Betreibungsamt bei Eingang der Betreibungsbegehren abgeklärt, dass A.________ bei der Einwohnergemeinde F.________ gemeldet sei und sei daher verpflichtet gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen. Aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen lasse sich jedoch schliessen, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht in F.________ sei. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7 Ausführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 ausgehändigt. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. Dezember 2015 und somit nach Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht. c) Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Feststellung der Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung. Die Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG kann jederzeit geltend gemacht werden. 2. a) Eine Missachtung der Vorschriften über den Betreibungsort hat die Nichtigkeit der betreffenden Massnahme nur dann zur Folge, wenn dadurch öffentliche Interessen oder Interessen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen, verletzt werden. Unter solchen Schutz stellt die Rechtsprechung das Interesse anderer Gläubiger, sich am ordentlichen schweizerischen Betreibungsort des Schuldners einer Pfändung anschliessen zu können (BGE 105 III 61). Der besonderen Art des erwähnten Nichtigkeitgrundes entsprechend, kommt solche Nichtigkeit nicht in Frage, wenn nicht von einem anderswo in der Schweiz befindlichen, sondern lediglich von einem angeblichen ausländischen Wohnsitz des Schuldners die Rede ist. Ein derartiger Sachverhalt mag den Schuldner zur Beschwerdeführung veranlassen, doch hat er sich hierfür an die gewöhnlichen Vorschriften zu halten und namentlich die Frist von Art. 17 SchKG zu beachten. b) Haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Wohnsitz im Ausland, kann der in der Schweiz Betriebene jederzeit Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend machen. Denn bei dieser Ausgangslage besteht in der Schweiz kein Interesse an einer Zwangsvollstreckung (BGE 63 III 114 S. 115). Das Bundesgericht hat zu dieser Praxis präzisierend festgehalten, sie gelte nur bei einem "Schuldner mit einwandfreiem Auslandswohnsitz" und wenn "sich die Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz geradezu als missbräuchliche Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt darstellt" (BGE 68 III 33 S. 37 Mitte; bestätigend Urteil BGer 7B.64/2000 vom 24. März 2000, E. 1b Abs. 2). b) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gemäss Bestätigung der Stadtverwaltung H.________ seit dem 27. Juli 1982 unter der Anschrift G.________strasse 35 gemeldet. Es handelt sich dabei um die Hauptwohnung des Beschwerdeführers gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 des ThürMeldeG vom 23.03.1994/10.04.2003, mithin um die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt. Der Beschwerdeführer ist in dieser Gemeinde auch steuerpflichtig. Gemäss belegter Angaben des Beschwerdeführers lies die Gläubigerin zuvor in Deutschland ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchführen (Beilage 17). Zwar hat der Beschwerdeführer eine bis zum 14. Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für die ganze Schweiz, eine Wohnung in F.________ und ist im örtlichen Telefonbuch eingetragen; daneben sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in F.________. Da er als J.________ mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf Baustellen überall in Europa und die Wochenenden mehrheitlich bei seiner Familie in H.________ verbringt, hat er nach wie vor in H.________ seinen Wohnsitz. Die Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt erweist sich vorliegend als missbräuchlich, weil die in Betreibung gesetzte Grundforderung in Deutschland entstanden ist und keinerlei Beziehung zur Schweiz hat.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Zahlungsbefehle Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks ist daher nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks nichtig ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. März 2016/aur Präsidentin Gerichtsschreiberin