Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2026 193 102 2026 194 Urteil vom 14. Juli 2026 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 6. Juli 2026 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. Juni 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 4. Februar 2026 stellte die B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________. B. Die Konkursrichterin setzte mit Verfügung vom 13. März 2026 die Verhandlung auf den 25. Juni 2026, um 8.15 Uhr an, und gab bekannt, dass über das Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden müsse, sofern der Gesuchsgegner bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld im Betrag von CHF 13'948.15 (Zinsen und Kosten inbegriffen) getilgt sei oder dass die Gesuchstellerin ihm Stundung gewährt habe; ferner, wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt sei oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben wurden. C. Nachdem niemand zur Verhandlung erschienen war und festgestellt wurde, dass der Gesuchsgegner weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hat, hat die Konkursrichterin am 25. Juni 2026, um 8.15 Uhr, den Konkurs über A.________ eröffnet. D. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 6. Juli 2026 Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 25. Juni 2026 und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Zudem beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Gleichentags überwies er dem Kantonsgericht einen Betrag von CHF 14'300.- zur Deckung der Konkursforderung. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid der Gerichtspräsidentin des Sensebezirks vom 25. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung am 26. Juni 2026 zugestellt, so dass die am 6. Juli 2026 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwerde enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts. 2.2. Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1- 3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Überweisung des Betrages von CHF 14'300.- an die Kasse des Kantonsgerichts, die Forderung, welche Gegenstand des Konkursverfahrens bildet, inkl. Zinsen und Kosten, innert der Beschwerdefrist vollständig getilgt hat. Somit ist die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt. 3.2. Zu seiner Zahlungsfähigkeit macht der Beschwerdeführer hingegen keine Angaben. Er bringt lediglich vor, dass die Forderungen der C.________, welche Gegenstand der Betreibungen Nr. ddd und eee bildeten, nicht bestehen würden, da der Beschwerdeführer gemäss den Abrechnungen der Kasse vom 27. Mai 2026 sogar einen Anspruch auf Rückerstattungen habe (Beilage 5). Die weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen (F.________) würden bestritten bzw. sei er daran, eine einvernehmliche Lösung zu suchen (G.________) oder habe die Forderung beglichen (H.________). Es bestünden demnach keine vollstreckbaren Forderungen. Damit habe er
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 insgesamt glaubhaft gemacht, dass er zahlungsfähig sei. Im Übrigen hätten die anderen Gläubiger bisher auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Er habe nämlich mit den Gläubigern bereits Lösungen gefunden bzw. sei daran, eine Lösung zu finden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würden diese Gläubiger kein Konkursbegehren einleiten. Dem von Amtes wegen beigezogenen Auszug des Betreibungsregisters vom 26. Juni 2026 ist zu entnehmen, dass sich nebst der dem Konkurs zugrunde liegenden Forderung weitere drei Betreibungen im Umfang von rund CHF 35’000.- im Stadium der Konkursandrohung befinden und zwei Betreibungen für einen Betrag von rund CHF 5'500.-, jeweils exklusiv Zinsen und Kosten, eingeleitet wurden. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von CHF 14'300.- reicht folglich nicht aus, um alle offenen Forderungen inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend in einer finanziellen Zwangslage befindet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Konkursentscheid vom 25. Juni 2026 zu bestätigen. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG). 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der Folgeseite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Konkursentscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. Juni 2026 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. III. Der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von CHF 14'300.- wird unverzüglich dem Kantonalen Konkursamt überwiesen. IV. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 14. Juli 2026/mdu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin