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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 21.05.2026 102 2026 126

21. Mai 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,086 Wörter·~5 min·17

Zusammenfassung

Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) | Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2026 126 102 2026 127 Urteil vom 21. Mai 2026 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Christinaz, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________ GMBH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B.________ UND C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 28. April 2026 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. April 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 17. Februar 2026 (Postaufgabe) stellte die B.________ und der C.________, D.________, in den Betreibungen Nr. eee, fff, ggg, hhh und iii des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH mit Sitz in J.________. B. Der Konkursrichter setzte die Verhandlung auf den 20. April 2026, um 10:00 Uhr an, und gab bekannt, dass über die Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Er teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden müsse, sofern die A.________ GmbH bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schulden im Betrag von CHF 5'937.65 und CHF 4'583.05 (Zinsen und Kosten inbegriffen) getilgt seien oder dass die B.________ und der C.________ ihr Stundung gewährt habe; ferner, wenn kein Rückzug der Konkursbegehren erfolgt sei oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben wurden. C. Nachdem niemand zur Verhandlung erschienen war und festgestellt wurde, dass die A.________ GmbH weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hat und den Akten keine Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 SchKG zu entnehmen sind, hat die Konkursrichterin am 20. April 2026, um 10:00 Uhr, den Konkurs über die A.________ GmbH eröffnet. D. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erhob am 28. April 2026 Beschwerde gegen die Konkursentscheide vom 20. April 2026 und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Zudem beantragt sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Gleichentags überwies sie dem Kantonsgericht einen Betrag von CHF 20'000.- als Sicherheit. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die angefochtenen Entscheide der Gerichtspräsidentin des Seebezirks vom 20. April 2026 wurden der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Sendung am 21. April 2026 zur Abholung gemeldet mit einer Frist bis zum 28. April 2026, wobei die Sendungen nach Ablauf dieser Frist wegen Nichtabholung zurückgesendet wurden. Dennoch wurde am 28. April 2026 und somit fristgerecht eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; unechte Noven). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannt werden. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts. 2.2. Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe (echte Noven) von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Die Schuldnerin kann sich stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Es handelt sich hier um Tatsachen, die zwar dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren, aber doch schon im Moment des erstinstanzlichen Entscheids existierten. Insbesondere kann die Schuldnerin die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung von Forderung, Zinsen und Kosten einwenden. In einem solchen Fall ist die Konkurseröffnung von der Beschwerdeinstanz ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit wieder aufzuheben. Denn das erstinstanzliche Gericht hätte den Konkurs in Kenntnis des Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gar nicht erst eröffnet (BGE 151 III 574 E. 3.2. mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Tilgung der Schuld gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Die Forderungen der Gläubiger, welche den Konkursbegehren zugrunde liegen würden, seien inklusive sämtlicher Kosten und Zinsen am 19. März 2026 vollständig beglichen worden. Dies ergebe sich aus dem einreichten Zahlungsbeleg. Ein Grund für die Konkurseröffnung bestehe somit nicht mehr. Mit diesem Vorbringen stützt sich die Beschwerdeführerin auf ein unechtes Novum i.S.v. Art. 174 Abs. 1 SchKG. Dem von Amtes wegen eingeholten Betreibungsauszug der Beschwerdeführerin und insbesondere dem Drittkontoauszug Betreibungen lässt sich entnehmen, dass sämtliche Forderungen, die Gegenstand der Konkursbegehren bildeten, am 19. März 2026 vollständig beim Betreibungsamt beglichen wurden. Die Zahlungen erfolgten somit vor der Eröffnung des Konkurses und dieser wäre nicht eröffnet worden, wenn die Konkursrichterin davon Kenntnis gehabt hätte. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Entscheide vom 20. April 2026 über die Eröffnung des Konkurses sind aufzuheben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 5. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, da diese mit der unterlassenen Mitteilung der Zahlungen an die Konkursrichterin die Verfahren verursacht hat. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 1'000.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Konkursentscheide der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. April 2026 werden aufgehoben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1'000.- festgesetzt und der A.________ GmbH auferlegt. Sie werden vom hinterlegten Betrag von CHF 20'000.- bezogen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Der Saldo des hinterlegten Betrags von CHF 19'000.- wird unverzüglich dem Betreibungsamt des Seebezirks überwiesen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Mai 2026 /fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin