Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2025 287 Urteil vom 17. Februar 2026 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen STAAT FREIBURG, VERTRETEN DURCH DIE KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 18. Dezember 2025 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. November 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) mit Entscheid vom 28. November 2025 dem Staat Freiburg, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: der Gesuchsteller oder der Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks für den Betrag von CHF 6'610.80 nebst Zins zu 3.75% seit dem 19. Dezember 2024, für verfallene Zinsen von CHF 381.20, für die Mahngebühr von CHF 30.- und für die Verfahrenskosten von CHF 30.- sowie die Gerichtskosten von CHF 250.- die definitive Rechtsöffnung erteilte; dass A.________ (nachfolgend: die Gesuchsgegnerin oder die Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2025 Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte und die Aufhebung des Entscheids vom 28. November 2025 durch Rückweisung des Falles und Wiederherstellung des Fristenlaufs zum rechtlichen Gehör sowie den Aufschub der Vollstreckung des Entscheids beantragt; dass sie vorbringt, ihr sei am 13. November 2025 lediglich eine Frist von sieben Tagen gewährt worden, um zur Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, welche bei Zustellung bereits seit vier Tagen verstrichen gewesen sei und sie somit ohne Kenntnis und ohne eigenes Verschulden säumig gewesen sei, obwohl Art. 53 Abs. 3 ZPO jeder Partei das Recht gebe, auf sämtliche Eingaben einer Gegenpartei innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen Stellung zu nehmen; dass nach Art. 53 Abs. 3 ZPO die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen dürfen und ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen ansetzt; dass der Beschwerdeführerin am 13. November 2025 die Möglichkeit gegeben wurde, zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 12. November 2025 Stellung zu nehmen und ihr hierfür eine Frist gesetzt wurde bis zum 20. November 2025, wobei darauf hingewiesen wurde, dass mit dieser Fristansetzung kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde; dass folglich festzustellen ist, dass mit der angesetzten Frist von lediglich sieben Tagen ungeachtet des effektiven Zeitpunkts der Zustellung der eingeschriebenen Sendung (24. November 2025) Art. 53 Abs. 3 ZPO verletzt wurde; dass die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorrichterin zurückzuweisen ist, damit diese der Beschwerdeführerin eine neue Frist gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO setzt, um Stellung zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. November 2025 zu nehmen; dass die Prozesskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass die Gerichtskosten namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Forderung auf pauschal CHF 350.- festzusetzen sind (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG); dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Die Prozesskosten werden dem Staate Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 350.- festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 350.- ist dieser zurückzuerstatten. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Februar 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin