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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 07.08.2023 102 2023 104

7. August 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·889 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Auferlegung der Prozesskosten

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2023 104 Urteil vom 7. August 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Aguirre Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Auferlegung der Prozesskosten Beschwerde vom 5. Juni 2023 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks B.________ in den Betreibungen Nr. ccc sowie Nr. ddd des Betreibungsamtes des Saanebezirks die definitive Rechtsöffnung. Er auferlegte die Gerichtskosten A.________ und verpflichtete diesen, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 600.- zu bezahlen. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 2. Juni 2023 (Postaufgabe: 5. Juni 2023) über diesen Entscheid, wobei sich die Beschwerde auf die in Ziff. IV. des Entscheids zugesprochene Parteientschädigung beschränkt. B.________ schliesst in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt ein Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 1.2. Nach Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dabei entspricht die Beschwerdefrist der im Hauptverfahren massgebenden Frist (BGE 134 I 159 E. 1.1). Vorliegend richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung und damit den Kostenentscheid. Die Beschwerdefrist beträgt folglich ebenfalls 10 Tage. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 5. Juni 2023 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteile KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe aus, die Beschwerdegegnerin habe nach dem gemeinsamen Beschluss einer gütlichen Trennung beschlossen, einen Anwalt für das Scheidungsverfahren zu mandatieren. Daher sei es nicht seine Aufgabe, die Entschädigung für den Anwalt der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, für welchen diese vollumfänglich verantwortlich sei. Die am 5. Juni 2023 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es fehlt jegliche massgebende Begründung, da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt. 3. Prozesskosten sind die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b ZPO). Als Parteientschädigung gelten insbesondere die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. Bst. b ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der nicht fristgerechten und nicht vollständigen Bezahlung der Ausstände war die Beschwerdegegnerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Sie wurde dabei berufsmässig vertreten. Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass ihm in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen die unter die Prozesskosten fallende Parteientschädigung auferlegt wurde. Die Höhe der pauschal festgesetzten Parteientschädigung wid nicht selbständig angefochten und ist zudem nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 100.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt, weshalb ihr keine solche zugesprochen wird.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 100.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. August 2023/mdu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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