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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.02.2023 102 2022 212

13. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,052 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Geistiges Eigentum und Datenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 212 Urteil vom 13. Februar 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon gegen B.________ GMBH, Beklagte Gegenstand Urheberrecht – Vergütung (Art. 20 URG) Klage vom 28. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die Klägerin ist die A.________ eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen. Bei der Beklagten B.________ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche den Betrieb einer Agentur im Kulturbereich bezweckt. B. Mit Klage vom 28. Oktober 2022 verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Reprografie- und Netzwerkvergütungen für das Jahr 2021 im Gesamtbetrag von CHF 292.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. August 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beklagte antwortete innert Nachfrist mit Eingabe vom 30. Dezember 2022. Sie macht geltend, dass sie keine Angestellten habe und dass das firmeneigene Kopiergerät nicht in Betrieb sei. Zudem habe sie stets alle erforderlichen Angaben der Klägerin zugestellt. Das Vorgehen der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin reichte am 16. Januar 2023 eine Replik ein. In dieser macht sie vor allem geltend, dass ihr Vorgehen aufgrund der Umstände rechtmässig gewesen sei. Da auch der Firmeninhaber als Angestellter gelte, würde die Bemerkung der Beklagten zu ihrer Belegschaft nicht zutreffen. Erwägungen 1. 1.1 Für Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) ist der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO; Art. 35a Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und Art. 17 Abs. 2 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Der Sitz der Beklagten befindet sich in C.________, die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Der II. Zivilappellationshof ist daher in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streitwert beträgt CHF 292.40. 2. 2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können die nach Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 ist mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend: GT) 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VIII und Ziff. 3 GT 9/VIII gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Die Beklagte fällt mit ihrem statutarischen Zweck, der als Betrieb einer Agentur im Kulturbereich zusammengefasst werden kann, unter den Branchenbegriff "übrige Dienstleistungen" im Sinne von Ziff. 6.4.27 des GT 8/VIII sowie des GT 9/VIII und ist daher als vergütungspflichtige Nutzerin vorliegend passivlegitimiert. 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission – und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht – gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden. Der Tarif kann aber keine Vergütungen vorsehen für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Auch die Genehmigung eines Tarifs kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind. Im Streitfall bleiben demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). 2.3 Die Befugnis zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist, wie grundsätzlich das ganze Urheberrechtsgesetz, technologieneutral ausgestaltet. Es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat sich daher im Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten (GT 8) für die Zulässigkeit einer schematischen, pauschalen Vergütung ausgesprochen, die unabhängig davon geschuldet sei, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt werde, also auch, wenn überhaupt keine einzige

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Werkkopie erstellt werde. Zwar möge dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen, doch seien Pauschalierungen in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2). Der Entwurf des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Revision des Urheberrechtsgesetzes sah neben der bisherigen Leerträgervergütung eine Betreibervergütung des "Gerätebesitzers" vor, im Wesentlichen anstelle der bisherigen Kopiervergütung von Art. 20 Abs. 2 URG. Kleine und mittlere Betriebe, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang Werke zum Zweck der internen Information oder Dokumentation vervielfältigen, wären als Gerätebesitzer von der Abgabe befreit gewesen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nutzungsintensität beim Vervielfältigen von Werken zur Information oder Dokumentation der eigenen Mitarbeiter sehr unterschiedlich sein kann und von der Grösse des Betriebes und der Branchenzugehörigkeit abhänge. Auf eine entsprechende Regelung wurde dann aber verzichtet. Eine Anpassung des Gesetzes wurde also gerade nicht vorgenommen und dies in einem Zeitpunkt, als bereits ein digitales Umfeld bestand. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage ist somit die Gebühr für die Nutzung des betriebsinternen Netzwerks zu Recht geschuldet, selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses nicht für Kopiervorgänge benutzt wird (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 2.4 Die Beklagte fällt als Betreiberin einer Agentur grundsätzlich als Schuldnerin der in Rechnung gestellten Gebühren in Betracht. Zu prüfen ist, ob diese zu Recht bestehen. In ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 hat die Beklagte den Gebrauch ihres firmeneigenen Kopiergeräts verneint. Auch gab sie an, über kein firmeneigenes Netzwerk zu verfügen da sie keine Angestellten und damit auch keine Büro-Infrastruktur habe. Zudem sei sie ihren Pflichten gegenüber der Klägerin nachgekommen. 3. 3.1. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Das Erhebungsformular wird dem Nutzer zugeschickt (Ziff. 8.2 des GT 8/VIII und GT 9/VIII). Unterbleibt eine Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VIII und GT 9/VIII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. 3.1.1. Die Klägerin bringt vor, dass sie aufgrund fehlender Unterlagen seitens der Beklagten eine Schätzung vorgenommen habe, welche gemäss Rechtsprechung verbindlich sei. Die darauffolgenden Rechnungen seien nicht beglichen worden, weshalb die Beklagte daraufhin gemahnt worden sei, dies jedoch erfolglos. Die Beklagte macht hingegen geltend, dass sie der Klägerin mehrfach ausführlich über ihre Firmenstruktur informiert habe. Die Klägerin sei daher darüber informiert gewesen, dass niemand für die Beklagte arbeite und keine Infrastruktur genutzt werde. Zudem habe sie das Erhebungsformular stets ausgefüllt und der Klägerin zugestellt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Klägerin geht in ihrer Replik nicht näher auf die Vorbringen der Beklagten bezüglich des Zusendens des ausgefüllten Erhebungsformulars ein, was somit nicht bestritten ist. 3.1.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Vorschrift wird als Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht betrachtet. Daraus ergibt sich nach überwiegender Auffassung, dass grundsätzlich das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend ist. Dieses Verhältnis bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um eine Grundregel handelt, die einerseits durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden kann und andererseits im Einzelfall zu konkretisieren ist (BGE 128 III 271 E. 2.a.aa). 3.1.3. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie der Beklagten ein Erhebungsformular zugesandt hat und sie diese wie in Ziff. 8.3 des GT 8/VIII und GT 9/VIII vorgesehen infolge des fehlenden ausgefüllten Erhebungsformulars zuerst schriftlich gemahnt hat, bevor sie dann eine Schätzung vorgenommen hat. Auch zur Zusendung der Schätzung an die Beklagte zur allfälligen Berichtigung äussert sie sich nicht. Zu all diesen genannten und vorliegend fraglichen Vorgängen finden sich keine Beweismittel in den Akten. Der Hof stellt demnach fest, dass sich bei dieser Beweislage die Rechnungen der Klägerin nicht auf eine gültige Schätzung stützen. Die Klägerin hat weder Mahnungen noch ein Schreiben an die Beklagte eingereicht, um dieser die Berichtigung der Schätzung zu ermöglichen. Die Klägerin ist den Nachweis schuldig geblieben, dass die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist und letzterer Möglichkeit zur Berichtigung der Schätzung geboten wurde. Der Hof hält somit fest, dass die Klägerin nicht belegt hat, dass das in Ziff. 8.3. des GT 8/VIII und GT 9/VIII vorgesehene Verfahren, welches zu einer gültigen Schätzung führen würde, nicht eingehalten hat. Die Forderung der Klägerin von insgesamt CHF 292.40 ist daher strittig und in ihrer Entstehung unbelegt. Nach diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klage wurde abgewiesen, diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen. 4.2 Die Gerichtskosten werden global auf CHF 400.- festgelegt (Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gemäss Art. 111 ZPO werden sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet (Abs. 1). 4.3 Die Parteientschädigung erfasst die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, kann in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten und im Klageverfahren sind ihr keine ausserordentlichen Umtriebe entstanden; es ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Prozesskosten werden der A.________, auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 400.- festgesetzt. Sie werden mit dem von der A.________, geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Februar 2023/ser Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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