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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 20.12.2021 102 2021 177

20. Dezember 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,743 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 177 102 2021 178 Urteil vom 20. Dezember 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ und C.________ und B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 10. Oktober 2021 gegen die Entscheide des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. und 7. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 6. September 2021 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks dem B.________ in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'812.- nebst Zins zu 3% seit dem 27. Oktober 2020, für die Mahngebühren von CHF 30.-, für die Verfahrenskosten von CHF 30.-, für die verfallenen Zinsen von CHF 36.20, für die Betreibungskosten von 73.30, unter Anrechnung der am 30. Oktober 2020 und 30. November 2020 bezahlten Beträge von jeweils CHF 947.35 und des am 31. Dezember 2020 bezahlten Betrags von CHF 947.30. Am 7. September 2021 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks der C.________ und dem B.________, vertreten durch die E.________, in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 578.75 nebst Zins zu 3% seit dem 27. Oktober 2020, für die Mahngebühren von CHF 30.-, für die Verfahrenskosten von CHF 30.-, für die verfallenen Zinsen von CHF 5.10, für die Betreibungskosten von 53.30, unter Anrechnung des am 30. Oktober 2020 bezahlten Betrags von CHF 608.75. B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 10. Oktober 2021 über diese Entscheide. Sie macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend und beantragt die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche sowie die Löschung der Betreibungen im Betreibungsregister. Die Kantonale Steuerverwaltung nahm am 26. November 2021 Stellung und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerdeschrift gegen die beiden Entscheide vom 6. und 7. September 2021 betreffend definitive Rechtsöffnung ein. Den Verfahren liegt dieselbe Problematik zugrunde; sie sind daher zu vereinigen. 2. 2.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegen die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide vom 6. und 7. September 2021 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 2.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die begründeten Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2021 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am Sonntag, 10. Oktober 2021 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 2.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 2.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, per Ende 2020 die Forderungen der Kantonalen Steuerverwaltung vollumfänglich bezahlt zu haben, weshalb die beiden gegen sie eingeleiteten Betreibungen ungerechtfertigt seien. Nachdem sie am 25. August 2020 zwei letzte Mahnungen über CHF 2'842.inklusive Mahngebühr und CHF 608.75 inklusive Mahngebühr erhalten habe, habe sie am 9. September 2020 bei der Kantonalen Steuerverwaltung um Ratenzahlung ersucht. Da sie keine Antwort erhalten habe, habe sie am 29. Oktober 2020 gemäss ihrem Vorschlag die erste Rate in Höhe von CHF 947.35 sowie den Forderungsbetrag von CHF 608.75 überwiesen und die Kantonale Steuerverwaltung gleichentags darüber informiert. Die zwei restlichen Teilzahlungen habe sie am 30. November und 31. Dezember 2020 geleistet. Ende 2020 seien damit alle Ausstände gemäss den Mahnungen vom 25. August 2020 beglichen gewesen. Am 13. April 2021 habe sie schliesslich zwei Zahlungsbefehle erhalten, wogegen sie Rechtsvorschlag erhoben habe. Sie sei nicht bereit, Zinsen und Kosten für die Zeit ab Januar 2021 sowie Kosten der ungerechtfertigten Betreibungen zu bezahlen. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung und nach der letzten Mahnung sei am 27. Oktober 2020 ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Gestützt auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2020 sei ihr eine Zahlungsvereinbarung gewährt worden. Trotz dieser Zahlungsvereinbarung habe sie am 13. April 2021 Rechtsvorschlag gegen die beiden Betreibungen erhoben. Nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung sei der Beschwerdeführerin am 26. April 2021 eine Abrechnung für Zinsen und Kosten zugestellt worden, welche nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt worden sei, weshalb am 18. Juni 2021 das Rechtsöffnungsgesuch gestellt worden sei. Nach einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2021 sei sie per E-Mail über die genannten Punkt erinnert worden. Zudem habe man ihr geraten, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, um weitere erhebliche Kosten zu vermeiden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Zahlung von CHF 608.75 für die Kapitalleistungssteuer Bund 2020 und die Anfrage der Beschwerdeführerin für die Zahlungsvereinbarung Kapitalleistungssteuer Kanton 2020 erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens erfolgt seien. Die fälligen Kosten und Verzugszinsen seien immer noch geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung vollstreckbar ist, was der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen hat. Sodann prüft er folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). 3.2. Die angefochtenen Entscheide stützen sich auf die Veranlagungsanzeige für die Kapitalleistung 2020 vom 22. Mai 2020 und die entsprechenden Abrechnungen vom gleichen Tag für die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer, welche mangels Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar wurden. Am 25. August 2020 wurden der Beschwerdeführerin eine letzte Mahnung vor Betreibung für die Kantonssteuer in Höhe von CHF 2'842.-, Zinsen nicht einberechnet, Mahngebühr von CHF 30.- inbegriffen, und eine letzte Mahnung vor Betreibung für die direkte Bundessteuer in Höhe von CHF 608.75, Zinsen nicht einberechnet, Mahngebühr von CHF 30.- inbegriffen, zugestellt. Die Forderung für die direkte Bundessteuer von CHF 608.75, inklusive Mahngebühr von CHF 30.-, wurde am 30. Oktober 2020 beglichen. Am 30. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2020 erfolgten drei Teilzahlungen für die Kantonssteuern, womit der abgemahnte Betrag von CHF 2'842.-, inklusive Mahngebühren von CHF 30.-, Ende 2020 ebenfalls vollständig bezahlt war. Mit diesen Zahlungen endete auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Tilgung der Hauptforderungen ist nicht bestritten und geht insbesondere auch aus dem Kontoauszug vom 18. Juni 2021 hervor. Folglich waren die Hauptforderungen inklusive Mahngebühren im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle am 13. April 2021 bereits getilgt. Die Abrechnung für Zinsen und Kosten wurde erst nachträglich erstellt und war zahlbar bis 30. Mai 2021. Dass die Betreibungen bereits am 27. Oktober 2020 und somit vor Abschluss der Zahlungsvereinbarung eingeleitet wurden, wie der Beschwerdegegner dies geltend macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich, datieren die beiden Zahlungsbefehle doch vom 29. März 2021. Einzig im Kontoauszug vom 18. Juni 2021 erscheint das Datum des 27. Oktober 2020 als Valutadatum für die Mahngebühr. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, was in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2020 und der Zustellung der Zahlungsbefehle an die Beschwerdeführerin geschah. Jedenfalls kann ein allfälliges

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Problem bei der Verarbeitung oder Zustellung seitens des Betreibungsamtes nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu verweigern. Es obliegt dem Beschwerdegegner, eine neue nachvollziehbare Abrechnung für die noch offenen Verzugszinsen zu erstellen, die der abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung und den geleisteten Zahlungen Rechnung trägt. Diese Forderung wird allenfalls in einer neuen Betreibung einzutreiben sein. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt darüber hinaus die Löschung der Betreibung. Ein solches Gesuch muss beim Gläubiger eingereicht werden, das angerufene Gericht ist dafür nicht zuständig. Folglich kann auf dieses Gesuch nicht eingetreten werden. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen, dem übrigen Antrag kommt nur eine marginale Bedeutung zu. Daher sind die Prozesskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen und sind dieser durch den Beschwerdegegner zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung verlangt, weshalb ihr keine solche zugesprochen wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 100.- festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen und sind dieser durch den Beschwerdegegner zu ersetzen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2021/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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