Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 123 Urteil vom 19. Oktober 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen SOZIALDIENST B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); Rechts- und Parteifähigkeit (Art. 11 ZGB und 66 ZPO) Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. Juni 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks dem Sozialdienst B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'250.-, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 28. Juni 2021 über diesen Entscheid und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Er beantragt in Gutheissung seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids vom 7. Juni 2021 und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks, wobei die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Sozialdienst B.________ aufzuerlegen und ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'295.85 zuzusprechen sei. Am 19. Juli 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. Der Sozialdienst B.________ nahm am 29. Juli 2021 Stellung und schloss auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Juni 2021 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die am Montag, 28. Juni 2021 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 9'250.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits, dass der Beschwerdegegner parteifähig und somit im Zivilprozess als Partei auftreten könne. Eine ausnahmsweise und punktuelle Parteifähigkeit könne nicht zugestanden werden. Schliesslich lasse sich die Parteifähigkeit entgegen der Annahme der Vorinstanz auch nicht aus Art. 29 Abs. 4 SHG ableiten. 2.1. Nach Art. 11 Abs. 1 ZGB ist jedermann rechtsfähig. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrecht wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Der aus dem Prozessrecht stammende Begriff der Parteifähigkeit stellt das prozessuale Pendant zum materiellrechtlichen Begriff der Rechtsfähigkeit dar: Parteifähigkeit (auch «prozessuale Rechtsfähigkeit» oder «Prozessrechtsfähigkeit») besitzt derjenige, der als Partei an einem Rechtsstreit beteiligt sein kann. Parteifähigkeit ist die Möglichkeit, vom materiellen Recht verliehene subjektive Rechte in eigenem Namen prozessual geltend zu machen (aktive Parteifähigkeit), bzw. die Möglichkeit, aus behaupteten subjektiven Rechten des Klägers in eigenem Namen eingeklagt zu werden (passive Parteifähigkeit). Das Verhältnis der prozessrechtlichen Begriffe Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit ist ähnlich wie auf der Ebene des materiellen Rechts jenes der Begriffe Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. Die Parteifähigkeit ist in der Rechtsfähigkeit enthalten, weshalb alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen Partei eines Zivilprozesses sein können. Überdies wird diese Fähigkeit aus Zweckmässigkeitsgründen auch weiteren Gebilden zuerkannt, die nach materiellem Privatrecht keine Rechtsfähigkeit besitzen. Parteifähigkeit ist demnach der weitere Begriff als jener der Rechtsfähigkeit (BUCHER/AEBI-MÜLLER, in Berner Kommentar, Die natürlichen Personen, 2. Aufl. 2017, Art. 11 N. 26 f.). Die Rechtsfähigkeit von Gemeinwesen, Körperschaften, Anstalten oder Behörden des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts (TENCHIO, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 66 N. 15). Nicht rechtsund parteifähig sind die Verwaltungseinheiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (STAEHE- LIN/SCHWEIZER, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N. 11). Behörden, Verwaltungseinheiten (Dienststellen) und nicht rechtsfähige Anstalten können nur Rechte und Pflichte haben, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung übt für die untergeordnete Verwaltungseinheit der übergeordnete Verband (Bund, Kanton, Gemeinde) Parteirechte aus bzw. ist die betreffende Verwaltungseinheit nur zur Vertretung des Verbands befugt (Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 7. Januar 2008 E. 1.3.1 mit Hinweisen, in BVR 2008 S. 221, 223 f.). Ist eine solche Verwaltungseinheit in einen Prozess involviert, ist es der öffentlich-rechtlichen Körperschaft jedoch möglich, die bereits erfolgten Prozesshandlungen dieser Verwaltungseinheit zu genehmigen. In diesem Fall erlangt die öffentlich-rechtliche Körperschaft nachträglich Parteistellung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 (STAEHELIN/SCHWEIZER, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 66 N. 11). 2.2. Gemäss dem Sozialhilfegesetz (SHG, SGF 831.0.1) gewähren die Gemeinden Sozialhilfe (Art. 1, 7, 15 SHG). Sie setzen dafür einen Sozialdienst (Art. 18 SHG) und eine Sozialkommission (Art. 19 SHG) ein. Der Sozialdienst bearbeitet die Sozialhilfe-Dossiers und holt die Stellungnahme der Gemeinde des Sozialhilfe-Wohnsitzes ein und leistet den Personen nach den Artikeln 7 und 8 die persönliche und die materielle Hilfe; die Gesuche um materielle Hilfe unterbreitet er vorgängig der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt (Art. 18 Abs. 2 Bst. abis und b SHG). Die Sozialkommission entscheidet über die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe nach Art. 7; sie setzt die Art, die Dauer und den Betrag der Hilfe fest (Art. 20 Abs. 1 SHG). In Notfällen entscheidet der Sozialdienst über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe und unterbreitet seinen Entscheid der zuständigen Behörde zur Genehmigung (Art. 18 Abs. 2 Bst. c SHG). Alle Verfügungen der Sozialkommission sind dem Betroffenen, der als Sozialhilfe-Wohnsitz geltenden Gemeinde und, für die Fälle nach Bundesrecht oder internationalen Vereinbarungen, dem Kantonalen Sozialamt unter Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich zuzustellen (Art. 26 Abs. 1 SHG). Nach Art. 18 Abs. 1 des Ausführungsreglements zum Sozialhilfegesetz (ARSHG, SGF 831.0.11) unterbreitet der Sozialdienst der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt die Fälle zur Entscheidung, in denen die Rückerstattung der gewährten materiellen Hilfe in Betracht kommt. Der Sozialdienst, der eine materielle Hilfe als Vorschuss auf Leistungen leistungspflichtiger Versicherungen oder Dritter gewährt, tritt bis in die Höhe der erteilten materiellen Hilfe in die Ansprüche des Hilfeempfängers ein (Art. 29 Abs. 4 SHG). Nach der Botschaft zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialhilfegesetzes geht es dabei um die gesetzliche Abtretung von Ansprüchen im Fall rückwirkender Auszahlungen von Leistungen der Sozialversicherungen, der Ausgleichskassen oder von Seiten Dritter an den zuständigen Sozialdienst (vgl. Botschaft Nr. 173 vom 9. Dezember 2009 zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialhilfegesetzes, amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates [TGR] 2010, S. 2244 und 2246). 2.3. Der Sozialdienst B.________ wird für die Gemeinden D.________, E.________ und F.________ an zentraler Stelle in F.________ geführt (G.________). Er hat insbesondere organisatorische Aufgaben und stellt Antrag bei der Sozialkommission, welche entscheidet und eine Verfügung erlässt. Schliesslich vollzieht der Sozialdienst die Fallführung im Auftrag der Sozialkommission. Er handelt damit als Verwaltungseinheit der Gemeinden bzw. deren Sozialkommission. Eine spezielle gesetzliche oder vertragliche Legitimation oder Delegation durch die Gemeinde bzw. die Sozialkommission liegt nicht vor und ergibt sich auch nicht aus einer gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts, wie dem Sozialhilfegesetz, dem Gesetz über die Gemeinden oder des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Folglich hat der Sozialdienst grundsätzlich weder Rechts- noch Parteifähigkeit und ist nicht ermächtigt, in eigenem Namen Rechte zu erwerben oder Pflichten einzugehen. Davon weicht nun aber Art. 29 Abs. 4 SHG ab, indem eine gesetzliche Abtretung zugunsten des zuständigen Sozialdienstes vorgesehen wird. Der Sozialdienst erwirbt aufgrund dieser gesetzlichen Abtretung das Recht, in eigenem Namen die Auszahlung ausgerichteter Leistungen zu fordern. Um diese Auszahlung in eigenem Namen fordern zu können, muss dem Sozialdienst für diesen konkreten Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 4 SHG die Parteifähigkeit zugesprochen werden (vgl. Urteil KG FR 605 2020 126 vom 3. August 2021 E. 5.3; 605 2017 228 vom 5. Juni 2018 E. 4.1).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, es liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Aufgrund des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Scheidungsurteils vom 10. Juni 2014 sei die Vorrichterin davon ausgegangen, dass die definitive Rechtsöffnung verlangt werde, was aber nicht aus dem Rechtsöffnungsbegehren hervorgehe. Da H.________ bereits im Zeitpunkt der Anhebung des Scheidungsverfahrens seiner Eltern volljährig gewesen sei, sei es dem Scheidungsrichter untersagt gewesen, im Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für ihn festzusetzen. Betreffend H.________ könne höchstens die Scheidungsvereinbarung vom 5. Mai 2014 mit deklaratorischem Charakter bzw. einer Absichtserklärung des Vaters massgebend sein, womit höchstens provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könnte. Zudem beinhalte die Scheidungsvereinbarung eine Resolutivbedingung («bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann»), welche mit dem Ausbildungsabbruch und der langen Zeit der Untätigkeit eingetreten sei. Seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn sei somit bereits vor langer Zeit untergegangen. 3.2. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4. Die Vorrichterin stützte ihren Entscheid auf das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 10. Juni 2014. Dabei legte sie dar, dass der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen habe und es nicht dessen Sache sei, über schwierige materiellrechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spiele. Sie stellte fest, dass aufgrund von Belegen nicht erstellt sei, dass kein Unterhalt mehr geschuldet sei, da die Frage, ob vorliegend eine erste Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 werden konnte oder nicht, nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu beantworten sei, weshalb die Rechtsöffnung zu gewähren sei. Vorliegend stützt sich das Rechtsöffnungsgesuch auf das Scheidungsurteil vom 10. Juni 2014, welches die Scheidungsvereinbarung vom 5. Mai 2014 genehmigte, wonach der Beschwerdeführer sich verpflichtete, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns H.________ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, wobei die Leistungspflicht über die Mündigkeit hinaus dauert, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann und solange die übrigen Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 und 276 Abs. 3 ZGB erfüllt sind. Insoweit im Scheidungsurteil die Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde, mit welcher Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus vorgesehen wurden, stellt das Scheidungsurteil grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. In Bezug auf den Eintritt der Resolutivbedingung hat der Beschwerdeführer Urkunden eingereicht, welche belegen, dass H.________, Jahrgang 1995, seine Ausbildung mehrmals und auch kurz vor Abschluss abgebrochen hat. Gemäss dem Protokoll der Sitzung vom 10. Juni 2014 vor dem Gerichtspräsidenten des Sensebezirks hat «H.________ seine Lehre im letzten November abgebrochen und im Moment einen Praktikumsvertrag bis Ende Juni. Ab 15. August hat er eine Lehrstelle, um seine Lehre zum Konstrukteur zu beenden. Er hat zwei Lehrjahre abgeschlossen und muss noch zwei Jahre machen.» (act. 12/5). Der für die Dauer vom 15. August 2014 bis 14. August 2016 abgeschlossene Lehrvertrag für die Weiterführung der angefangenen Ausbildung als Konstrukteur (act. 12/1) wurde per 31. Dezember 2015 aufgelöst (act. 12/2). Ein weiterer Vertrag als Elektroniker mit einer Lehrdauer vom 23. August 2018 bis 31. Juli 2022 (act. 12/3) wurde am 17. Januar 2019 um ein Jahr verlängert (act. 3/9), später aber per 30. Juni 2020 aufgelöst (act. 3/10). Gestützt auf die eingereichten Urkunden ist festzustellen, dass H.________ den Lehrvertrag ein erstes Mal im November 2013 und ein zweites Mal am 31. Dezember 2015 und somit kurz vor Abschluss ohne aus den Akten ersichtlichen und erklärbaren Grund aufgelöst hat. Danach vergingen über zweieinhalb Jahre bis er eine neue Ausbildung angefangen hat, wobei nicht klar ist, ob er während der Zeit von Anfang 2016 bis zur Antritt der neuen Lehre im Sommer 2018 gearbeitet hat oder nicht. Es darf somit zumindest in den Augen des Rechtsöffnungsrichters davon ausgegangen werden, dass die Resolutivbedingung eingetreten ist und der Anspruch auf Unterhaltszahlungen für den geltend gemachten Zeitraum (März 2019 bis Juni 2020) verwirkt ist. Die Rechtsöffnung ist damit zu verweigern. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks dahingehend abzuändern, dass dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung verweigert wird, soweit auf das Gesuch vom 13. April 2021 eingetreten werden kann. 5. 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs 1 ZPO). Der Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 hat obsiegt und ist mit seinen Anträgen durchgedrungen, so dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 350.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers bezogen, sind ihm aber durch den Beschwerdegegner zurückzuerstatten. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Dem Beschwerdeführer ist antraggemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdeführers auf global CHF 1'000.-, zuzüglich 7.7% MwSt., ausmachend CHF 77.-, festgesetzt werden. 5.2. Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die von der Präsidentin des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von CHF 300.- wurden nicht beanstandet. Sie werden vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt, welcher unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'295.85. Auch diese Parteientschädigung ist global festzusetzen. Bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, ist der Höchstbetrag CHF 6'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 JR). Der Rechtsvertreter hatte das Rechtsöffnungsgesuch mit seinen Akten zu prüfen, Rechtsabklärungen vorzunehmen und alsdann die Stellungnahme zu verfassen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren ist auf pauschal CHF 1'000.-, zuzüglich 7.7% MwSt. von CHF 77.-, festzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen kann dem unterliegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen werden. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung verweigert. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'077.- (inkl. 7,7% Mwst) zu bezahlen. 3. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 300.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird vom Kostenvorschuss bezogen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Sozialdienst B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 350.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss von A.________ bezogen, sind ihm aber durch den Sozialdienst B.________ zurückzuerstatten. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'077.- (inkl. MwSt. von CHF 77.-) zu Lasten des Beschwerdegegners zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Oktober 2021/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: