Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 239 Urteil vom 22. Februar 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Könitzer gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Parteientschädigung (Art. 110, 103 ZPO, 15 JR) Beschwerde vom 23. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. Dezember 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 verweigerte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks B.________ den Rechtsvorschlag kein neues Vermögen in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks. Er stellte fest, dass B.________ zu neuem Vermögen gekommen sei und auferlegte dieser die Gerichtskosten. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Ziffer 4). B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 23. Dezember 2020 über diesen Entscheid, soweit ihr eine Parteientschädigung verweigert wurde. Sie beantragt, Ziffer 4 des Entscheiddispositivs sei dahingehend abzuändern, dass B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten sei, ihr eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 510.40 zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen. Eventualiter sei Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 (Postaufgabe: 22. Januar 2021) auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und hielt an der Zulässigkeit der Kostenbeschwerde fest. Erwägungen 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid erging in einem Summarverfahren bezüglich Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG. Nach dieser Bestimmung ist gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2 mit Hinweisen). 1.2. Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO. 1.3. Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteil KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2020 zugestellt wurde, ist die am 23. Dezember 2020 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 63 Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2011 (JR; SGF 130.11) willkürlich gehandelt und das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise missbraucht, indem sie die Entrichtung einer Parteientschädigung verweigert habe. 2.1. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. SCHMID, in Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 2). Die Kantone und die Gerichte verfügen mit dem Tarifrecht und den Verteilungsgrundsätzen von Art. 104 ff. ZPO über genügende Möglichkeiten, um allenfalls unnötigen Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegenpartei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (BGE 144 III 164 E. 3.5). Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung (BGE 144 III 164 E. 3.6 mit Hinweis). 2.2. Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6‘000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach Art. 68 Abs. 4 JR werden die Auslagen bei der Festsetzung angemessen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 2.3. Vorliegend hat der Vorrichter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung verweigert. Er begründete dies mit dem Argument, dass die Beschwerdeführerin ihre Vertretung erst am 1. Dezember 2020 angezeigt habe, mithin zu einem Zeitpunkt weit nach der Sitzung vom 28. Oktober 2020 und erst nach dem Nachreichen der geforderten Unterlagen durch die Gegenpartei. In diesem Zeitpunkt des Verfahrens hätten mit andern Worten bereits alle für den Entscheid relevanten Unterlagen vorgelegen und eine anwaltliche Vertretung sei nicht mehr angezeigt gewesen. Zudem handle es sich um ein Summarverfahren und die Gegenpartei sei auch nicht anwaltlich vertreten gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2.4. Vorliegend ist festzustellen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Vorrichter bereits mit E-Mail vom 27. Oktober 2020 die anwaltliche Vertretung bekannt gab. Zudem hat der Vorrichter der Beschwerdeführerin am 23. November 2020 die von der Beschwerdegegnerin am 20. November 2020 nachgereichten Unterlagen zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 im Rahmen des Replikrechts abschliessend vernehmen und beantragte dabei eine Parteientschädigung. Das Replikrecht wurde innert angemessener Frist ausgeübt und die Eingabe ging dem Vorrichter vor dessen Entscheid zu. Nach Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen. Das gilt auch für ein Summarverfahren. Der Nachweis der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung muss dabei nicht erbracht werden (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5). Somit erweist sich die Verweigerung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin als rechtswidrig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides abzuändern. 2.5. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 500.- und Auslagen von CHF 10.40 zzgl. 7.7% MwSt. zugesprochen werde. Die beantragte Entschädigung ist angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten nicht zu beanstanden. 3. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Streitwerts auf pauschal CHF 200.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber durch die Beschwerdegegnerin zu erstatten. Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO, Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Eine pauschale Entschädigung von CHF 600.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint vorliegend angemessen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. Dezember 2020 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 4. B.________ wird verpflichtet, der A.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 549.70 (inkl. MwSt. von CHF 39.30) zu bezahlen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber durch B.________ zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 646.10 (inkl. MwSt. von CHF 46.10) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 22. Februar 2021/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: