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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 05.05.2020 102 2019 318

5. Mai 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,157 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Art. 85 und 85a SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 318 Urteil vom 5. Mai 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger gegen B.________, Beklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Aufhebung und Einstellung der Betreibung (Art. 85 und 85a SchKG) Berufung vom 24. Dezember 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Oktober 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der B.________, leitete am 9. Juli 2018 eine Betreibung gegen A.________ ein betreffend die Kantonssteuer 2016. Am 16. Juli 2018 erliess das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ccc für den Betrag von CHF 10'824.50 nebst Zins zu 3 % seit dem 9. Juli 2018, für verfallene Zinsen von CHF 623.25, für Mahngebühren von CHF 30.-, für vorherige Betreibungskosten von CHF 14.- und für Verfahrenskosten von CHF 30.-. Der Zahlungsbefehl wurde A.________ am 12. Oktober 2018 zugestellt, ohne dass dieser Rechtsvorschlag erhob. B. A.________ überwies der B.________ am 3. September 2018 CHF 2'000.-, am 5. November 2018 CHF 1'000.-, am 4. Dezember 2018 CHF 2'000.- und am 31. Dezember 2018 CHF 3'000.-. Für diese Überweisungen benutzte er Referenznummern von Einzahlungsscheinen betreffend das Steuerjahr 2015 (Bundessteuer und Bussenverfügung). Auf Anfrage des Schuldners stellte das Betreibungsamt ihm eine Abrechnung der Betreibungen zu, woraus hervorging, dass am 18. Februar 2019 in der Betreibung Nr. ccc ein Saldo von total CHF 11'353.55 (Forderung: CHF 10'981.75; Zinsen: CHF 198.- Betreibungskosten: CHF 117.30; Inkassogebühr: CHF 56.50) offen war. In der Folge leistete A.________ dem Betreibungsamt am 5. März 2019 eine Zahlung von CHF 6'500.-. Diese Zahlung wurde gemäss Verteilungsanzeige des Betreibungsamtes für die vollumfängliche Bezahlung einer weiteren Betreibung und im Umfang von CHF 1'587.70 für die Bezahlung der Betreibung Nr. ccc eingesetzt, weshalb in dieser Betreibung weiterhin ein Saldo von CHF 9'721.55 resultierte. Am 28. März 2019 überwies der Schuldner dem Betreibungsamt schliesslich den Betrag von CHF 3'889.-. Mit Schreiben vom 30. März 2019 ersuchte A.________ die B.________ darum, seine geleisteten Zahlungen dem Betreibungsamt zu melden und ihm mitzuteilen, wie diese verbucht worden sind. Die B.________ antwortete am 4. April 2019 und gab an, wie seine Zahlungen verbucht worden sind (Zahlung vom 3. September 2018 für die Abrechnung der Kantonssteuer 2017; Zahlung vom 5. November 2018 im Umfang von CHF 630.- für die Bussenverfügung 2017 und im Umfang von CHF 370.- für die andere Betreibung betreffend Direkte Bundessteuer 2016; Zahlung vom 4. Dezember 2018 für die Abrechnung der Direkten Bundessteuer 2017; Zahlung vom 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Kantonssteuer 2017). Weiter wies die B.________ den Schuldner darauf hin, dass die Zahlungen vom 4. und 31. Dezember 2018 nach der Pfändungsankündigung eingegangen sind und somit in einem Zeitpunkt, in dem einzig das Betreibungsamt für die Einforderung der Beträge zuständig sei. Am 13. April 2019 forderte A.________ die B.________ erneut auf, die Zahlungen dem Betreibungsamt zu melden und diese gemäss Art. 87 OR an die hängige Betreibung anzurechnen. C. Schliesslich erhob A.________ am 20. April 2019 eine negative Feststellungsklage im Sinn von Art. 85a SchKG. Der B.________, schloss am 17. Juni 2019 auf kostenfällige Abweisung der Klage. Am 22. Juni 2019 reichte A.________ eine spontane Stellungnahme ein. Nachdem die Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks mit dringlicher Verfügung vom 17. Mai 2019 noch vorläufig eingestellt worden war, wies der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks die Klage mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab, hob die dringliche vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks auf,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 auferlegte die Gerichtskosten von CHF 600.- A.________ und sprach keine Parteientschädigungen zu. D. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungskläger) am 21. Dezember 2019 (Postaufgabe: 24. Dezember 2019) Berufung ein. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Forderung aus der Betreibung Nr. ccc nicht mehr bestehe bzw. untergegangen sei und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. ccc einzustellen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Der B.________ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte), verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Betreibung Nr. ccc betreffend eine Forderung in Höhe von insgesamt CHF 10'981.75. Der Streitwert übersteigt somit CHF 10'000.-. 1.2. Über Berufungen aus dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts entscheidet der II. Zivilappellationshof (Art. 52 des Justizgesetztes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 30. November 2019 zugestellt, so dass die am 24. Dezember 2019 der Post übergebene Berufung fristgerecht erfolgte. 1.4. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Umfang der Anträge im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition neu zu beurteilen (GEHRI, in ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 310 N. 3). 1.5. Über die Berufung kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.6. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt ebenfalls CHF 10'981.75, so dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen ist (Art. 51 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 1 Bst. b e contrario und 113 BGG). 2. Der Berufungskläger macht geltend, für die Erfüllung und den Untergang von steuerrechtlichen Forderungen seien mangels expliziter Bestimmungen des Steuerrechts insbesondere die Bestim-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 mungen des Obligationenrechts anwendbar. Da für die Steuerperiode 2015 keine Forderungen ausstehend gewesen seien, habe der Berufungsbeklagte die mit Einzahlungsscheinen für die Steuerperiode 2015 getätigten Zahlungen vom 3. September, 5. November, 4. Dezember und 31. Dezember 2018 nicht in guten Treuen so verstehen können, dass er Akontozahlungen für diese Steuerperiode habe leisten wollen. In Anwendung von Art. 86 f. OR und insbesondere Art. 87 Abs. 1 OR wäre der Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen, die Zahlungen an die in Betreibung gesetzten Forderungen anzurechnen, weshalb nach Bezahlung der Forderungen inkl. Verzugszinsen und Inkassokosten ein Guthaben zu seinen Gunsten resultiere. Er habe mit den verwendeten Einzahlungsscheinen klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen für die ältesten offenen Forderungen, betreffend das Steuerjahr 2016, zu verwenden seien. Auch verhalte sich der Berufungsbeklagte willkürlich und widersprüchlich und handle ohne gesetzliche Grundlage, wenn er einen Teil einer Zahlung für das Steuerjahr 2016 verbucht und gleichzeitig behauptet habe, nach einer Pfändungsanzeige könne die Forderung nur noch über das Betreibungsamt bezahlt werden. Zudem bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen, weil diese einer Beschwerde nicht zugänglich sei. Er habe aber keine Beschwerde erhoben, sondern eine Klage nach Art. 85a SchKG. Wer betrieben worden sei, könne entweder an seinen Gläubiger oder an das Betreibungsamt zahlen. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlösche die Schuld und es sei Sache des Betreibungsamtes oder der Aufsichtsbehörden, dafür zu sorgen, dass die Betreibung für den bezahlten Betrag nicht weitergeführt werde. Zahle der Schuldner direkt an den Gläubiger, sei er darauf angewiesen, beim Richter die Aufhebung der Betreibung verlangen zu können für den Fall, dass der Gläubiger die Betreibung weiterführen wolle. Indem die Vorinstanz eine materiell-rechtliche Prüfung der unbestritten an die Gläubigerin geleisteten Zahlung verweigere, verfalle sie in Willkür. 3. Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Es ist nicht ersichtlich, woraus der Berufungskläger ableitet, die Vorinstanz habe eine materiellrechtliche Prüfung der Zahlung verweigert, weil diese einer Beschwerde nicht zugänglich sei. Im angefochtenen Entscheid ist nirgends von einer Beschwerde die Rede; es wird einzig die eingereichte Klage nach Art. 85a SchKG geprüft. Dabei kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die direkt an den Gläubiger geleisteten Zahlungen nicht an die hängige Betreibung angerechnet werden können und die an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen zur vollständigen Tilgung der hängigen Betreibungen nicht ausreichen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen wäre, legt der Berufungskläger nicht dar. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Für die Modalitäten der Zahlung gelten Art. 84 ff. OR. Zahlt ein Schuldner, der von mehreren Gläubigern betrieben wird, an das Betreibungsamt, ohne zu spezifizieren, welche von mehreren Schulden er tilgen will, so ist analog den Vorschriften von Art.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 86 f. OR vorzugehen (WEINGART, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 12 N. 5 f.). Von der Zahlung an das Betreibungsamt ist die direkte Zahlung an den Gläubiger zu unterscheiden. Direkte Zahlungen an den Gläubiger dürfen, auch wenn sie während eines pendenten Zwangsvollstreckungsverfahrens geleistet werden, im Betreibungsverfahren nicht beachtet werden. Die Zwangsvollstreckung wird weitergeführt, sofern der Schuldner die Schuld nicht im Verfahren nach Art. 85 bzw. 85a SchKG aufheben lässt, und zwar auch dann, wenn das Amt von der Zahlung Kenntnis hat (WEINGART, Art. 12 N. 17). Wurden Zahlungen sowohl an das Betreibungsamt als auch an den Gläubiger direkt vorgenommen, kann nur der Richter über diese Frage entscheiden und dabei die Betreibungen der getilgten Forderungen aufheben. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner überhaupt nur direkt an den Gläubiger bezahlt, oder sofern eine an das Betreibungsamt geleistete Zahlung nicht zweifelsfrei geeignet ist, die Betreibungsforderung ganz oder teilweise zu tilgen. Bei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch das Vorweisen der Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden. Allerdings kann ein Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten (EMMEL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 12 N. 22). 4.2. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Nicht anwendbar ist Art. 87 OR grundsätzlich bei Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses, im Konkurs, in den Sanierungsverfahren und in der pfandrechtlichen Zwangsvollstreckung (WEBER, in Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, 2. Aufl. 2005, Art. 87 N. 10). 4.3. Den Hauptfall der Erfüllung in der richtigen Art stellt die Steuerentrichtung durch Bezahlung dar, also eine eigentliche Mittelverschiebung in Form von Geld oder unter Umständen leicht versilberbaren geldwerten Leistungen vom Steuerschuldner an das steuererhebungsberechtigte Gemeinwesen als Gläubiger. Ausnahmsweise tritt an Stelle des Gläubigers das zuständige Betreibungsamt, nämlich dann, wenn die Steuer vollstreckungsrechtlich erhältlich gemacht wird. Nur dann entfalten Zahlungen zu Gunsten des Steuergläubigers nämlich sicher Tilgungswirkung (BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, § 8 V 1 S. 110 und Fn. 839). Bei zwangsvollstreckungsrechtlichem Erhältlichmachen der Steuer haben die Zahlungen zu Gunsten des Steuergläubigers an das zuständige Betreibungsamt zu erfolgen, um sicher Tilgungswirkung zu entfalten. Die Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen erfolgt dabei nach den für die Zwangsvollstreckung sämtlicher Geldforderungen anwendbaren Regelungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (BEUSCH, § 8 V 2.3 S. 117). Bestehen mehrere offene Positionen und erfolgt eine Teilleistung, stellt sich die Frage, auf welche der offenen Schulden die Leistung mit Tilgungswirkung angerechnet werden soll. In der Regel werden vorgedruckte Einzahlungsscheine verwendet, auf denen zumindest die massgebliche

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Steuerperiode vermerkt ist. Damit zeigt der Steuerpflichtige mit Wahl des Einzahlungsscheins, auf welche Steuerperiode er seine Teilzahlung angerechnet haben will. Dies entspricht der Regelung des Privatrechts. Werden keine vorgedruckten Einzahlungsscheine gebraucht, liegt es am Steuerpflichtigen als Schuldner, mit der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Unterlässt er dies, so gelten mangels spezifischer steuerrechtlicher Vorschriften die obligationenrechtlichen Regelungen sinngemäss. Es obliegt mithin in erster Linie dem Staat als Gläubiger, zu bezeichnen, auf welche Schuld er die Teilzahlung anrechnen will. Erfolgt auch keine derartige Bezeichnung, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Damit ist die gesetzlich festgelegte Reihenfolge rein temporal strukturiert (BEUSCH, § 8 V 2.4.2 S. 123 f.). Unter einer Quittung versteht man eine beweistaugliche Urkunde, welche den Nachweis dafür erbringt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung erhalten hat. Die Quittung ist mit anderen Worten ein schriftliches Zeugnis mit Beweiseignung über die erfüllte Leistung und bildet so gleichsam den formellen Abschluss des Steuerschuldverhältnisses. Anders als im Zivilrecht, wo das Ausstellen bzw. der Erhalt der Quittung nach Erfüllung der Schuld explizit vorgesehen ist, existieren im Steuerrecht nur ausnahmsweise entsprechende ausdrückliche Normierungen. Dennoch ist es hier wie im gesamten öffentlichen Schuldrecht wichtig, dass der Schuldner nötigenfalls den ihm gemäss der allgemeinen Beweislastverteilungsregel obliegenden Nachweis der Bezahlung der Schuld leisten kann. Nur dann kann er nämlich allfällige auf bereits bezahlte Schulden abzielende Einforderungshandlungen der Steuerbehörde, welche eventuell gar auf dem Weg der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden, rechtsgenügend abwehren. Daraus folgt an sich ein Anspruch des Schuldners auf Ausstellung einer Quittung. Mangels öffentlich-rechtlicher Regelungen sind bezüglich Inhalt und Umfang der von den Steuerbehörden auszustellenden Quittung dabei die zivilrechtlichen Normierungen analog heranzuziehen. Durch den Gläubiger ist die Tatsache, dass erfüllt worden ist, unabhängig davon mittels Quittung zu bescheinigen, ob dies durch Barzahlung oder durch ein Bar- oder gar ein Bezahlungssurrogat geschehen ist (BEUSCH, § 8 V 2.6 S. 128 f.). 4.4. Vorliegend leitete der Berufungsbeklagte im Juli 2018 eine Betreibung gegen den Berufungskläger ein für die Kantonssteuer 2016. Ab diesem Zeitpunkt hätte nach Art. 12 SchKG nur die Zahlung der gesamten Betreibungsforderung einschliesslich Zins und Kosten an das Betreibungsamt die ganze Betreibung zum Erlöschen gebracht. Anstelle von Zahlungen an das Betreibungsamt leistete der Berufungskläger am 3. September, 5. November, 4. Dezember und 31. Dezember 2018 direkte Zahlungen an den Berufungsbeklagten, dies in Höhe von insgesamt CHF 8'000.-. Erst am 5. und 28. März 2019 überwies er auch dem Betreibungsamt Beträge von CHF 6'500.bzw. 3'889.-. Dass die direkten Zahlungen an den Berufungsbeklagten vom Betreibungsamt nicht beachtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Berufungsbeklagte nach dem Eingang der direkt an ihn geleisteten Zahlungen gegenüber dem Betreibungsamt den Verzicht auf die Weiterführung der ganzen Betreibung erklärt hätte. Im Gegenteil liess der Berufungsbeklagte auf Anfrage des Berufungsklägers verlauten, die mittels Einzahlungsscheinen mit Referenznummern der Steuerperiode 2015 direkt geleisteten Zahlungen seien wie folgt verbucht worden: die Zahlung vom 3. September 2018 für die Kantonssteuer 2017, die Zahlung vom 5. November 2018 im Umfang von CHF 630.- für die Bussenverfügung 2017 um eine weitere Betreibung zu vermeiden und im Umfang von CHF 370.- für die Deckung der anderen hängigen Betreibung betreffend Direkte Bundessteuer 2016, die Zahlung vom 4. Dezember 2018 für die Direkte Bundessteuer 2017 und die Zahlung vom 31. Dezember 2018 wiederum für die Kantonssteuer 2017. Somit kann einzig der Richter, wie dies vom Berufungskläger korrekterweise vorge-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 bracht wird, in einem Verfahren nach Art. 85 bzw. 85a SchKG darüber entscheiden, ob die Forderung getilgt und die Betreibung folglich aufzuheben ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Zahlungen hätten an das Betreibungsamt geleistet werden müssen, um an die hängige Betreibung angerechnet werden zu können. Aus diesem Grund seien einzig die beiden direkt an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen an die hängigen Betreibungen angerechnet worden, wobei zuerst die Betreibung Nr. ddd, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, vollständig getilgt und nur der Restbetrag für die strittige Betreibung Nr. ccc verwendet worden sei. Da dieser Betrag nicht zur Deckung der noch ausstehenden Schuld ausreiche, sei die Klage abzuweisen. Mit diesen Überlegungen greift die Vorinstanz zu kurz. Es trifft zu, dass die direkt an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen nicht ausreichen, um die ausstehende Schuld zu decken. Der Berufungskläger hat aber vorgebracht, nebst diesen Zahlungen auch solche direkt an den Berufungsbeklagten geleistet zu haben, was von diesem nicht bestritten wird. Diesfalls muss in Anwendung von Art. 86 f. OR geprüft werden, ob der Schuldner eine Erklärung abgegeben hat, welche Schuld er tilgen will, oder ob der Gläubiger mangels Erklärung mittels Quittung bezeichnet hat, auf welche Schuld er die Zahlung anrechnet und der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhoben hat. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, kommt Art. 87 OR zur Anwendung. Diese Prüfung wurde bisher unterlassen und anhand der Akten ist eine solche nicht möglich. Indem der Berufungskläger Einzahlungsscheine mit Referenznummern der Steuerperiode 2015 verwendet hat, fällt eine gültige Erklärung über die Tilgung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR ausser Betracht. Fraglich ist demgegenüber, ob in den im Schreiben des Berufungsbeklagten vom 4. April 2019 erwähnten Abrechnungen, wonach die Zahlungen für die Kantonssteuer 2017 und die Direkte Bundessteuer 2017 berücksichtigt worden seien, eine Quittung erblickt werden kann oder ob Art. 87 OR anwendbar wäre und die Zahlungen an die zuerst betriebene Schuld hätte angerechnet werden müssen. Die Berufung ist demnach gutzuheissen, der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind dem Berufungskläger aber vom Berufungsbeklagten zu ersetzen. 5.2. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsschrift die Zusprechung einer Entschädigung. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, ist ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Das Einreichen der Berufungsschrift, welche weitgehend mit der in erster Instanz eingereichten Klage übereinstimmt, rechtfertigt keine angemessene Umtriebsentschädigung in diesem Sinne. Dem Berufungskläger sind somit keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden dem B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 800.- festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss von A.________ bezogen, sind diesem aber durch den B.________ zu ersetzen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Mai 2020/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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