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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 28.10.2019 102 2019 218

28. Oktober 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,183 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 218 Urteil vom 28. Oktober 2019 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner Gegenstand Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO) Beschwerde vom 2. September 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 2. August 2019 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der A.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1‘980.50, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Er setzte die Parteientschädigung auf CHF 100.- fest. B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 2. September 2019 über diesen Entscheid, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 des Entscheiddispositivs sei dahingehend abzuändern, dass B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 268.- zzgl. 5% MwSt. auszurichten. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO. 1.2. Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteil KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zugestellt wurde, ist die am 2. September 2019 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 63 Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2011 (JR; SGF 130.11) willkürlich gehandelt und das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise missbraucht, indem sie die Parteientschädigung auf CHF 100.- festgesetzt habe. Zudem genüge der Entscheid den Anforderungen an die Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 2.1. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. SCHMID, in Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 2). Die Kantone und die Gerichte verfügen mit dem Tarifrecht und den Verteilungsgrundsätzen von Art. 104 ff. ZPO über genügende Möglichkeiten, um allenfalls unnötigen Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegenpartei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (BGE 144 III 164 E. 3.5). Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung (BGE 144 III 164 E. 3.6 mit Hinweis). 2.2. Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6‘000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach Art. 68 Abs. 4 JR werden die Auslagen bei der Festsetzung angemessen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Parteientschädigung auf CHF 100.- festgesetzt und festgehalten, dieser Betrag erscheine angemessen, nachdem gestützt auf einen Pfändungsverlustschein ein offensichtlich standardisiertes Gesuchs eingereicht worden und das dafür verlangte Honorar von CHF 437.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer nicht nachvollziehbar sei. Das eingereichte Rechtsöffnungsbegehren weist lediglich drei locker beschriebene Seiten, inklusiv Titelseite, auf und die tatsächliche und rechtliche Argumentation beschränkt sich auf insgesamt sechs Zeilen. Der Rechtsöffnungstitel bestand zudem in einem Verlustschein, der aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und Anspruch auf provisorische Rechtsöffnung gibt. Es handelt sich somit um einen einfachen Fall. Der Forderungsbetrag beläuft sich auf CHF 1‘980.50. Unter diesen Umständen ist die zugesprochene Parteientschädigung als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, da sie zwar Art und Schwierigkeit des Verfahrens berücksichtigt, nicht jedoch das Parteiinteresse und die notwendige Arbeit des Anwalts. Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.- zuzüglich Auslagen von CHF 18.- und Mehrwertsteuer geltend. Eine diesem Aufwand entsprechende Parteientschädigung von CHF 288.65, inklusive die Mehrwertsteuer von CHF 20.65, erscheint als gerechtfertigt. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abgeändert.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Streitwerts auf pauschal CHF 150.festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber vom Beschwerdegegner zu erstatten. Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO, Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift als übertrieben zu betrachten ist, weil darin grösstenteils Textbausteine verwendet werden, die regelmässig bei ähnlichen Fällen verwendet werden. Eine pauschale Entschädigung von CHF 300.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint angemessen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2019 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 288.65 (inkl. MwSt. von CHF 20.65) zu bezahlen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber durch B.________ zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 323.10 (inkl. MwSt. von CHF 23.10) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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