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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 25.02.2020 102 2019 196

25. Februar 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,863 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 196 Urteil vom 25. Februar 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry P. Augsburger gegen B.________ S.A.R.L. & CIE S.E.C.S., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Künzi Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 19. August 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 9. April 2019 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks zugestellt. Gleichentags erhob er Rechtsvorschlag dagegen. B. Mit Entscheid vom 2. August 2019 anerkannte und erklärte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks das Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 3. Juli 2017 (OPA No eee) auf dem ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar und erteilte der B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 56‘832.46 nebst 2.25% Zins seit dem 25. Juni 2019, für verfallene Zinse von CHF 2‘299.05, für den Betrag von CHF 616.-, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 sowie für die Parteientschädigung von CHF 600.- und für die Gerichtskosten von CHF 400.-. C. A.________ erhob am 19. August 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 4. September 2019 verfügte der Instruktionsrichter die Aufschiebung der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids, soweit die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Die B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. nahm am 16. September 2019 Stellung zur Beschwerde und schloss auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der neue Rechtsvertreter der B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. reichte am 17. September 2019 die Vollmacht zu seinen Gunsten nach. Mit Eingabe vom 25. September 2019 beantragte A.________ die Beschwerdeantwort der B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. sei aufgrund eines Mangels i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO aus den Akten zu entfernen, eventualiter sei ihm eine Frist zur Ausübung seines Replikrechts anzusetzen. D. Nachdem den Parteien wechselseitig eine Kopie der nachgereichten Vollmacht bzw. der Eingabe vom 25. September 2019 zugestellt wurde und das unbedingte Replikrecht vorbehalten blieb, nahmen A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2019 und die B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) am 24. Oktober 2019 Stellung. Innert der ihr angesetzten Frist reichte die B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. am 29. Januar 2020 schliesslich Unterlagen betreffend der die Vollmacht unterzeichnenden Person und deren Zeichnungsberechtigung ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde wurde in einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung erhoben, in dessen Rahmen ein im Ausland ergangenes Urteil explizit in der Schweiz anerkannt und als vollstreckbar erklärt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft, während die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Luxemburg hat. Die Streitsache weist damit offensichtlich einen internationalen Bezug auf. 2. 2.1. Gemäss Art. 30a SchKG sind die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG vorbehalten. Das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) ist für die Europäische Union am 1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. In einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. 2.2. Will der Gläubiger eine Geldschuld vollstrecken lassen, steht ihm zum einen der ordentliche Weg über ein Exequaturverfahren beim kantonalen Vollstreckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung bzw. Zwangsvollstreckung offen. Daneben – und darin liegt eine Besonderheit des schweizerischen Systems – steht ihm eine weitere (alternative) Vollstreckungsmethode offen. Er kann nämlich den Weg über die ordentliche Betreibung wählen. Diesfalls wird über die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des (kontradiktorischen) Rechtsöffnungsverfahrens entschieden. Diese Alternative kommt in zweierlei Ausprägungen vor: Zum einen kann die Vollstreckbarerklärung bei der Rechtsöffnung bloss vorfrageweise bzw. inzident erfolgen. Zum anderen kann der Gläubiger auch im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ein separates Exequaturbegehren stellen (vgl. HOFMANN/KUNZ, in Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2011, Art. 28 N. 288 f.). 2.3. Gegen den Entscheid bezüglich der Rechtsöffnung sowie die dabei inzident ausgesprochene Vollstreckbarerklärung sind nach herrschender Lehre die herkömmlichen Rechtsmittel und nicht etwa der Rechtsbefehl nach dem Lugano-Übereinkommen gegeben. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid kann entsprechend mangels Berufungsfähigkeit nur mittels Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Die in Art. 327a ZPO für den Rechtsbehelf nach dem LugÜ enthaltenen Sonderregeln finden entsprechend keine Anwendung. Die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels richtet sich nach nationalem Recht und beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 Bst. a ZPO). Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt in Bezug auf Sachverhaltsrügen (Art. 320 ZPO) und Noven sind unzulässig (Art. 326 ZPO). Der Beschwerde kommt sodann keine aufschiebende Wirkung zu, sofern das Gericht nicht Gegenteiliges anordnet (Art. 325 ZPO; vgl. HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N. 316 ff.). Bei den Rechtsmitteln gegen die Rechtsöffnung mit expliziter Exequaturerteilung stellt sich die Frage, inwiefern die Vorgaben des Übereinkommens das nationale Recht verdrängen. Nach der einen Auffassung besteht gar kein Bedarf zur Anpassung der Rechtsmittelordnung, da das Verfahren ja bloss alternativ zur Verfügung steht. Auch gegen die Exequaturerteilung sei ausschliesslich die Beschwerde zulässig, und zwar ohne die Modifikationen, welche Art. 327a ZPO für die LugÜ-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Beschwerde mit sich bringt. Demgegenüber geht ein anderer Teil der Lehre von einer Separierung von Rechtsöffnung und Exequatur aus, weshalb gegen die Vollstreckbarerklärung die Rechtsmittel des Übereinkommens zulässig seien, während die Rechtsöffnung mit den herkömmlichen Rechtsmitteln anzufechten sei. Schliesslich wird vertreten, dass die Rechtsmittelmöglichkeiten auf übereinkommenskonformes Niveau erweitert werden und für die Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids mit expliziter Exequaturerteilung insgesamt die LugÜ-Beschwerde zur Verfügung steht (HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N. 344 ff. mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend enthält der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid eine explizite Exequaturerteilung, obwohl eine solche nie verlangt wurde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5.). Da grundsätzlich das Dispositiv massgebend ist, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Rechtsmittel. Aus den Akten geht hervor, dass der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen und die Exequaturerteilung gar nicht erwähnt wurde. Dies erstaunt insofern nicht, als dass eine solche auch nicht explizit verlangt wurde. Diesbezüglich sind sich die Parteien einig. Nichtsdestotrotz wurde sie ausgesprochen und dem Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör in Bezug auf die explizite Exequaturerteilung nicht gewährt, weshalb sich ein umfassendes Beschwerderecht nach Art. 327a ZPO für die Anfechtung dieser Exequaturerteilung grundsätzlich rechtfertigen würde. Nun ist aber nicht bestritten, dass vorliegend einzig eine inzidente Exequaturerteilung ausgsprochen hätte werden dürfen, weshalb der Entscheid vom 2. August 2019 – wie nachfolgend dargelegt – zu korrigieren ist. Ein umfassendes Beschwerderecht für die von den Parteien nicht gewollte Exequaturerteilung ist somit im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Ein unterschiedlicher Rechtsmittelzug für den Rechtsöffnungsentscheid und die Exequaturerteilung ist damit nicht angezeigt und die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist anwendbar. 3. 3.1. Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 3.2. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2019 zugestellt. Die am 19. August 2019 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 3.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 3.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort eingereichten neuen Beweismittel sind daher nicht zu beachten. 3.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 3.6. Der Streitwert beträgt CHF 56‘832.46; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 4. Vorab ist zudem zu prüfen, ob die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Mangels im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Vollmacht aus dem Recht zu weisen ist. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Nachreichung der Vollmacht sei ausser Frist erfolgt und es fehle am Nachweis der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Person bzw. deren Identifizierung. 4.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Eine Nachfrist zu deren Einreichung ist schon nach dem Wortlaut von Abs. 1 anzusetzen, wenn entgegen Art. 68 Abs. 3 ZPO – wonach die Vertreterin oder der Vertreter sich durch eine Vollmacht auszuweisen hat – keine Vollmacht eingereicht wird oder die Vollmacht – beispielsweise weil sie weit zurückdatiert und es nicht klar ist, ob sie für das hängige Verfahren noch gilt – ungenügend ist. Wird die Vollmacht nachgereicht, gilt sie auch als rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht erfolgten Prozesshandlung (GSCHWEND, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N. 12). Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7 mit Hinweisen). 4.2. Dem gegenüber den Gerichtsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auftretenden Rechtsanwalt wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit einer Kopie dieser Verfügung bedient. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 9. September 2019 zugestellt, so dass die zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort am 19. September 2019 auslief. Am 16. September 2019 reichte ein anderer Rechtsanwalt eine Beschwerdeantwort ein und wies darauf hin, von der Beschwerdegegnerin mandatiert worden zu sein und die entsprechende noch nicht vorliegende Vollmacht in Kürze nachzureichen. Die vom 13. September 2019 datierte Vollmacht wurde schliesslich am nächsten Tag, mithin am 17. September 2019 und somit vor Ablauf der ordentlichen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nachgereicht. Zwar sah der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeantwort bewusst von der Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht ab, dies aber nicht um eine Nachfrist zu erwirken. Es ist anzunehmen, dass die Rücksendung der gegengezeichneten Vollmacht aufgrund des Sitzes der Beschwerdegegnerin im Ausland länger dauerte und die Vollmacht daher noch nicht vorlag. Diese wurde jedoch noch innert Frist nachgereicht und der Mangel somit rechtzeitig behoben. Schliesslich kann die auf Nachfrage des Hofs erfolgte Vorlegung der Aktenstücke im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung und Identifizierung der Person, welche die Vollmacht unterzeichnet hat, als gesetzeskonform angesehen werden, da die Beschwerdegegnerin bei der Einreichung der Vollmacht nicht hat erwarten müssen, dass die Gültigkeit der Vollmacht vom Beschwerdeführer bestritten wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits die in erster Instanz eingereichte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Vollmacht leide an diesem Mangel. Dabei ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Richter bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vollmacht gehalten gewesen wäre, ihr gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist anzusetzen und die Vorlegung einer neuen Vollmacht zu verlangen, was er vorliegend nicht gemacht hat. Exequaturerteilung 5. 5.1. Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Parteien müssen präzise und bestimmte Rechtsbegehren stellen, die im Fall der Gutheissung der Klage ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Da der Richter nicht ultra oder extra petita entscheiden kann, muss er die Grenzen kennen, in denen sich das Dispositiv des Entscheids bewegen wird. Auch wenn das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, ist allerdings zu präzisieren, dass es veranlasst sein kann, aufgrund impliziter Rechtsbegehren zu entscheiden (Urteil BGer 4A_428/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2.1). In Bezug auf die Exequaturerteilung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gilt die Dispositionsmaxime. Verlangt der Gläubiger bloss inzidente Vollstreckbarerklärung, darf das Gericht nicht einfach ein selbständiges Exequatur erteilen und die Vollstreckbarerklärung ins Dispositiv aufnehmen (HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N. 312 und 336). 5.2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019 enthält kein explizites Rechtsbegehren um Vollstreckbarerklärung. Dies wird auch von keiner der Parteien, also auch nicht der Beschwerdegegnerin, behauptet. Einzig in der rechtlichen Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs finden sich Ausführungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide in der Schweiz. Indem die Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts D.________ vom 3. Juli 2017 ins Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen hat, geht sie über die Anträge der Parteien hinaus und verletzt damit die Dispositionsmaxime. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 2. August 2019 aufzuheben. Rechtsöffnungsentscheid 6. Der Beschwerdeführer bringt in einer zum Teil ausschweifenden Argumentation vor, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung sowie für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien nicht gegeben. 6.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Neben Entscheiden von Schweizer Gerichten kommen auch Entscheide ausländischer Gerichte als Rechtsöffnungstitel infrage (vgl. BGE 139 III 135 E. 4.5.1). Ausländische Zivilentscheide sind in der Schweiz der Vollstreckung grundsätzlich zugänglich, da sie gestützt auf Staatsvertragsrecht (insbesondere Art. 32 ff. LugÜ) und subsidiär gestützt auf Art. 25 ff. IPRG für vollstreckbar erklärt und hernach vollstreckt werden können (vgl. BGE 141 III 28 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Möglich ist sowohl ein separates Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren als auch eine inzidente Anerkennung im Rahmen eines anderen Gerichtsverfahrens – insbesondere eines Rechtsöffnungsverfahrens. Im Falle einer separaten Anerkennung erwächst der Anerkennungsentscheid in Rechtskraft, es sei denn die Anerkennung sei wegen einer blossen Formalität verweigert worden. Bei einer inzidenten Anerkennung tritt keine Rechtskraftwirkung ein und die besonderen Verfahrensvorschriften des LugÜ kommen nicht zur Anwendung. In beiden Varianten sind für die Anerkennung bzw. die Vollstreckbarerklärung die materiellen Voraussetzungen des LugÜ zu prüfen. In erster Linie ist vorausgesetzt, dass der anzuerkennende Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss. Rechtskraft ist nicht erforderlich. Damit können grundsätzlich auch ausländische vorsorgliche Massnahmeentscheide in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem Gesuchsgegner vorab das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Weiter zu prüfen sind die Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ. Im selbständigen Exequaturverfahren darf das erstinstanzliche Gericht die Verweigerungsgründe nicht prüfen; dies ist der Rechtsmittelinstanz vorbehalten. Bei der inzidenten Anerkennung muss bereits das erstinstanzliche Gericht die Verweigerungsgründe prüfen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 11). Der Schuldner kann seine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung bereits vorbringen, wobei ihm gegen den vorfrageweisen Exequaturentscheid nur die Beschwerde und anschliessend – sofern die Voraussetzungen von Art. 74 BGG erfüllt sind – die Einheitsbeschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehen. Das Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 ff. LugÜ ist diesfalls ausgeschlossen, weshalb insbesondere die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO nicht zur Verfügung steht (STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N. 68a). Der Gläubiger, der gestützt auf ein ausländisches Urteil aus einem Vertragsstaat des LugÜ die Rechtsöffnung beantragt, muss folgende Dokumente vorlegen: (1) Eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Ziff. 1 LugÜ). Dabei handelt es sich in der Regel um ein Original der Entscheidung oder um eine beglaubigte Kopie. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.5; 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4) dürfte aber auch eine unbeglaubigte Kopie genügen, sofern der Schuldner die Echtheit nicht bestreitet. (2) Ein vom Ursprungsgericht ausgefülltes Vollstreckungsformular (Art. 53 Ziff. 2 i.V.m. Art. 54 LugÜ und Anhang V LugÜ). Liegt das Formular bei der Antragsstellung nicht vor, kann das Gericht Frist zur Nachreichung ansetzen oder auch andere Urkunden zum Beleg der notwendigen Auskünfte akzeptieren (VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 80 N. 12) oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält (Art. 55 Ziff. 1 LugÜ). Das Formular hat insbesondere über die beteiligten Verfahrensparteien, die involvierten Behörden und die Zustellung im Rahmen des ausländischen Verfahrens Aufschluss zu geben und soll die Einhaltung der Formalien erleichtern. Der gesonderte Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks muss unter neuem Recht nicht mehr erbracht werden. Im erstinstanzlichen Verfahren kann der Gesuchsgegner die Unrichtigkeit des Vollstreckungsformulars grundsätzlich nicht widerlegen. Eine Entkräftung mit weiteren Beweisen ist indes im Rechtsbehelfsverfahren möglich (STAEHELIN, Art. 80 N. 70). 6.2. Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1). 6.3. Vorliegend ist festzustellen, dass die Gläubigerin dem Rechtsöffnungsrichter die ausländische Entscheidung sowie weitere Unterlagen, nicht aber das Formular gemäss Anhang V des LugÜ vorgelegt hat. Hierzu sei bemerkt, dass die Dokumente im Original vorgelegt wurden, der Gläubigerin jedoch auf deren Ersuchen hin von der Rechtsmittelinstanz zurückgesandt wurden, wobei die sich nunmehr in den amtlichen Akten befindende Kopien mit den Originalen übereinstimmen. Ebenso ist festzustellen, dass der Rechtsöffnungsrichter im vorliegenden Fall auf die Vorlage des Formulars vollständig verzichten durfte, da sich alle daraus hervorgehenden Informationen aus den Akten ergeben und somit kein Bedarf an diesem Formular bestand. Insbesondere ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen der Ursprungsstaat der ausländischen Entscheidung, das urteilende Gericht, das Datum und Aktenzeichen des Entscheids sowie die beteiligten Verfahrensparteien (vgl. act. 2/4). Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde dem Schuldner als Beilage der „ordonnance conditionnelle de paiement“ zugestellt (vgl. act. 2/2) und diese Zustellung erfolgte gemäss „titre exécutoire no eee“ rechtmässig. Dieser „titre exécutoire“ wurde dem Schuldner schliesslich am 7. August 2017 zugestellt. Verweigerungsgründe sind nicht ersichtlich. Folglich kann der ausländische Entscheid inzident als in der Schweiz vollstreckbar erklärt werden. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die drei Identitäten gewahrt sind. Der in der ausländischen Entscheidung zur Zahlung Verpflichtete ist identisch mit dem Betriebenen, was auch für die im Rechtsöffnungstitel Berechtigte und die Betreibende gilt. Auch stimmt der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund mit dem Rechtsöffnungstitel überein. Demnach hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht gewährt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Rechtsöffnungsrichter habe fälschlicherweise nur eine seiner beiden Zahlungen an die Beschwerdegegnerin berücksichtigt, weshalb der Betrag, für den definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht mehr mit dem eigentlichen Forderungsbetrag übereinstimme. 7.1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben. Die Umrechnung in gesetzliche Schweizerwährung zum Kurs des Devisenangebots hat am Tag des Betreibungsbegehrens zu erfolgen (vgl. BGE 137 III 623 E. 3). Der Kurs der Währung an einem bestimmten Tag ist eine notorische Tatsache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (vgl. BGE 137 III 623 E. 3). 7.2. Wie im Rechtsöffnungsverfahren richtig festgestellt wurde, betrug die Forderungssumme am Tag des Betreibungsbegehrens CHF 61‘967.06 (€ 54‘631.19, Kurs 1.13428). Im Anschluss an die Betreibung erfolgte dann aber nicht nur eine Zahlung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, sondern je eine Zahlung am 14. und eine Zahlung am 24. Juni 2019. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin überwies ihr der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 den Betrag von € 4‘575.87, ausmachend CHF 5‘176.09 (Kurs 1.13117), und am 24. Juni 2019 den Betrag von € 4‘921.92, ausmachend CHF 5‘522.94 (Kurs 1.12211). Diese beiden Zahlungen sind vom ursprünglichen Forderungsbetrag in Abzug zu bringen. Geschuldet bleiben demnach CHF 51‘268.03. Für diesen Betrag ist die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Die übrigen Beträ-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 ge, für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, wurden nicht angefochten. Die Beschwerde ist somit in diesem Nebenpunkt gutzuheissen und der Entscheid entsprechend abzuändern. 8. 8.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 8.2. Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks festgesetzten Gerichtskosten von pauschal CHF 400.- und die Parteientschädigung von CHF 600.- wurden nicht beanstandet. Sie werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 8.3. Der Beschwerdeführer unterliegt im Hauptpunkt (Grundsatz der Vollstreckbarerklärung und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung) und obsiegt einzig in zwei Nebenpunkten. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 600.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 1 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Der Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung der B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2‘000.-, Auslagen und MwSt. zu CHF 143.inbegriffen, festgesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2019 wird in Ziff. 1 und 2 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. aufgehoben 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks für den Betrag von CHF 51‘268.03 nebst 2.25% Zins ab 25. Juni 2019, für verfallene Zinse von CHF 2‘299.05, für den Betrag von CHF 616.-, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 sowie für die Beträge gemäss den Ziffern 3 und 4 dieses Entscheids die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 600.- zu bezahlen. 4. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 400.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Dieser Betrag wird vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, ist dieser aber durch die Gesuchsgegnerin zu erstatten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A.________ wird verpflichtet, der B.________ S.A.R.L. & Cie S.E.C.S. eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.-, MwSt. zu CHF 143.- inbegriffen, zu bezahlen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Februar 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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