Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2018 122 Urteil vom 20. September 2018 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Michel Favre, Dina Beti Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ AG, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Höhe der Parteientschädigung (Art. 110 ZPO) Beschwerde vom 20. April 2018 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. April 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 9. April 2018 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der A.________ AG in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen C.________ die provisorische Rechtsöffnung. Er auferlegte die Prozesskosten C.________ und setzte die Parteientschädigung auf CHF 100.- fest. B. Mit Eingabe vom 20. April 2018 beschwert sich die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei dahingehend zu ändern, dass C.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 345.60 auszurichten. Eventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Kostenentscheide können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.11]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO. 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG und Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (vgl. Urteil KG FR 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N. 1), also vorliegend dem summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), womit die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 zugestellt. Die am 20. April 2018 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 245.60 (CHF 345.60 minus 100.-); Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Recht verletzt, indem sie ihr mit der Begründung, der Beizug eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen, lediglich eine Parteientschädigung von CHF 100.- ausgerichtet habe. 2.1. Als Parteientschädigung gilt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessen Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar wird global oder detailliert festgesetzt (Art. 63 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 lit. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6'000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so berücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen (Art. 68 Abs. 4 JR). 2.2. Im vorliegenden Fall hielt der Zivilgerichtspräsident fest, mit Rücksicht auf den Streitwert und die Natur der Angelegenheit sei eine Parteientschädigung von CHF 100.- angemessen, da ein Rechtsanwalt nicht notwendig erscheine. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Begründung der Vorinstanz, eine Parteientschädigung von CHF 100.- sei angemessen, da für ein Rechtsöffnungsverfahren aufgrund eines Verlustscheins der Beizug eines Anwalts nicht notwendig erscheine, dem Urteil des Bundesgerichts 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018 (publiziert in BGE 144 III 164) entgegen. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bezüglich des Zusprechens einer Parteientschädigung geschaffen und damit eine Rechtsverletzung begangen. Sowohl der vorliegende Fall als auch der BGE 144 III 164 zugrundeliegende Sachverhalt betreffen die provisorische Rechtsöffnung basierend auf einem Verlustschein, wobei die Schuldner jeweils keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben haben. Das Obergericht Solothurn, welches in BGE 144 III 164 als Vorinstanz fungierte, erachtete das Verfahren als sehr einfach; zudem hätte die Beschwerdeführerin als Inkassounternehmen über das entsprechende Know-how verfügt. Entsprechend hätte das Verfahren auch ohne Anwalt geführt werden können. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, es sei unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher abhängig zu machen, und hob das Urteil des Obergerichts auf (BGE 144 III 164 E. 3). 2.3. Die Begründung der Vorinstanz steht der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts klar entgegen. Indem der Zivilgerichtspräsident den Beizug eines Anwalts als nicht notwendig erachtete, sprach er der Beschwerdeführerin lediglich eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) – was sich auch aus dem Umstand erhellt, dass die MwSt. nicht berücksichtigt wurde –
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nicht jedoch die Entschädigung der Kosten einer berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Dies ist nach dem Vorgesagten jedoch nicht zulässig, da die Festlegung der Parteientschädigung (und somit der Kosten der berufsmässigen Vertretung) nicht von der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher abhängig gemacht werden darf. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen. 3. Es bleibt zu prüfen, in welcher Höhe vorliegend die Parteientschädigung festzusetzen ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die zugesprochene Entschädigung von CHF 100.- als offensichtlich unhaltbar, da sie die Aufwände des Rechtsanwalts nicht berücksichtige. Sie verweist in ihrer Beschwerdeschrift wiederholt auf die beim Zivilgericht eingereichte Honorarnote. CHF 100.- entsprächen (unter Berücksichtigung eines Honoraransatzes von CHF 220.-) einem entschädigten Aufwand von ca. 25 Minuten, was in keinem Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Arbeiten und der Bedeutung der Sache stehe. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil RT140176 vom 26. März 2015 des Obergerichts Zürich, welches bezüglich eines provisorischen Rechtsöffnungsbegehrens festhielt, ein Zeitaufwand von zwei Stunden erscheine auch unter Berücksichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verantwortung ohne Weiteres angemessen (E. 4b). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie in casu keinen Anspruch auf eine detaillierte Festsetzung des zu entschädigenden Anwaltshonorars hat. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a JR wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar in summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt; der Höchstbetrag der Entschädigung beläuft sich auf CHF 6'000.-. Einen Anspruch auf detaillierte Festsetzung gewährt ihr auch das Bundesrecht nicht: Art. 95 ff. ZPO legen weder fest, wie die Parteientschädigung im Detail festzusetzen ist (lediglich "nach den Tarifen", vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), noch besteht ein Anspruch auf eine Mindestentschädigung (vgl. Urteil BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Wie bereits erwähnt berücksichtigt das Gericht bei globaler Festsetzung namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. 3.2.1. Beim vorliegend streitigen Verfahren handelt es sich um eine provisorische Rechtsöffnung. Das Verfahren darf ohne Weiteres der Art (Rechtsöffnungsverfahren zählen grundsätzlich zu den einfacheren Rechtsstreitigkeiten und stellen ein Massengeschäft dar), der Schwierigkeit (das Verfahren in casu weist keine besonderen Schwierigkeiten auf), dem Streitwert (CHF 2'000.-) und dem Umfang (notwendig war einzig das Verfassen einer kurzen Rechtsschrift, welche sich im Wesentlichen auf ein – bereits vorhandenes – Beweismittel stützt) nach als Kleinigkeit bezeichnet werden. Entsprechend geringfügig fällt auch die notwendige Arbeit des Anwalts aus. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Fachperson kann nicht im Voraus verneint werden bzw. auch bei einfacheren Verfahren bessern sich möglicherweise unter Beizug eines Anwalts die Prozesschancen, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf BGE 144 III 164 richtigerweise hervorhebt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verbietet indes nicht, bei global festzusetzenden Entschädigungen – die entsprechende Rechtsgrundlage vorausgesetzt – auch die Einfachheit des Verfahrens und entsprechend den (retrospektiv als geringfügig zu bezeichnende) Arbeitsaufwand des Anwalts global zu berücksichtigen, wie dies Art. 63 Abs. 2 JR vorsieht.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3.2.2. Weiter sind nach Art. 63 Abs. 2 JR ebenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (vgl. zudem Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Auf der einen Seite steht die Beschwerdeführerin, ein börsenkotiertes Kreditinstitut, auf der anderen Seite die Beschwerdegegnerin, welche über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.- verfügt. Die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich offensichtlich besser gestellt als ihre Kontrahentin. 3.2.3. Die Vorinstanz hat die (fälschlicherweise als Umtriebsentschädigung gesprochene) Parteientschädigung in casu auf CHF 100.- festgesetzt. Dieser Betrag erweist sich selbst unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen als zu niedrig. Auch wenn die Arbeit des Anwalts als geringfügig einzuschätzen ist, kann nicht davon abgesehen werden, dass diesem selbst in einfachen Verfahren ein Mindestaufwand entsteht. Selbst wenn dieser Aufwand nicht – wie bei der detailliert festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 65 ff. JR) – nach der notwendigen Zeit vergütet wird, ist ihm nach Art. 63 Abs. 2 JR dennoch Rechnung zu tragen. Im Lichte des Gesagten erscheint eine global festgesetzte Entschädigung in der Höhe von CHF 200.- (zuzüglich MwSt. von CHF 15.40) als angemessen. 4. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 215.40 (inkl. MwSt. von CHF 15.40) auszurichten. 5. 5.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts wird die Parteientschädigung global festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 lit. e JR); der Höchstbetrag liegt bei CHF 3'000.-. 5.2. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend – die Beschwerdeführerin ist im Ergebnis teilweise durchgedrungen – sind dessen Prozesskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind pauschal auf CHF 100.- festzusetzen und werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber zu zwei Dritteln durch die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist pauschal auf CHF 400.- (zuzüglich MwSt. im Betrag von CHF 30.80) festzusetzen. Verglichen mit dem erstinstanzlichen Verfahren ist die zu beurteilende Kostenbeschwerde nach deren Art, Schwierigkeit und Umfang als aufwendiger einzustufen. Bezüglich des Umfangs ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar eine zehnseitige Beschwerdeschrift eingereicht hat, diese jedoch insgesamt als weitschweifig und stellenweise als repetitiv zu bezeichnen ist. Mit einer deutlich kürzeren Eingabe unter Hinweis auf den einschlägigen BGE 144 III 164 wäre die Beschwerdeführerin ebenfalls dem Grundsatz nach durchgedrungen. Zudem kann die Grundstruktur der Beschwerde – mit den nötigen Anpassungen – für künftige Beschwerdeverfahren verwendet werden (vgl. Urteil KG FR 102 2017 102
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3). Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse sei auf E. 3.2.2 verwiesen. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, sodass ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. April 2018 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: C.________ wird verpflichtet, der A.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 215.40 (inkl. MwSt. von CHF 15.40) auszurichten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu zwei Dritteln C.________ und zu einem Drittel der A.________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden auf CHF 100.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber zu zwei Dritteln durch C.________ zurückzuerstatten. Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 430.80 (inkl. MwSt. von CHF 30.80) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. September 2018/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: