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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 04.09.2018 102 2018 109

4. September 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,525 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2018 109 Urteil vom 4. September 2018 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Michel Favre, Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 5. April 2018 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. März 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ bezog von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg in der Rahmenfrist vom 5. Juni 2012 bis 4. Juni 2014 Taggeldleistungen. Ab dem 5. Juni 2014 wurde ihr eine Folgerahmenfrist eröffnet. Am 21. Dezember 2016 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Rückforderung des Betrags von CHF 23'278.90 wegen zu viel bezahlter Taggelder aufgrund nicht gemeldeter Zwischenverdienste im Zeitraum zwischen 2012 und 2015. Am 28. Januar 2017 reichte A.________ betreffend diese Rückforderung ein Erlassgesuch ein, welches vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) mit Verfügung vom 7. September 2017 abgewiesen wurde. B. Mit Entscheid vom 13. März 2018 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 23'278.90, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 137.65 sowie für die Gerichtskosten von CHF 350.- und die Parteientschädigung von CHF 30.-. C. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 5. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht über diesen Entscheid. Sie hält insbesondere fest, die Verfügung des AMA, mit welcher ihr Gesuch um Rückforderungserlass abgewiesen wurde, sei ihr nicht rechtsgültig eröffnet worden. Sie habe erst durch das Zivilgericht des Seebezirks erfahren, dass das Erlassgesuch abgewiesen wurde. D. Die (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nahm am 3. Mai 2018 Stellung zur Beschwerde und Öffentliche Arbeitslosenkasse beantragt deren Abweisung. Sie reichte zudem weitere Beweismittel ins Recht. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 13. März 2018 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. März 2018 zugestellt. Die am 5. April 2018 der Post übergebene Beschwerde wurde somit innert der 10-tägigen Frist eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 23'278.90; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Zu prüfen ist, ob überhaupt ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. 2.1. Die Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (Urteil KG FR 102 2016 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142). 2.2. Das Kantonsgericht verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass sich die Vollstreckbarkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels aus dem Titel selbst oder einer sich auf den Titel beziehenden Urkunde ergibt (Urteil KG FR 102 2016 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142; 102 2016 102 vom 1. Juni 2016 E. 3a; 102 2018 113 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). In seinem Urteil 102 2016 154 vom 7. September 2016 hielt das Kantonsgericht in E. 3b jedoch fest, dass sich der Fall einer Verwaltungsbehörde – welche wie in casu im Anwendungsbereich des Einspracheverfahrens selbst zu attestieren hat, dass keine Einsprache erhoben wurde und die Verfügung vollstreckbar ist – von den der obig zitierten Rechtsprechung Anlass gebenden Fällen unterscheidet. Hier rechtfertigt es sich, eine entsprechende Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch selbst genügen zu lassen. 2.3. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2018 stützt sich auf die beigelegte Verfügung Nr. ccc vom 21. Dezember 2016. Die Beschwerdegegnerin verfügte darin die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrags von CHF 23'278.90 zulasten der Beschwerdeführerin. Die Rückforderungsverfügung vom 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin gehörig eröffnet. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, womit sich ein Zustellungsnachweis erübrigt (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N. 124); dies erhellt sich zudem ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Erlassgesuch gestellt hat. Weder die Rückforderungsverfügung vom 21. Dezember 2016 noch eine andere dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegte Urkunde vermögen allerdings die Vollstreckbarkeit zu belegen. Auch enthält das Rechtsöffnungsgesuch selbst keine Bestätigung, wonach die Verfügung – mangels Anfechtung mit Einsprache – vollstreckbar geworden ist (vgl. Urteil KG FR 102 2016 154 vom 7. September 2016 E. 3b). Das Rechtsöffnungsgesuch, welches beim Zivilgericht des Seebezirks am 20. Februar 2018 hängig gemacht wurde, enthält folglich keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne der kantonalen Rechtsprechung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Beschwerdegegnerin reicht in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 eine Email- Korrespondenz mit dem AMA ein. Letzteres wies mit Verfügung vom 7. September 2017 das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin ab. In der erwähnten Korrespondenz bestätigt das AMA unter anderem die Rechtskraft seiner Verfügung vom 7. September 2017. Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit dieser Eingabe offenbar, die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei die Erlassverfügung des AMA nicht gehörig eröffnet worden, zu entkräften. Sowohl die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin als auch die neu eingereichten Beweismittel der Beschwerdegegnerin sind nicht zu hören resp. aus dem Recht zu weisen, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO). Die (verspätet) eingereichte Email-Korrespondenz vermag als Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohnehin nicht zu genügen, da sie sich nicht auf den Rechtsöffnungstitel selber bezieht, sondern auf die Erlassverfügung des AMA. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin die Vollstreckbarkeit der Rückforderungsverfügung nicht bescheinigt hat. Ihr Gesuch entspricht den Vorgaben der obig zitierten Rechtsprechung somit nicht. 3. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks dahingehend abzuändern, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. bbb verweigert wird. 4. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Frage, ob ein laufendes bzw. nicht rechtskräftig abgeschlossenes Erlassverfahren die Vollstreckbarkeit einer Rückforderungsverfügung hemmt, nicht restlos geklärt ist (bejahend Urteil VGer des Kantons St. Gallen EL 2008/56 und IV 2008/472 vom 20. März 2009 E. 4.1; Frage offen gelassen in BGE 130 V 407 E. 3.3.2). Das Bundesgericht geht zumindest davon aus, es erscheine bei EL-Bezügern, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, wenig sinnvoll, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückforderung zu vollstrecken (BGE 130 V 407 E. 3.3.2). Bejaht man die Frage der vollstreckungshemmenden Wirkung des Erlassverfahrens, so ist dem Rechtsöffnungsbegehren ebenfalls eine Rechtskraftbescheinigung (und bei bestrittener Eröffnung ein Zustellungsnachweis; vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N. 124) der Erlassverfügung beizulegen, da ansonsten die Vollstreckbarkeit der Rückforderungsverfügung nicht abschliessend festgestellt werden kann. Selbstverständlich steht es der Beschwerdegegnerin frei, ihre Forderung in einem neuen Betreibungsverfahren geltend zu machen und die obigen Erwägungen für das gegebenenfalls darauffolgende Rechtsöffnungsverfahren zu beachten. 5. 5.1. Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von CHF 350.- wurden nicht beanstandet. Sie werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung, folglich ist keine solche auszurichten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe pauschal auf CHF 350.- festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren wurde keine Parteientschädigung beantragt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 13. März 2018 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Der Öffentlichen Arbeitslosenkasse wird in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung verweigert. 2. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 350.- werden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden auf CHF 350.- festgesetzt und werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A.________ hat Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. September 2018/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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