Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 81 & 82 Urteil vom 28. April 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B.________, Gegenpartei im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) Beschwerde vom 30. März 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 19. März 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ reichte am 6. November 2014 ein Eheschutzgesuch sowie ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 19. Dezember 2014 legte sie zusammen mit B.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit vollständiger Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. Die Anhörung durch den Gerichtspräsidenten des Sensebezirks fand am 27. Januar 2015 statt (act. 18). Mit Entscheid vom 18. Februar 2015 wurde die Ehe der Parteien aufgelöst und die Nebenfolgenvereinbarung genehmigt (act. 26). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 19. März 2015 abgewiesen. Diesem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesuchstellerin arbeitet zu 80% bei der C.________ in D.________. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 3'707.50 (act. 2/2, 2/3). Seit dem 1. Dezember 2014 erhält sie von der Gegenpartei im Hauptverfahren einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von CHF 800.00. Ihr Einkommen beläuft sich demnach auf CHF 4'501.50. Für den Arbeitsweg sind 36 km an vier Tagen der Woche (16 Tage pro Monat, 11 Monate) zu berücksichtigen, was bei 0.68 CHF/km monatliche Kosten von CHF 332.65 ergibt. Die Eheleute leben seit dem 1. November 2014 getrennt. Die Gesuchstellerin wohnt mit ihren beiden Töchtern zusammen in E.________. Die ältere Tochter F.________ ist wirtschaftlich selbständig und bezahle der Gesuchstellerin für Kost und Logis CHF 600.00 pro Monat. Die jüngere Tochter G.________, geb. 1994, arbeitet temporär und werde im Juli 2015 H.________ eine Lehre beginnen, weshalb es sich rechtfertigte, je CHF 300.00 als Anteil der Töchter an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Zudem liege unter den gegebenen Umständen eine kostensenkende Wohngemeinschaft vor, so dass es sich rechtfertige, den Grundbetrag der Gesuchstellerin auf CHF 1‘100.00 herabzusetzen. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin die folgenden festen Auslagen an: Grundbetrag CHF 1‘100.00 Zuschlag 20% CHF 220.00 Miete / NK / Parkplatz CHF 970.00 (CHF 1'470.00 – CHF 600.00) Krankenkasse (KVG) CHF 329.55 Leasing CHF 345.75 Arbeitsweg CHF 332.65 Steuern (geschätzt) CHF 200.00 Total CHF 3‘497.95 Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei einem monatlichen Einkommen von insgesamt CHF 4'501.50 verbleibe der Gesuchstellerin somit seit 1. Dezember 2014 ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1‘000.00 pro Monat. Damit sei sie in der Lage, ihren Anteil an den Gerichts- und den Anwaltskosten zu tilgen, und es sei nicht von Belang, dass sich der Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Juli 2015 um CHF 300.00 reduziere und dass die Tochter G.________ ab Sommer 2015 eine Lehre beginnen und im ersten Lehrjahr CHF 700.00 pro Monat - und damit wohl weniger als bisher - verdienen werde. B. A.________ reichte am 30. März 2015 Beschwerde ein. Sie beantragt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 19. März 2015 sei aufzuheben, ihr sei für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Daniel Zbinden sei als Amtsverteidiger zu bezeichnen. Zudem sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Zbinden als ihr Rechtsbeistand gerichtlich zu bestellen. C. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt; die Gegenpartei im Hauptverfahren hat denselben Rechtsvertreter und es ist nicht zu erwarten, dass er seinen Ausführungen wesentliches beizufügen hätte. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. b) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 zugestellt, so dass die am 30. März 2015 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. 221 ZPO). Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. c) Der Streitwert der Hauptsache übersteigt CHF 30‘000.00. d) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob die Kriterien zur Bestimmung der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt wurden, ist Rechtsfrage. Demgegenüber handelt es sich um eine Tatfrage, wenn es um die Höhe einzelner Aufwendungen oder Einnahmen geht (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181). e) Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen, während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt (GEHRI/KRAMER, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 320 N 1 f.). f) Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, die jüngere Tochter G.________ sei im März 2015 aus der Wohnung gezogen, dieser Umstand, den sie mit einer Zeugenbescheinigung vom 30. März 2015 untermauert, sei als echte Nova zu berücksichtigen und bei den Mietkosten ab dem 1. April 2015 zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde dient der Rechtskontrolle; sie hat – anders als die Berufung – nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist einzig der Prozessstoff, wie er sich der Vorinstanz am 19. März 2015 präsentierte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe in verschiedenen Punkten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde, Ziff. 2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_10%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-221%3Afr&number_of_ranks=0#page221 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_10%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Afr&number_of_ranks=0#page179
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, sie arbeite aufgrund eines 80% Arbeitspensums lediglich an 4 Wochentagen. Sie sei zwar tatsächlich nicht im Vollpensum angestellt, sei aber an 5 Wochentagen arbeitstätig (Beschwerde, Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführerin neu vorbringt, sie lege den Arbeitsweg täglich zurück, ist sie nicht zu hören (dazu oben E. 2). In ihren erstinstanzlichen Rechtschriften legte die Beschwerdeführerin einzig dar, sie arbeite zu einem Pensum von 80% (act. 1/5; act. 3). An der Verhandlung präzisierte sie, dass sie unregelmässige Arbeitszeiten habe und oft nachts arbeite oder am frühen morgen beginne und daher den Arbeitsweg nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen könne (act. 18/3). Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin schloss die Vorinstanz willkürfrei, dass die Auslagen für den Arbeitsweg an vier Tagen der Woche zu berücksichtigen seien. Willkür liegt nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rüge ist folglich unbegründet. b) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der monatliche Steuerbetrag sein mit CHF 200.00 viel zu tief geschätzt. Dieser sei anhand der von ihr eingereichten Steuerveranlagungsanzeige 2013 zu berechnen. Sie legt in ihrer Berechnung dar, das steuerbare Einkommen betrage CHF 42‘638.00 und die monatliche Steuerbelastung CHF 490.00 (Beschwerde, Ziff. 4). Die Vorinstanz hat die Steuerbelastung der Beschwerdeführerin geschätzt ohne im Einzelnen anzugeben, welche Elemente sie hierfür in die Waagschale legte. Für derartige Schätzungen in summarischen Verfahren wird regelmässig der Steuerrechner der Kantonalen Steuerverwaltung (http://www.fr.ch/scc/de/pub/allgemeine_informationen/steuertarife/naturliche_personen.htm) herangezogen. Die wesentlichen Elemente für das Jahr 2015 ergeben sich aus den Akten und lassen auf ein steuerbares Einkommen von weniger als CHF 30‘000.00 schliessen: Jahreseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 44‘490.00 Renten (6 x CHF 800.00 und 6 x CHF 500.00) CHF 7‘800.00 Fahrkosten (70 Rp./km; 36 km x 16 Tage pm x 11 Monate) CHF - 4‘435.00 Berufsauslagen (pauschal 3%, min. 2000) CHF - 2‘000.00 Kranken- und Unfallversicherung Beschwerdeführerin CHF - 4‘380.00 G.________ * 1991 ab Lehrbeginn CHF - 2‘020.00 (d.h. die Hälfte) Sozialabzug G.________ (Lehre) CHF - 8‘500.00 Die ungefähre Berechnung der Steuern für das Steuerjahr 2015 durch den Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung ergibt somit bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 30‘000.00 eine totale jährliche Steuerbelastung (Bund, Staat, Gemeinde Düdingen) von CHF 1‘956.75, mithin rund CHF 160.00 pro Monat. Selbst wenn die Steuerabzüge für die Tochter G.________ nicht berücksichtigt werden und von einem steuerbaren Einkommen von rund
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 CHF 41‘000.00 ausgegangen wird, liegt die jährliche Steuerbelastung bei rund CHF 3‘470.00 resp. CHF 290.00 pro Monat. Somit erweist sich die Schätzung der Vorinstanz nicht als willkürlich, sie liegt ungefähr im Mittel der beiden möglichen Annahmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. c) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die ältere Tochter F.________ im Sommer 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen werde (Beschwerde, Ziff. 2.2). Die Rüge stösst ins Leere. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz den bevorstehenden Auszug der Tochter F.________ im Sommer nicht explizit erwähnte. Sie hielt jedoch - wie gezeigt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin erziele seit dem 1. Dezember 2014 einen monatlichen Überschuss von rund CHF 1‘000.00 und sei damit in der Lage, ihren Anteil an den Gerichts- und den Anwaltskosten zu tilgen, und es sei nicht von Belang, dass sich ab dem 1. Juli 2015 eine Änderung (Reduktion Unterhaltsbeitrag, Lehrantritt G.________) ergebe. Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt, belaufen sich die von ihr zu tragenden Gerichtskosten auf CHF 3‘182.65 (Beschwerde, Ziff. 7), diese können binnen vier Monaten beglichen werden; damit musste auch die finanzielle Situation ab Sommer 2015 nicht im Detail geprüft werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 3. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Anspruch darauf hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt – was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall zu sein scheint – und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin konnte, soweit sie neue Tatsachen vorbrachte, nicht eingetreten werden, ihre weiteren Rechtsbegehren waren unter dem Blickwinkel der Willkürprüfung aussichtslos; daher ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren sind auf pauschal CHF 350.00 festzusetzen (Art. 19 JR). Mangels Einholung einer Stellungnahme wird der Gegenpartei keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv auf der folgenden Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 350.00 festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. April 2015 Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .