Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 149 Urteil vom 2. September 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Jérôme Delabays, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly gegen B.________, Gegenpartei im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 24. Juni 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 16. Juni 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________ reichte am 19. März 2015 beim Zivilgericht des Saanebezirks eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 13. Juni 2001 ein. Er beantragt namentlich, den A.________ geschuldeten Unterhaltsbeitrag von derzeit CHF 4‘000.00 aufzuheben bzw. auf CHF 10.00 herabzusetzen. Am 3. Juni 2016 ersuchte A.________ den Präsidenten des Zivilgerichts, ihr in diesem Abänderungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. B. Der Präsident des Zivilgerichts schritt am 16. Juni 2015 zur Einigungsverhandlung; diese scheiterte. Gleichentags wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Er hielt fest, A.________ erhalte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘000.00, erziele kein weiteres Einkommen und verfüge über kein Vermögen. Für die notwendigen monatlichen Ausgaben von A.________ berücksichtigte er folgendes: Grundbetrag (inkl. zivilprozessualer Zuschlag) CHF 1‘020.00 Wohnkosten (Miete inkl. Nebenkosten) CHF 791.00 Krankenkassenprämie (OKP) CHF 425.50 Franchise und Selbstbehalt (OKP) CHF 38.85 Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungsprämie CHF 50.00 Kehrichtsgebühr CHF 7.20 Laufende Steuern CHF 516.00 Total CHF 2‘848.55 Der Präsident des Zivilgerichts hielt fest, bei Einkünften von CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 2‘848.55 resultiere ein Überschuss von CHF 1‘151.45. Unter diesen Umständen sei es offensichtlich, dass A.________ in der Lage sei, die Prozesskosten zumindest ratenweise selber zu tragen. C. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Sie beantragt, der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Juni 2015 sei aufzuheben, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Markus Meuwly sei zum amtlichen Rechtsbestand zu ernennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2015 schloss sich B.________ den Erläuterungen der Vorinstanz an und brachte neu vor, die Beschwerdeführerin verfüge über mehr Vermögen, denn es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie aus einer Erbschaft bedacht worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte dies in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2015 in Abrede, bot die Edition sämtlicher relevanter Bescheinigungen an und wiederholte, ihre Vermögensverhältnisse der Vorinstanz umfassend dargelegt zu haben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. b) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 zugestellt, so dass die am 24. Juni 2015 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. 221 ZPO). Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. c) Der Streitwert der Hauptsache übersteigt CHF 30‘000.d) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob die Kriterien zur Bestimmung der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt wurden, ist Rechtsfrage. Demgegenüber handelt es sich um eine Tatfrage, wenn es um die Höhe einzelner Aufwendungen oder Einnahmen geht (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181). e) Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen, während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Die Beschwerde dient der Rechtskontrolle; sie hat – anders als die Berufung – nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist einzig der Prozessstoff, wie er sich der Vorinstanz am 16. Juni 2015 präsentierte. Die Anträge von B.________ auf Abnahme weiterer Beweise sind daher abzuweisen. f) Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘000.00 Gegenstand der Abänderungsklage sei und es sich daher um bestrittenes - und damit hypothetisches Einkommen handle. b) Als bedürftig im Sinne von Art. 117 Bst. a ZPO gilt eine Person dann, wenn sie für die Kosten eines Prozesses nicht aufzukommen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Die Behörde hat sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin Rechnung zu tragen (Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_10%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-221%3Afr&number_of_ranks=0#page221 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_10%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Afr&number_of_ranks=0#page179 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_58%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-225%3Afr&number_of_ranks=0#page225 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_58%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-97%3Afr&number_of_ranks=0#page97 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_58%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-470%3Afr&number_of_ranks=0#page470
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz berücksichtigte, wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin nach der Gesuchseinreichung entwickelt hat und weiter entwickelt wird. Wenn die Vorinstanz Einkünfte von CHF 4‘000.00 eruiert, so betrifft dies den Sachverhalt. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. An der Verhandlung vom 16. Juni 2015 wurde festgehalten, dass Unterhaltsbeiträge (nach)bezahlt worden seien (act. 184). Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4‘000.00 erzielt, ist daher nicht zu beanstanden. c) Offen bleibt die Rechtsfrage, ob die Unterhaltsbeiträge, deretwegen B.________ ein Abänderungsverfahren angestrengt und deren Aufhebung ab dem 19. März 2015 beantragt worden sind, als Einkommen angerechnet werden können. In einem - anders gelagerten - Fall hat das Bundesgericht festgehalten, bezüglich dieser Einkommensquelle komme es darauf an, ob die Behörde, die mit dem Armenrechtsgesuch befasst ist, die Gewissheit haben könne, dass die (rückwirkend) zugesprochenen Alimente auch tatsächlich geleistet werden. Dies sei beispielsweise der Fall, soweit der Alimentenschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich ausbezahle. In dieser Situation vertrüge es sich mit Art. 29 Abs. 3 BV, der gesuchstellenden Partei solche bis zum Entscheidzeitpunkt à conto geleisteten Zahlungen bis zur festgesetzten Höhe der Alimente als Einkommen anzurechnen (Urteil BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014). Vorliegend ist jedoch die Ausgangslage eine andere. B.________ ist verpflichtet, bis auf weiteres die Unterhaltsbeiträge zu leisten. Mithin kann als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens Anspruch auf die im Scheidungsurteil zugesprochenen Alimente hat; und die Befragung vom 16. Juni 2015 hat ergeben, dass sie diese auch erhält. In diesem Fall kann zur Beurteilung der Bedürftigkeit auf die Unterhaltsbeiträge abgestellt werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in verschiedenen Punkten Art. 117 ZPO verletzt (Beschwerde, A, S. 3 ff.). a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den hälftigen Grundbetrag für ein Ehepaar berücksichtigt; der Umstand, dass sie mit ihrem erwerbstätigen Sohn im selben Haushalt lebe, sei nicht mit einer Ehe oder einem Konkubinat gleichzustellen. In der Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn erblickt die Vorinstanz implizit eine Hausgemeinschaft im Sinne von Ziff. I/3 der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Sie hat deshalb den Grundbetrag auf CHF 1'020.00 festgesetzt, mithin den hälftigen Ehepaar-Grundbetrag inkl. zivilprozessualen Zuschlag berücksichtigt (Urteil E. 6 Abs. 1). Mit der in den genannten Richtlinien neben der Ehe erwähnten "dauernden" Hausgemeinschaft ist hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.3 und 2.4). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu BGE 114 III 12 E. 3 S. 15 f.) bzw. zu
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 gleichen Teilen (dazu BGE 128 III 159) - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Die von einer Mutter und ihrem 26-jährigen erwerbstätigen Sohn gebildete Wohngemeinschaft lässt sich mit einer Gemeinschaft der angeführten Art nicht vergleichen. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bestimmen denn auch, dass der Arbeitserwerb volljähriger in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen sei (Ziff. IV/2 Abs. 2 und Ziff. V/2). Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (nur) den halben Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen zugestanden hat, hat sie dem Sohn in sachlich nicht gerechtfertigter Weise zugemutet, (zur Hälfte) an die allgemeinen Kosten des Haushalts beizutragen und damit von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht (vgl. dazu BGE 132 III 483 E. 4.2). Es ist nicht zu beanstanden, das zivilprozessuale Existenzminimum der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zu ermitteln. Nach dem Gesagten hat dies jedoch für den Grundbetrag auf Grund einer Einzelrechnung zu erfolgen, d.h. es ist von dem für eine alleinstehende Person empfohlenen Grundbetrag (von CHF 1'200.00; Ziff. I/1 der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz) auszugehen. Gewisse von diesem Grundbetrag zu deckende Auslagen werden möglicherweise nicht von der Beschwerdeführerin allein bestritten, sondern von dem im gleichen Haushalt lebenden Sohn mitgetragen, was eine Reduktion zu rechtfertigen vermag. In diesem Sinne sieht beispielsweise die im Kantonen Aargau erlassene Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 (auf CHF 1'100.00) vor (https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/kreisschreiben/richtlinien_e xistenzminimum_neu_ab_01012010.pdf, besucht am 25. August 2015). Dieser Betrag erscheint auch für den Kanton Freiburg angemessen, jedenfalls sieht der Zivilappellationshof keine Veranlassung, davon abzuweichen. Die Rüge ist daher in diesem Punkt begründet. b) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe bei den im zivilrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigenden Gesundheitskosten den individuellen Umständen zu wenig Rechnung getragen. In Anbetracht ihrer Krebserkrankung und den damit verbundenen Therapien sei auch der Selbstbehalt für Medikamente und die VVG-Zusatzversicherung zu berücksichtigen. Zudem müsse sie aufgrund eines Rückenleidens ein Fitness-Center besuchen. Diese Auslagen für die Gesundheitsvorsorge gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt. Die Vorinstanz hielt betreffend der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitskosten fest, dass ausschliesslich die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung sowie die KVG-bedingte Franchise und Selbstbehalt berücksichtigt würden, nicht aber die Monatsprämie für die Zusatzversicherung gemäss VVG in der Höhe von CHF 239.20 bei der Sanitas-Versicherung. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die CHF 63.00 für das Fitness Abonnement und die CHF 2.50 für den Rega-Gönnerbeitrag anfallenden Kosten. Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf die Grundsätze der im Kreisschreiben der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien, die auch das https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/kreisschreiben/richtlinien_existenzminimum_neu_ab_01012010.pdf https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/kreisschreiben/richtlinien_existenzminimum_neu_ab_01012010.pdf
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Bundesgericht seinen Entscheiden häufig zugrunde legt. Hinsichtlich der Gesundheitskosten geht aus diesen Empfehlungen zunächst hervor, dass der in Ziff. I festgelegte monatliche (pauschale) Grundbetrag die Kosten für "Körper- und Gesundheitspflege" erfasst. Unter Ziff. II/8 (erster Absatz) sehen die Richtlinien sodann vor, dass unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für Arzt und Arzneien durch eine entsprechende zeitweilige Erhöhung des Notbedarfs Rechnung zu tragen sei. Ferner wird in Ziff. II/3 (erster Absatz) der erwähnten Richtlinien festgehalten, dass die Sozialbeiträge, darunter auch die Prämien für die (obligatorische) Krankenkasse im Sinne eines Zuschlags in der jeweiligen Höhe zum Grundbetrag zu berücksichtigen seien. Krankheitskosten welche der Gesuchsteller zusätzlich zu den Krankenkassenprämien zu übernehmen hat, können bei der Berechnung des Existenzminimums gegebenenfalls berücksichtigt werden (Urteil BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.1; BGE 129 III 242 E. 4). Zu Recht hat die Vorinstanz (vgl. Urteil E. 6) denn auch die ausgewiesenen anfallenden Kostenbeteiligungen nach KVG berücksichtigt, mithin die Franchise (CHF 300.00) und den Selbstbehalt für die Medikamente (CHF 466.20). Das benötigte Medikament C.________ findet sich in der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit (http://www.listedesspecialites.ch, besucht am 25. August 2015) und wird somit von der Grundversicherung vergütet; die Beschwerdeführerin bedarf keiner Zusatzversicherung um sich adäquat medizinisch behandeln zu lassen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. c) Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Telekommunikationskosten nicht berücksichtigte; diese sind im Grundbetrag inbegriffen und werden in der Berechnung des Existenzminimums nicht gesondert berücksichtigt (BGE 126 III 353 E. 1a). Ebensowenig hatte sie die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Diesen kommt unbestrittenermassen kein Kompetenzcharakter zu; es wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (E. 6 Abs. 3). Zusammenfassend ist die Beschwerde in einem Punkt begründet. 4. a) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde einzig in Bezug auf den anzurechnenden Grundbetrag gutgeheissen, insoweit ist die Angelegenheit spruchreif, so dass der Zivilappelationshof in der Sache entscheiden kann. b) Den Erwägungen aus Ziffer 3a folgend, ist für die Berechnung des monatlichen Grundbetrags von dem betreibungsrechtlichen Existenzminimums für einen alleinstehenden Schuldner auszugehen. Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einer Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Personen lebt, ist durch eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 auf CHF 1'100.00 Rechnung zu tragen. Um vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum zum zivilprozessualen Notbedarf zu gelangen, ist usanzgemäss ein Zuschlag von 20% hinzuzufügen. Somit belaufen sich die zu berücksichtigenden monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin auf CHF 3‘148.55. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_186%2F2012&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2015-5A_849-2014&number_of_ranks=4 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+129+III+242&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-242%3Ade&number_of_ranks=2&azaclir=clir
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Sie setzen sich wie folgt zusammen: Grundbetrag (inkl. zivilprozessualer Zuschlag) CHF 1‘320.00 Wohnkosten (Miete inkl. Nebenkosten) CHF 791.00 Krankenkassenprämie (OKP) CHF 425.50 Franchise und Selbstbehalt (OKP) CHF 38.85 Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungsprämie CHF 50.00 Kehrichtsgebühr CHF 7.20 Laufende Steuern CHF 516.00 Total CHF 3‘148.55 Bei monatlichen Einkünften von CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 3‘148.55 resultiert ein Überschuss von CHF 851.45, mithin rund CHF 10‘000.00 pro Jahr. Bei einem voraussichtlich durchschnittlichen Verfahrensaufwand sollte die Beschwerdeführerin daher in der Lage sein, die Prozesskosten zumindest ratenweise selber zu tragen. Für die Abänderungsklage wurde beim Kläger ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 einverlangt, die Beschwerdeführerin muss als Beklagte einen Vorschuss leisten. Sie hat im Hinblick auf die Einigungsverhandlung eine ausführliche Stellungnahme (16 Seiten, 23 Beweisurkunden) eingereicht und sie wird eine Klageantwort zu verfassen haben. Aussergewöhnliche resp. kostspielige Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Auch wenn der anwaltliche Aufwand nicht zu unterschätzen ist, sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, die Anwaltskosten binnen Jahresfrist zumindest ratenweise selber zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 5. a) Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im Ergebnis nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren sind auf pauschal CHF 350.00 festzusetzen (Art. 19 JR). B.________ beantragt eine Parteientschädigung. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ihm als Gegenpartei im Hauptverfahren freistehe, sich zur Beschwerde zu äussern, er aber nicht Partei im Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei. Die Gegenpartei, die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, hat im betreffenden Verfahren keine Parteistellung, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (BGE 139 III 334 E. 4.1 und 4). B.________ ist im Beschwerdeverfahren nicht Partei, ihm steht daher auch keine Parteientschädigung zu. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-334%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page334
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch von A.________ vom 3. Juni 2015 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 350.00 festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. September 2015/aur Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .