Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 140 Urteil vom 30. Juni 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Kohli Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 21. Mai 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Mai 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Rechtsanwalt B.________ vertrat C.________ in einer Ehesache. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt vom 28. November 2014 wurde A.________ verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 zu bezahlen. Nach Ausbleiben der Zahlung liess Rechtsanwalt B.________ A.________ den Zahlungsbefehl Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks zustellen; A.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 9. April 2015 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'200.00 nebst Zins zu 5% seit dem 18. März 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ddd im beantragten Umfang sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, einer Parteientschädigung von CHF 100.00 und der vorgeschossenen Gerichtskosten von CHF 200.00. B. Gegen diesen Entscheid führte A.________ mit Schreiben vom 20. Mai 2015 [Postaufgabe 21. Mai 2015] Beschwerde „wegen offensichtlich falsche[r] Feststellung des Sachverhalts und Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung“. Er bringt vor, den Betreibungen liege ein offensichtlich falsches Urteil zugrunde und die gemachten Fehler seien leicht erkennbar; dieses Urteil sei wertlos und somit die Grundlage für die Betreibungen hinfällig. Er verweist auf neue, von seinem Treuhänder erstellte Zahlen. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde A.________ aufgefordert, binnen 5 Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen; dieser Aufforderung kam er nicht nach. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Mai 2015 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 zugestellt (Doss. act. 7). Die am 21. Mai 2015 der Post übergebene Beschwerde erfolgte fristgerecht. d) Der Streitwert beträgt CHF 3'200.00. Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). e) Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO ist von der Zustellung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme abzusehen. Über eine Beschwerde kann auf Grund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. a) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsöffnung sei abzuweisen, da der ihr zugrundeliegende Entscheid fehlerhaft sei. c) Die Vorinstanz hat festgehalten, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf dem seit dem 28. November 2014 vollstreckbaren Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Mai 2015 nicht auseinander, sondern kritisiert den Entscheid der Waadtländer Justiz, die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf falsche Zahlen abgestellt habe und bezeichnet das Vorgehen als Justizmanipulation. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist. Seine Aufgabe ist die Abklärung der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids und die Prüfung, ob die Forderung nach Entscheidfällung aus materiellrechtlichen Gründen untergegangen ist. Die Forderung stützt sich auf den seit dem 28. November 2014 vollstreckbaren Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 zu bezahlen (act. 2/2). Gemäss Art. 46 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kanton Waadt) steht dem Beschwerdegegner ein persönliches Recht auf die im Urteil vom 28. November 2014 zugesprochene Parteientschädigung zu (Art. 46 LPAv, act. 1). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Derartige Einwände hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 b) Vernehmlassungen wurden keine eingeholt, es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt. Es wird keine Parteienentschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juni 2015/aur Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .