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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 14.10.2014 102 2014 95

14. Oktober 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,036 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerde

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2014 95 Urteil vom 14. Oktober 2014 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Bösch Würgler gegen B.________, Gesuchstellerin im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler Gegenstand Kostenauflage bei Bös- und Mutwilligkeit (Art. 119 Abs. 6 ZPO) Beschwerde vom 7. Mai 2014 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Mai 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 6. November 2012 beantragte A.________ mit Gesuch vom 28. März 2014 die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Entscheid vom 29. April 2014 wies der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-. Die Vorinstanz hielt es für offensichtlich, dass A.________ in der Lage sei, die Prozesskosten zumindest ratenweise selbst zu tragen. Gestützt auf die Steuerveranlagung 2012 hielt sie fest, dass sich die Nebenkosten des Gesuchstellers auf Fr. 294.75 belaufen und nicht Fr. 420.- betragen, wie dies von ihm geltend gemacht worden sei. Aus den Hypothekarverträgen gehe hervor, dass er verpflichtet sei, Fr. 316.65 pro Monat indirekt zu amortisieren und nicht Fr. 525.-. Ausserdem reduzierte sie die Höhe der zu berücksichtigenden Krankenversicherungsprämien angesichts der Rückerstattung der Umweltabgabe. Der erstinstanzliche Richter hielt fest, dem Privatfahrzeug des Gesuchstellers komme kein Kompetenzcharakter zu und die von ihm beantragten Kosten seien somit nicht zu berücksichtigen; daher wurde der monatliche Betrag für die notwendigen Fahrkosten auf Fr. 58.35 festgesetzt. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Kosten für auswärtige Verpflegung keine unumgänglichen Berufsauslagen bilden und im Grundbetrag von Fr. 1‘350.- inbegriffen seien. Gestützt auf diese Erwägungen hielt er fest, dass dem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6‘233.05 Auslagen in Höhe von Fr. 4‘434.95 gegenüberstünden, folglich belaufe sich sein Überschuss auf Fr. 1‘798.10. Unter diesen Umständen sei es offensichtlich, dass er in der Lage sei, die Prozesskosten zumindest ratenweise selbst zu tragen, weshalb das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Der Präsident des Zivilgerichts erachtete das Gesuch als böswillig, weil der Gesuchsteller einerseits über höhere Einkünfte verfüge als er in seinem Gesuch geltend gemacht habe – die monatliche Invalidenrente seines Sohnes Joel sei nicht berücksichtigt worden und der 2013 steuerlich ausgewiesene Lohn sei bedeutend höher -, andererseits seien einige Kosten entweder zu hoch veranschlagt oder irrelevante Auslagen berücksichtigt worden. Der Gesuchsteller verfüge über ein Einkommen von Fr. 6‘233.05 und nicht von Fr. 5‘400.- wie dies von ihm geltend gemacht worden sei, und seine Auslagen würden sich auf Fr. 4‘434.95 statt auf Fr. 5‘509.70 belaufen. Der Präsident kam zum Schluss, dass unter diesen Umständen die Böswilligkeit zu bejahen sei, so dass dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO Gerichtskosten von Fr. 500.aufzuerlegen seien. C. Gegen diesen Entscheid vom 29. April 2014 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 7. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, ihm gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Ausserdem sei die Vollstreckung des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts aufzuschieben. Er macht geltend, er habe sein Einkommen stets korrekt angegeben. Es sei bereits aus dem Abänderungsgesuch der Gegenpartei hervorgegangen, dass sein Sohn neuerdings nur noch eine halbe IV-Rente in Höhe von Fr. 468.- erhalte. Seiner Mitwirkungspflicht sei er im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich nachgekommen. Er weist darauf hin, dass er seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf schlicht und einfach anders und vor allem höher eingeschätzt habe als der vorinstanzliche Richter. Er habe das Gericht aber weder getäuscht noch ihm eine falsche Urkunde vorgelegt. Er müsse wohl akzeptieren, dass der urteilende Richter seine finanzielle Situation anders eingeschätzt habe als er selbst und ihm deshalb die unentgeltliche

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Rechtspflege verweigert habe, weshalb er die Verweigerung derselben nicht anfechte. Es könne ihm jedoch weder Mut- noch Böswilligkeit vorgeworfen werden. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer gegenüber der Gesuchstellerin im Hauptverfahren hätte ziehen sollen. Auch die Mutwilligkeit sei zu verneinen, da er weder leichtfertig unrichtige Tatsachen behauptet oder untaugliche Beweismittel in den Prozess eingeführt habe. Von einer Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei daher abzusehen und für das oberinstanzliche Verfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Mit Eingabe vom 27. Mail 2014 verzichtete die Gesuchstellerin im Hauptverfahren auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. Mai 2014. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. b) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 zugestellt (act. 099), so dass die am 7. Mai 2014 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. 221 ZPO). Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. c) Der Streitwert der Hauptsache wurde nicht bestimmt. d) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). e) Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen, während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt (GEHRI/KRAMER, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 320 N 1 f.). f) Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die auf Fr. 500.- festgesetzten Gerichtskosten zu Recht auferlegt hat. a) Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Richters habe er weder mut- noch böswillig gehandelt. Mutwilligkeit setze neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch ein subjektives Element voraus. Der Prozess müsse wider besseres Wissen betrieben worden sein. Böswilligkeit sei gegeben, wenn der aussichtslose Prozess primär die Verärgerung der Gegenpartei oder gar des Gerichts bezwecken solle. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte ziehen sollen. Auch

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Mutwilligkeit sei zu verneinen, da er weder leichtfertig unrichtige Tatsachen behauptet oder untaugliche Beweismittel in den Prozess eingeführt habe. Er macht geltend, er habe sein Einkommen stets korrekt angegeben. Es sei bereits aus dem Abänderungsgesuch der Gegenpartei hervorgegangen, dass sein Sohn neuerdings nur noch eine halbe IV-Rente in Höhe von Fr. 468.- erhalte. Seiner Mitwirkungspflicht sei er im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich nachgekommen. Er weist darauf hin, dass er seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf schlicht und einfach anders und vor allem höher eingeschätzt habe als der vorinstanzliche Richter. b) Die Prozessführung ist als mutwillig zu qualifizieren, wenn sie ohne hinreichenden Anlass oder zur Verfolgung eines nach objektiven Massstäben nicht nachvollziehbaren Standpunktes erfolgt (MARTIN H. STERCHI in Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, Stämpfli Verlag AG Bern, 2012, Art. 115 N 3). Im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt Mutwilligkeit in erster Linie im Zusammenhang mit der Mittellosigkeit in Betracht, namentlich wenn ein Gesuchsteller zu seiner Mittellosigkeit falsche Angaben macht, unvollständige oder unrichtige Belege vorlegt oder seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse durch Unterlassungen krass verletzt. Im Zusammenhang mit der Aussichtslosigkeit resp. Nichtaussichtslosigkeit von erstinstanzlichen Rechtsbegehren ist dem Gesuchsteller oder seinem Rechtsvertreter eine Fehlbeurteilung der Prozesschancen in der Regel nicht als Mutwilligkeit subjektiv zur Last zu legen. Einer teilweisen Aussichtslosigkeit ist ohnehin mittels Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege und durch eine Kostenauflage Rechnung zu tragen. Bei der Böswilligkeit handelt es sich um eine absichtliche oder vorsätzliche Form der Mutwilligkeit, bei welcher fahrlässiges prozessuales Fehlverhalten genügt. Der Gesuchsteller handelt böswillig, wenn er im Rahmen der Abklärung seiner Mittellosigkeit lügt oder Belege vorlegt, von denen er weiss, dass sie falsch oder gefälscht sind (ALFRED BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 144 ff.). c) Der vorinstanzliche Richter wirft dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er die Invalidenrente von Joel bei der Berechnung seines Einkommens ausser Acht gelassen habe (act. 041 und 046) und es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Rente bei der Festsetzung seiner Einnahmen nicht berücksichtigt hat. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Vorinstanz durch die unvollständige Aufführung seiner Einnahmen täuschen wollte, schliesslich geht aus der Beilage 1 zum Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 24. Februar 2014 klar hervor, dass Joel eine halbe IV-Kinderrente in Höhe von Fr. 468.- erhält. Folglich war dem Beschwerdeführer bewusst, dass der erstinstanzliche Richter dieser Rente bei der Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung tragen würde. Diese Unterlassung des Beschwerdeführers ist zwar zu beanstanden, führt jedoch vorliegend nicht zur Bejahung der Mut- oder Böswilligkeit. Gleiches gilt für die Berechnung seines Erwerbseinkommens. Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom Dezember 2013 beläuft sich sein monatliches Bruttogehalt ab 1. Januar 2014 auf Fr. 5‘305.- (act. 053), was gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘883.- ergibt. Aus seinem Lohnausweis 2013 geht aber hervor, dass sein monatlicher Nettoverdienst Fr. 5‘358.15 beträgt. Die Differenz zwischen der Bestätigung der Arbeitgeberin und dem Lohnausweis ist vermutlich auf einen im Lohnausweis berücksichtigten 13. Monatslohn zurückzuführen. Gestützt auf den Lohnausweis war die Vorinstanz in der Lage, das Einkommen des Beschwerdeführers korrekt zu berechnen, auch wenn dieser - vorausgesetzt dass er einen solchen überhaupt bezieht - den 13. Monatslohn in seine Berechnungen nicht miteinbezogen hat. Auch wenn die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung seines Einkommens inkorrekt oder zumindest unvollständig ist, kann in Anbetracht der Tatsache, dass aus den von ihm eingereichten Belegen eine korrekte Berechnung durch den Richter möglich war, nicht auf Mut-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 oder Böswilligkeit geschlossen werden. Die durch den Beschwerdeführer vorgenommene Festsetzung seiner Auslagen ist zwar mangel- und fehlerhaft, doch auch dies führt weder zur Bejahung von Mut- noch Böswilligkeit. Aus obgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheids gegenstandlos. d) Die Angelegenheit ist spruchreif, so dass der Hof in der Sache neu entscheidet (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mangels Vorliegen von Mutoder Böswilligkeit ist daher davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und die Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. April 2014 ist entsprechend zu ändern. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen, die Prozesskosten sind daher dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_374/2013 vom 23. September 2014 E. 4.3.2 [zur Publikation vorgesehen]). b) Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung gilt im erstinstanzlichen Verfahren. Das Beschwerdeverfahren ist hingegen nicht kostenlos (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. c) Gestützt auf die Akten und die eingereichte Beschwerde von Rechtsanwältin Bösch Würgler erachtet der Zivilappellationshof eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.- als angemessen (a.a.O., E. 4.3.2.). (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. April 2014 wird abgeändert; der Entscheid hat neu folgenden Wortlaut: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. II. Das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. April 2014 ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.- festgesetzt. Die Parteientschädigung von A.________ wird auf pauschal Fr. 300.- festgesetzt. IV. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 14. Oktober 2014/rbr Präsident Gerichtsschreiberin

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