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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 19.08.2022 101 2022 85

19. August 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·6,906 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 85 Urteil vom 19. August 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Internationale Zuständigkeit, Obhut, Unterhaltsbeiträge) Berufung vom 3. März 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. Januar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________ und B.________ heirateten 2004 in D.________ (Polen). Der Ehe entsprossen die beiden Kinder E.________, geb. 2006, und F.________, geb. 2013 (act. 2/2 f.). Am 14. September 2021 stellte B.________ namentlich ein Eheschutzgesuch sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: die Präsidentin) (act. 1). A.________ reichte seine Gesuchsantwort am 14. Oktober 2021 ein (act. 8). Am 25. Oktober 2021 reichte er eine weitere Stellungnahme ein (act. 11). Die Parteien wurden am 8. November 2021 von der Präsidentin angehört. Sie reichten weitere Unterlagen ein und A.________ änderte seine Rechtsbegehren. Der Versöhnungsversuch sowie die Vergleichsverhandlungen scheiterten. Das Beweisverfahren wurde unter Vorbehalt der noch einzureichenden Unterlagen und der Durchführung der Kinderanhörung geschlossen (act. 15 ff.). Am 16. November 2021 reichte B.________ die verlangten Unterlagen ein (act. 22 f.). Die Kinder wurden am 17. November 2021 angehört (act. 24). Am 25. November 2021 reichte A.________ die verlangten Unterlagen ein. Weiter änderte er seine Rechtsbegehren und begründete dies (act. 28). In der Folge reichten die Parteien zahlreiche weitere Stellungnahmen ein (act. 31 ff.). B. Am 10. Januar 2022 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 1. Auf das Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen wird eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien per 1. Dezember 2021 aufgehoben ist. 3. Das Getrenntleben wird durch die folgenden Massnahmen geregelt: 3.1 Die eheliche Liegenschaft im G.________ wird A.________ zugewiesen. 3.2 Die Einnahmen aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaft in Polen werden dem Gesuchsgegner zu belassen. Er hat die Ratenzahlungen von CHF 517.65 für den Kredit bei H.________ zu zahlen. 3.3 Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder E.________, geboren am I.________ 2006, und F.________, geboren am J.________ 2013, wird den Eltern gemeinsam belassen. 3.4 Die alleinige Obhut über die Kinder E.________ und F.________ wird B.________ zugesprochen. 3.5 Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht A.________ ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf drei Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. A.________ übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. 3.6 A.________ wird verpflichtet, B.________ ab dem 1. Dezember 2021 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu zahlen: Für E.________ CHF 425.00;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 Für F.________ CHF 875.00. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Allfällige Kinder-, Ausbildungs-, Familien- und Arbeitgeber-Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. 3.7 Der monatliche Fehlbetrag im Sinne von Art. 301a Bst. c ZPO beläuft sich auf CHF 235.00 pro Kind für den Barunterhalt. […] 3.10 Es wird festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, Ehegattenunterhalt zu leisten. […] 5. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (10 2021 433) wird als gegenstandslos abgeschrieben. […] C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. März 2022 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. Januar 2022 sei wie folgt abzuändern: 2. Primär: Auf die Gesuche vom 14. September 2021 um Eheschutzmassnahmen und um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. 3. Subsidiär (bei alternierender Obhut): ad 3.2 Die Einnahmen aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaft in Polen seien den Parteien hälftig zu belassen. Die Parteien haben die Ratenzahlungen von monatlich CHF 517.65 für den Kredit bei H.________ je hälftig zu zahlen. ad 3.4 Die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen. ad 3.5 Die Betreuung der Kinder sei unter den Parteien hälftig aufzuteilen. ad 3.6 Jede Partei habe ab dem 1. Dezember 2021 und ab dann während der Zeit, in welcher sich die Kinder bei ihr befindet, für deren finanzielle Aufwände aufzukommen. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger für die Kosten der Tagesfamilie aufkommt, während die Berufungsbeklagte die von ihr bezogenen Kinderzulagen behält und für die Kosten der Krankenkasse der Kinder aufkommt. Jede Partei bezahle die von ihr bewohnte Wohnung inklusive Mietanteil der Kinder selbst. 4. Sub-subsidiär (bei Obhut bei der Berufungsbeklagten) ad 3.2 Die Einnahmen aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaft in Polen seien den Parteien hälftig zu belassen. Die Parteien haben die Ratenzahlungen von monatlich CHF 517.65 für den Kredit bei H.________ je hälftig zu zahlen. ad 3.5 1. Satz Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht A.________ ein folgendes Besuchsrecht zu: Jedes Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr. Jedes zweite Wochenende dauert es bis Sonntag, 18.00 Uhr. ad 3.6 Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Dezember 2021 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu zahlen: Für E.________: CHF 378.00 Für F.________: CHF 828.00 5. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 7. April 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Berufung. Weiter beantragt sie, dass die Einnahmen aus der Vermietung der gemeinsamen Liegenschaft in Polen den Parteien hälftig zu belassen seien. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr die Hälfte der Mieteinnahmen monatlich auf ihr Konto zu überweisen. Weiter sei er zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 660.- für E.________ und von mind. CHF 1'110.- für F.________ zu zahlen. Er sei ausserdem zu verpflichten, einen monatlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von mind. CHF 730.- an sie zu entrichten. Gleichzeitig stellte sie ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Am 27. April 2022 reichte B.________ eine weitere spontane Eingabe ein. A.________ tätigte am 2. Mai 2022 eine spontane Replik. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 machte B.________ neue Tatsachen geltend. A.________ machte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 ebenfalle neue Tatsachen geltend und änderte sein Rechtsbegehren 4 (sub-subsidiär) ad 3.6 dahingehend ab, dass er zu verpflichten sei, B.________ ab dem 1. Dezember 2021 für E.________ CHF 327.50 und für F.________ CHF 777.50 pro Monat zu bezahlen. Ausserdem nahm er Stellung zur Eingabe vom 19. Mai 2022 von B.________. B.________ reichte am 30. Mai und 6. Juli 2022 weitere spontane Stellungnahmen ein. A.________ antwortete am 12. Juli 2022. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ vom 3. März 2022 wurde mit Urteil vom 22. März 2022 des Präsidenten des hiesigen Hofs teilweise gutgeheissen und ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege per 3. März 2022 gewährt (101 2022 86). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ vom 7. April 2022 wurde mit Urteil vom 3. Mai 2022 des Präsidenten des hiesigen Hofs gutgeheissen (101 2022 138). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. d ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Ehegattenunterhalt unterliegt hingegen der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 28. Februar 2022 zugestellt (act. 51). Die am 3. März 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Anschlussberufung unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Ausserdem findet Art. 282 Abs. 2 ZPO auf den Ehegattenunterhalt keine Anwendung (Urteile BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4, nicht publ. in BGE 140 III 231; 5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3 m.H.). Soweit die Berufungsbeklagte demnach eigene Rechtsbegehren stellt und beantragt, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, ihr die Hälfte der Mieteinnahmen monatlich auf ihr Konto zu überweisen, sowie ihr einen Ehegattenunterhalt zu entrichten, ist dies unzulässig. Namentlich liegt auch kein mit Urteil BGer 5A_777/2021 vom 21. Juni 2022 E. 6.3.2 vergleichbarer Fall vor. Auf die Anschlussberufung ist nicht einzutreten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.5. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungseingabe muss Rechtsbegehren enthalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch unter der Offizialmaxime. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3, 4.5.3 und 6.2 m.H.). Vorliegend stellt der Berufungskläger das subsidiäre Rechtsbegehren, dass die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen und die Betreuung der Kinder unter den Parteien hälftig aufzuteilen sei. Diese Rechtsbegehren können im Falle der Gutheissung der Berufung nicht zum Urteil erhoben werden, da unklar bleibt, wie die hälftige Aufteilung der Obhut aussehen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. So führt der Berufungskläger das Folgende aus: «Wie die Vorinstanz selber darlegt, ergibt sich aus der Antwortbeilage 36 des erstinstanzlichen Verfahrens, dass der Antrag gestellt wird, die Kinder sollten alle zwei Wochen von einem Elternteil zum anderen wechseln. […] Zumal die Berufungsbeklagte am Samstag arbeitet, wäre es allenfalls naheliegend, dass die Kinder an jedem Samstag beim Berufungskläger wohnen würden, während der Sonntag hälftig aufgeteilt würde. Dies würde dazu führen, dass die Kinder an einem oder zwei Wochentagen regelmässig bei der Kindsmutter und während dem Rest der Woche abwechslungsweise bei den Eltern sein würden.» Es ist damit nicht klar, ob der Berufungskläger den Antrag stellt, die Kinder sollten alle zwei Wochen von einem Elternteil zum andern wechseln, und der zweite Vorschlag nur ein Eventualbegehren ist oder ob er nun den zweiten Vorschlag beantragt. Diesbezüglich ist ausserdem festzuhalten, dass zwar hervorgeht, dass die Kinder an jedem Samstag beim Berufungskläger wohnen sollen und mit der hälftigen Aufteilung des Sonntages aufgrund seines subsubsidiären Rechtsbegehrens betref-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 fend das Besuchsrecht (Jedes Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr. Jedes zweite Wochenende dauert es bist Sonntag, 18.00 Uhr.) wohl gemeint ist, dass die Kinder jeden zweiten Sonntag abwechslungsweise bei der Mutter und beim Vater verbringen. Hingegen ist nicht klar, was der Berufungskläger damit meint, dass dies dazu führen würde, dass die Kinder an einem oder zwei Wochentagen regelmässig bei der Kindsmutter wären. Einerseits könnte es sich dabei um ein Versehen handeln, da bei der vorgeschlagenen Regelung der Kindsvater und nicht die Kindsmutter die Kinder jeden Samstag und jeden zweiten Sonntag bei sich hat, oder es könnte sich andererseits um eine Kompensation für die Wochenenden beim Vater handeln, so dass die Mutter im Gegenzug unter der Woche die Kinder regelmässig an einem oder zwei Wochentagen bei sich hat. Der Berufungskläger präzisiert allerdings nicht, welche Wochentage die sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, wie er sich der Rest der Woche vorstellt. Er beantragt lediglich, dass die Kinder abwechslungsweise bei den Eltern sein sollen. Auch hier bestehen jedoch mannigfache Möglichkeiten, wie dies gestaltet werden könnte, z.B. jeden Tag oder jede Woche abwechselnd. Schliesslich präzisiert er auch nicht, um welche Uhrzeiten die Kinder übergeben werden sollen. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hätte spätestens im vorliegenden Berufungsverfahren genaue Anträge stellen müssen. Daran ändert weder die Offizial- noch die Untersuchungsmaxime etwas. Auf das subsidiäre Rechtsbegehren betreffend die alternierende Obhut ist damit nicht einzutreten. Soweit weitergehend enthält die Berufung Rechtsbegehren und eine Begründung, womit darauf einzutreten ist. 1.6. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.8. Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Ebenso ist mangels Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien betreffend den Kindesunterhalt die Klageänderung des Berufungsklägers zulässig (Urteil KG FR 101 2018 22 vom 18. September 2018 E. 1.6). 2. Strittig ist zunächst die internationale Zuständigkeit. 2.1. Der Berufungskläger macht geltend, er habe hinlänglich dargelegt und bewiesen, dass am 13. September 2021 in Polen betreffend die Parteien ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden und damit seit jenem Datum dort hängig sei. Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht eintreten dürfen. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. 2.2. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist von der lex fori, d.h. vom IPRG (SR 291) auszugehen, vorbehalten völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG; BGE 137 III 481 E. 2.1). Im Verhältnis zu Polen ist für Zivil- und Handelssachen das LugÜ (SR 0.275.12) zu beachten (Art. 1 Ziff. 1 und 3 LugÜ). Es besteht kein für die interessierende Zuständigkeitsfrage vorgehendes Übereinkommen nach Art. 67 Ziff. 1 LugÜ.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. a LugÜ ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar auf die Regelung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchsrechts. Auch die Zuweisung der ehelichen Wohnung fällt nicht unter das LugÜ (vgl. Urteil BGer 5A_942/2018 vom 17. Juni 2019 E. 4). Hingegen ist das LugÜ anwendbar auf die Regelung von Unterhaltssachen. Dies gilt auch, wenn das Unterhaltsbegehren im Rahmen eines umfassenden Eheschutzbegehrens gestellt wird (Urteile BGer 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1; 5A_588/2014 vom 12. November 2014 E. 4.3 m.H.; ACOCELLA, in Lugano- Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, Art. 1 N. 76 ff.; DASSER, in Lugano- Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, Art. 1 N. 65 und 71 ff.). 2.3. Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, er habe bereits am 13. September 2021, d.h. am Tag bevor die Berufungsbeklagte ihr Eheschutzgesuch gestellt hat, eine Scheidungsklage in Polen eingereicht. Allerdings hat er in seiner Gesuchsantwort vom 14. Oktober 2021 noch behauptet, dass er sich in Polen nur rechtlich habe beraten lassen (act. 8/10). Erst nachdem die Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 8. November 2021 vorbrachte, dass er eine Scheidungsklage in Polen eingereicht habe, machte er mit Stellungnahme vom 25. November 2021 erstmals geltend, dass er am 13. September 2021 eine Scheidungsklage eingereicht habe und daher auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht einzutreten sei (act. 28). Die Unzuständigkeitseinrede hätte jedoch spätestens mit der Gesuchsantwort erfolgen müssen (vgl. KILLIAS, in Lugano-Übereinkommen 3. Aufl. 2021, Art. 24 N. 36; VASELLA/KUNZ, in Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 6 N. 11). Der Berufungskläger hat sich demnach vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, womit die Vorinstanz gemäss Art. 24 i.V.m. Art. 22 LugÜ und Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IPRG betreffend Unterhalt und Zuweisung der Wohnung zuständig war. 2.4. Weiter sind gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 sowie Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) für die Beurteilung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchsrechts die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach beide Parteien und die Kinder ihren Wohnsitz in K.________, d.h. im Sensebezirk, haben, ist unbestritten. Die Vorinstanz war demnach auch für die Regelung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchsrechts zuständig (vgl. auch Art. 10 HKsÜ). 2.5. Die internationale Zuständigkeit für die Regelung der Einnahmen und Ausgaben betreffend die gemeinsame Liegenschaft in Polen braucht sodann nicht geklärt zu werden (vgl. nachstehend E. 4). 2.6. Ergänzend ist einerseits festzuhalten, dass sich zwar aus den Parteivorbringen und den Akten ergibt, dass ein Scheidungsverfahren in Polen hängig ist. Hingegen hat der Berufungskläger, welcher hierfür die Beweislast trägt (vgl. BGE 139 III 278 E. 4.3; Urteil BGer 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.2 f.; je m.H.), nicht nachgewiesen, dass er das Scheidungsverfahren bereits am 13. September 2021 und somit einen Tag vor dem Gesuch der Berufungsbeklagten eingeleitet hat. Es liegt diesbezüglich keine offizielle Bestätigung vor und das Rechtshängigkeitsdatum ergibt sich auch nicht aus sämtlichen im erstinstanzlichen oder im vorliegenden Verfahren eingereichten Entscheidungen bzw. Verfügungen des polnischen Gerichts. Bei der Bestätigung des polnischen Anwaltes des Berufungsklägers handelt es sich nur um eine Parteibehauptung (act. 29/34). Von dem sowohl in der Schweiz als auch in Polen anwaltlich vertretenen Berufungskläger wäre es ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er eine offizielle Bestätigung einreicht, insbesondere nachdem bereits im erstinstanzlichen Verfahren strittig war, ob er die Scheidungsklage in Polen eingereicht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 hat, und die Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren gerügt hat, dass weder eine Eingangsbestätigung noch eine Eintretensverfügung eines polnischen Gerichts vorliege. Andererseits entfällt gemäss der Rechtsprechung die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nicht schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland, sondern erst dann, wenn der ausländische Richter vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sind. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht die Zuständigkeit des schweizerischen Richters weiter, «derartige Massnahmen» anzuordnen. In solchen Fällen obliegt es der schweizerischen Rechtsordnung, für einen lückenlosen Schutz zu sorgen (BGE 134 III 326 E. 3.4 m.H.; vgl. auch BGE 148 III 95 E. 4.2). Vorliegend wird nicht behauptet, dass das polnische Gericht vorsorgliche Massnahmen angeordnet hätte und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden wären, womit die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters gegeben ist. 2.7. Zu Recht ist schliesslich unbestritten, dass schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 48 Abs. 1 IPRG, Art. 49 und 83 IPRG i.V.m. Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01), Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). 3. Strittig ist sodann der persönliche Verkehr. 3.1. Der Berufungskläger beantragt, dass ihm das Besuchsrecht zumindest für die Zeit von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, wöchentlich einzuräumen sei, sollte die alleinige Obhut über die Kinder der Berufungsbeklagten übertragen werden. Dies rechtfertige sich aufgrund der Arbeit der Berufungsbeklagten und auch das Alter der Kinder sowie deren Aussagen würden dem gerade nicht entgegenstehen. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts keineswegs dem Kindeswohl entsprechen würde. Sie begründet dies jedoch nicht näher. Ihrer Begründung zur alternierenden Obhut kann jedoch namentlich das Folgende entnommen werden: Die Kinder, vor allem F.________, würden nicht beim Kindsvater bleiben resp. schlafen wollen. Die Wochenenden würden sich so gestalten, dass sie tagsüber alle zwei Stunden zu ihr komme, weil sie nicht beim Vater bleiben wolle. Er habe ausserdem seit Anfang Februar einen neuen Mitbewohner bzw. Untermieter, L.________, mit welchem er nun einen Gefährten für jegliche Feierlichkeiten gefunden habe. Seither konsumiere er auch wieder Alkohol in Gegenwart der Kinder. Zudem habe er noch einen weiteren Kollegen bei sich wohnen lassen, welchem er eines der Kinderzimmer zugeteilt habe. Die beiden Kinder hätten daher während dem letzten Besuchswochenende in einem Kinderzimmer schlafen müssen. Der Berufungskläger bestreitet, dass F.________ nicht bei ihm schlafen wolle. Gegenteiliges ergebe sich bezeichnenderweise auch nicht aus den Aussagen der Kinder. Beide Kinder seien sehr gerne bei ihm und würden auch sehr gerne dort schlafen; es gebe diesbezüglich überhaupt keine Probleme. Es werde auch bestritten, dass die Kinder tagsüber alle zwei Stunden zur Berufungsbeklagten gehen würde, was aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit am Samstag ohnehin gar nicht möglich wäre. Er sei auch nicht empört gewesen, dass die Kinder bei ihm schlafen würden, und sei auch nicht der Ansicht, dass die Kinder zum Essen und Schlafen in die Wohnung der Berufungsbeklagten gehen sollten. Bei L.________ handle es sich um seinen Cousin, welcher am 21. Februar 2022 in die Schweiz kam und spätestens am 21. Mai 2022 die Schweiz wieder verlassen werde. Einen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 weiteren Mitbewohner gebe es nicht. Es sei höchstens so, dass einmal ein Kollege am Abend nicht nach Hause ging und jene Nacht bei ihm blieb. 3.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 122 III 404 E. 3a; 131 III 209 E. 5). 3.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungsbeklagte jeweils am Samstag arbeitet. Der Vater hat bereits vor der Trennung die Kinder teilweise am Samstag betreut (vgl. Kinderanhörung vom 17. November 2021, act. 24). Die Berufungsbeklagte bringt zwar vor, dass die Kinder nicht beim Vater bleiben bzw. schlafen wollten, dass dieser vor den Kindern Alkohol konsumiere und weitere Personen bei sich übernachten lasse. Gleichzeitig führt sie in ihrer Eingabe vom 27. April 2022 jedoch selber aus, dass die Kinder beim Berufungskläger geschlafen hätten. Ausserdem ist unbelegt, dass es sich beim angeblichen Alkoholkonsum des Berufungsklägers um einen übermässigen Alkoholkonsum handelt. Auch bestreitet die Berufungsbeklagte nicht substantiiert, dass L.________ in der Zwischenzeit wieder ausgezogen ist, und es sich beim weiteren Mitbewohner nur um einen Kollegen handelt, der bei Gelegenheit einmal beim Berufungskläger übernachtet hat. Darüber hinaus scheint sie mit der vorinstanzlichen Besuchsregelung (jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater sowie drei Wochen Ferien pro Jahr) einverstanden zu sein. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn die Kinder beim Berufungskläger übernachten bzw. er diese zu sich auf Besuch nimmt. Die weiteren Ausführungen der Berufungsbeklagten zur alternierenden Obhut scheinen in Bezug auf das Besuchsrecht nicht relevant zu sein. So namentlich auch, dass der Berufungskläger F.________ unbestrittenermassen nicht ausnahmsweise unter der Woche betreuen wollte, als die Tagesmutter in den Ferien war. Da die Berufungsbeklagte jeweils am Samstag arbeitet, erscheint es sinnvoll, wenn das Besuchsrecht für die Zeit von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, wöchentlich eingeräumt wird. Jedes zweite Wochenende dauert es bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Berufung ist somit diesbezüglich gutzuheissen, womit die vom Berufungskläger beantragte erneute Anhörung der Parteien und Kinder abgewiesen werden kann. 4. Strittig ist weiter, wie die Einnahmen und Ausgaben betreffend die gemeinsame Liegenschaft in Polen aufzuteilen sind. 4.1. Der Berufungskläger beantragt, dass die Einnahmen und Ausgaben auf beide Parteien in gleicher Weise aufzuteilen seien und nicht einseitig zu seinen Lasten; dies umso weniger als die Kreditschulden nicht in sein Existenzminimum einbezogen werden, da der Kredit nicht zur Finanzierung eines Kompetenzgutes diene. Dies umso mehr als die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Betrag von monatlich CHF 242.- für den Kredit eines Fahrzeuges angerechnet habe. Die monatlichen Raten für den gemeinsam aufgenommenen Kredit würden CHF 517.65 betragen und die Mieteinnahmen ca. CHF 350.- pro Monat. Jedoch müssten noch Steuern von ca. CHF 30.abgezogen werden, so dass Mieteinnahmen von ca. CHF 320.- verbleiben würden, was nach Abzug der Kreditraten ein Minus von monatlich CHF 197.65 ausmache. Die Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass per Ende März 2022 die letzte Rate des gemeinsamen Kredits beglichen wurde. Die Vorinstanz habe die Mieteinnahmen dem Berufungs-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 kläger zur Abzahlung des gemeinsamen Kredits zugesprochen. Da dieser Kredit nun nicht mehr bestehe, gebiete es sich, die Hälfte der Mieteinnahmen künftig ihr zuzusprechen. Der Berufungskläger bestätigt in seiner Replik, dass seit Anfang April 2022 keine Raten mehr geleistet werden. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 macht er sodann geltend, dass der Mietvertrag betreffend diese Liegenschaft per 4. April 2022 aufgehoben wurde, da die Berufungsbeklagte keine ordnungsgemässen Stromrechnungen vorgelegt habe. Die Mieteinnahmen von ca. CHF 350.- pro Monat würden nun entfallen, während Auslagen von monatlich ca. CHF 100.- (Steuern, Versicherung, minimale Heizkosten, Gartenpflege etc.) anfielen und bei seinen Auslagen zusätzlich zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Sie habe den Mietern laufend die Stromrechnungen zugestellt, weshalb sie an deren Nichtbezahlung keine Schuld treffe. Der Berufungskläger versuche einzig seine Einkünfte hinsichtlich des Unterhalts möglichst tief zu halten. Zudem könne die Liegenschaft weitervermietet werden. 4.2. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB kann das Gericht nur die vom Gesetz vorgesehenen Eheschutzmassnahmen anordnen. Es steht ihm also nicht zur, irgendwelche ihm angemessen erscheinende Massnahmen zu treffen (BGE 114 II 18 E. 3b; SCHWANDER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 172 N. 14). Vorliegend ist nicht ersichtlich, unter welche Norm die Regelung der Einnahmen und Ausgaben der gemeinsamen Liegenschaft in Polen fallen soll. Es liegt weder eine Massnahme von Art. 176 Abs. 1 ZGB vor noch wird geltend gemacht, dass die Verfügungsbefugnis einzuschränken wäre (Art. 178 ZGB). Es ist vielmehr eine schuldrechtliche Frage, wem welchen Anteil an den Mieteinnahmen zusteht und wer für den Kredit aufzukommen hat. Über die Schulden zwischen den Ehegatten wird sodann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden sein. Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids ist damit ersatzlos aufzuheben. 4.3. Die Frage der Einnahmen und Ausgaben der gemeinsamen Liegenschaft in Polen ist jedoch relevant im Zusammenhang mit der Festsetzung des Einkommens und des Bedarfs der Parteien. 4.3.1. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft bis im März 2022 einen Verlust verzeichnete. Bei der Liegenschaft in Polen handelt es sich – im Gegensatz zum Auto der Berufungsbeklagten – nicht um ein Kompetenzgut. Dies wird vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten. Die Schulden im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft können daher nicht im vorliegend grundsätzlich massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; 140 III 337 E. 5.2; 127 III 289 E. 2a/bb; je m.H.). Es ist daher bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mieteinnahmen nicht beim Einkommen der Parteien berücksichtigt hat. 4.3.2. Es ist weiter unbestritten, dass seit April 2022 keine Kreditraten mehr anfallen (vgl. auch Berufungsantwortbeilage 3), wodurch es grundsätzlich möglich ist, mit der Liegenschaft einen Gewinn zu erzielen. Der Berufungskläger macht zwar geltend, dass der Mietvertrag per 4. April 2022 aufgehoben wurde. Es ist jedoch einerseits nicht nachvollziehbar, was das Problem mit den Rechnungen gewesen sein soll, andererseits legt der Berufungskläger nicht dar, dass es nicht möglich ist, die Liegenschaft weiterzuvermieten. Die Aufhebung des Mietvertrages ist damit unbeachtlich. Die Mieteinnahmen belaufen sich gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz auf CHF 350.-, wobei die Berufungsbeklagte nicht bestreitet, dass Steuern von CHF 30.anfallen (vgl. act. 9/17). Die Mieteinnahmen belaufen sich somit auf CHF 320.-. Ebenfalls unbe-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 stritten ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Liegenschaft im Eigentum beider Parteien steht. Diese sind sich darüber hinaus einig, dass die Mieteinnahmen den Parteien je hälftig zustehen. Es sind somit beim Einkommen der Parteien ab dem 1. April 2022 jeweils Mieteinnahmen von CHF 160.- anzurechnen. 4.4. Das Erwerbseinkommen der Parteien ist nicht strittig. Das Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich demnach bis März 2022 auf CHF 4'600.- und dasjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 3'340.-. Ab dem 1. April 2022 beläuft sich das Einkommen des Berufungsklägers auf CHF 4'760.- (CHF 4'600.- + CHF 160.-) und dasjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 3'500.- (CHF 3'340.- + CHF 160.-). 5. Als Nächstes sind die Auslagen des Berufungsklägers zu bestimmen. 5.1. 5.1.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Parteien zusammen einen Einstellplatz für monatlich CHF 95.- gemietet haben. Diese Kosten dürften nun nicht einzig bei ihm hängen und unberücksichtigt bleiben, sondern müssten ihm zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist angerechnet werden. Er habe sowohl ein Privat- als auch ein Firmenfahrzeug; er benötige daher zwei Parkplätze. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass es ihm freistehe, den Parkplatz zu kündigen, wenn er diesen nicht mehr brauche. Er könnte auf einen weiteren Aussenparkplatz wechseln und so Kosten sparen. Zudem sei erwähnt, dass der neue Mitbewohner des Berufungsklägers, welcher beim gleichen Arbeitgeber arbeite, mit seinem zweiten Fahrzeug unterwegs sei und sich daher sicherlich an den Unterhalts- aber auch Parkplatzkosten beteilige. Aus der Lohnabrechnung des Berufungsklägers werde auch ersichtlich, dass er eine Vielzahl zusätzlicher Entschädigungen (Natel-, Mittags- oder Wegzulage) erhalte, womit die Übernahme der zusätzlichen Parkkosten für sein Arbeitsfahrzeug kein Problem darstellen sollte. 5.1.2. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger CHF 40.- für einen Parkplatz an. Sie führte aus, dass ein Aussenparkplatz genügend sei, weshalb die Mehrkosten für einen Einstellhallenplatz nicht zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass ein Aussenparkplatz genügend sei. Die Anrechnung der Kosten von CHF 40.- ist denn auch nicht zu beanstanden. Die Kosten für einen zweiten Parkplatz für ein Privatfahrzeug sind hingegen im vorliegend grundsätzlich massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, weshalb diese auch nicht übergangsweise anzurechnen sind. Es kann damit offenbleiben, ob sich der Mitbewohner an diesen Kosten beteiligt. 5.2. 5.2.1. Die Berufungsbeklagte macht mit ihrer Berufungsantwort geltend, dass der Berufungskläger seit Anfang Februar [2022] einen Mitbewohner bzw. Untermieter habe, welcher beim gleichen Arbeitgeber arbeite. Daher seien ab Februar 2022 rückwirkend zumindest die Wohnkosten des Berufungsklägers hälftig zu teilen. Ausserdem sei der Grundbetrag auf CHF 850.- zu reduzieren. Mit spontaner Eingabe vom 27. April 2022 führt sie sodann aus, dass der Berufungskläger neben L.________ noch einen weiteren Kollegen bei sich wohnen lasse, folglich zwei Mitbewohner habe. Dem ersteren Mitbewohner habe der Berufungskläger sein Zimmer zur Verfügung gestellt und

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 schlafe selber auf dem Sofa im Wohnzimmer. Dem zweiten Mitbewohner habe er eines der Kinderzimmer zugeteilt. Der Berufungskläger führt hierzu aus, dass es sich bei L.________ um seinen Cousin handle, der in Polen seinen Wohnsitz habe. Dieser sei am 21. Februar 2022 in die Schweiz gekommen und habe ihn besucht. Er spreche weder Französisch noch Deutsch. Seit seiner Ankunft habe er verschiedene kleine Temporärarbeiten ausgeführt; er verfüge aber weder aktuell noch künftig über einen «ordentlichen» Arbeitsvertrag. Er arbeite auch nicht beim gleichen Arbeitgeber wie er. Dementsprechend verfüge er auch nicht über eine Bewilligung, sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufzuhalten, so dass er spätestens am 21. Mai 2022 die Schweiz wieder verlassen werde. Er habe sich weder in der Schweiz angemeldet, noch habe er hier ein Bankkonto eröffnet. Er habe seinem Cousin unter diesen Voraussetzungen für eine kurze, begrenzte Zeit Kost und Logis gewährt. Aufgrund der finanziellen Situation des Cousins und aufgrund der familiären Beziehung werde dieser sich auch nicht an den Kosten des Berufungsklägers beteiligen können. Es sei aber nicht geplant, dass jener Cousin während der ganzen drei Monate in der Schweiz bleibe und noch weniger, dass er solange bei ihm wohne. Er werde daher in jedem Fall die Wohnung in den nächsten Tagen, [d.h. Anfang Mai 2022], wieder verlassen. L.________ habe im Zimmer von F.________ geschlafen, während sich die Kinder für eine kurze und somit zeitlich begrenzte Zeit ein grosses Schlafzimmer teilten. Es werde bestritten, dass es einen weiteren Mitbewohner gebe. Es sei höchstens so gewesen, dass einmal ein Kollege am Abend nicht nach Hause ging und jene Nacht bei ihm blieb. Dies könne nicht als ungewöhnlich betrachtet werden. 5.2.2. Es ist demnach unbestritten, dass der Berufungskläger ab dem 21. Februar 2022 während etwas mehr als zwei Monaten einen Mitbewohner hatte. Die Berufungsbeklagte legt nicht substantiiert dar, dass dieser bereits früher eingezogen wäre, und bestreitet nicht, dass er Anfang Mai 2022 wieder ausgezogen ist. L.________ wohnte zwar nur vorübergehend beim Berufungskläger, dies jedoch um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es handelt sich damit nicht nur um einen kurzen Familienbesuch. Ob das Einkommen von L.________ ausreicht, um sich an den Wohnkosten zu beteiligen, ist zudem unerheblich, da der Berufungskläger ihm gegenüber nicht unterstützungspflichtig ist bzw. eine allfällige Unterstützung ohnehin nicht dem Kindesunterhalt vorgehen würde (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6 m.H.). Da er eines der drei Schlafzimmer benutzte, sind in den Monaten März und April 2022 1/3 der Wohnkosten von CHF 1'640.-, d.h. CHF 547.-, abzuziehen. In den Monaten Februar und Mai 2022 hat er nur wenige Tage beim Berufungskläger gewohnt, womit sich kein Abzug rechtfertigt. Hingegen ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger noch einen weiteren Mitbewohner hat. Die Wohnkosten des Berufungsklägers beliefen sich demnach in den Monaten März und April 2022 auf CHF 1'093.-. In den restlichen Monaten belaufen sie sich auf CHF 1'640.-. 5.2.3. Weiter sehen die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. m.H.). Da der Berufungskläger mit L.________ nicht in einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur lebte, rechtfertigt sich die Reduzierung des Grundbetrags auf CHF 850.- nicht. Vielmehr ist praxisgemäss von einem Abzug von CHF 100.- vom Grundbetrag auszugehen. Im März und April 2022 ist daher dem Berufungskläger ein Grundbetrag von CHF 1'100.- anzurechnen. 5.3. Die Auslagen des Berufungsklägers belaufen sich demnach bis Ende Februar 2022 und ab Mai 2022 auf rund CHF 3'300.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'640.-, Swisscaution: CHF 20.-, Parkplatz: CHF 40.-, Krankenkasse: CHF 397.75). Für die Monate März und April 2022 belaufen sie sich auf CHF 2'651.- (Grundbetrag: CHF 1'100.-, Wohnkosten: CHF 1'093.-, Swisscaution: CHF 20.-, Parkplatz: CHF 40.-, Krankenkasse: CHF 397.75). Diesen Auslagen steht bis Ende März 2022 ein Einkommen von CHF 4'600.- und ab April 2022 von CHF 4'760.- entgegen. Der Berufungskläger verfügt somit bis Ende Februar 2022 über einen Überschuss von CHF 1'300.-, im März 2022 von CHF 1’949.-, im April 2022 von CHF 2'109.- und ab Mai 2022 von CHF 1'460.-. 6. Strittig sind weiter die Auslagen der Berufungsbeklagten. 6.1. 6.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass bei der Berechnung des Arbeitsweges der Berufungsbeklagten von CHF 1.50/l statt von CHF 1.70/l und von einer Pauschale von CHF 100.- statt CHF 150.- auszugehen sei. 6.1.2. Gemäss der Rechtsprechung des hiesigen Hofs ist aufgrund der aktuellen Erhöhung des Benzinpreises mit CHF 2.-/l zu rechnen (Urteil KG FR 101 2021 330 vom 2. Mai 2022 E. 3.4.4.). Ebenfalls entspricht es der Praxis, dass eine Pauschale von CHF 150.- für den Unterhalt, die Versicherung und die Steuern berücksichtigt werden kann. Der Berufungskläger begründet nicht, warum von einer tieferen Pauschale auszugehen sei. Die Kosten für den Arbeitsweg können demnach gemäss der ansonsten unbestrittenen Berechnungsformel der Vorinstanz auf rund CHF 227.- (24km x 20 Tage x 0.08 l/km x CHF 2.-/l + CHF 150.-) festgesetzt werden. 6.2. Weiter macht er geltend, dass die Berufungsbeklagte regelmässig das Essen und Trinken von zu Hause aus mitnehme, was nicht bestritten worden sei. Das Aufführen von CHF 180.- für auswärtige Verpflegung im Eheschutzgesuch stelle jedenfalls keine genügend substantiierte Behauptung dar. Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht substantiiert, dass sie die Verpflegung von zu Hause mitnimmt. Ihr sind demnach keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 6.3. Die monatlichen Auslagen der Berufungsbeklagten belaufen sich demnach auf rund CHF 3'110.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'027.-, Parkplatz: CHF 40.-, Kredit Fahrzeug: CHF 242.-, Krankenkasse: CHF 223.65, Arbeitsweg: CHF 227.-). Dem steht bis zum 31. März 2022 ein Einkommen von CHF 3'340.- und ab dem 1. April 2022 von CHF 3'500.-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 gegenüber. Es resultiert somit bis zum 31. März 2022 ein Überschuss von CHF 230.- und ab dem 1. April 2022 ein solcher von CHF 390.- pro Monat. Es ist damit weiterhin kein Betreuungsunterhalt geschuldet, namentlich kann die Berufungsbeklagte mit ihrem Überschuss in den Monaten März und April 2022 ihre VVG-Prämien von CHF 49.40 (act. 2/5) bezahlen (vgl. nachstehend E. 7.2). Es ist ausserdem unbestritten, dass sich die Berufungsbeklagte nicht am Unterhalt der Kinder beteiligen muss, da sie die alleinige Obhut hat. Dies wäre denn auch bei diesen Überschüssen nicht gerechtfertigt (BGE 147 III 265 E. 8.1). 7. Es sind schliesslich die Kindesunterhaltsbeiträge festzusetzen. Dabei ist unbestritten, dass der Barbedarf von E.________ CHF 660.- und derjenige von F.________ CHF 1'110.- beträgt. 7.1. Für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 hat sich nichts am angefochtenen Entscheid geändert. Der Unterhaltsbeitrag für E.________ beläuft sich auf CHF 425.- und derjenige für F.________ auf CHF 875.- und es besteht ein Manko von je CHF 235.- pro Monat. Es ist einzig zu präzisieren, dass dieses Manko zu Lasten des Berufungsklägers geht. 7.2. 7.2.1. Im März und April 2022 kann der Barbedarf der Kinder von insgesamt CHF 1'770.- mit dem Überschuss von CHF 1'949.- bzw. CHF 2'109.- gedeckt werden und es verbleibt ein Saldo von CHF 179.- bzw. CHF 339.-. Der Bedarf ist daher auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss der Rechtsprechung des I. Zivilappellationshofs sind hierbei zunächst die VVG-Prämien und danach die Steuern zu decken (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.6.5). 7.2.2. Die VVG-Prämien belaufen sich für den Berufungskläger auf CHF 50.30, für E.________ auf CHF 54.70 und für F.________ auf CHF 52.30 (act. 2/5). Nach Deckung der VVG-Prämien verbleibt im März 2022 noch ein Überschuss von CHF 21.70 und im April 2022 von CHF 181.70. 7.2.3. Sodann sind die Steuern zu schätzen. Hierzu kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzt werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Dabei wird eine allfällige Kirchensteuer nicht beachtet. Ausserdem werden nur die automatischen Abzüge sowie die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.4.3). Im März 2022 resultiert beim Einkommen von CHF 4'600.- pro Monat und Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 1'877.- (CHF 1'770.- + CHF 54.70 + CHF 52.30) pro Monat beim Berufungskläger eine Steuerbelastung von rund CHF 215.- pro Monat. Im April 2022 sind zusätzlich die Mieteinnahmen von CHF 160.- pro Monat zur berücksichtigen, womit sich Steuern von CHF 240.- pro Monat ergeben. Der Überschuss genügt damit nicht einmal, um die Steuern des Berufungsklägers zu decken, womit diejenigen der restlichen Familienmitglieder nicht berechnet werden müssen. Die Steuern können somit nicht berücksichtigt werden. 7.2.4. Aufgrund des nach Deckung der VVG-Prämien verbleibenden geringen Überschusses von CHF 21.70 rechtfertigt es sich im März 2022 nicht, diesen nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Es ergibt sich damit für März 2022 für E.________ einen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 715.- (CHF 660.- + CHF 54.70) und für F.________ von rund CHF 1'165.- (CHF 1'110.- + CHF 52.30). https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Im April 2022 steht den Kinder vom nach Deckung der VVG-Prämien verbleibenden Überschuss von CHF 181.70 je 1/6, d.h. rund CHF 30.-, zu. Der Unterhaltsbeitrag für E.________ beträgt demnach rund CHF 745.- (CHF 660.- + CHF 54.70 + CHF 30.-) und für F.________ rund CHF 1'195.- (CHF 1'110.- + CHF 52.30 + CHF 30.-). 7.3. Ab Mai 2022 resultiert bei einem Überschuss von 1'460.- und Barbedarf von insgesamt CHF 1'770.- ein Manko von CHF 310.-, was CHF 155.- pro Kind ergibt. Die Unterhaltsbeiträge belaufen sich demnach auf CHF 505.- für E.________ (CHF 660.- - CHF 155.-) und CHF 955.- für F.________ (CHF 1'110.- - CHF 155.-). Das Manko geht wiederum zu Lasten des Berufungsklägers. 8. 8.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Vorliegend wurde die Berufung teilweise gutgeheissen und auf die Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, und die Parteikosten wettzuschlagen. 8.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 8.3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Verteilung rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Urteils nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich werden die Ziffern 3.2, 3.5, 3.6 und 3.7 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. Januar 2022 wie folgt abgeändert: 3.2 [aufgehoben] 3.5 Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht A.________ ein Besuchsrecht an jedem Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, zu. Jedes zweite Wochenende dauert es bis Sonntag, 18.00 Uhr. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf drei Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. A.________ übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. 3.6 A.________ wird verpflichtet, B.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu zahlen: 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 Für E.________: CHF 425.- Für F.________: CHF 875.- März 2022

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Für E.________: CHF 715.- Für F.________: CHF 1'165.- April 2022 Für E.________: CHF 745.- Für F.________: CHF 1'195.- Ab dem 1. Mai 2022 Für E.________: CHF 505.- Für F.________: CHF 955.- Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Allfällige Kinder-, Ausbildungs-, Familien- und Arbeitgeber-Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. 3.7 Der monatliche Fehlbetrag im Sinne von Art. 301a Bst. c ZPO beläuft sich vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 auf CHF 235.- und ab dem 1. Mai 2022 auf CHF 155.- pro Kind für den Barunterhalt. Er geht zu Lasten von A.________. II. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. IV. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. August 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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