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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 20.03.2023 101 2022 405

20. März 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,140 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 405 Urteil vom 20. März 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc Gegenstand Ehescheidung (BVG) Berufung vom 26. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 8. September 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geb. 1972, und B.________, geb. 1953, heirateten 1998. Der Ehe entspross die mittlerweile volljährige Tochter C.________, geb. 2000 (act. 32/7). Am 17. März 2020 reichte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) die Scheidungsklage ein (act. 1). An der Sitzung des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident/die Präsidentin) vom 27. Oktober 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht. Die Vergleichsverhandlungen bezüglich der übrigen Nebenfolgen scheiterten. Der Präsident setzte B.________ Frist zur Einreichung weiterer Dokumente. Ausserdem wurde das Scheidungsverfahren bis Ende Januar 2021 sistiert (act. 29). B.________ reichte am 19. November 2020 die verlangten Unterlagen ein (act. 31). Auf Nachfrage des Präsidenten teilte B.________ mit Schreiben vom 9. März 2021 mit, dass die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, und er beantragte, dass das Gericht ihm Frist zur Nachreichung der schriftlichen Klagebegründung setzt (act. 35 f.), was der Präsident daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2021 tat (act. 37). Am 3. Mai 2021 reichte B.________ die begründete Scheidungsklage ein (act. 38). A.________ reichte ihre Klageantwort am 21. September 2021 ein (act. 46). An der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 27. Januar 2022 schloss B.________ einen Vergleich aus. Er präzisierte seine Rechtsbegehren und reichte weitere Unterlagen ein. Die Präsidentin setzte den Parteien Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen (act. 49). B.________ reichte die verlangten Unterlagen am 21. Februar 2022 und A.________ am 16. Mai 2022 ein (act. 53 f., 60 f.). B. Am 8. September 2022 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende: 4. Es wird festgestellt, dass B.________ zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine BVG-Altersrente in der Höhe von CHF 1'106.35 pro Monat bezieht. Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge hat demnach nach Art. 124a ZGB zu erfolgen. 5. Der Anteil von A.________ an der Rente der beruflichen Vorsorge von B.________ (AHV-Nr. ddd, Versicherungsnummer eee), ausgerichtet von der Pensionskasse F.________, beträgt CHF 392.80. 6. Die Pensionskasse F.________ wird angewiesen, auf ein von A.________ anzugebendes Konto eine entsprechende lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB auszurichten (vgl. Art. 19h Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425). 8. In Genehmigung der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. Oktober 2020 wird festgestellt: Die Parteien haben Gütertrennung vereinbart, somit bestehen keine güterrechtlichen Forderungen. Jede Partei behält das, was sich zurzeit in ihrem Besitz befindet bzw. auf ihren Namen lautet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 26. Oktober 2022 Berufung. Sie beantragt, dass der Entscheid vom 8. September 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt abzuändern sei: Ziff. 4 (unverändert) ergänzt durch: Zusätzlich verfügt er über einen, dem zu teilenden Vorsorgeguthaben zuzurechnenden Betrag von CHF 225'602.20 (nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum), der hälftig zu teilen ist. Ziff. 5 Der Anteil (…unverändert) …beträgt CHF 509.80. Ziff. 5.a. (neu) B.________ bezahlt A.________ 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von CHF 112'801.10. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2023 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Rechtsanwalt André Clerc reichte seine Kostenliste am 2.März 2023 und Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany am 6. März 2023 ein. D. Das Gesuch von A.________ vom 26. Oktober 2022 und dasjenige von B.________ vom 6. Januar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege wurden mit Urteil vom 14. November 2022 bzw. vom 19. Januar 2023 der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2022 406, 101 2023 2). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend beantragte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 231'464.75 oder eine diesem Betrag entsprechende Gegenleistung (act. 46/8), während der Berufungsbeklagte beantragte, dass eine lebenslange monatliche Rente von CHF 392.80 zuzusprechen sei (act. 38/11). Es war damit ein Betrag von CHF 137'192.75 (CHF 231'464.75 - [CHF 392.80 x 12 x 20]) strittig, womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht ist. Im Berufungsverfahren beantragt die Berufungsklägerin, dass der Rentenanteil auf CHF 509.80 festzusetzen und zusätzlich ein Betrag von CHF 112'801.10 zuzusprechen sei, während der Berufungsbeklagte auf Abweisung, d.h. auf einen Rentenanteil von CHF 392.80, schloss, womit die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) ebenfalls erreicht ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 26. September 2022 zugestellt (act. 64). Die am 26. Oktober 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend der Fall ist. 1.4. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die im erstinstanzlichen Verfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbare Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 277 ZPO) gilt im Berufungsverfahren nicht (u.a. Urteil BGer 5A_407/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.3). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Strittig ist zunächst die Höhe des zu teilenden Anteils an der BVG-Rente des Berufungsbeklagten. 2.1. Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Vorinstanz den zu teilenden Anteil an der BVG- Rente des Berufungsbeklagten gemäss einer Tabelle bestimmt hat. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne vorliegend das Verhältnis zwischen ehelicher und vorehelicher Austrittsleistung ermittelt werden. Die Freizügigkeitsleistung des Berufungsbeklagten bei Heirat habe CHF 20'185.95 betragen. Im Jahr 2003 habe er einen WEF-Vorbezug über CHF 225'602.20 getätigt, welcher bei Veräusserung der Immobilie nicht an die Pensionskasse zurückbezahlt worden sei. Bei Rentenbeginn habe das Sparkapital CHF 257'513.30 betragen, was als Grundlage für die Rentenberechnung gedient habe. Das Verhältnis zwischen vorehelicher und ehelicher Austrittsleistung betrage somit 7,839% zu 92,161% und der eheliche Anteil der Rente CHF 1'019.60 (CHF 1'106.35 x 92,161%). Sie habe Anspruch auf die Hälfte davon, d.h. CHF 509.80. Der Berufungsbeklagte könne die monatliche Mehrbelastung von CHF 117.- verkraften. Die von der Vorinstanz vorgenommene Teilung der Rente entspreche nicht einer hälftigen, sondern einer überhälftigen Teilung zugunsten des Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass er seit dem 1. März 2018 und somit knapp zwei Jahre vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente von monatlich CHF 1'106.35 erhalte. Somit könne das Verhältnis zwischen vorehelicher und ehelicher Austrittsleistung nicht mehr ermittelt werden und müsse durch das Gericht geschätzt werden. Bei der Anwendung von Art. 124a ZGB solle der Richter zum einen die Dauer der Ehe und zum anderen die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten berücksichtigen. Der Bundesrat habe als Hilfe für die Ermittlung des prozentualen Anteils des ehelich geäufneten Teils der Rente eine Tabelle erstellt, welche als Orientierungshilfe angeboten werde. Die Vorinstanz habe neben dem korrekten Gebrauch der Tabelle ebenfalls die Dauer der Ehe sowie die Vorsorgebedürfnisse in das gerichtliche Ermessen miteinbezogen. Damit habe die Vorinstanz mittels ihrem zugesprochenem Ermessensspielraum eine hälftige und nicht eine überhälftige Teilung erreicht. 2.2. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB). In der Botschaft wird hierzu namentlich ausgeführt, dass die Bestimmung des Teils der Vorsorge, der während der Ehe erworben wurde, durch den Eintritt des Vorsorgefalls Alter erheblich komplizierter werde, da mit dem Beginn der Altersrente das angesparte Kapital zur Finanzierung der Rente herangezogen und daher in gewissem Sinn wieder abnehme. Anders als der Vorsorgeausgleich nach Art. 123 ZGB könne das Vorgehen nicht auf einer einzigen, mathematisch korrekten Lösung beruhen. Das Gericht müsse daher den Anteil der Rente, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen werden soll, nach den konkreten Umständen und gestützt auf sein Ermessen bestimmen. Wegweisend für das Gericht solle stets der Grundsatz der hälftigen Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthabens bleiben. Aufgrund der oben beschriebenen spezifischen Situation nach dem Rentenalter werde nun mit der Beachtung der Dauer der Ehe der Tatsache Rechnung getragen, dass nicht immer die ganze Vorsorge zu teilen ist. Als Orientierungshilfe enthalte der Anhang 1 eine Tabelle, die darüber Auskunft gebe, in welchem Alter bei einem stark modellierten Aufbau der Altersvorsorge welcher Anteil der gesamten Vorsorge als «ehelich erworben» betrachtet werden könnte. Auch Ehejahre nach dem Rentenalter würden dabei beachtet (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBI 2013 4887, 4910 f.). Die Anwendung der Tabelle ist jedoch nicht zwingend, sondern nur ein Hilfsmittel. Sie geht von einer Normbiographie aus, wobei sich die Erwerbsbiographie der versicherten Person im Einzelfall stark davon unterscheiden kann. Ist bekannt, wie hoch der eheliche Anteil der letzten Austrittsleistung vor Rentenbeginn war, ist diese Angabe sicherlich verlässlicher. Das entsprechende Verhältnis lässt sich auf die Rente übertragen. In der Folge ist auf Grund der gesamten Berechnungen des konkreten Ergebnisses und der weiteren wirtschaftlichen Umstände der Ehegatten zu prüfen, ob die entsprechende Teilung der Rente angemessen ist (JUNGO/GRÜTTER, in FamKomm Scheidung, Band I ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 124a ZGB N. 30 f.; GEISER, in Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 124a ZGB N. 9 ff.; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, in Droit du divorce, 2021, Rz. 414). 2.3. Vorliegend bezieht der Berufungsbeklagte seit dem 1. März 2018 eine Altersrente. Aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 9. November 2020 geht hervor, dass die Freizügigkeitsleistung bei Heirat CHF 20'185.95 und das Sparkapital per 28. Februar 2018 CHF 257'513.30 betrug (act. 32/5). Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht substantiiert, dass seine Rente gestützt auf das Sparkapital von CHF 257'513.30 berechnet wurde. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, warum dies nicht so sein sollte. Es kann somit vorliegend ohne Weiteres gestützt auf diese Angaben der eheliche Anteil der Rente berechnet werden. Dieser beträgt CHF 237'327.35 (CHF 257'513.30 – CHF 20'185.95) bzw. 92,161% von CHF 257'513.30. Von der Rente von CHF 1'106.35 sind demnach 92.161%, d.h. CHF 1'019.60, zu teilen. Der Berufungsbeklagte behauptet nicht substantiiert, dass die hälftige Teilung unangemessen wäre, was auch nicht ersichtlich wäre (vgl. auch E. B.3 des angefochtenen Entscheids). Die CHF 1'019.60 sind demnach hälftig zu teilen, womit der Berufungsklägerin ein Rentenanteil von CHF 509.80 zuzusprechen ist. Die Berufung ist demnach diesbezüglich gutzuheissen. 3. Strittig ist weiter die Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten getätigten WEF-Vorbezugs. 3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte während der Ehe am 19. August 2003 einen WEF-Vorbezug von CHF 225'602.20 getätigt habe. Dieser Betrag sei bei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Veräusserung der Immobilie nicht mehr an die Pensionskasse zurückbezahlt worden. Er habe somit keinerlei Einfluss auf die BVG-Leistungen der Pensionskasse gehabt, ansonsten wäre die Rente wesentlich höher ausgefallen oder hätte er als Kapital – neben der Rente – ausbezahlt werden können. Dieser Vorbezug sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Sie habe demnach zusätzlich zur lebenslangen monatlichen Rente Anspruch auf Bezahlung eines Betrages von CHF 112'801.10. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass vorliegend keine Rente in Kapitalform oder eine Direktauszahlung zulässig sei, sondern die Teilung gemäss Art. 124a ZGB vorgenommen und in Form einer Rente habe ausbezahlt werden müssen. Art. 123 Abs. 1 ZGB sei nicht anwendbar. Der getätigte WEF-Vorbezug müsse nicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB in die zu teilende Austrittsleistung fliessen. Dieser gelte nicht mehr als Freizügigkeitsleistung und werde demnach im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, soweit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten sei. Mit jenem Eintritt ende die Rückzahlungspflicht und der Vorbezug werde güterrechtlich relevant, sodass sie grundsätzlich in die Errungenschaft falle. Aus der während der Sitzung vom 27. Oktober 2020 geschlossenen Teilvereinbarung und dem Ehevertrag der Parteien werde ersichtlich, dass die Parteien keine Errungenschaftsbeteiligung sondern Gütertrennung vereinbart hätten. Demnach würden auch keine güterrechtlichen Forderungen zwischen den Parteien bestehen. Der getätigte Vorbezug fliesse somit nicht in die zu berechnende Summe für die zu teilende BVG-Rente ein. 3.2. Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB werden namentlich auch die Vorbezüge für Wohneigentum hälftig geteilt. Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sondern Art. 124e Abs. 1 ZGB (LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 474). Gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist. Dieser Artikel regelt die Situation, in der es nicht möglich ist, für den Vorsorgeausgleich auf Mittel der schweizerischen 2. Säule zu greifen. Die Leistung einer angemessenen Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder allenfalls einer Rente kann unter anderem angeordnet werden, wenn wie nach geltendem Recht während der Ehe entweder eine Bar- oder Kapitalauszahlung stattgefunden hat oder ein WEF-Vorbezug getätigt wurde und in der Zwischenzeit der Vorsorgefall Alter oder Invalidität eingetreten ist, sofern in diesen Fällen das Guthaben güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBI 2013 4887, 4922). In einer Gütertrennung bilden die vorbezogenen Gelder nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenehmers. Eine güterrechtliche Teilung des im Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals findet nicht statt. Der Vorbezug sowie allfällige damit zusammenhängende Mehr- bzw. Minderwerte sind nur im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu beurteilen (BÄDER FEDERSPIEL, Wohneigentumsförderung und Scheidung, in AISUF 2008 Nr. 280, N. 662, 708; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 476). 3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte während der Ehe am 19. August 2003 einen WEF-Vorbezug von CHF 225'602.20 getätigt hat (vgl. auch act. 32/5). Die Parteien haben die Gütertrennung vereinbart (act. 2/3; Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Dieser Betrag kann daher nicht güterrechtlich berücksichtigt werden und ist somit gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB zu teilen. Dabei macht der Berufungsbeklagte keine Gründe geltend, wonach eine hälftige Teilung nicht angemessen oder eine Rente anstelle eines Kapitals zuzusprechen wäre, was auch nicht ersichtlich wäre (vgl. auch E. B.3 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz musste die Berufungsklägerin auch nicht weiter begründen, warum ihr eine Entschädi-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 gung zuzusprechen sei, stellt doch das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt betreffend die berufliche Vorsorge von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO) und entscheidet selbst wenn die Parteien keine Anträge gestellt haben (u.a. Urteil BGer 5A_407/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.3). Die notwendigen Angaben ergaben sich ausserdem ohne Weiteres aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 9. November 2020 (act. 32/5). Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin demnach einen Betrag von CHF 112'801.10 zu bezahlen. Dabei setzt sich der Berufungsbeklagte auch nicht damit auseinander, dass dieser Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen sei. Die Berufung ist somit auch diesbezüglich gutzuheissen. 4. 4.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO), d.h. dem Berufungsbeklagten, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 4.3. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Art. 65 festgesetzten Honorare um 50% für einen Streitwert von CHF 140'000.- erhöht (Art. 66 Abs. 2 Bst. b JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Pierre-Henry Gapany veranschlagt in seiner Kostenliste vom 6. März 2023 ein Honorar von CHF 4'375.-, inkl. 50% Zuschlag von CHF 1'400.- (Art. 66 JR), zzgl. Auslagen von CHF 148.75 und 7.7% MwSt. von CHF 348.30. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die beantragte Entschädigung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist der Zuschlag gemäss Art. 66 Abs. 4 JR in einem Prozess zwischen Ehegatten nur betreffend güterrechtliche Ansprüche anwendbar (u.a. Urteile KG FR 101 2013 56 vom 26. Februar 2014 E. 6c/bb; 101 2015 20 vom 30. November 2015 E. 4e; FZR 1999 S. 268 f.), womit vorliegend kein Zuschlag zu berücksichtigen ist. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 3'364.30, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 240.55, festzusetzen. Der Berufungsbeklagte hat die Entschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin zu entrichten. Ist diese nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO; Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 4 m.H.). 4.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im angefochtenen Entscheid wurden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 unentgeltlichen Rechtspflege, und keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Verteilung rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Entscheids nicht. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 8. September 2022 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 4. Es wird festgestellt, dass B.________ zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine BVG-Altersrente in der Höhe von CHF 1'106.35 pro Monat bezieht. Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge hat demnach nach Art. 124a ZGB zu erfolgen. Zusätzlich verfügt er über einen, dem zu teilenden Vorsorgeguthaben zuzurechnenden Betrag von CHF 225'602.20 (nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum), der nach Art. 124e Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen ist. 5. Der Anteil von A.________ an der Rente der beruflichen Vorsorge von B.________ (AHV-Nr. ddd, Versicherungsnummer eee), ausgerichtet von der Pensionskasse F.________, beträgt CHF 509.80. 5a. B.________ bezahlt A.________ 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von CHF 112'801.10. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und B.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. III. Die von B.________ an RA Pierre-Henri Gapany geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 3'364.30, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 240.55, festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. März 2023/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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