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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 10.02.2023 101 2022 334

10. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·5,219 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 334 Urteil vom 10. Februar 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt) Berufung vom 1. September 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geb. 1960, und B.________, geb. 1966, heirateten 1989. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder C.________, geb. 1989, und D.________, geb. 1992 (act. 1). Am 14. Mai 2021 reichte B.________ ein Eheschutzgesuch beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: der Präsident / die Präsidentin) ein (act. 1). A.________ nahm dazu am 25. Mai 2021 Stellung (act. 7). Am 29. Juni 2021 ersuchte B.________ um provisio ad litem subsidiär um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11 f.). A.________ nahm hierzu am 5. Juli 2021 Stellung (act. 14). An der Sitzung des Präsidenten vom 7. Juli 2021 ergänzte B.________ ihre Rechtsbegehren und die Parteien reichten weitere Unterlagen ein. Zudem entwarfen sie einen Vergleich. A.________ wollte diesen aber schliesslich nicht unterzeichnen, sondern zuerst mit einem Anwalt Rücksprache nehmen. Der Präsident setzte ihm eine Frist, um mitzuteilen, ob er mit dem erarbeiteten Entwurf einverstanden sei oder nicht (act. 16 ff.). Am 31. August 2021 teilte A.________ mit, dass er dem Vergleich nicht zustimme (act. 22). Am 3. September 2021 reichte A.________ eine Stellungnahme zum Gesuch um Eheschutzmassnahmen vom 14. Mai 2021 ein (act. 24). B.________ replizierte am 8. Oktober 2021 (act. 30) und A.________ duplizierte am 14. Dezember 2021 (act. 38). Am 15. Dezember 2021 bzw. 19. Januar 2022 reichten die Parteien weitere Unterlagen ein (act. 41, 45). An der Sitzung der Präsidentin vom 24. Januar 2022 schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Sie konnten sich jedoch namentlich betreffend die Unterhaltsbeiträge nicht einigen. A.________ beantragte die Edition der vollständigen IV-Akten bei der IV-Stelle. Die Präsidentin setzte B.________ Frist, um die IV-Akten einzureichen (act. 47). Am 26. Januar 2022 reichte A.________ aktuelle Belege betreffend die Krankenkassenprämie ein (act. 50 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 reichte B.________ namentlich das IV-Dossier ein und erklärte, dass sie es dem Gericht überlasse, zu entscheiden, ob das IV-Dossier an die Gegenpartei weitergeleitet werde, und wenn ja in welchem Umfang (act. 52 f.). Daraufhin setzte die Präsidentin am 10. Februar 2022 B.________ Frist um mitzuteilen, ob oder allenfalls in welchem Umfang sie einverstanden sei, die IV-Unterlagen an die Gegenpartei weiterzuleiten. Sollte sie mit der Weitergabe der IV-Unterlagen ganz oder teilweise nicht einverstanden sein, habe sie dies substanziiert zu begründen (act. 54). B.________ lehnte mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ausdrücklich ab, dass ihr IV-Dossier der Gegenpartei übermittelt werde (act. 55 f.). A.________ nahm am 23. Februar 2022 dazu Stellung (act. 58). Mit Schreiben vom 17. März 2022 informierte B.________, dass sie am 10. März 2022 auf unbestimmte Zeit stationär aufgenommen worden sei (act. 59 f.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 B. Am 25. Mai 2022 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 3. A.________ zahlt B.________ für die Dauer des Getrenntlebens an ihren Unterhalt folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag: - ab dem 1. Mai 2021 (Trennungsdatum) bis und mit Juli 2021: CHF 2'860.00, - ab August 2021 (Einzug Tochter beim Vater) bis und mit November 2021: CHF 3'200.00, - ab Dezember 2021 (Erhalt IV-Taggelder) bis und mit April 2022: CHF 1'880.00, - ab Mai 2022 (Auszug Tochter beim Vater): CHF 1'700.00. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von B.________ vom 1. Mai 2021 bis und mit Juli 2021 um monatlich rund CHF 329.00 nicht gedeckt werden kann. 4. Die Unterhaltsbeträge gemäss Ziff. 3 sind jeweils am 1. jeden Monats zahlbar und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. 5. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde: - A.________: CHF 6'072.25 - B.________: vom 1. Mai 2021 bis November 2021: CHF 0.00. ab 1. Dezember 2021: CHF 2'390.00 (Taggelder à CHF 123.20). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. September 2022 Berufung. Er beantragt, dass die Ziffern 3 und 5 des Entscheids vom 25. Mai 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge wie folgt zu ändern seien: 3. A.________ bezahle B.________ für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende Unterhaltsbeiträge: ab dem 1. Mai 2021 (Trennungsdatum) bis und mit November 2021: CHF 1'810.ab dem 1. Dezember 2021 (Beginn Integrationsmassnahme): CHF 1'060.- 5. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Einkommen zugrunde: - A.________: CHF 6'072.- - B.________: Mai bis November 2021: CHF 929.- Ab Dezember 2021: CHF 3'458.- B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2022 auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Subsidiär seien die Ziffern 3 und 5 des Entscheids vom 25. Mai 2022 wie folgt zu ändern und habe jede Partei ihre Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen: 3. A.________ bezahle B.________ für die Dauer des Getrenntlebens nachfolgende Unterhaltsbeiträge: Ab dem 1. Mai 2021 (Trennungsdatum) bis und mit Juli 2021: CHF 2'600.- Ab dem 1. August 2021 (Einzug Tochter) bis und mit November 2021: CHF 2'900.- Ab dem 1. Dezember 2021 (Erhalt IV-Taggelder) bis und mit April 2022: CHF 1'500.- Ab dem 1. Mai 2022 (Auszug Tochter): CHF 1'300.- 5. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Einkommen zugrunde:

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 A.________: CHF 6'072.- B.________: Mai bis November 2021: CHF 0.- Ab Dezember 2021: CHF 3'450.- Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsbeklagte verlangte vor erster Instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 3'300.- rückwirkend seit dem 1. Mai 2021 (act. 17), während der Berufungskläger auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 200.- pro Monat schloss (act. 24/2). Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist somit erreicht. Im Übrigen sind vorliegend Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 12'810.- von Mai 2021 bis April 2022 (CHF 3150.- bis Juli 2021, CHF 5'560.- von August 2021 bis November 2021, CHF 4'100.- von Dezember 2021 bis April 2022) und von CHF 640.- pro Monat seit Mai 2022 strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend den Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 22. August 2022 zugestellt (act. 72). Die am 1. September 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Die Parteien machen zahlreiche Noven geltend, welche im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Darauf wird jedoch erst nachstehend im materiellen Teil eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 2. Strittig ist zunächst das Einkommen der Berufungsbeklagten. Dabei ist zwischen der Periode vom 1. Mai 2021 (Trennung) bis und mit 30. November 2021 (nachstehend E. 2.1) sowie derjenigen ab dem 1. Dezember 2021 (Beginn Taggeld Integrationsmassnahme; nachstehend E. 2.2) zu unterscheiden. 2.1. Periode vom 1. Mai 2021 (Trennung) bis und mit 30. November 2021 2.1.1. Der Berufungskläger führt aus, dass die Berufungsbeklagte seit Jahren an Depressionen leide. Vor der Trennung habe sie trotz der Erkrankung regelmässig zum Teil auch vollzeitig arbeiten können. Er beantragt, dass die IV-Akten der Berufungsbeklagten beizuziehen seien. Die IV-Stelle gehe davon aus, dass die Berufungsbeklagte zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein Arbeitspensum von 35% erreichen könnte, das monatlich um 10% gesteigert werden könne. Für diese Annahme müsse es Rückhalt in den IV-Akten geben. Ausserdem habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungsbeklagten grundsätzlich ein Arbeitspensum von 20% zuzumuten und möglich sei und sie damit ein monatliches Einkommen von CHF 929.- brutto erzielen könne. Zumindest dieses Einkommen sei ihr dann aber konsequenterweise auch seit dem Auszug im Mai 2021 bis zum Beginn der Integrationsmassnahmen als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies selbstverständlich unter dem Vorbehalt einer anderen Beurteilung nach Einsicht in die IV-Akten. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass ihr Gesundheitszustand sehr unstabil sei. Ihr könne kein hypothetisches Einkommen mit einem Pensum von 20% für Mai 2021 bis Dezember 2021 angerechnet werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bewiesen. Ausserdem habe sie während der Ehe weder regelmässig noch für eine längere Zeit gearbeitet. Schon während der Ehe habe sie mehrmals ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, was der Berufungskläger bestätigt habe. Ihr längster Einsatz sei während 2.5 Jahren zu 50% für eine Buchhandlung gewesen, bevor sie stationär habe behandelt werden müssen. 2.1.2. Wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist eine angemessene Übergangsfrist anzurechnen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Diese kann und soll durchaus grosszügig ausfallen, wobei die konkreten Umstände mitzuberücksichtigen sind (BGE 129 III 417 E. 2.2; Urteil BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5; je m.H.). 2.1.3. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz zunächst erwog, dass der Berufungsbeklagten grundsätzlich ein Arbeitspensum von 20% zumutbar und möglich sei und sie somit in der Lage wäre, ein monatliches Einkommen von CHF 929.- brutto zu erzielen, ihr danach aber für die Zeit vom 1. Mai 2021 (Trennung) bis 30. November 2021 (Beginn Taggeld Integrationsmassnahmen) kein Einkommen anrechnete. Der Berufungskläger bestreitet jedoch nicht substantiiert bzw. anerkennt teilweise, dass die Berufungsbeklagte seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme hat. Während der Ehe ist sie, als das jüngere Kind die Schule angefangen hat, verschiedenen Arbeitstätigkeiten in Pensen zwischen 20% und 100% nachgegangen, welche sie jedoch jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder beendet hat, sei dies aus gesundheitlichen Gründen, wegen Personalreduktion oder aus anderen Gründen. Im Februar 2021 erfolgte sodann die Anmeldung bei der IV. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte im Trennungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was vom Berufungskläger auch nicht behauptet wird. Selbst wenn demnach davon ausgegangen würde, dass der Berufungsbeklagten in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 grundsätzlich ein Arbeitspensum von 20% zumutbar und möglich gewesen wäre, so ändert dies nichts daran, dass

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ihr zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit eine angemessene Frist zu gewähren ist, wobei die implizit gewährte Frist von 7 Monaten unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung und des Lebenslaufs der Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Berufungsbeklagten in dieser Zeit ein höheres Arbeitspensum zumutbar und möglich gewesen wäre. Auf den Beizug der IV-Akten kann damit verzichtet werden. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 2.2. Betreffend die Periode ab dem 1. Dezember 2021 rügt der Berufungskläger, dass das IV- Taggeld falsch berechnet worden sei. Dieses betrage CHF 123.- pro Kalendertag, d.h. es werde pro Monat 30 mal und nicht 21.7 mal ausbezahlt, was einen Bruttoanspruch von CHF 3'690.- pro Monat ergebe. Davon seien die Sozialversicherungsbeiträge, welche insgesamt 6.3% und nicht 10.6% ausmachen würden, abzuziehen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen während der Integrationsmassnahmen der Berufungsbeklagten betrage damit CHF 3'457.55. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies zu Recht nicht. Ihr ist demnach während der Integrationsmassnahmen, d.h. ab dem 1. Dezember 2021, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'457.55 anzurechnen. 2.3. Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 kein Einkommen und ab dem 1. Dezember 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'457.55 anzurechnen. 3. Strittig sind weiter die Auslagen der Berufungsbeklagten. 3.1. 3.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass die Berufungsbeklagte für die Zeit während der sie bei ihrer Schwester gewohnt hat, d.h. von Mai bis November 2021, dieser pro Monat durchschnittlich CHF 571.- bezahlt habe. Höhere Zahlungen seien nicht bewiesen. Dieser Betrag sei ausserdem nicht nur für die Wohnkosten, sondern auch als Essensbeitrag und für den Parkplatz gedacht gewesen. Der Grundbedarf sei daher um die Hälfte zu reduzieren. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie zuerst kostenlos bei ihrer Schwester habe wohnen können. Als sich herausgestellt habe, dass diese Unterstützung nicht von kurzer Dauer sein würde, sei ab Juli 2021 bis zum Auszug im November 2021 eine Beteiligung verlangt worden. Der Berufungskläger habe nie bestritten, dass sie monatlich einen Betrag von CHF 1'000.- überwiesen hat. Er habe lediglich argumentiert, dass der Betrag nicht gerechtfertigt sei. Sich nun darauf zu berufen, dass die Zahlungen nicht nachgewiesen seien, scheine unter Rechtsmissbrauch zu fallen. Die durchschnittlichen Wohnkosten würden sich somit auf CHF 715.- pro Monat belaufen. Eine eventuelle Kürzung des Grundbedarfs sei auf höchstens CHF 850.- zu bringen. 3.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestritt der Berufungskläger in seiner Duplik vom 14. Dezember 2021 diese Kosten. Er bestritt namentlich, dass die Berufungsbeklagte etwas für Kost und Logis bezahlen musste, und kritisierte ausserdem, dass sie lediglich zwei Belege für die Monate Juli und September 2021 eingereicht hat (act. 38/3 f.). In der Folge reichte die Berufungsbeklagte am 19. Januar 2022 einen Beleg für die Monate September, Oktober und November 2021 ein (act. 46/25). Den Beleg für den Monat August 2021 hat sie jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht, sondern erst im Berufungsverfahren (Beilage 4), was somit verspätet und nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Nachdem die Bezahlung der CHF 1'000.- pro Monat im erstinstanzlichen Verfahren bestritten war, wäre es an der Berufungsbeklagten gelegen, diese glaubhaft zu machen (Art. 8 ZGB; BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Urteile BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3; 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3; je m.H.). Dabei hätte von der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten ohne Weiteres erwartet werden können, dass sie einen entsprechenden Beleg einreicht, dies insbesondere nachdem unbestritten ist, dass die Schwester sie zunächst hat kostenlos wohnen lassen, die Berufungsbeklagte im August 2021 ohne Einkommen war und sie an psychischen Problemen leidet. Es kann somit keine Zahlung von CHF 1'000.- für den Monat August 2021 berücksichtigt werden. Was hingegen die geforderte Reduktion des Grundbetrages der Berufungsbeklagten um die Hälfte bzw. CHF 600.- betrifft, da die Zahlung der CHF 1'000.- auch als Essensbeitrag und für den Parkplatz gedacht gewesen sei, so legt der Berufungskläger in keiner Weise dar, wie er auf eine Kürzung um CHF 600.- kommt. Namentlich ist nicht klar, welchen Anteil daran der Essensbeitrag und welchen Anteil der Parkplatz haben soll. Die soziale Untersuchungsmaxime enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Urteile BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3; 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3; je m.H.). Darüber hinaus handelt es sich dabei um ein neues Vorbringen. Die betragsmässige Höhe einer Bedarfsposition betrifft eine Tatfrage (Urteil BGer 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.2). Es war jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt, dass die Berufungsbeklagte in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 bei ihrer Schwester wohnte und die Zahlung der CHF 1'000.- auch einen Essensbeitrag und den Parkplatz umfasste. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, wann er im vorinstanzlichen Verfahren eine Reduktion des Grundbetrages gefordert hätte, was auch nicht ersichtlich wäre. Vielmehr ist er selber von einem Grundbetrag von CHF 1'200.- ausgegangen (act. 24/4, 38/3 f., 47/2), wobei es unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime nicht willkürlich ist, sich an eine anerkannte Tatsache zu halten (u.a. Urteile BGer 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1.2; je m.H.). Er hatte zwar die Bezahlung der CHF 1'000.- pro Monat bestritten, vom anwaltlich vertretenen Berufungskläger wäre es jedoch ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er subsidiär eine Kürzung des Grundbetrags geltend macht. Die neue Tatsachenbehauptung ist damit auch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 sind bei der Berufungsbeklagten demnach pro Monat Wohnkosten von CHF 571.- (4 x CHF 1'000.- / 7) sowie ein Grundbetrag von CHF 1'200.- zu berücksichtigen. 3.2. 3.2.1. Der Berufungskläger rügt weiter die Höhe der bei der Berufungsbeklagten berücksichtigten Gesundheitskosten. Sie hätte diese lediglich für das Jahr vor der Trennung behauptet und bewiesen (Beilage 7 zum URP-Gesuch). Es stimme nicht, dass die geltend gemachten Gesundheitskosten von monatlich CHF 216.- unbestritten gewesen seien. Seiner Stellungnahme vom 3. September 2021 könne entnommen werden, dass er bei der Auslagenberechnung auf Seiten der Berufungsbeklagten keine zusätzlichen Gesundheitskosten aufgeführt habe. Auch in der Duplik habe er diese Auslagen bestritten und ausdrücklich auf die Auslagenberechnung vom 3. September 2021 verwiesen. Bei einer Jahresfranchise von CHF 500.- und einem Selbstbehalt von max. CHF 700.- könnten daher lediglich Gesundheitskosten von CHF 100.- pro Monat berücksichtigt werden. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres URP- Gesuchs im Juni 2021 nur im Besitz ihrer Bescheinigung für die Gesundheitskosten aus dem Vorjahr

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 gewesen sei. Gemäss ihrer Bescheinigung für das Steuerjahr 2021 belaufen sich ihre Gesundheitskosten auf CHF 1'999.40, was CHF 166.60 pro Monat entspreche. 3.2.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; 144 III 519 E. 5.2.2.3; je m.H.). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 m.H.). Dies gilt auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime (vgl. Urteil BGer 4A_636/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.2.1 f. m.H.) und des Beweismasses der Glaubhaftmachung (Urteil BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3 m.H.). 3.2.3. Vorliegend behauptete die Berufungsbeklagte Gesundheitskosten von CHF 216.80 pro Monat (für die Zeit nach der Trennung) und belegte diese mit der Steuerbescheinigung für das Jahr 2020 (act. 11/4 f., 12/7, 30/5 f.). Der Berufungskläger setzte sich weder in seiner Stellungnahme vom 3. September 2021 noch in seiner Duplik vom 14. Dezember 2021 damit auseinander, sondern führte lediglich keine Gesundheitskosten auf (act. 24/4 f., 38/3 f.). Dies genügt zur Bestreitung nicht. Dem Berufungskläger wäre es ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich substanziiert mit den behaupteten Gesundheitskosten und dem eingereichten Beleg auseinanderzusetzen, was auch seine Rügen betreffend die Gesundheitskosten im Berufungsverfahren zeigen (S. 5, Ziff. 4 der Berufung). Durch das blosse Nichtaufführen von Gesundheitskosten konnte die Berufungsbeklagte nicht wissen, welche Behauptungen sie weiter zu substanziieren und schliesslich zu beweisen hat. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von unbestrittenen Gesundheitskosten ausging und diese bei der Berufungsbeklagten berücksichtigte (vgl. auch Urteile BGer 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1.2; je m.H.). Allerdings hat die Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren die Bescheinigung der Krankenversicherung für das Steuerjahr 2021 eingereicht (Beilage 5) und anerkannt, dass sich die Gesundheitskosten im Jahr 2021 lediglich auf rund CHF 167.- pro Monat beliefen. Der Berufungskläger setzt sich auch damit nicht auseinander. Da es sich bei der neueingereichten Bescheinigung um eine Reduktion der Forderung handelt, ist diese zu berücksichtigen. Es sind somit Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 167.- pro Monat anzurechnen. 3.3. 3.3.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass seiner Stellungnahme vom 3. September 2021 entnommen werden könne, dass er auf Seiten der Berufungsbeklagten keine Steuern aufgeführt habe. Dies erkläre sich u.a. auch damit, dass die Steuern ja von ihm bezahlt worden seien. Die Berufungsbeklagte selber habe ihre Steuern erst in der Replik vom 8. Oktober 2021 auf CHF 100.geschätzt, ohne dafür einen Beleg vorzulegen. Auch in der Duplik habe der Berufungskläger diese

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Auslagen bestritten und ausdrücklich auf die Auslagenberechnung vom 3. September 2021 verwiesen. Die Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass sie ihre Steuern nur habe schätzen können, da sie nicht im Besitz ihrer Steuerveranlagung gewesen sei und ihr Aufbautraining erst begonnen hatte. Nun sei ihr Aufbautraining bis heute verlängert worden. Somit und seit Januar 2022 könne gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung von einer Steuerbelastung von CHF 386.- pro Monat ausgegangen werden. 3.3.2. Bei der Höhe der Steuern handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. Urteile BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.2 m.H.; 5A_589/2017, 5A_590/2017 vom 30. November 2017 E. 4.3.2). Der Berufungsbeklagten obliegt die Beweislast. Dabei genügt im Eheschutzverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGE 127 III 474 E. 2b/bb m.H.). 3.3.3. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsbeklagte geschätzte Steuern von CHF 100.geltend gemacht (act. 30/6). Da sich die Parteien erst im Mai 2021 getrennt haben, konnte die Berufungsbeklagte noch keinen Beleg betreffend die Steuern einreichen, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Berufungsbeklagte den Betrag nur geschätzt hat. Ob der Berufungskläger die Steuern bestritten hat, kann offenbleiben. So oder anders ist angesichts der vorliegend in Frage stehenden bzw. zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sowie der IV-Taggelder ohne Weiteres glaubhaft, dass die Berufungsbeklagte Steuern in der Höhe von CHF 100.- pro Monat wird bezahlen müssen, zumal es sich dabei bloss um einen kleinen Betrag handelt. Hingegen hätte die Berufungsbeklagte die im vorliegenden Verfahren neu behaupteten Steuern von CHF 386.- pro Monat ab Januar 2022 bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen können, womit diese Behauptung verspätet ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Steuern von CHF 100.pro Monat bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt hat. 3.4. 3.4.1. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von der Berufungsbeklagten nicht behauptet worden sei. Als sie bei ihrer Schwester gewohnt habe, sei diese auch nicht angefallen und könne damit zumindest bis zum Dezember 2021 nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsbeklagte habe nicht behauptet, vor oder nach Dezember 2021 eine Hausratversicherung abgeschlossen zu haben. Die übliche Pauschale von CHF 100.könne frühestens ab Dezember 2021 berücksichtigt werden. Die Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass sie trotz der Tatsache, dass sie bei ihrer Schwester gelebt habe, sie natürlich weiterhin ihre Handyrechnung sowie die üblichen Versicherungsrechnungen habe begleichen müssen. Die Pauschale sei gerechtfertigt. 3.4.2. Vorliegend ist das familienrechtliche Existenzminimum massgebend, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei den Parteien eine Kommunikations- und Versicherungspauschale berücksichtigt hat (BGE 147 III 265 E. 7.2). Daran ändert nichts, dass die Berufungsbeklagte keine solche Pauschale behauptet hat, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, welche Positionen in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen sind (Urteil BGer 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.2). Weiter kommt es bei einer Pauschale nicht auf die genauen Kosten an. Vielmehr handelt es sich, wie der Berufungskläger selber ausführt, bei CHF 100.- um eine übliche Pauschale. Die Berufungsbeklagte musste daher ausnahmsweise auch nicht ihre genauen Kosten darlegen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum bei ihr keine entsprechenden Kosten, insb. Handykosten, angefallen sein sollen, nur weil sie bei ihrer Schwester gewohnt hat. Es ist damit nicht zu beanstan-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 den, dass die Vorinstanz eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 100.- bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt hat. 3.5. Zusammenfassend stellt sich der Bedarf der Berufungsbeklagten wie folgt dar: Vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021: rund CHF 2'710.- (Grundbetrag: CHF 1’200.-, Wohnkosten: CHF 571.-, KVG-Prämie: CHF 421.-, Gesundheitskosten: CHF 167.-, Kommunikations- und Versicherungspauschale: CHF 100.-, Mobilität: CHF 150.-, laufende Steuern: CHF 100.-). Da die Berufungsbeklagte in dieser Periode über kein Einkommen verfügt, resultiert ein Manko in dieser Höhe. Ab dem 1. Dezember 2021: rund CHF 2'890.- (Grundbetrag: CHF 1’200.-, Wohnkosten: CHF 750.-, KVG-Prämie: CHF 421.-, Gesundheitskosten: CHF 167.-, Kommunikations- und Versicherungspauschale: CHF 100.-, Mobilität: CHF 150.-, laufende Steuern: CHF 100.-). Bei einem Einkommen von CHF 3'457.55 resultiert ein Überschuss von rund CHF 570.- 4. Strittig sind ferner die Auslagen des Berufungsklägers. 4.1. Dieser macht geltend, dass von einer Reduktion der Auslagen für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 30. April 2022 abzusehen sei. Wohl habe in dieser Zeit die gemeinsame Tochter D.________ vorübergehend bei ihm gewohnt. Sie sei jedoch in dieser Zeit arbeitslos gewesen bzw. in der Probezeit und habe sich deshalb nicht in wesentlichem Umfang an den Haushaltskosten beteiligen können. Die Reduktion des Grundbetrages des Berufungsklägers in dieser Zeit auf CHF 850.sei daher nicht gerechtfertigt. Selbst wenn seine Tochter bei ihm wohnte, seien seine Grundkosten (dazu gehören auch Kleider und persönliche Effekten) ohne Reduktion angefallen. Vater und Tochter hätten in der Zeit nicht eine Wohngemeinschaft gebildet, die zu wesentlichen finanziellen Synergieeffekten geführt hätten, sondern er habe seiner Tochter bloss vorübergehend Unterkunft im ehelichen Haus geboten. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Tochter eine Erwerbstätigkeit ausübte, zumal sie sich in der Probezeit befand. Es sei ihr daher möglich gewesen, sich an den Haushaltskosten zu beteiligen. Darüber hinaus habe sie zuvor Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die Argumentation der ersten Instanz sei nicht zu beanstanden. 4.2. Die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten sehen unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.6; 132 III 483 E. 4.2 f.; je m.H.). Ausserdem ist zu beachten, dass der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vorgeht (BGE 146 III 169 E. 4.2). 4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die volljährige Tochter vom 1. August 2021 bis zum 30. April 2022 beim Berufungskläger gewohnt hat. In einem solchen Fall darf aber nicht der hälftige Ehepaaransatz eingesetzt werden, sondern nur ein kleiner Abzug von praxisgemäss CHF 100.- beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.- berücksichtigt werden. Dabei ist einerseits unerheblich, ob die Tochter sich tatsächlich in diesem Umfang an den Kosten beteiligt hat, da der Berufungskläger nicht behauptet, ihr gegenüber unterhaltspflichtig zu sein, und selbst wenn er dies wäre, der Volljährigenunterhalt dem Ehegattenunterhalt nachgeht. Andererseits erhielt die Tochter zunächst Arbeitslosenentschädigung und trat danach eine neue Stelle an (act. 47/6), wobei angenommen werden kann, dass sie auch während der Probezeit einen Lohn erzielte. Es ist somit davon auszugehen, dass sie auch in der Lage war, sich im genannten Umfang an den Kosten zu beteiligen. Der Grundbetrag des Berufungsklägers beläuft sich somit für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. April 2022 auf CHF 1'100.-. 4.4. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 6'072.25, inkl. 13. Monatslohn, ist unbestritten. Vom 1. August 2021 bis 30. April 2022 hat der Berufungskläger Auslagen von CHF 3'114.- (Grundbetrag: CHF 1'100.-, Wohnkosten: CHF 272.-, Nebenkosten (geschätzt): CHF 250.-, KVG-Prämie: CHF 391.-, Kommunikations- und Versicherungspauschale: CHF 100.-, Arbeitsweg: CHF 238.-, laufende Steuern: CHF 763.-), womit ein Überschuss von rund CHF 2’960.- resultiert. In der restlichen Zeit hat der Berufungskläger Auslagen von CHF 3'214.- (Grundbetrag: CHF 1'200.- , Wohnkosten: CHF 272.-, Nebenkosten (geschätzt): CHF 250.-, KVG-Prämie: CHF 391.-, Kommunikations- und Versicherungspauschale: CHF 100.-, Arbeitsweg: CHF 238.-, laufende Steuern: CHF 763.-), womit ein Überschuss von rund CHF 2'860.- resultiert. 5. In der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 verfügt der Berufungskläger demnach über einen Überschuss von CHF 2'860.- und die Berufungsbeklagte über ein Manko von CHF 2'710.-. Nach Deckung des Mankos der Berufungsbeklagten resultiert noch ein Saldo von CHF 150.-, welcher hälftig zwischen den Parteien zu teilen ist. Der an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 2'785.-. Vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 hat der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 2’960.-. Nach Deckung des Mankos von CHF 2'710.- der Berufungsbeklagten verbleibt ein Saldo von CHF 250.-, der hälftig zwischen den Parteien zu teilen ist. Der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsbeklagten beläuft sich demnach auf CHF 2'835.-. Vom 1. Dezember 2021 bis 30. April 2022 hat der Berufungskläger weiterhin einen Überschuss von CHF 2’960.-. Die Berufungsbeklagte hat neu ebenfalls einen Überschuss von CHF 570.-. Die Überschüsse sind je hälftig zu teilen. Der an die Berufungsbeklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag beläuft sich damit auf CHF 1'195.-. Ab dem 1. Mai 2022 reduziert sich der Überschuss des Berufungsklägers wieder auf CHF 2'860.-, während derjenige der Berufungsbeklagten weiterhin CHF 570.- beträgt. Bei einer je hälftigen Teilung der Überschüsse resultiert ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.- zugunsten der Berufungsbeklagten.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Vorliegend wurde die Berufung teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 6.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 600.- zu erstatten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6.3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Mit dem vorliegenden Urteil rechtfertigt sich keine andere Verteilung der Prozesskosten (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 und 5 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 25. Mai 2022 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 3. A.________ zahlt B.________ für die Dauer des Getrenntlebens an ihren Unterhalt folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag: - ab dem 1. Mai 2021 (Trennungsdatum) bis und mit Juli 2021: CHF 2'785.-, - ab August 2021 (Einzug Tochter beim Vater) bis und mit November 2021: CHF 2’835.-, - ab Dezember 2021 (Erhalt IV-Taggelder) bis und mit April 2022: CHF 1'195.-, - ab Mai 2022 (Auszug Tochter beim Vater): CHF 1'145.-. 5. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde: - A.________: CHF 6'072.25 - B.________: vom 1. Mai 2021 bis November 2021: CHF 0.ab 1. Dezember 2021: CHF 3'457.55 (Taggelder à CHF 123.20) Des Weiteren wird der Entscheid vom 25. Mai 2022 bestätigt. II. Der Antrag auf Beizug der IV-Akten betreffend B.________ wird abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 600.- zu erstatten. IV. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Februar 2023/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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