Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 24.08.2022 101 2022 3

24. August 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·8,407 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 3 Urteil vom 24. August 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl gegen B.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, und C.________, Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (Unterhalt, Kindesschutz) Berufung vom 31. Dezember 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. A.________, geb. 1978, und C.________, geb. 1979, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B.________, geb. 2017. Am 21. Januar 2020 reichte B.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, C.________, ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensbezirks (nachstehend: der Präsident) ein (10 2020 31, act. 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2020 einigten sich die Parteien über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut bei der Mutter, das Besuchs- und Kontaktrecht des Vaters und die Errichtung einer Beistandschaft. Hingegen fand keine Einigung betreffend die Unterhaltsbeiträge statt und es wurde diesbezüglich die Klagebewilligung erteilt. Der Teilvergleich der Parteien wurde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 genehmigt (10 2020 31, act. 19, 22). Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 ernannte das Friedensgericht des Sensebezirks D.________ zum Beistand von B.________ (10 2020 31, act. 28). Am 9. September 2020 reichte B.________, vertreten durch seine Mutter, eine Unterhaltsklage beim Präsidenten ein (act. 1). Mit Klageantwort vom 20. November 2020 schloss A.________ auf vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 6). B.________ reichte am 2. März 2021 eine Replik ein (act. 11). A.________ reichte am 7. Juni 2021 weitere Dokumente ein (act. 12 ff.). Der Präsident hörte die Kindseltern am 10. Juni 2021 persönlich an. A.________ reichte weitere Unterlagen ein. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten (act. 15). B. Am 5. August 2021 entschied der Präsident sodann namentlich das Folgende: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, die vom Beklagten künftig an B.________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge klageweise durchzusetzen. 2. A.________ wird verpflichtet, B.________, geb. 2017, ab dem 1. Januar 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 zu bezahlen. Allfällige (auch rückwirkend zugesprochene) Familien- und Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 ist jeweils im Voraus am Ersten des Monats zahlbar und ab Fälligkeit zu 5% zu verzinsen. Er ist mindestens bis zur Volljährigkeit von B.________ geschuldet. 4. Es wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 der gebührende Unterhalt von B.________ nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beiträge: Bis zum 1. Januar 2022: Barunterhalt: CHF 746.00 (ohne Berücksichtigung Familienzulage). Betreuungsunterhalt: CHF 1'030.00

Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Ab dem 1. Januar 2022: Barunterhalt: CHF 346.00 (ohne Berücksichtigung Familienzulage) Betreuungsunterhalt: CHF 1'030.00 Ab dem 1. März 2027: Barunterhalt: CHF 546.00 (ohne Berücksichtigung Familienzulage) Betreuungsunterhalt: CHF 600.00 5. C.________ wird ermächtigt, B.________ in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung (inkl. medizinischer Massnahmen), nach vorgängiger Information von A.________, selbständig zu vertreten (Art. 301 i.V.m. Art. 307 ZGB). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 31. Dezember 2021 Berufung. Er beantragt, dass der Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sei, eventualiter sei er zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei gerichtlich festzustellen, dass B.________ bei der Vorinstanz betreffend die Festsetzung der Unterhaltszahlung nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass er seinem Sohn keine Unterhaltszahlung zu leisten hat, und dass in Bezug auf Pflege und Erziehung von B.________ das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile besteht. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Gleichzeitig stellte er ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Am 20. Juni 2022 reichte B.________ auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin eine weitere Stellungnahme ein. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ vom 31. Dezember 2021 und dasjenige von B.________ vom 1. Februar 2022 wurden mit Urteil vom 18. Januar 2022 bzw. vom 4. Februar 2022 der Instruktionsrichterin gutgeheissen (101 2022 4 / 101 2022 33). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; Urteil BGer 5A_841/2018, 5A_843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 24. November 2021 zugestellt (act. 24). Die am 31. Dezember 2021 eingereichte Berufung erfolgte somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO) fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Zunächst strittig ist die Aktivlegitimation. 2.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Berufungsbeklagte und seine Mutter vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden. Es sei daher zu einer Legalzession gekommen, womit es dem Kind an der Aktivlegitimation fehle. Die genauen Umstände bzw. finanzielle Unterstützung seien von Amtes wegen zu prüfen. Es sei das vollständige Dossier beim Sozialdienst zu edieren. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass offengelassen werden könne, in welchem Umfang er vom Sozialdienst unterstützt werde. Für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sei das kantonale Sozialamt und nicht der Sozialdienst der Gemeinde zuständig. Die Legalzession trete erst mit der tatsächlichen Alimentenbevorschussung ein. Eine solche liege bis dato nicht vor, da bisher keine Unterhaltsbeiträge geschuldet waren. Bei der ab Februar 20220 erfolgten Sozialhilfe handle es sich lediglich um eine subsidiäre Kostengutsprache im Nachgang an die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge. 2.2. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussungsleistungen im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in welchem es – wie hier – um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen. Selbst wenn das Gemeinwesen mit Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt, befriedigt es zumindest dort, wo nach Massgabe des Zivilrechts ein Privater für den Unterhalt der betroffenen Person aufzukommen verpflichtet wäre, wirtschaftlich betrachtet vorschussweise einen zivilrechtlichen Anspruch. Folgerichtig ist das Gemeinwesen in die zivilrechtliche Forderung subrogieren zu lassen und der Unterhaltsberechtigte von seiner auf das öffentliche

Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 Recht gestützten Rückerstattungspflicht zu entlasten. Überhaupt soll ein Unterhaltsschuldner nicht davon profitieren können, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Im zur Publikation bestimmten Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 hat das Bundesgericht zur Frage, was mit dem Satz "geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über" genau gemeint ist, Stellung genommen und in Bezug auf den Gegenstand der Subrogation eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen, aus welcher sich ergibt, dass bei der vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsklage einzig das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter passivlegitimiert ist. Das Urteil 5A_75/2020 lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Unterhaltsprozess grundsätzlich ein zivilprozessuales Zweiparteienverfahren zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind (bzw. seinem Vertreter) ist und sich der Unterhaltsanspruch des Kindes unmittelbar aus dem Kindesverhältnis ergibt (Art. 276 ZGB). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subrogiert es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dabei geht nicht das Stammrecht über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge. Gegenstand der Abänderungsklage ist indes die neue Quantifizierung des Stammrechtes und entsprechend liegt die Passivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind oder dessen Vertreter. Wird auch während des Abänderungsverfahrens weiter bevorschusst, ist die Höhe der einzelnen Unterhaltsbeiträge bis zur definitiven Quantifizierung des Stammrechtes im neuen Titel in Schwebe. Wird darin der Unterhalt herabgesetzt oder die Unterhaltspflicht sogar ganz aufgehoben, entfällt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung im betreffenden Umfang die materielle Grundlage bzw. der Gegenstand der Subrogation. Die Folgen der "Überbevorschussung" richten sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Für Einzelheiten kann auf das Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6 verwiesen werden. Das genannte Urteil ist zwar im Kontext eines vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsverfahrens bei gleichzeitiger Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB ergangen. Indes gelten die dort festgehaltenen Überlegungen – namentlich dass Gegenstand der Unterhaltsklage die Quantifizierung des Stammrechtes ist und entsprechend die Aktivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind liegt – auch für den Fall, dass das Gemeinwesen mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Sozialhilfeleistungen erbracht hat (zum Ganzen: Urteil BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 4.1 – 4.3, 5, 5.2 m.H., zur Publ. vorgesehen; vgl. auch Urteil BGer 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6 m.H.). 2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Berufungsbeklagte demnach zur Einreichung der Unterhaltsklage aktivlegitimiert, auch wenn er bereits vor Einreichung der Unterhaltsklage durch den Sozialdienst unterstützt wurde. Auf die Edition des Sozialhilfe-Dossiers kann damit verzichtet werden. 2.4. Von Amtes wegen ist jedoch zu ergänzen, dass soweit die Vorinstanz über eine Kindesschutzmassnahme entschieden hat (Ziff. 5 des Entscheiddispositivs), auch die Kindsmutter Partei im Verfahren ist. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid stehen sich fälschlicherweise jedoch nur der Kindsvater und das Kind als Partei gegenüber. Dies führt allerdings (noch) nicht zur Aufhebung der Ziffer 5 des Entscheiddispositivs. Die Mutter, welche zwar selber nicht formell als Partei bezeichnet wurde, kennt das Verfahren, in welchem sie das Kind vertritt, und hat auf allen Verfahrensstufen mitgewirkt. Es rechtfertigt sich daher, einzig die Parteibezeichnung zu berichtigen, so dass sich im Verfahren auf der einen Seite A.________ und auf der anderen Seite B.________ sowie C.________ gegenüberstehen. Ausserdem ist die am 4. Februar 2022 B.________ gewährte unent-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 geltliche Rechtspflege auf C.________ auszudehnen (vgl. zum Ganzen: Urteil KG FR 101 2021 342 E. 1.2 m.H., zur Publ. vorgesehen). 3. Weiter strittig ist der Unterhaltsbeitrag. Dabei lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, seit wann die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers besteht. Nach Art. 279 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Gemäss den Ausführungen des Berufungsbeklagten zogen er und die Kindsmutter per 1. Februar 2020 in eine eigene Wohnung. Zuvor hielten sie sich im Frauenhaus auf. Da für die Zeit davor keine Berechnung des Bedarfs vorgenommen wurde, was von den Parteien nicht beanstandet wird, ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 festgesetzt wurden. 4. Der Berufungskläger rügt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Maler. 4.1. Er macht geltend, es müsse auch möglich sein, aufgrund der Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Seine Berufserfahrung im Malerberuf sei bescheiden. Nach der Lehre habe er kurze Zeit auf diesem Beruf gearbeitet, anschliessend sei er längere Zeit arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezogen. Daraufhin habe er sich in einer anderen Branche (Kebab- Laden) selbständig gemacht. Es könne also keine Rede davon sein, dass er eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung habe. Ein Maler müsse heute zahlreiche Voraussetzungen mitbringen, damit er auf dem Arbeitsmarkt überhaupt eine Chance habe. Diese könne er nach über 15 Jahren Abwesenheit vom Beruf nicht mehr erfüllen. Die Konkurrenz, d.h. Personen, die seit Jahren in der Malerei tätig seien, oder Lehrabgänger etc., seien besser geeignet und würden vom Malergewerbe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Anstellung auch bevorzugt. Es wäre ein übermässiger bzw. unzumutbarer Aufwand (Grundausbildung) mit ungewissem Ausgang nötig, damit er sich – wenn überhaupt – die Kompetenzen eines Malers wieder aneignen könnte. Kein Malerbetrieb würde dieses Kostenrisiko auf sich nehmen. Hinzu komme, dass er demnächst das 44 Altersjahr erreiche und seit mindestens 15 Jahren nicht mehr auf dem Malerberuf gearbeitet habe. Er habe demnach keine Möglichkeit, eine Malerstelle zu finden. Sollte ihm dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so könne nicht von einem Bruttoeinkommen von CHF 4'250.- ausgegangen werden. Beim Medianlohn Gebäudebetreuung für Malervorabeiter handle es sich um Kaderstellen. Er werde, nachdem er mehrere Jahre nicht mehr auf dem Malerberuf gearbeitet habe, keine solche Stelle finden. Es müsse daher von einem maximalen Bruttolohn von CHF 3'800.- ausgegangen werden. Ausserdem sei ihm die Urteilsbegründung Ende November 2021 zugestellt worden, d.h. er hätte innerhalb eines Monats eine Anstellung als Maler finden sollen. Auch wenn er eine Fachperson im Malerbereich wäre, wäre dies unmöglich gewesen (Einstellung in der Weihnachtszeit, Baubranche macht über Weihnachten/Neujahr Betriebsferien etc.). Der Berufungsbeklagte hält dagegen, dass nicht ersichtlich sei, warum es dem Berufungskläger nicht möglich sein soll, in seinem angestammten Beruf, in welchem er über eine abgeschlossene Ausbildung sowie einige Jahre Berufserfahrung verfüge, eine Anstellung zu finden. Seine mehrjährige Abwesenheit vom Beruf, bedeute nicht, dass es ihm unzumutbar wäre, in diesen Beruf zurückzukehren. Da er über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler verfüge, könne keine Rede davon sein, dass er über keinerlei Kompetenzen im Malerberuf verfüge. Dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem angestammten Beruf zuerst wieder einarbeiten müsse, sei normal, aber keineswegs unzumutbar, bringe doch jeder Stellenwechsel eine gewisse Einarbeitungsphase mit sich. Weiter sei er bei bester Gesundheit und noch jung. Auch würden im Malerberuf regelmässig

Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 Stellen ausgeschrieben und die Vorinstanz habe ihm eine Übergangsfrist von 6 Monaten zugesprochen. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Berufungskläger auch nur im Ansatz darum bemüht hätte, ein höheres Einkommen zu generieren bzw. eine Stelle in seinem angestammten Beruf zu finden. Beim Bruttolohn von CHF 4'250.- handle es sich ausserdem nicht um einen Kaderlohn. Vielmehr entspreche dies ungefähr dem Lohn eines Hilfsarbeiters gemäss dem GAV Maler- und Gipsergewerbe für die Deutschschweiz und sei daher angesichts der Ausbildung des Berufungsklägers zu tief angesetzt. Ein solches Einkommen könne er mit geringem Aufwand nicht nur im gelernten Malerberuf, sondern auch in vielen anderen Bereichen erzielen. Das Problem sei, dass er nicht für jemand anderen arbeiten und auch keinen Unterhalt bezahlen wolle. 4.2. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Dies wird anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt, wobei im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist das Gericht gehalten, z.B. auf der Basis von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderer Quellen konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 2.3 f.; Urteil BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; je m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 Versagt der Richter der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der – schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen – in der Vergangenheit liegt. Denn das Kind kann auf Leistung des Unterhalts nicht nur für die Zukunft klagen, sondern auch für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2; je m.H.). 4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger bei guter Gesundheit befindet, eine Malerlehre absolviert und zumindest für 3 bis 4 Jahre auf diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. auch act. 15/5). Auch wenn er danach arbeitslos war und sich daraufhin mit einem Kebab-Laden selbständig gemacht hat, verfügt er demnach über Berufserfahrung als Maler. Nicht glaubhaft ist, dass sich der Malerberuf in den letzten Jahren derart gewandelt hat, dass der Berufungskläger eine erneute Grundausbildung absolvieren müsste, um wieder als Maler arbeiten zu können. Auch wenn eine Berufsabwesenheit während – gemäss dem angefochtenen Entscheid – mind. 13 Jahren eine gewisse Einarbeitungszeit nötig macht, so ist nicht ersichtlich, dass dies mit einem derart hohen Aufwand verbunden wäre, dass es geradezu unmöglich wäre, eine Stelle zu finden. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es mit 43 Jahren (im Januar 2022) nicht mehr möglich sein soll, eine Anstellung als Maler zu erhalten. Darüber hinaus musste der anwaltlich vertretene Berufungskläger spätestens seit der Einreichung der Unterhaltsklage im September 2020 damit rechnen, dass er seine Erwerbsfähigkeit voll wird ausnützen müssen, um für den Unterhalt seines Sohnes aufzukommen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde denn auch bereits in der Unterhaltsklage gefordert (act. 1/11) und war Thema an der Sitzung vom 10. Juni 2021 (act. 15/5). Dennoch hat er bis heute keine einzige Arbeitsbemühung eingereicht, die belegen würde, dass es tatsächlich unmöglich ist, eine Stelle als Maler zu finden bzw. ein höheres Einkommen zu erzielen. Vielmehr ist er nicht bereit, für jemand anderes zu arbeiten (act. 15/5). Solche Wünsche sind aber vorliegend unbeachtlich. Was die Höhe des Lohnes betrifft, so ist festzuhalten, dass der vom Berufungsbeklagten zitierte GAV Maler- und Gipsergewerbe für die Deutschschweiz nicht für den Kanton Freiburg gilt (Art. 1.1 des GAV). Weiter trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz einen Kaderlohn angerechnet hat. Zwar ist im angefochtenen Entscheid die Rede vom Lohn für einen Malervorarbeiter gemäss Salarium, Statistischer Lohnrechner 2018. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf den Bruttolohn von CHF 4'250.- kam. Beim Malerberuf handelt es sich um einen Beruf des Ausbaugewerbes und nicht der Gebäudebetreuung. Gemäss Salarium beträgt der Medianlohn inkl. 13. Monatslohn im Espace Mittelland für einen 43-jährigen, schweizerischen Maler mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Kaderfunktion, ohne anrechenbare Dienstjahre bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41h (vgl. Art. 12 GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz 2019) in einem Kleinunternehmen CHF 6’040.-, wobei 25% weniger als CHF 5’510.- verdienen (Branche: 43, Berufsgruppe: 71). Ohne abgeschlossene Berufsausbildung beträgt der Medianlohn CHF 5'731.- pro Monat, wobei 25% weniger als CHF 5'228.- verdienen. Für einen Bauhilfsarbeiter (Branche: 43, Berufsgruppe: 93) ohne abgeschlossene Berufsausbildung beträgt der Medianlohn immer noch CHF 5’381.- inkl. 13. Monatslohn, wobei 25% weniger als CHF 4'909.- verdienen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger zwar über eine Berufsausbildung, aber nur über wenig Berufserfahrung verfügt und danach während mind. 13 Jahren nicht als Maler gearbeitet hat, rechtfertigt es sich, ihm einen Bruttolohn von rund CHF 5'300.- anzurechnen, was ungefähr dem Medianlohn eines Bauhilfsarbeiters bzw. dem unteren Viertel des Lohnes für einen Maler ohne abgeschlos-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 sene Berufsausbildung entspricht. Bei Sozialabzügen von 15% ergibt dies einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'505.- inkl. 13. Monatslohn. Was die Übergangsfrist bis Januar 2022 betrifft, so ist diese grundsätzlich ab dem Entscheiddatum und nicht ab dem Datum der Zustellung des begründeten Entscheides zu berechnen. Die Vorinstanz erwog, dass ihm eine Übergangsfrist von 6 Monaten zu gewähren ist, womit ihm das hypothetische Einkommen ab Januar 2022 anzurechnen ist. Da der Entscheid vom August 2021 datiert, handelt es sich dabei jedoch nur um eine Frist von rund 5 Monaten. Insoweit ist der Entscheid widersprüchlich. Weiter trifft es zu, dass erfahrungsgemäss im Winterhalbjahr im Baugewerbe weniger Stellen offen sind und viele Betriebe über Weihnachten/Neujahr geschlossen sind. Allerdings wusste der Berufungskläger um seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, war bereits zuvor erwerbstätig und musste – wie erwähnt – bereits seit September 2020 mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechnen, womit von der Gewährung einer Übergangsfrist auch hätte abgesehen werden können. Er hat zudem in keiner Weise belegt, dass es ihm nicht möglich war, auf Januar 2022 eine Stelle als Maler zu finden. Dem Berufungskläger ist somit ab Januar 2022 ein monatlicher Nettolohn von CHF 4'505.- inkl. 13. Monatslohn anzurechnen. 5. Als Nächstes zu bestimmen sind die Auslagen des Berufungsklägers. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass auch die Wohnnebenkosten von CHF 180.- und der Selbstbehalt der Krankenkasse von CHF 25.- zu berücksichtigen seien. Er sei dieses Jahr [2021] an Corona erkrankt, d.h. die jährliche Krankenkassen-Franchise von CHF 300.- habe er vollständig begleichen müssen. Ausserdem würde bei einem 100% Arbeitspensum die kantonale Prämienverbilligung wegfallen, womit die vollständige Krankenkassenprämie zu berücksichtigen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass er weiterhin einen weiten Arbeitsweg haben würde, da er an seinem Wohnort wohl kaum eine entsprechende Stelle finden würde, so dass ihm die bisherigen Auslagen für den Arbeitsweg (CHF 374.-) anzurechnen seien. Weiter sei zu beachten, dass die Urteilsbegründung Ende November 2021 zugestellt worden sei, d.h. er hätte innerhalb eines Monats eine Anstellung als Maler finden sollen. Zudem habe er u.a. einen Miet-/Pachtvertrag für den Kebab-Laden einzuhalten, d.h. er müsse weiterhin monatlich CHF 380.- Miete/Pacht bezahlen. Schliesslich sei ihm für die Ausübung des Besuchsrechts CHF 100.- anzurechnen. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Nebenkosten bereits in der Miete von CHF 1'050.- enthalten seien. Ausserdem seien die Gesundheitskosten nicht ausgewiesen. Hingegen könne mit der Vorinstanz ausgegangen werden, dass sich die Kosten für die Krankenkassenprämien erhöhen werden. Gleichzeitig sei aber nicht ersichtlich, wieso dem Berufungskläger weiterhin ein Arbeitsweg von rund 80km pro Tag angerechnet werden sollte. So gebe es auch im Raum E.________ zahlreiche Malerbetriebe und viele offene Stellen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Kosten für den Arbeitsweg um CHF 100.- reduziert. Weiter können die Kosten für Miete/Pacht des Kebab-Ladens nicht berücksichtigt werden. Der Berufungskläger hätte den Vertrag längst kündigen können bzw. könne ihn jederzeit kündigen und/oder sich allenfalls um einen Nachmieter bemühen. Schliesslich sei dem Berufungskläger mangels Ausübung des Besuchsrechts diesbezüglich auch kein Aufwand anzurechnen. 5.2. Gemäss Mietvertrag beläuft sich die Miete auf CHF 1'050.- (10 2020 31, act. 9/5), was der Berufungskläger auch an der Sitzung vom 10. Juni 2021 bestätigt hat (act. 15/5). Der anwaltlich

Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 vertretene Berufungskläger belegt in keiner Weise, dass zusätzlich Nebenkosten von CHF 180.anfallen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nur Kosten von CHF 1'050.- berücksichtigt. Ebenso wenig belegt der Berufungskläger seine Krankheitskosten. Im Übrigen sind die angeblichen Krankheitskosten im Jahr 2021 angefallen, in welchem mangels finanzieller Leistungsfähigkeit ohnehin kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann. Weiter hat die Vorinstanz dem Berufungskläger ab Januar 2022 bereits die volle Krankenkassenprämie von CHF 432.55 angerechnet. Ferner mag es zwar in F.________ schwierig sein, eine Stelle als Maler zu finden. Hingegen dürfte es in der weiteren Umgebung genügend Malergeschäfte geben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger weiterhin einen Arbeitsweg von rund 80 km pro Tag bis nach G.________ hat. So ist bspw. E.________ lediglich rund 10 km entfernt. Die Reduktion der Arbeitswegkosten um CHF 100.- auf CHF 274.- ist damit nicht zu beanstanden. Was ausserdem die Kosten des Kebab-Ladens betrifft, so ist festzuhalten, dass der Vertrag nicht vorliegt, womit einerseits nicht bekannt ist, wann der nächste Kündigungstermin gewesen wäre. Andererseits hat die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Übergangsfrist von rund 5 Monaten angerechnet, woran nichts ändert, dass ihm der begründete Entscheid erst im November 2021 zugestellt wurde, zumal er bereits mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechnen musste. Schliesslich wäre es dem Berufungskläger offen gestanden, einen Nachmieter zu suchen (Art. 292 i.V.m. Art. 263 OR). Der Berufungskläger bestreitet schliesslich nicht, dass er das Besuchsrecht gar nicht wahrnimmt. Ihm können daher keine Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts angerechnet werden. 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Bedarf des Berufungsklägers ab Januar 2022 zu Recht auf rund CHF 3'180.- festgesetzt (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'050.-, Krankenkasse: CHF 432.55, Arbeitsweg: CHF 274.-, auswärtiges Essen: CHF 220.-). Bei einem Nettoeinkommen von CHF 4’505.- resultiert ein Überschuss von CHF 1’325.- pro Monat. Der Berufungsbeklagte bestreitet ausserdem zwar die Höhe des Einkommens des Berufungsklägers vor Januar 2022, legt aber nicht dar, wie hoch dies gewesen sein soll. Zusammen mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger vor Januar 2022 nicht in der Lage war, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. 6. Strittig ist weiter der Barbedarf des Berufungsbeklagten. 6.1. Der Berufungskläger rügt, dass die Krankenkassenprämie nicht CHF 86.-, sondern CHF 48.05 betrage, da die Zusatzversicherung von CHF 38.35 nicht miteingerechnet werden könne. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass auch in Fällen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums «besondere Gesundheitskosten» anzurechnen seien. Er weise aufgrund seiner Behinderung und Beeinträchtigungen höhere Gesundheitskosten auf als ein «durchschnittliches» Kind. Daher sei er auf die Zusatzversicherung angewiesen, welche solche ausserordentlichen Kosten decke. Selbst wenn davon abgesehen werde, wäre zumindest der Selbstbehalt der Grundversicherung (welcher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde, obwohl er tatsächlich anfalle) von CHF 350.- pro Jahr zu berücksichtigen. So oder so vermöge der Berufungskläger den Bedarf des Berufungsbeklagten nicht zu decken, womit die Frage offenbleiben könne.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 6.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten ist die Frage zu klären, auch wenn ein Fehlbetrag resultiert. Denn ein solcher ist im Dispositiv anzugeben (Art. 301a Bst. c ZPO) und das Kind hat bei einer ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Beim vorliegend grundsätzlich massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind lediglich die Prämien für die obligatorische Grundversicherung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die besonderen Gesundheitskosten anzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.). Der Berufungsbeklagte hat zwar Trisomie 21. Obwohl er anwaltlich vertreten ist, belegt er jedoch in keiner Weise, welche Gesundheitskosten anfallen und dass er auf die Zusatzversicherung angewiesen ist. Ausserdem führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Hilflosenentschädigung keine zusätzlichen Gesundheitskosten anzurechnen sind (E. 4.2), womit sich der Berufungsbeklagte nicht auseinandersetzt. Es können somit grundsätzlich lediglich die Kosten der Grundversicherung berücksichtigt werden, welche abzüglich der Prämienverbilligung CHF 48.05 betragen (act. 2/16). 6.3. Der weitere Bedarf des Berufungsbeklagten ist nicht strittig. Dieser beträgt demnach bis Februar 2027 rund CHF 710.- und ab März 2027 rund CHF 910.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 400.- bzw. CHF 600.-, Wohnkostenanteil: CHF 260.-, KVG-Prämie: CHF 48.05). 7. Strittig ist zudem das Einkommen der Kindsmutter. 7.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Berufungsbeklagte nicht so schwer behindert sei, wie dies von der Vorinstanz ausgeführt wurde. Es sei ihm durch die zuständige IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zugesprochen worden. Somit könne nicht von einer ausserordentlich starken Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden und es müsse das Schulstufenmodell Anwendung finden. Weiter habe die Gegenpartei nie behauptet bzw. mit Beweismitteln dargelegt, dass der Berufungsbeklagte angeblich schwer behindert sei. Ferner werde er in die Stiftung H.________ eingeschult, d.h. die Kindsmutter werde Betreuung abgeben und so Zeit gewinnen, um selber einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Ihr sei ab Eintritt des Kindes ins Schulheim H.________ oder einer ähnlichen Betreuungsstätte, spätestens aber ab dem 1. März 2023 ein 50%- Pensum bzw. ein Nettolohn von CHF 1'700.- anzurechnen. Ab dem 1. März 2027 sei ihr bei einem 80%-Pensum ein Nettolohn von CHF 2'720.- und ab 1. März 2033 ein solcher von CHF 3'400.- in einem 100%-Pensum anzurechnen. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass er Trisomie 21 habe. Zudem sei er praktisch blind und höre sehr schlecht. Er leide unter einer erheblichen Entwicklungsverzögerung und einem Schlafapnoesyndrom. Er sei fünf Jahre alt und befinde sich in etwa auf dem Entwicklungsstand eines zweibis zweieinhalbjährigen Kindes. Der Umstand, dass für ein Kleinkind eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde, zeige, wie hoch seine Beeinträchtigung sei. Der Unterstützungsbedarf bei Kleinkindern sei bereits allgemein, d.h. bei gesunden Kindern, hoch. Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bedinge daher einen enormen Betreuungsbedarf. Mit Entscheid der Invalidenversicherung vom 16. September 2020 sei die Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades erhöht worden. Er besuche aktuell die Basisstufe des Schulheims H.________. Im August 2021 sei mit zwei Halbtagen à 3.5 Stunden begonnen worden, wobei ihn die Kindsmutter an einem der beiden Tage hinbringe und auch wieder abhole. Während des Schuljahres sei kontinuierlich versucht

Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 worden, das Pensum zu erhöhen, was nur teilweise geklappt habe. Für das kommende Schuljahr sei vorgesehen, dass er am Dienstag den ganzen Tag, am Mittwochvormittag und am Freitagvormittag die Schule besuche, mit dem Ziel, das Pensum um den Freitagnachmittag zu erhöhen. Die zukünftige Entwicklung sei äussert schwer abzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass er zeitlebens auf erhebliche Betreuung angewiesen sein werde. Aktuell ermüde er sehr rasch, was sich erschwerend auf die Ausweitung des Schulpensums auswirke. Die Mutter müsse ihn dann je nach Situation im H.________ abholen und selber betreuen. Dadurch sei sie aktuell rund um die Uhr auf Abruf, was sich auch in näherer Zukunft nicht ändern werde. Ihr könne daher bis zum 1. März 2027 nicht zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 7.2. Gemäss dem Schulstufenmodell ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Denn mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (in der Mehrheit der Kantone der Kindergarten-, in verschiedenen aber auch der eigentliche Schuleintritt) wird der obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden. Dabei handelt es sich wie gesagt um den Ausgangspunkt der Regelbildung insofern, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann. Von diesen Grundsätzen kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden, bspw. bei einer Behinderung eines Kindes (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). 7.3. Der Berufungsbeklagte hat Trisomie 21. Er erhält eine Hilflosenentschädigung, wobei es sich gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 16. September 2020 um eine Hilflosigkeit mittleren Grades handelt. Ausserdem erhält er eine Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause. Aus den entsprechenden Entscheiden lässt sich jedoch nichts Konkretes ableiten. Der Berufungsbeklagte hat ausserdem auch auf Aufforderung hin die entsprechenden Abklärungsberichte nicht eingereicht. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Berufungsbeklagte im Alter von etwas mehr als 4 Jahren auf einem Entwicklungsalter von 21 bis 27 Monaten befand (Zwischenbericht vom 21. Juni 2021 der Heilpädagogischen Früherziehung). Er besucht das Schulheim H.________, d.h. eine Sonderschule. Es kann daher nicht einfach auf das Schulstufenmodell abgestellt werden, da sich dieses an der durch den Besuch der Regelschule freiwerdende Zeit orientiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ohne weitere Begründung davon ausgegangen werden kann, dass die Kindsmutter bis zum 10. Altersjahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Vielmehr ist dies konkret zu begründen. Vorliegend ist nicht bekannt, seit wann der Berufungsbeklagte das Schulheim H.________ besucht. Dies kann aber offenbleiben. Es ist zwar einerseits erstellt, dass dies spätestens seit Juni 2021 der Fall ist (vgl. act. 15/4). Andererseits ist nicht ersichtlich, welcher Arbeit die Kindsmutter, welche unbestrittenermassen über keine Ausbildung verfügt, während 2 Halbtagen à 3.5 Stunden pro Woche nachgehen könnte. Gemäss den Aussagen der Kindsmutter war der Berufungsbeklagte darüber hinaus im Jahr 2020 lange krank (act. 15/3). Ausserdem wurden ihm Anfang September 2021 Paukenröhrchen eingesetzt (Bericht des Inselspitals vom 13. Dezember 2021), wodurch er zu Beginn des Schuljahres häufiger gefehlt hat (Verlängerungsantrag des Früherziehungsdienstes vom 26. Oktober 2021). Weiter hat er zwar gemäss den Notizen zum Netzgespräch vom 8. Februar 2022 des Früherziehungsdienstes grosse Fortschritte gemacht. Das Pensum konnte um 1 Stunde erhöht

Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 werden, ein ganzer Tag hat ihn aber müde gemacht. Es war nicht möglich, mehr aufzustocken. Den Notizen zum Netzgespräch vom 7. Juni 2022 des Früherziehungsdienstes kann sodann entnommen werden, dass das Aufstocken gut gegangen ist. Im nächsten Jahr wird er die Schule am Dienstag den ganzen Tag, am Mittwochmorgen sowie am Freitagmorgen mit Mittagessen bzw. mit der Zeit den ganzen Tag besuchen. Der Berufungskläger bestreitet aber nicht, dass der Berufungsbeklagte aktuell noch sehr rasch ermüdet, was sich erschwerend auf die Ausweitung des Schulpensums auswirkt. Die Kindsmutter muss ihn dann je nach Situation abholen und selber betreuen. Dadurch ist sie aktuell rund um die Uhr auf Abruf. Der Berufungskläger legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welcher Arbeit die Kindsmutter ohne Ausbildung nachgehen könnte, in welcher sie gleichzeitig jederzeit auf Abruf für den Berufungsbeklagten bereitstehen könnte. Allerdings geht aus den Berichten hervor, dass der Berufungsbeklagte Fortschritte gemacht hat und geplant ist, das Pensum im Schulheim weiter auszuweiten. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass er auch weiterhin Fortschritte machen wird und die Mutter nicht mehr stets auf Abruf zur Verfügung wird stehen müssen. Bei der geplanten Ausweitung des Schulpensums auf zwei ganze Tage und einen halben Tag wird sie sodann in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% nachzugehen. Da nicht genau bekannt ist, ab wann die Ausweitung des Schulpensums klappen wird und sie nicht mehr jederzeit auf Abruf sein muss, ist ihr im nächsten Schuljahr noch keine Erwerbstätigkeit anzurechnen. Ab dem 1. September 2023 kann ihr jedoch ein Pensum von 50% angerechnet werden. Auch für die Zeit danach ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte weitere Fortschritte machen wird. Es ist jedoch im aktuellen Zeitpunkt unmöglich vorherzusagen, wie er sich entwickeln wird und wann der Kindsmutter eine Ausweitung ihres Erwerbspensums möglich sein wird. Da der Berufungsbeklagte jedoch die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, ist dennoch eine Ausweitung des Erwerbspensums vorzusehen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist analog auf das Schulstufenmodell abzustellen und der Kindsmutter ab dem 1. September 2029 (Übertritt in die Oberstufe des Schulheims) ein Erwerbspensum von 80% anzurechnen. Ob sie das Erwerbspensum danach noch weiter auszubauen hat, kann offenbleiben, da ab dem 1. September 2029 kein durch den Betreuungsunterhalt zu deckender Fehlbetrag mehr besteht (vgl. die nachstehenden E.) und sich die Kindsmutter unbestrittenermassen nicht am Barunterhalt zu beteiligen hat, da sie bereits die Obhut hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Sollte die Entwicklung des Berufungsbeklagten anders verlaufen und eine Ausweitung des Erwerbspensums früher oder erst später möglich sein, wird es an den Parteien liegen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Unbestritten ist, dass das der Kindsmutter anrechenbare hypothetische Einkommen bei einem 50%- Pensum brutto CHF 2'000.- bzw. netto CHF 1'700.- beträgt. Ab dem 1. September 2023 ist ihr demnach ein Nettolohn von CHF 1'700.- und ab dem 1. September 2029 von CHF 2'720.- (80%) anzurechnen. 8. 8.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Kindsmutter in dem Umfang, in dem sie wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wohl anteilsweise den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Pflegebeiträge verlieren würde, da diese Beiträge den betreuenden Drittpersonen zugesprochen würden. 8.2. Die Vorinstanz hat der Kindsmutter zusätzlich zum Einkommen Hilflosen- und Pauschalentschädigungen von insgesamt CHF 1'541.- für die Betreuung des Berufungsbeklagten angerechnet. Dieses hat sie ab März 2027 (Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum

Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid) approximativ auf CHF 575.- herabgesetzt, was unbestritten geblieben ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Rechnungsfehler handelt, da die Vorinstanz von einer Kürzung um CHF 510.- spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Entschädigungen ab dem 1. September 2023 (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum) auf rund CHF 1'030.- gekürzt werden. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass mit der Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 80% per 1. September 2029 die Entschädigungen um CHF 816.- auf CHF 725.- gekürzt werden. 9. Es sind sodann die Auslagen der Kindsmutter zu bestimmen. 9.1. Der Berufungskläger rügt, dass bei der Krankenkassenprämie auch die Unfallversicherung von CHF 31.70 berücksichtigt wurde, bei welcher es sich um eine Zusatzversicherung handle. Weiter erstaune, dass die Vorinstanz der Kindsmutter bei einem hypothetischen Einkommen bei einer 50%-Stelle einen Betrag für den Arbeitsweg von CHF 190.- gutschreiben wolle, wobei die Vorinstanz ihm bei einer 100%-Stelle lediglich CHF 100.- für den Arbeitsweg anrechnen würde. Der Berufungsbeklagte hält dagegen, dass es sich bei der Unfallversicherung mangels einer Erwerbstätigkeit um eine obligatorische Versicherung handle. 9.2. Solange die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Unfallversicherung bei der Krankenkassenprämie zu berücksichtigen. Ab dem 1. September 2023 ist die Kindsmutter bei einem 50%-Pensum über den Arbeitgeber obligatorisch versichert, womit die Prämie von CHF 31.70 (act. 2/9) nicht mehr zu berücksichtigen ist. Weiter trifft es nicht zu, dass dem Berufungskläger in einem 100%-Pensum nur Fahrkosten von CHF 100.- angerechnet wurden, sondern solche von CHF 274.- (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Fahrkosten der Kindsmutter betragen gemäss der Vorinstanz in einem 50%-Pensum CHF 190.-, wobei die Vorinstanz nicht ausführt, wie sie auf diesen Betrag kommt. Es ist davon auszugehen, dass darin eine Pauschale von praxisgemäss CHF 100.- für Unterhalt, Versicherung und Steuern enthalten ist. In einem 80%-Pensum betragen die Fahrkosten demnach CHF 244.-. Auch die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 110.bei einem 50%-Pensum sind der Erhöhung des Pensums anzupassen und betragen bei einem 80%-Pensum CHF 176.-. 9.3. Die Auslagen der Kindsmutter belaufen sich demnach bis zum 31. August 2023 auf CHF 2'574.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'040.-, KVG-Prämie inkl. Unfallversicherung: CHF 184.-). Sie geht in dieser Periode keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach Abzug der erhaltenen Entschädigungen von CHF 1'541.- resultiert ein Manko von rund CHF 1'035.-. Ab dem 1. September 2023 bis zum 31. August 2029 betragen die Auslagen CHF 2'842.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'040.-, KVG-Prämie ohne Unfallversicherung: CHF 152.-, Arbeitsweg: CHF 190.-, auswärtige Verpflegung: CHF 110.-). Das hypothetische Einkommen beläuft sich auf CHF 1'700.- und die anzurechnenden Entschädigungen auf CHF 1'030.-. Es besteht demnach ein Manko von rund CHF 115.-. Ab dem 1. September 2029 beläuft sich der Bedarf auf CHF 2’962.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'040.-, KVG-Prämie ohne Unfallversicherung: CHF 152.-, Arbeitsweg: CHF 244.-, auswärtige Verpflegung: CHF 176.-). Bei einem hypothetischen Einkommen von

Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 CHF 2'720.- und anzurechnenden Entschädigungen von CHF 725.- kann der Bedarf gedeckt werden. 10. 10.1. Zusammenfassend weist der Berufungsbeklagte vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2023 einen Bedarf von CHF 1'745.- (Barbedarf: CHF 710.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'035.-) auf. Der Berufungskläger kann bis zum 31. Dezember 2021 keinen Unterhaltsbeitrag leisten und es resultiert ein Manko in der genannten Höhe. Ab dem 1. Januar 2022 verfügt der Berufungskläger über einen positiven Saldo von 1'325.-. Er hat demnach einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu leisten, womit noch ein Manko von CHF 420.- im Betreuungsunterhalt zu Lasten des Berufungsklägers besteht. 10.2. Vom 1. September 2023 bis 28. Februar 2027 beträgt der Bedarf des Berufungsbeklagten CHF 825.- (Barbedarf: CHF 710.-, Betreuungsunterhalt: CHF 115.-), während der Berufungskläger einen Saldo von CHF 1'325.- hat. Es verleiben damit nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums noch CHF 500.-, womit der Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erhöhen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss der Rechtsprechung des I. Zivilappellationshofs sind hierbei zunächst die VVG-Prämien und danach die Steuern zu decken (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.6.5). Die VVG-Prämien betragen für den Berufungsbeklagten rund CHF 39.- (act. 2/16), während sich betreffend die Kindseltern keine VVG-Policen in den Akten befinden. Es sind sodann die Steuern zu schätzen. Hierzu kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzt werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Dabei wird eine allfällige Kirchensteuer nicht beachtet. Ausserdem werden nur die automatischen Abzüge sowie die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.4.3). Beim Nettoeinkommen von CHF 54'060.- (12 x CHF 4'505.-) und den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen von mind. CHF 10'368.- (12 x [CHF 825.- + CHF 39.-]) ist mit Steuern von CHF 5'047.- pro Jahr bzw. CHF 421.- pro Monat für den Berufungskläger zu rechnen. Mit dem Saldo von CHF 461.- (CHF 500.- - CHF 39.-) können somit offensichtlich nicht die Steuern der gesamten Familie gedeckt werden. Dieser ist daher nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, so dass dem Berufungsbeklagten 1/5 davon, d.h. CHF 92.-, zusteht. Der Unterhaltsbeitrag beträgt demnach rund CHF 960.- (CHF 825.- + CHF 39.- + CHF 92.-). 10.3. Vom 1. März 2027 bis 31. August 2029 beläuft sich der Bedarf des Berufungsbeklagten auf CHF 1'025.- (Barbedarf: CHF 910.-, Betreuungsunterhalt: CHF 115.-). Dies kann mit dem Überschuss des Berufungsklägers von CHF 1'325.- gedeckt werden und es verbleiben CHF 300.-. Es sind damit wieder die VVG-Prämien des Berufungsbeklagten von CHF 39.- zu decken. Vom verbleibenden Saldo können die Steuern, welche beim genannten Einkommen und Unterhaltsbeiträgen von mind. CHF 12'768.- (12 x [CHF 1’025.- + CHF 39.-]) auf CHF 4’449.- pro Jahr bzw. CHF 371.pro Jahr zu schätzen sind, nicht gedeckt werden, womit dem Berufungsbeklagten noch CHF 52.des Überschusses zustehen (1/5 von CHF 261.-). Der Unterhaltsbeitrag ist somit auf rund CHF 1'120.- (CHF 1025.- + CHF 39.- + CHF 52.-) festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 10.4. Ab dem 1. September 2029 weist der Berufungsbeklagte einen Barbedarf von CHF 910.- auf, während kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Mit dem Überschuss von CHF 1'325.- des Berufungsklägers können auch die VVG-Prämien von CHF 39.- des Berufungsbeklagten gedeckt werden. Es verbleiben CHF 376.-, womit die Steuern, welche beim genannten Einkommen und Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 11'388.- (12 x [CHF 910.- + CHF 39.-]) auf CHF 4'804.- pro Jahr bzw. CHF 400.- pro Monat geschätzt werden können, wiederum nicht gedeckt werden können. Dem Berufungsbeklagten stehen demnach noch CHF 75.- des Überschusses zu (1/5 von CHF 376.-). Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich somit auf CHF 1'025.- (CHF 910.- + CHF 39.- + CHF 75.-). 11. Schliesslich strittig ist die gerichtliche Ermächtigung der Kindsmutter, B.________ in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung (inkl. medizinischer Massnahmen), nach vorgängiger Information des Berufungsklägers, selbständig zu vertreten. 11.1. Der Berufungskläger rügt, dass der Kontakt zwischen den Kindseltern deshalb zum Teil nicht gegeben sei, weil die Kindsmutter dies so inszeniere. Sie spiele eine Ängstlichkeit vor, um sich vor dem Gericht in eine Opferrolle begeben zu können. Die Kindsmutter sei bis anhin dafür verantwortlich gewesen, dass er seinen Sohn nicht habe sehen können. Auch habe sie ihn nicht darüber informiert, welche medizinische Versorgung anstehe bzw. welche Unterschrift sie in welcher Zeit benötige. Die Ermächtigung der Kindsmutter betreffend die Angelegenheiten von B.________ in Bezug auf die Pflege und Erziehung habe die Umgehung/Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Folge. Vorliegend könne keine Rede davon sein, dass das Kindswohl gefährdet sein soll, so dass faktisch das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben werden müsse bzw. die selbständige Vertretung der Kindsmutter betreffend Pflege und Erziehung angebracht wäre. Es sei somit festzustellen, dass beide Elternteile in Bezug auf Pflege und Erziehung die Entscheidungen gemeinsam zu treffen haben. Die Kindsmutter bestreitet, dass sie ihre Ängstlichkeit inszeniere. Sie habe aufgrund des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Liegenschaft ins Frauenhaus flüchten müssen. Es treffe nicht zu, dass sie für den fehlenden Kontakt verantwortlich sei. Der Berufungskläger sei nicht zu den vereinbarten Treffen mit dem Beistand erschienen und habe sich auch danach nicht mehr gemeldet, um einen konkreten Besuchstermin zu vereinbaren oder nachzufragen, wie es seinem Sohn gehe. Da der Berufungskläger auf Anfragen des Beistandes (insbesondere im Hinblick auf die Einschulung im H.________) nicht reagierte, wurde von ihm anlässlich der Sitzung der Vorinstanz vom 10. Juni 2021 eine generelle Zustimmung zu Fragen medizinischer Versorgung und notwendiger Behandlungen des Kindes eingeholt. Dies zeige deutlich auf, dass sich der Berufungskläger nicht ernsthaft für dessen Zustand und Entwicklung interessiere. Gleichzeitig könne der Berufungskläger nun nicht im Rechtsmittelverfahren diese Zustimmung bestreiten und bezüglich der gerichtlich erteilten Ermächtigung an die Kindsmutter behaupten, es würde die gemeinsame elterliche Sorge untergraben. 11.2. Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Abs. 1bis).

Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3). Kindesschutzmassnahmen müssen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; u.a. Urteil BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 m.H.). 11.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger seine Zustimmung zur Einschulung im H.________ nicht gegeben hat. Weiter sagte die Kindsmutter an der Sitzung vom 10. Juni 2021 auf Frage des Präsidenten aus, dass es für die medizinische Versorgung vermutlich auch noch Unterschriften brauchen werde. Sie müsse sofort entscheiden und könne nicht jedes Mal mehrere Wochen auf die Unterschrift des Berufungsklägers warten. Es wäre gut, wenn man da eine bessere Lösung finden könnte, damit sie sofort reagieren könne. Der Berufungskläger erklärte sich daraufhin bereit, eine generelle Zustimmung zu geben, damit Untersuchungen, wo seine Zustimmung erforderlich ist, erfolgen können (act. 15/4). Obwohl der Berufungskläger in der Folge keine entsprechende Erklärung unterschrieben hat, kann ihm nicht bereits aus diesem Grund die Legitimation für die Berufung abgesprochen werden. Ausserdem kann eine Zustimmung zu Untersuchungen nicht mit der erteilten Ermächtigung, B.________ in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung (inkl. medizinischer Massnahmen) selbständig zu vertreten, gleichgesetzt werden. Letzteres läuft darauf hinaus, dass die Kindsmutter sämtliche Entscheidungen alleine treffen dürfte, obwohl sich die Zustimmung des Berufungsklägers lediglich auf Untersuchungen bezog. Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte trotz der fehlenden Unterschrift eingeschult werden konnte. Ausserdem hatte die Kindsmutter gemäss eigenen Aussagen deswegen noch keine grösseren Probleme, es sei aber mühsam gewesen (act. 15/4). Nur weil etwas mühsam ist und rein vermutlich noch weitere Unterschriften benötigt werden, rechtfertigt sich die Annahme einer Kindeswohlgefährdung noch nicht. Sollte eine medizinische Massnahme tatsächlich so dringend sein, dass die Unterschrift des Berufungsklägers nicht mehr abgewartet werden kann oder wenn er nicht mit vernünftigem Aufwand erreicht werden kann, kann die Kindsmutter ausserdem ohnehin selber entscheiden. Ferner steht die angeordnete Massnahme in keinem Verhältnis zum Ziel. Wie erwähnt, wird die Kindsmutter dadurch ermächtigt, in sämtlichen Belangen selber zu entscheiden, obwohl es an der Verhandlung nur um die Einschulung und die medizinischen Massnahmen ging. Schliesslich ist zu beachten, dass der Berufungskläger gewillt ist, eine generelle Zustimmung zu Untersuchungen zu erteilen. Soweit sich die Parteien diesbezüglich einigen können, besteht ohnehin kein Raum für eine behördliche Massnahme, da diese immer subsidiär ist. Sollte sich zeigen, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann nötigenfalls immer noch eine Massnahme angeordnet werden. Ziffer 5 des Entscheiddispositivs ist demnach aufzuheben. Hingegen hat der Berufungskläger kein Feststellungsinteresse an der gemeinsamen elterlichen Sorge, da diese den Kindeseltern gemäss dem Entscheid des Präsidenten vom 19. Juni 2020 zusteht. Die Berufung wird demnach teilweise gutgeheissen. 12.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 12.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien – unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und die Parteikosten wettgeschlagen. 12.2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Urteils nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Parteibezeichnung wird von Amtes wegen berichtigt, so dass sich im Verfahren auf der einen Seite A.________ und auf der anderen Seite B.________ sowie C.________ gegenüberstehen. II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2, 4 und 5 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. August 2021 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. A.________ wird verpflichtet, B.________, geb. im 2017, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Januar 2022 bis 31. August 2023: CHF 1'325.- (davon CHF 615.- Betreuungsunterhalt) 1. September 2023 bis 28. Februar 2027: CHF 960.- (davon CHF 115.- Betreuungsunterhalt) 1. März 2027 bis 31. August 2029: CHF 1'120.- (davon CHF 115.- Betreuungsunterhalt) Ab dem 1. September 2029: CHF 1'025.- (davon CHF 0.- Betreuungsunterhalt) Allfällige (auch rückwirkend zugesprochene) Familien- und Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. 4. Es wird festgestellt, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts von B.________ vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'745.- pro Monat (Barbedarf: CHF 710.-, Betreuungsunterhalt: CHF 1'035.-) und vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 CHF 420.- pro Monat (nur Betreuungsunterhalt) fehlen, dies jeweils ohne Berücksichtigung der Familienzulagen. Diese Fehlbeträge gehen zulasten von A.________. 5. [aufgehoben] III. Die am 4. Februar 2022 B.________ gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird auf C.________ ausgedehnt. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt und A.________ auf der einen Seite und B.________ sowie C.________ auf der anderen Seite je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. August 2022/sig Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

101 2022 3 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 24.08.2022 101 2022 3 — Swissrulings