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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 17.11.2022 101 2022 168

17. November 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·7,064 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 168 Urteil vom 17. November 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg gegen B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler Gegenstand Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung; nachehelicher Unterhalt) Beschwerde vom 28. April 2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 31. März 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. B.________, geb. 1975, und A.________, geb. 1972, haben 1996 geheiratet. Ihrer Ehe entsprossen die drei inzwischen volljährigen Kinder C.________, D.________ und E.________. B. Am 4. August 2020 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks (hiernach: das Gericht) eine Scheidungsklage ein und verlangte zuletzt insbesondere einen nachehelichen Unterhalt von CHF 2’000.- pro Monat für die Dauer von 11 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, dass namentlich Notar F.________ angewiesen wird, ihr vom Notaranderkonto lautend auf sie und A.________ einen Betrag von CHF 80'000.- sowie ihr und A.________ je die Hälfte des verbleibenden Saldos auf dem genannten Konto, abzüglich allfälliger Spesen, zu überweisen. Sie verlangte ausserdem die hälftige Teilung der angesparten Guthaben der Säule 3A. A.________ beantragte in Bezug auf diese Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangte er insbesondere, dass das Notaranderkonto hälftig zu teilen sei und dass B.________ zu verpflichten sei, ihm innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 7'634.40 zu bezahlen. Am 31. März 2022 entschied das Gericht folgendes: 1. Die zwischen B.________ und A.________ in 1996 vor dem Zivilstandsamt in G.________ geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst. 2. Güterrecht 2.1. Notar F.________ wird angewiesen, B.________ und A.________ das Guthaben auf dem Notaranderkonto je zur Hälfte auszubezahlen. 2.2. A.________ wird verpflichtet, B.________ einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 30’795.95 zu bezahlen. 2.3. Jede Partei behält an den sich am Tage der Scheidungsverhandlung in ihrem Besitze befindlichen Gegenständen und Vermögenswerten alleiniges Eigentum. 2.4. Jede Partei übernimmt allfällige, am Tage der Scheidungsverhandlung auf sie lautende finanzielle Verpflichtungen zur ausschliesslichen Bezahlung. 2.5. Mit der Erfüllung dieser Punkte sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 3. [hälftige Teilung Pensionskassenguthaben] 4. A.________ wird verpflichtet, B.________ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis zum 31. März 2033 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.- zu bezahlen. 5. [Indexierung] 6. Die Gerichtskosten werden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3'000.festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss von B.________ bezogen, sind ihr aber von A.________ im Umfang von CHF 1'500.- zu erstatten. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 28. April 2022 Berufung und verlangt, in Aufhebung dessen Ziff. 2.2 sei B.________ zu verpflichten, ihm in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 6'606.80 zu bezahlen, in Aufhebung dessen Ziff. 4 und 5 sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden und in Aufhebung dessen Ziff. 6 und 7 sei B.________ in beiden Instanzen zu verpflichten, die Kosten zu zahlen. In ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2022 schliesst die Berufungsbeklagte unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers auf Abweisung sämtlicher Anträge. Am 14. und 17. Oktober 2022 reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre jeweilige Kostenliste ein. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Berufungskläger, dass kein nachehelicher Unterhalt gesprochen werde und die Berufungsklägerin schloss auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.- während 11 Jahren. Bereits gestützt darauf ist das Streitwerterfordernis für die Berufung längstens erreicht. Im Übrigen ist vorliegend auch ein Streitwert von CHF 30'000.-, der eine Beschwerde in Zivilsachen gegen vorliegendes Urteil ermöglicht, bei einem vor hiesiger Instanz noch strittigen Unterhaltsbetrag von CHF 800.- monatlich während über 10 Jahren (bis 31. März 2033) längstens erreicht. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dieser wurde dem Berufungskläger am 7. April 2022 zugestellt. Die am 28. April 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vom Berufungskläger eingereichte Berufungsschrift erfüllt diese Formerfordernisse. 1.4. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich vorliegend die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. 2.1. In einem ersten Punkt bestreitet der Berufungskläger die vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 2.1.1. Ausdrücklich anerkennt er die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen, wonach sich unter Ausserachtlassung des auf dem Notaranderkonto liegenden Betrages aus dem Verkauf der ehemaligen ehelichen Liegenschaft die Errungenschaft der Berufungsbeklagten auf CHF 26'973.95 beläuft und seine auf CHF 13'760.-. Ebenso wenig bestreitet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Eltern der Berufungsbeklagten dieser zwischen dem 18. Dezember 2011 und dem 15. Januar 2015 insgesamt CHF 80'000.- geschenkt hatten und wonach es sich bei diesem Betrag folglich um Eigengut der Berufungsbeklagten handelt, welches jedoch weder für die Amortisation der auf der damaligen ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek noch für wertvermehrende Investitionen in die eheliche Liegenschaft verwendet wurde. Hingegen wirft der Berufungskläger der Vorinstanz vor, dem Eigengut der Berufungsbeklagten eine Ersatzforderung gegenüber ihrer Errungenschaft in der Höhe von CHF 74'805.45 zugesprochen zu haben – da das Eigengut für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden sei –, so dass sich der Vorschlag der Berufungsbeklagten auf CHF 0.- belaufe und sein Vorschlag auf CHF 61’591.90, welcher er hälftig mit der Berufungsbeklagten zu teilen habe. Er fügt an, dass eine Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut des gleichen Ehegattens auf Grund von Investitionen der einen in die andere Gütermasse lediglich nach Art. 209 Abs. 3 ZGB begründet werden könne, das heisst, wenn Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen beigetragen haben und ein Mehr- oder Minderwert eingetreten ist. Wurde die (willkürlich) angenommene Summe von CHF 74'805.45 für den familiären Unterhalt verbraucht, könne dies per definitionem keine Investition zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung in Vermögensgegenstände beinhalten. Zudem habe die Berufungsbeklagte nie eine Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber ihrer Errungenschaft auf Grund familiären Unterhaltszahlungen, sondern einzig auf Grund von Investitionen in die ehemalige Liegenschaft geltend gemacht. Die Vorinstanz habe aber festgestellt, dass es der Berufungsbeklagten nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die CHF 80'000.- in die ehemalige eheliche Liegenschaft vor allem mittels Amortisation der Hypothek investiert worden seien. Die Vorinstanz habe gegen die Dispositions- und Verhandlungsgrundsätze verstossen. Schliesslich bestreitet der Berufungskläger, dass das Geld ausschliesslich für den familiären Unterhalt ausgegeben worden sei, da bereits für den Kauf eines Autos am 25. August 2014 CHF 30'000.- und für den Kauf eines Whirlpools am 15. Januar 2015 CHF 15'000.- ausgegeben worden seien. Insgesamt sei keine Ersatzforderung anzuerkennen und bei Berücksichtigung bei beiden Parteien zu gleichen Teilen des Betrags auf dem Notaranderkonto, betrage die Errungenschaft der Berufungsbeklagten CHF 74'805.45 und seine CHF 61'591.90. Die Berufungsbeklagte habe ihm somit in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 6'606.80 zu zahlen. 2.1.2. Die Berufungsbeklagte ist der Meinung, dass mit den CHF 80'000.- jedenfalls keine Ausgaben getätigt worden seien, welche nur ihr zu Gute gekommen wären. Folgerichtig haben diese dem Lebensunterhalt der Parteien bzw. der Familie gedient, wurden in das Haus investiert und dienten direkt oder indirekt der Amortisation der Hypothek. Mit dem angesparten Guthaben auf dem Liegenschaftskonto konnte die Hypothek am 2. August 2017 um CHF 72'000.- amortisiert werden. Teilweise könne der direkte Zusammenhang zwischen einzelnen Schenkungen und der Überweisung auf das Liegenschaftskonto auch nachgewiesen werden. So ging am 26. September 2013 eine Schenkung von CHF 20'000.- ein. Am 27. September 2013 wurden CHF 10'000.- auf das Liegenschaftskonto überwiesen. Am 27. Juli 2014 erhielt die Berufungsbeklagte eine weitere Schenkung von CHF 20'000.-. Eine Woche später, am 4. August 2014, gingen CHF 11'000.- auf dem Liegenschaftskonto und am 29. August 2014 CHF 4'000.- ein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge sowie die Auslagen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 zur Erzielung der Erwerbseinkommen und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Es bestehe die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigengutes angreifen. Die Eigenmittel blieben grundsätzlich unangetastet. Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung «Höhe der Investition» der freien Mittel möge untechnisch sein, ändere aber nichts an den richtigen Folgerungen im Entscheid, wonach die Substanz des Eigengutes im Wesentlichen unangetastet blieb und eine Ersatzforderung begründe. Das Eigengut sei, teilweise in das Haus, insbesondere aber auf das Liegenschaftskonto geflossen und habe der Amortisation der Hypothek gedient. Die natürliche Vermutung, wonach die eigenen Mittel grundsätzlich unangetastet bleiben, diene der Beweiserleichterung. Der Berufungskläger unternehme nicht einmal den Versuch, diese Vermutung umzustossen. 2.1.3. Das Gericht hielt in den Erwägungen 6.4. und 6.5. (S. 8 f.) folgendes fest: «Fraglich ist sodann, ob [der Betrag von CHF 80'000.-] in die Amortisierung der Hypothek beziehungsweise in die Liegenschaft betreffende wertvermehrende Investitionen geflossen ist, und ob dem Eigengut der Klägerin eine entsprechende Ersatzforderung zusteht. Die Klägerin begründet ihr Anliegen damit, dass nach dem Eingang der Schenkung oder Erbvorbezüge verschiedene Überweisungen vom Konto «Hobbydesign» beziehungsweise «Family» auf das Konto «Haus» getätigt wurden (…). Dieser Umstand alleine beweist allerdings nicht, dass das gesamte Geld tatsächlich in die behaupteten Investitionen geflossen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Geld auf den verschiedenen Konti der Familie für sämtliche Auslagen derselben ausgegeben wurde. Ob nun die Erbvorbezüge tatsächlich für die Amortisation der Hypothek eingesetzt wurden, kann nicht genügend bewiesen werden. Genauso wahrscheinlich ist es, dass die CHF 80'000.- für anderweitige familiäre Auslagen verwendet wurden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen (Art. 8 ZGB). Somit ist das Guthaben von CHF 95'663.- auf dem Notaranderkonto Errungenschaft und zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Nach dem Gesagten beläuft sich die Errungenschaft der Klägerin vorerst auf CHF 74'805.45 (CHF 26'973.95 + CHF 47'831.50) und diejenige des Beklagten auf CHF 61'591.90 (CHF 13’760.40 + CHF 47'831.50). Wie bereits erwähnt ist nicht ersichtlich, bzw. wird vom Beklagten nicht behauptet oder ausgeführt, dass die CHF 80'000.- anderweitig und nicht für den Unterhalt der Familie und für das Haus verwendet worden wäre. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin die Schenkungen ihrer Eltern für anderweitige Investitionen – wie bspw. eigene Ferien oder Anschaffungen, welche nur ihr zugutekommen wären – verwendet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Schenkung für den Lebensunterhalt der Familie verwendet wurde. Indessen kann die Höhe dieser Investition nicht genau bestimmt werden. Unbestritten ist jedoch, dass die CHF 80'000.- während der Ehe vollständig aufgebraucht wurden. Daher rechtfertigt es sich, dem Eigengut der Klägerin eine Ersatzforderung gegenüber ihrer Errungenschaft in Höhe von CHF 74'805.45 zuzusprechen. Ihr Vorschlag beläuft sich somit auf CHF 0.- und derjenige des Beklagten auf CHF 61'591.90». 2.1.4. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Norm regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Massenzuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstands. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene gesetzliche Vermutung setzt demnach als bekannte, unbestrittene oder bewiesene Tatsache einen konkreten Vermögensgegenstand eines Ehegatten voraus. Von dieser Tatsache (Vermutungsbasis) schliesst das Gesetz auf eine Rechtsfolge (Vermutungsfolge), hier auf die güterrechtliche Zugehörigkeit des fraglichen Vermögensgegenstands zur Errungenschaft des Ehegatten. Davon abzugrenzen ist der Streit um die Frage, ob ein

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden war. Diesbezüglich gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden ist der Streit um die Frage, ob Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, nach Massgabe von Art. 209 Abs. 1 oder 3 ZGB eine entsprechende Ersatzforderung zusteht. Diesbezüglich enthält Art. 200 Abs. 3 ZGB keine Regel; es gilt Art. 8 ZGB. Auf diesen Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung – und nur auf diesen – ist die tatsächliche (oder natürliche) Vermutung zugeschnitten, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Diese Vermutung fusst auf der Erkenntnis, dass der Aufwand für den Unterhalt der Familie (einschliesslich der Altersvorsorge) sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen sind. Es geht also um eine Beweiserleichterung im Streit um die Frage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben bestritten wird: Von denjenigen Schulden und Vermögensgegenständen, die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft begründet bzw. erworben werden (Vermutungsbasis), wird angenommen, dass die Eheleute dafür nicht auf die Substanz von Vermögenswerten des Eigenguts zurückgreifen (Vermutungsfolge). Im Unterschied zu Art. 200 Abs. 3 ZGB, wo das Gesetz von einer bekannten Tatsache auf eine unbekannte Rechtsfolge schliesst, geht es bei der beschriebenen tatsächlichen Vermutung darum, dass von einer bekannten Tatsache – den Ausgaben zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft – auf eine unbekannte, im Streit um eine Ersatzforderung nach Art. 209 ZGB rechtserhebliche (negative) Tatsache geschlossen wird, nämlich auf den Sachumstand, dass zur Bestreitung der besagten Bedürfnisse keine Mittel verwendet wurden, von denen feststeht, dass sie zum Eigengut eines Ehegatten gehören. An diesem Unterschied in der Vermutungsfolge wird deutlich, dass die natürliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung von vornherein keine Antwort auf die Frage geben kann, ob ein konkreter Vermögensgegenstand, der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (oder früher während der Dauer des Güterstandes) vorhanden war, der Errungenschaft oder dem Eigengut des betreffenden Ehegatten zuzuordnen ist. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage beurteilt sich nach den gesetzlichen Kriterien (Art. 197-199 ZGB) bzw. – falls die Massenzugehörigkeit nach Massgabe dieser Kriterien streitig bleibt und nicht bewiesen werden kann – nach der in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltenen Rechtsvermutung. Von daher kann nicht gesagt werden, es handele sich bei der beschriebenen tatsächlichen Vermutung um eine Vermutung «zu Gunsten des Eigenguts». Wie ausführlich dargelegt, beschlägt diese Vermutung nicht die (güter-) rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswerts als Errungenschaft oder Eigengut eines Ehegatten, sondern die Tatfrage, ob ein Ehegatte zur Finanzierung von Ausgaben, die güterrechtlich auf die Errungenschaft entfallen, Vermögenswerte verwendet hat, die seinem Eigengut zuzuordnen sind (Urteil BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). 2.1.5. Vorliegend wird nicht mehr bestritten, dass der Betrag auf dem Notaranderkonto Errungenschaft beider Ehegatten zu gleichen Teilen (je CHF 47'831.-) darstellt und dass somit die Errungenschaft des Berufungsklägers CHF 61'591.90 beträgt und diejenige der Berufungsbeklagten CHF 74'805.45. Ebenfalls nicht strittig ist die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte während der Ehe von ihren Eltern insgesamt CHF 80'000.- geschenkt erhielt, welche somit deren Eigengut zuzuordnen sind, dass diese nicht gesondert in ein dafür vorgesehenes Konto einbezahlt wurden, sondern auf dem damaligen Konto «Hobbydesign», bzw. später umbenannt in «Family», eingingen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 sowie dass von diesem Konto diverse Zahlungen an das Liegenschaftskonto «Haus» gingen und auch anderweitige Ausgaben getätigt wurden. Schliesslich ficht der Berufungskläger die vorinstanzliche Feststellung nicht an, wonach den Akten nicht entnommen werden könne, dass die Berufungsbeklagte die Schenkungen ihrer Eltern für anderweitige Investitionen – wie bspw. eigene Ferien oder Anschaffungen, welche nur ihr zugutegekommen wären – verwendet hat. Strittig ist lediglich die Frage, ob aufgrund dieser festgestellten Tatsachen das Eigengut der Berufungsbeklagten eine Ersatzforderung gegenüber ihrer Errungenschaft hat und auf welchen Betrag sich diese Ersatzforderung gegebenenfalls beläuft. Der Berufungskläger verkennt, dass die Ersatzforderung nicht in Anwendung von Art. 209 Abs. 3 ZGB anerkannt wurde, sondern in Anwendung von Abs. 1 desselben Artikels. Abs. 3 befasst sich mit der Mehr- und Minderwertbeteiligung, für den Fall, dass die eine Gütermasse einen Beitrag an einen Vermögensgegenstand der anderen Gütermasse des gleichen Ehegatten erbracht hat, und dies zufolge einer Wertveränderung zu einer beidseitig variablen Ersatzforderung führt. Abs. 1 spricht hingegen von Schulden und regelt die gewöhnlichen Ersatzforderungen. Diese sind in erster Linie von den beidseitig variablen Ersatzforderungen zu unterscheiden. Beiden ist gemeinsam, dass es sich um Forderungen handelt, die von Gesetzes wegen zwischen den beiden Gütermassen des gleichen Ehegatten entstehen. Diesem Vorgang liegt der Tatbestand zugrunde, dass eine Schuld eines Ehegatten, die güterrechtlich der einen Gütermasse zuzuordnen ist, während der Dauer des Güterstandes mit Mitteln der anderen Gütermasse bezahlt wurde. Im Gegensatz zur beidseitig variablen Ersatzforderung, die an den Wertveränderungen des Vermögensgegenstandes partizipiert, in den sie investiert wurde, hat die gewöhnliche Ersatzforderung keinen Anteil an einem Mehr- oder Minderwert eines bestimmten Vermögensgegenstandes. Sie wird mit dem Nominalbetrag berücksichtigt (STECK/FANKHAUSER in FamKomm, Scheidung Band I ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 209, N. 4 und 6; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 6. Aufl. 2018, Art. 209 N. 1 ff.). Auch hinsichtlich der Schulden ist bei der Ermittlung der Errungenschaft und des Eigengutes im Hinblick auf die Vorschlagsberechnung eine Massenzuordnung notwendig. Nach Art. 209 Abs. 2 ZGB sind Schulden derjenigen Gütermasse zuzuordnen, mit der sie den sachlich engsten Zusammenhang aufweisen, d.h. die Schuld belastet diejenige Gütermasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Schulden, die während des Güterstandes zulasten des Einkommens eingegangen werden, belasten die Errungenschaft, soweit nicht eine abweichende ehevertragliche Regelung getroffen wurde. Dazu gehören insbesondere alle Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Unterhalt sowie dem Familienunterhalt (Art. 163, Art. 164, Art. 165 Abs. 1, Art. 133 und Art. 276 ff., Art. 125 f. sowie Art. 328 ZGB). Eine Schuld belastet von Gesetzes wegen im Zweifel die Errungenschaftsmasse. Dieser Grundsatz ist auch anwendbar auf getilgte Schulden, so lange der Güterstand nicht aufgelöst wurde (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N. 10, 13 ff.; STECK/FANKHAUSER, Art. 209, N. 12 und 14). Bleibt bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung streitig, ob eine bestimmte Schuld aus der Errungenschaft oder aus dem Eigengut getilgt wurde, etwa, weil auf einem Bankkonto Errungenschaft und Eigengut zusammenkamen, ist davon auszugehen, die Schuld sei durch jene Gütermasse beglichen worden, der sie auch zuzuordnen war. Dabei kann i.S. einer natürlichen Vermutung davon ausgegangen werden, dass Schulden, welche den Familienunterhalt (inkl. Altersvorsorge) betreffen, durch Errungenschaft beglichen werden und dafür nicht die Substanz des Eigenguts angezehrt wird (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N.17). Ist vorliegend unbestritten, dass die CHF 80'000.- Eigenmittel der Berufungsbeklagten für «familiäre Auslagen» und damit für den Familienunterhalt, bzw. nicht für Gegenstände zum ausschliesslichen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 persönlichen Gebrauch der Berufungsbeklagten «gebraucht» wurden, ist daraus zu schliessen, dass sie zur Tilgung von Schulden, welche der Errungenschaft zuzuordnen sind, eingesetzt wurden. Soweit der Berufungskläger sinngemäss geltend macht, dies sei nicht bewiesen worden, zumal bereits CHF 30'000.- für die Anschaffung eines Autos und CHF 15'000.- für den Kauf eines Whirlpools ausgegeben worden seien, ist folgendes festzustellen: Tatsächlich wurden diese beiden Anschaffungen über das Konto «Family» beglichen, auf dem die insgesamt CHF 80'000.- Eigengut der Berufungsbeklagten einbezahlt wurden. Allerdings kann den vor dem Gericht eingereichten Kontoauszügen entnommen werden (vgl. act. 26/44), dass auf diesem Konto zum Beispiel auch das Einkommen der Berufungsbeklagten aus ihrer Erwerbstätigkeit, Beträge vom Lohnkonto des Berufungsklägers und solche vom Liegenschaftskonto eingingen. Zahlungen von diesem Konto wurden ausserdem auch für allgemeine Ausgaben getätigt, bspw. für Kieferorthopädie, Telekommunikation, Leasingraten, Sommerlagerkosten der Tochter und andere Freizeitaktivitäten (Ticketcorner AG). Zudem erfolgten (sehr regelmässige) Überträge auf das Lohnkonto des Berufungsklägers und das Liegenschaftskonto. Damit kann nicht mehr bestimmt werden, aus welchen Mittel welche Gegenstände oder Unterhaltskosten bezahlt wurden. Deutlicher wird dies insbesondere im Zusammenhang mit dem vom Berufungskläger genannten Autokauf: Am 22. Juli 2014 erhielt die Berufungsbeklagte eine Schenkung von ihrer Mutter in der Höhe von CHF 20'000.-, welche auf das Konto «Family» einbezahlt wurde. Das Konto wies an diesem Tag einen Saldo von CHF 20'853.47 aus. In den kommenden Tagen wurden insbesondere Beträge von CHF 2'000.- (24.07.2014) und CHF 3'187.49 (04.08.2014) auf das Lohnkonto des Berufungsklägers sowie CHF 4'000.- (28.07.2014, als Dauerauftrag gekennzeichnet) und CHF 11'000.- (04.08.2014) auf das Liegenschaftskonto übertragen. In der gleichen Zeit ging auf demselben Konto eine Gehaltszahlung des Berufungsklägers von CHF 9'448.70 (25.07.2014) ein und am 22. August 2014 erfolgte ein Übertrag vom Liegenschaftskonto der Parteien von CHF 20'000.- mit dem Vermerk «Temporär Update für Autokauf». Auffällt weiter, dass in dieser Zeit neben dem Betrag für den Autokauf, nicht nur die Hypothekarzinsen der Liegenschaft vom Liegenschaftskonto bezahlt wurden, sondern auch vermehrt Überträge auf das Lohnkonto des Berufungsklägers erfolgten (26.05.14: CHF 2'087.50; 02.06.14: CHF 1'000.-; 03./11./21.07.14: CHF 802.50, CHF 2'000.-, CHF 4'000.-; vgl. act. 18/12), wobei beim letztgenannten Betrag der Vermerk «Ferien + Rechnungen» angebracht wurde (vgl. act. 31/40), und andere Zahlungen veranlasst wurden, so zum Beispiel zugunsten der kantonalen Steuerverwaltung (05.05.14), der «Garage H.________[…]» (23.05.14), I.________ (26.05.14) und der «Zürich Versicherungs-[…]» (15.09.14). Damit ist erstellt, dass das Eigengut der Berufungsbeklagten mit der Errungenschaft der Parteien vermischt wurde und nicht mehr eruiert werden kann, zu welchen Zahlungen es diente. Da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass die Schulden durch jene Gütermasse beglichen worden sind, der sie auch zuzuordnen waren und da von keiner Partei weder behauptet noch dargetan wird, dass die (beglichenen) Schulden dem Eigengut der Berufungsbeklagten zuzuordnen waren – auch vom angeschafften Whirlpool wurde dies nicht geltend gemacht –, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Eigengut der Berufungsbeklagten Schulden der Errungenschaft beglichen hat und dass somit eine entsprechende Ersatzforderung entstanden ist. Wenn der Berufungskläger noch geltend macht, die Vorinstanz habe gegen die Verhandlungs- und Dispositionsmaximen verstossen, da die Berufungsbeklagte nie eine Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber ihrer Errungenschaft auf Grund familiären Unterhaltszahlungen, sondern einzig auf Grund von Investitionen in die ehemalige Liegenschaft geltend gemacht habe, verkennt er, dass der Dispositionsgrundsatz die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien, nicht jedoch die Begründung dieser Anträge bzw. die Rechtsanwendung beschlägt (vgl. Urteil BGer 5A_345/2020

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 vom 30. April 2021 E. 6.6). Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei der Frage, ob ein konkreter Vermögensgegenstand, der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (oder früher während der Dauer des Güterstandes) vorhanden war, der Errungenschaft oder dem Eigengut des betreffenden Ehegatten zuzuordnen ist, nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2). Was schliesslich die vom Berufungskläger geltend gemachte willkürliche Festsetzung des Betrages der Ersatzforderung auf CHF 74'805.45, d.h. auf den Betrag des Vorschlags der Berufungsbeklagten, angeht, ist festzustellen, dass der Berufungskläger in seiner Berufung ausdrücklich bestätigt, dass das Eigengut «vollständig verbraucht» wurde, d.h. eine Summe (CHF 80'000.-), welche jene der Ersatzforderung übersteigt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 2.2. 2.2.1. In einem zweiten Punkt bestreitet der Berufungskläger, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 800.- zu schulden. Er wirft der Vorinstanz vor, den gebührenden (Verbrauchs-) Unterhalt der Berufungsbeklagten nicht festgestellt zu haben und dieser Fahrkosten und auswärtige Verpflegung angerechnet zu haben, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 2.2.3), ihr einen Vorsorgeunterhalt zugesprochen zu haben, obwohl ihr keine Kinderbetreuungspflichten mehr zukommen (E. 2.2.4) sowie das von der Berufungsbeklagten zurzeit tatsächlich erzielte Einkommen ausser Acht gelassen zu haben und anstelle ein tieferes und überhaupt zu tiefes hypothetisches Einkommen berücksichtigt zu haben (E. 2.2.5). Schliesslich moniert er, ihm selber sei die monatliche Steuerlast um CHF 321.- zu tief festgesetzt worden (E. 2.2.6). 2.2.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4). Bei einer wie vorliegend lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 147 III 308 E. 4; 141 III 465 E. 3.1). Was die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts angeht, hat das Bundesgericht weiter präzisiert, dass diese dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 (BGE 147 III 293 E. 4.4). Damit ist zum einen das (aktuelle) familienrechtliche Existenzminimum zu berechnen und zum anderen der Anteil der unterhaltsgläubigen Person am früheren gemeinsamen Überschuss. 2.2.3. 2.2.3.1. Die Vorinstanz hat den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard nicht festgesetzt. Sie hat lediglich ausgeführt, dass sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard bemisst und dass, angesichts dessen, dass bei der Berufungsbeklagten von einem hypothetischen – und keinem tatsächlich erwirtschafteten – Einkommen ausgegangen wird, der Berufungskläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung allerdings eine Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten zu tätigen hat, die Berufungsbeklagte indes keine wesentlichen Rücklagen betreffend Altersvorsorge besitzt, die Rollenverteilung während der Ehe traditionell gelebt wurde, damit sich der Berufungskläger auf seinen beruflichen Werdegang fokussieren konnte, und dem Berufungskläger nach der Gegenüberstellung seines Einkommens und seiner Auslagen ein wesentlich höherer Betrag verbleibt als der Berufungsbeklagten, festzustellen ist, dass der Berufungskläger einen Betrag an den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten zu leisten hat. Die Berufungsbeklagte beantragte einen nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.- für die Dauer von 11 Jahren. Das Gericht erachtete aufgrund des zuletzt gelebten Standards der Familie und des Resultats der güter- und vorsorgerechtlichen Auseinandersetzung einen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 800.- als angemessen. Mit diesem Betrag verfüge die Berufungsbeklagte inklusive eigenem Einkommen über einen Überschuss von gerundet CHF 1'013.-, womit ihr gebührender Unterhalt einschliesslich eines Beitrags für den Vorsorgeunterhalt gedeckt sei. Nach 11 Jahren schulde ihr der Berufungskläger keinen Unterhalt mehr (angefochtener Entscheid, S. 16 f., E. 10.5). 2.2.3.2. Die Berufungsbeklagte hatte vor erster Instanz den gebührenden Unterhalt nicht beziffert, sondern sich darauf beschränkt, ihr (aktuelles) Existenzminimum aufzuzeigen. Der Berufungskläger hingegen bezifferte den zuletzt gemeinsam gelebten Standard wie folgt (vgl. act. 27/2), wobei sich die Situation auf ein Jahr vor der Trennung am 1. März 2018 und das Einkommen der Parteien auf das Jahr 2017 beziehen: Einkommen Berufungskläger CHF 10'325.- Einkommen Berufungsbeklagte CHF 1'777.- Einkommen E.________ CHF 600.- Einkommen total (recte:) CHF 12'702.- Auslagen : Wohnen CHF 2'935.- Krankenkasse, Parteien + E.________ CHF 825.- Therapie Berufungsbeklagte CHF 100.- Berufsauslagen CHF 4’138.- Lebensversicherung CHF 125.- Ferien CHF 417.- Diverses CHF 371.- Grundbeträge Partien + E.________ CHF 2'300.- Steuern CHF 1'000.- Total Auslagen CHF 12'211.- Überschuss total (gerundet) CHF 490.-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 Überschuss je Partei (2/5) CHF 196.- An der Verhandlung vom 6. Oktober 2021 konnte die Berufungsbeklagte die Frage, ob sie Bemerkungen zu diesem zuletzt gemeinsam gelebten Standard habe, nicht beantworten. Sie erklärte, der Berufungskläger habe die finanziellen Angelegenheiten geregelt. In den letzten zwei Jahren habe sie gar keine Einsicht mehr gehabt und sei aus dem Büro geschickt worden, wenn sie nachgefragt habe (act. 29/4). In Anbetracht der vom Berufungskläger eingereichten Belege ist hier aus rechtlicher Sicht korrigierend anzumerken, dass die Ferien (CHF 417.-) und CHF 228.- der geltend gemachten diversen Kosten für Aufwendungen für die Putzfrau (CHF 100.-) und Anschaffungen von Tablet und Natel (CHF 128.-) nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören und aus dem Überschuss zu bestreiten sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Lediglich die Kosten für das GA für den Sohn D.________ (CHF 143.-) können dazu gerechnet werden. Ausserdem sind die Berufsauslagen um die Fahrzeugreparaturkosten von CHF 802.- zu kürzen. Abgesehen davon, dass die eingereichten Rechnungen zwei verschiedene Jahre betreffen (2016 und 2017), ist festzustellen, dass diese so oder anders bereits in der Kilometerpauschale enthalten sind (vgl. https://www.tcs.ch/de/ testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollenunterhalt/kilometerkosten.php). Zumal die Berufungsbeklagte die Kosten nicht (substanziiert) bestritten hat, sind die übrigen Kosten (Arbeitswegkosten [200 km pro Tag] und auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers, Berufsauslagen der Berufungsbeklagten und GA und auswärtige Verpflegung der Tochter E.________) zu berücksichtigen. Der nach Köpfen zu verteilende Überschuss beträgt demnach nicht CHF 490.-, sondern CHF 1'938.-. Der Anteil (2/5) der Berufungsbeklagten beläuft sich auf rund CHF 775.-. Bei einem heutigen familienrechtlichen Existenzminimum, welches von der Vorinstanz auf (höchstens) CHF 3'787.45 errechnet wurde, beträgt der gebührende (Verbrauchs-) Unterhalt somit nicht mehr als CHF 4'562.45. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten zu Unrecht Fahrkosten und einen Betrag für auswärtige Verpflegung angerechnet, ist festzustellen, dass, soweit ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt wird, auch (hypothetische) Auslagen zur Erzielung dieses Erwerbs einzukalkulieren sind. Dass zu hohe Beträge berücksichtigt wurden, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 2.2.4. Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten zu Unrecht einen Vorsorgeunterhalt zugesprochen. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid (BGE 135 III 158 E. 4.1) festgehalten, dass nach geltendem Recht durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt wird. Bezüglich der Vergangenheit sollte – hier nicht zutreffende Sonderfälle vorbehalten (vgl. BGE 129 III 257 E. 3) – keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder […] nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können. Vorliegend sind die drei Kinder der Parteien volljährig und selbständig. Keines der drei Kinder wohnt nunmehr bei der Berufungsbeklagten. Überdies wird vorliegend auch nicht geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte keine Vollzeittätigkeit (aus welchen Gründen auch immer, insbesondere aber

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 aufgrund noch bestehender Kinderbetreuungspflichten) aufnehmen kann. Die Rüge erweist sich als begründet. Damit steht fest, dass die Obergrenze des nachehelichen Unterhalts bei CHF 4'562.45 liegt. 2.2.5. Zu prüfen gilt es damit als nächstes, ob die Berufungsbeklagte diesen Betrag aus eigener Anstrengung zu decken vermag. 2.2.5.1. Bei Einreichung der Berufungsantwort bezog die Berufungsbeklagte Arbeitslosentaggelder in der Höhe von rund CHF 5'000.- pro Monat, so dass sie in der Lage war, ihren gebührenden Unterhalt selber zu decken. Nachehelicher Unterhalt ist für diese Zeit somit nicht geschuldet. Ob die Berufungsbeklagte heute noch Taggelder bezieht, ist fraglich, kann doch der Juni 2021-Abrechnung (act. 26/42) entnommen werden, dass sie damals über einen Restanspruch von 353 Tagen verfügte. Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstage pro Monat dürfte dieser Anspruch wohl Ende November 2022 aufgebraucht sein. Da allerdings keine entsprechenden Dokumente vorliegen, ist der angefochtene Entscheid (Ziff. 4) dahingehend zu präzisieren, dass (allfälliger) nachehelicher Unterhalt ab Erlöschen des Taggeldanspruchs der Berufungsbeklagten geschuldet ist. Der Berufungsbeklagten wurde ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4'000.- netto angerechnet. Mit diesem Einkommen ist sie allerdings nicht in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt zu decken. Zu prüfen ist somit, ob das Gericht der Berufungsbeklagten zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen von «lediglich» CHF 4'000.- angerechnet hat. 2.2.5.2. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen für eine 100% Tätigkeit anzurechnen ist. Bestritten wird die Tätigkeit (Verkaufskraft im Detailhandel) und der daraus resultierende Nettolohn von monatlich CHF 4'000.-. Der Berufungskläger ist der Ansicht, der Berufungsbeklagten sei es ohne weiteres möglich (und zumutbar ohnehin), eine Arbeitsstelle zu finden, aus welcher sie einen Lohn von netto CHF 8'000.- im Monat für ein 100%-Pensum erzielen kann, so wie sie es mit der Arbeitsstelle bei der J.________ bewiesen habe. Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (E. 10.2): «Die Klägerin erzielt kein Einkommen und wird von der Arbeitslosenkasse unterstützt (…). [Sie] macht geltend, sich seit Januar 2021 ernsthaft um eine Anstellung zu bemühen (…), kann allerdings keine entsprechenden Bewerbungsschreiben, Absageschreiben oder sonstige Dokumente bezüglich der Arbeitssuche vorlegen. Während der Ehe ging sie verschiedenen Arbeitstätigkeiten im Bereich Vertrieb nach, mit welchen sie allerdings keinen nennenswerten Gewinn erwirtschaften konnte (…). Vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2020 arbeitete die Klägerin als Beraterin bei der J.________ (…). Bei einem 80% Pensum erzielte sie so ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 6'285.- (…). Dementsprechend beantragt der Beklagte, dass der Klägerin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'932.- anzurechnen sei (…). Er verkennt dabei allerdings, dass die Klägerin die Stelle bei der J.________ deshalb aufgeben musste, weil sie den Anforderungen der Arbeitgeberin nicht entsprochen hat. Es ist der Klägerin nicht zumutbar und ihr auch nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen, deren Anforderungen sie nicht entspricht. Weiter ist, entgegen den Aussagen des Beklagten, die Aufgabe der Arbeitsstelle mittels Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung durchaus nachvollziehbar, hat die Klägerin doch eine Abgangsentschädigung von CHF 5'000.- erhalten (…). Aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrem selbst attestierten Kommunikationstalent ist es der Klägerin aber durchaus zumutbar und möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gemäss Bundesgericht ist Personen, welche lange nicht mehr in ihrem gelernten Beruf tätig waren, so dass ein beruflicher Wiedereinstieg praktisch nicht umsetzbar ist, eine Tätigkeit im Gastgewerbe, im Detailhandel und

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 insbesondere auch eine Anstellung im Pflegebereich nach viermonatiger SRK-Ausbildung zumutbar (…). Der Klägerin kann deshalb zumindest eine Anstellung im Detailhandel zugemutet werden, zumal sie schon während der Ehe mit der Verkaufstätigkeit in Kontakt kam. Ungelernte Verkaufskräfte verdienen in der Region Mittelland bei einer Arbeitszeit von 41 Stunden die Woche im Durchschnitt CHF 4'222.- (Medianlohn, Salarium – Statistischer Lohnrechner 2018 des Bundesamtes für Statistik). Bei der Klägerin kann deshalb bei 100% Erwerbstätigkeit von einem hypothetischen Einkommen von mindestens CHF 4'000.- netto im Monat ausgegangen werden». Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass die Berufungsbeklagte seit 1997 in geringem Pensum im Onlineverkauf von Textilwaren arbeitete und ab 2008 sukzessive ihre berufliche Tätigkeit erhöhte, bevor sie dann ab 2017 als selbständige Beraterin für die Firma K.________ tätig wurde und danach, ab dem 1. Juni 2019, bei der J.________ als Beraterin angestellt war. Zu behaupten, die Berufungsbeklagte sei eine Wiedereinsteigerin ohne berufliche Erfahrung und es dürfe ihr nur ein Lohn für eine ungelernte Verkäuferin angerechnet werden, sei ebenso unhaltbar, wie es der tatsächlichen Situation widerspreche. Während der Ehe ging die Berufungsbeklagte verschiedenen Arbeitstätigkeiten im Bereich Vertrieb nach, mit welchen sie jedoch keinen nennenswerten Gewinn erwirtschaften konnte. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Die Berufungsbeklagte zu verpflichten, in diesem Bereich wieder tätig zu werden, ist weder zumutbar, noch würde es zum Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit beitragen und wird auch vom Berufungskläger nicht verlangt. Rein aufgrund dieser Tätigkeiten kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Berufungsbeklagte im Detailhandel berufliche Erfahrung ausweisen kann. Daran ändert nichts, dass sie anschliessend bei der J.________ als Beraterin angestellt war und einen Lohn erzielte, mit dem sie ihren eigenen gebührenden Unterhalt komfortabel finanzieren konnte. Soweit der vorinstanzliche Entscheid festhält, die Berufungsbeklagte sei eine Wiedereinsteigerin ohne berufliche Erfahrung (im Detailhandel) ist dieser nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, die Berufungsbeklagte habe die gut bezahlte Stelle bei der J.________ freiwillig aufgegeben. Sie habe keine Beweise ins Recht gelegt, die belegen, dass sie den Anforderungen nicht genügte, geschweige denn, dass sie (intellektuell, sprachlich, psychisch) überfordert gewesen wäre. Das Arbeitszeugnis der J.________ spreche eine andere Sprache. Auch die Tatsache, dass der anfangs befristete in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt, die Probezeit von drei Monaten bestanden und eine Abgangsentschädigung ausbezahlt wurde, widerspreche der Vermutung der Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht den Anforderungen der J.________ entsprochen hätte. Vorliegend lässt sich der Vereinbarung zwischen der J.________ und der Berufungsbeklagten vom 3. August 2020 (act. 18/4) folgendes wörtlich entnehmen: «Nach Analyse des Standort-Gesprächs wurde aus Sicht der Arbeitgeberin festgestellt, dass die Arbeitnehmerin die gestellten Anforderungen des Stellenbeschriebs nicht erfüllen kann. Dadurch sieht sich die Arbeitgeberin zum Erlass einer Trennungsvereinbarung gezwungen. (…) Das Arbeitsverhältnis zwischen der J.________ und [der Berufungsbeklagten] endet einvernehmlich per 31.12.2020. […] Die Arbeitnehmerin wird per 3. August 2020 (sofort) von der persönlichen Arbeitsleistung befreit und per Saldo aller Ansprüche an Ferien- sowie Zeitguthaben beurlaubt. (…) Mit diesem Entgegenkommen soll der Arbeitnehmerin die erforderliche Zeit für die Stellensuche gewährt werden. (…) Mit der Lohnzahlung August 2020 wird der Arbeitnehmerin zusätzlich aus Kulanz ein einmaliger, nicht versicherbarer Pauschalbetrag von CHF 5'000.- ausbezahlt. Seitens der Arbeitgeberin möchten wir mit diesem Betrag eine

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 finanzielle Unterstützung bei der Stellensuche oder für die Inanspruchnahme einer Weiterbildung geben (…)». Wenn das Gericht aufgrund dieser Vereinbarung zur Überzeugung kommt, die Berufungsbeklagte könne die Anforderungen der Arbeitgeberin (an die gut entlöhnte Arbeitsstelle) nicht erfüllen, ist dies nicht zu beanstanden. Dass die Berufungsbeklagte die Stelle freiwillig aufgegeben haben soll, wie es der Berufungskläger geltend macht, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, sieht die Vereinbarung doch eine sofortige Freistellung der Berufungsbeklagten vor. Daran ändert nichts, dass das Arbeitszeugnis (act. 35/52) der Lehre und Rechtsprechung gemäss (eher) wohlwollend formuliert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte über eine 2-jährige Ausbildung als Textilverkäuferin verfügt, sich in den ersten Jahren der Ehe um den Haushalt und die Erziehung der drei Kinder gekümmert hat und ab dem Jahr 2008 (act. 17/3 und 21/4) verschiedenen Arbeitstätigkeiten im Bereich Vertrieb nachging, mit welchen sie allerdings keinen nennenswerten Gewinn erwirtschaften konnte, ist auch der durch die Vorinstanz daraus gezogene Schluss, es sei der Berufungsbeklagten unter diesen Umständen nicht zuzumuten und überdies auch nicht möglich, eine gleichwertige Tätigkeit wie bei der J.________ zu finden, nicht zu beanstanden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagten eine Anstellung im Detailhandel zugemutet werden kann und eine solche auch möglich ist, zumal sie schon während der Ehe mit der Verkaufstätigkeit in Kontakt kam. Über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis, wie es der von der Vorinstanz angewandte Lohnrechner voraussetzt, um als gelernte Verkaufskraft einen höheren Lohn als die CHF 4'000.- netto zu erzielen, verfügt die Berufungsbeklagte nicht. Ebenso wenig kann sie eine unternehmensinterne Ausbildung vorweisen. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von einer «ungelernten Verkaufskraft» ausgegangen und hat der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'000.- monatlich angerechnet. Mit diesem Einkommen ist die Berufungsbeklagte nicht in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt von CHF 4'562.45 zu decken. 2.2.6. Im dritten und letzten Schritt der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist schliesslich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Der Berufungskläger macht geltend, seine Steuerlast falle CHF 321.- höher aus. Diese belaufe sich insgesamt auf CHF 1'521.-. Bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 8'893.- und monatlichen Ausgaben von CHF 5'699.erzielt der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 3'194.- (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10.1, 10.3 und 10.5). Selbst bei Berücksichtigung der höheren Steuern ist der Berufungskläger in der Lage, der Berufungsbeklagten einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Dieser wird, in Anbetracht des monatlichen Defizits der Berufungsbeklagten von über CHF 560.- und des komfortablen Überschusses des Berufungsklägers, auf CHF 600.- festgesetzt. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids in diesem Sinne abzuändern. 3. 3.1. Vorliegend wird der Antrag des Berufungsklägers betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung vollumfänglich abgewiesen und der Antrag in Bezug auf nachehelichen Unterhalt teilweise

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ und der Berufungsbeklagten zu ¼ aufzuerlegen. 3.1.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'500.- festgelegt und von dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in derselben Höhe bezogen. Die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger ¼ davon, d.h. CHF 375.-. 3.1.2. Rechtsanwalt Elmar Perler macht rund 12 Stunden geltend, was insbesondere in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen als angemessen erscheint und auch von der Gegenpartei nicht beanstandet wird. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JG) ergibt dies Anrecht auf ein Honorar von CHF 3'000.-. Eine Erklärung, weshalb vorliegend der Stundenansatz auf die verlangten CHF 260.- erhöht werden soll, kann der Kostenliste nicht entnommen werden. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 28.80, welche unter dem Pauschalbetrag von 5% der Grundentschädigung liegen, sowie 7.7% MwSt. von CHF 3'028.80 (CHF 233.20). Insgesamt schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2'446.50, inkl. MwSt. (¾ von CHF 3'262.-). 3.1.3. Rechtsanwalt Markus Sigg macht 13 Stunden 50 Minuten geltend, was insbesondere in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen als angemessen erscheint und auch von der Gegenpartei nicht beanstandet wird. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.- ergibt dies Anrecht auf ein Honorar von CHF 3'458.35. Auch Rechtsanwalt Sigg erklärt nicht, weshalb der Stundenansatz auf die verlangten CHF 280.- erhöht werden soll. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 46.-, welche unter dem Pauschalbetrag von 5% der Grundentschädigung liegen sowie 7.7% MwSt. von CHF 3'504.35 (CHF 269.85). Insgesamt schuldet die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 943.55, inkl. MwSt. (¼ von CHF 3'774.20). 3.2. Entscheidet die Berufungsinstanz neu, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Berufungskläger beantragt, die Berufungsbeklagte zu verpflichten, (auch) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen, ohne seinen Antrag jedoch zu begründen. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt eine Änderung der Kostenregelung der Vorinstanz (hälftige Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteikosten) nicht. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 31. März 2022 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 4. A.________ wird verpflichtet, B.________ ab Erlöschen deren Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder bis zum 31. März 2033 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.- zu bezahlen. Im Übrigen wird der Entscheid bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A.________ zu ¾ und B.________ zu ¼ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'500.- festgesetzt und von dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B.________ schuldet A.________ CHF 375.-. b) Die von A.________ B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 2'446.50, inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 174.90, festgesetzt. c) Die von B.________ A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 943.55, inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 67.45, festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. November 2022/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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