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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.03.2021 101 2021 26

12. März 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,444 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 26 Urteil vom 12. März 2021 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen B.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Ehescheidung Wiederaufnahme des Verfahrens zur neuen Entscheidung über die Berufungen vom 12. und 16. September 2019 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019 im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1968, und B.________, geboren 1969, heirateten 2009. Aus der Ehe gingen die Töchter C.________, geboren 2008, und D.________, geboren 2009, hervor. B.________ ist zudem Mutter der vorehelichen Kinder E.________, geboren 1996, und F.________, geboren 1997. Am 4. September 2017 reichte A.________ die Scheidungsklage beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) ein. Mit Entscheid vom 20. Mai 2019 schied das Zivilgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Es beliess namentlich den Parteien die elterliche Sorge gemeinsam über C.________ und D.________, stellte diese aber unter die Obhut der Mutter. Dem Vater wurde ein umfangreiches Besuchsrecht zugestanden. Die Erziehungsgutschriften der AHV wurden vollumfänglich B.________ zugesprochen. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 12. September 2019 bzw. am 16. September 2019 jeweils Berufung. Mit Urteil vom 10. Januar 2020 trat der hiesige Gerichtshof namentlich nicht auf die Berufung von A.________ betreffend die Erziehungsgutschriften der AHV ein und präzisierte betreffend die Obhut lediglich die Besuchsregelung für die Feiertage. Soweit weitergehend wurde die Berufung abgewiesen. Die Berufung von B.________ wurde ebenfalls teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war (101 2019 268, 101 2019 278). B. Die von A.________ am 17. Februar 2020 dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wurde mit Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 teilweise gutgeheissen, das Urteil des hiesigen Gerichtshofs vom 10. Januar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Erwägungen 1. Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) entscheidet dieses in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, wenn es die Beschwerde gutheisst. Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des hiesigen Gerichtshofes vom 10. Januar 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Im aufgehobenen Entscheid trat der hiesige Gerichtshof mangels Begründung nicht auf den Antrag betreffend die Teilung der Erziehungsgutschriften ein. Weiter wurde der Antrag auf Ausdehnung der Kinderbetreuung durch den Berufungskläger abgewiesen, lediglich die Feiertagsregelung wurde präzisiert. Ferner erwog der Gerichtshof namentlich, dass der Berufungskläger nicht darle-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 ge, inwiefern er ein Interesse daran habe, ob die gelebte Betreuungssituation als alternierende Obhut zu bezeichnen ist, weswegen nicht weiter auf seine Ausführungen betreffend die Anordnung einer alternierenden Obhut einzugehen sei. Das Bundesgericht führt dazu hingegen namentlich aus, dass die alternierende Obhut im Gesetz ausdrücklich genannt wird (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB), womit der Berufungskläger für dessen Anordnung bzw. Bezeichnung nicht zusätzlich ein Interesse geltend machen muss. Daran ändert der Umstand, dass der Berufungskläger die Töchter bereits faktisch im Umfang einer alternierenden Obhut betreut, nichts. Ebenso wenig vermag das Fehlen einer exakten Definition der alternierenden Obhut deren Anordnung in Zweifel zu ziehen, da eine massgebliche Beteiligung des Vaters bei der Betreuung vorliegend offenkundig ist. Die Sache ist entsprechend an das Kantonsgericht zur Anordnung bzw. Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut im Dispositiv zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird in diesem Zusammenhang auch den Wohnsitz der Töchter im Dispositiv festhalten müssen. Da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt, ist der Wohnsitz der beiden Töchter - entgegen des Antrags des Berufungsklägers - an jenen der Berufungsbeklagten und nicht an einen bestimmten Wohnort (G.________) zu knüpfen (E. 3.2.3). Ausserdem ist nicht mehr der Ausdruck "Besuchsrecht", sondern "Betreuungsanteile" zu verwenden (E. 3.3.2). Auf die beantragte Ausdehnung der Betreuungsanteile des Berufungsklägers trat das Bundesgericht hingegen nicht ein (E. 3.3.4). Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreuen beide Eltern ihr Kind in etwa zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Das Bundesgericht präzisierte hierzu namentlich, dass das Gericht diesbezüglich kein freies Ermessen hat. Die Verordnung lässt grundsätzlich keine andere Lösung durch das Gericht zu, solange sich die Parteien nicht auf eine andere Aufteilung geeinigt haben. Dabei ist keine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten vorausgesetzt. Das Gericht hat allerdings auch den Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen. Vorliegend ist die Berufungsbeklagte durch die Kinderbetreuung in ihrer Erwerbstätigkeit in keiner Weise eingeschränkt. Von daher besteht mit Blick auf die in etwa gleichmässige Aufteilung der Betreuung zwischen den Parteien kein Grund, von der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen (E. 3.4). 3. Entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts ist demnach die Berufung von A.________ teilweise gutzuheissen, die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei sie ihren Wohnsitz bei der Mutter haben, und die Besuchsrechtsregelung neu als Betreuungsanteile zu bezeichnen. Weiter sind die Erziehungsgutschriften der AHV hälftig zu teilen. Soweit weitergehend ist die Berufung vom 12. September 2019 abzuweisen. Die Berufung vom 16. September 2019 von B.________ ist ebenfalls teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 4. Es hat weiterhin keine der Parteien vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf je CHF 1'200.-, insgesamt CHF 2'400.-, festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen. Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 101 2019 268 und 101 2019 278 werden vereinigt. II. Die Berufung vom 12. September 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Die Berufung vom 16. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Ziff. 3, 4, 6, 8 und 10 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 3. C.________ und D.________ werden unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Sie haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater die Kinder wie folgt: - Jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr; - jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr; - sechs Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien; - in den ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie Weihnachten (Heiligabend bis Stephanstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages; - in den geraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am Nationalfeiertag und an Neujahr (Silvester bis Berchtoldstag), jeweils bis am Folgetag des letzten Feiertages; - an Auffahrt. Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig zur Schule zu transportieren. Die Ferienzeit ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus durch A.________ anzukündigen. Die Eltern werden angehalten, auf die Interessen der Kinder, insbesondere auch bestehende Hobbies, Rücksicht zu nehmen. 6. A.________ wird verpflichtet, B.________ für die Kinder die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C.________ CHF 280.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018, CHF 240.- vom 1. März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Für D.________ CHF 280.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018, CHF 220.- vom 1. März 2018 bis 31. August 2018, CHF 240.- vom 1. September 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr, CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter. A.________ wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie die Skiausrüstung zu bezahlen. 8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden den Eltern je hälftig angerechnet. 10. Die Parteien sind güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019 bestätigt. V. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2'400.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Sie werden von den bezahlten Vorschüssen bezogen. VI. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. März 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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