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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 19.01.2022 101 2021 220

19. Januar 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,990 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Abänderung des Scheidungsurteils (Kinder)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 220 Urteil vom 19. Januar 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils (Kindesunterhalt) Berufung vom 7. Juni 2021 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 3. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1971, und B.________, geboren 1969, heirateten 1999. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder C.________, geboren 1998, und D.________, geboren 2004. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. Januar 2013 wurde die von den Parteien geschlossene Scheidungsvereinbarung genehmigt und die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge sowie die Obhut über die beiden Kinder wurden A.________ übertragen. Weiter wurde festgestellt, dass B.________ nicht in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder (Ziff. 2.3) oder A.________ zu bezahlen (Ziff. 2.4), dass den Kindern jedoch von der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Kinderrente von je CHF 192.- ausgerichtet werde (Ziff. 2.3). Bei A.________ wurde von einem Erwerbseinkommen von CHF 1'000.- und bei B.________ von einem Einkommen von CHF 1'469.- ausgegangen, welches sich aus einem Barlohn aus Erwerbstätigkeit von CHF 1'026.und einer IV-Rente von CHF 443.- zusammensetzte. B. Am 9. März 2016 reichte A.________ beim Zivilgericht namentlich eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Sie machte sinngemäss geltend, dass das Revisionsverfahren der IV eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von B.________ ergeben hätte, die IV-Rente eingestellt worden sei und dieser somit in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er monatliche Kinderunterhaltsbeiträge sowie einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen vermöge. Sie beantragte daher, der Beklagte sei anzuhalten rückwirkend, ab dem 1. März 2015 für D.________ und ab dem 1. August 2015 für C.________, monatliche Unterhaltsbeträge von CHF 800.-, sowie ab dem 1. März 2015 einen Betrag von CHF 500.- für sie selber zu bezahlen. B.________ schloss auf Abweisung der Klage. Mit Entscheid vom 5. Juli 2019 wies das Zivilgericht die Klage von A.________ ab und auferlegte ihr die Prozesskosten. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung und verlangte nunmehr ab dem 1. März 2015 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.- für D.________ und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- für sich selber. Mit Urteil vom 11. März 2020 wurde die Berufung teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der hiesige Hof hielt namentlich fest, die gesundheitliche Situation des Berufungsbeklagten habe sich nachträglich und dauerhaft verbessert. Er sei seit August 2011 in seiner Tätigkeit als Landwirt mindestens zu 65% arbeitsfähig, während er zuvor in dieser Tätigkeit zu 57.5% arbeitsfähig war. Ob es ihm auch möglich wäre, einer anderen, angepassten Tätigkeit nachzugehen, könne offenbleiben. Die Berufungsklägerin setze sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach der Berufungsbeklagte angesichts seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn eine derartige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht finden könne. Die Vorinstanz wurde angewiesen, unter Aktualisierung sämtlicher Parameter zu überprüfen, welchen Einfluss die Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Berufungsbeklagten auf den Kindesunterhalt hat. C. Nachdem die Klägerin ihre Rechtsbegehren bestätigt hatte, änderte der Beklagte seine Rechtsbegehren und beantragte, das Scheidungsurteil sei insofern abzuändern, als er an den Unterhalt seiner Tochter D.________ ab dem 1. März 2020 und bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung einen monatlichen Betrag von CHF 800.- bezahle, die Klage im Übrigen jedoch abzuweisen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Mit Entscheid vom 3. März 2021 beschloss das Zivilgericht, das Urteil vom 10. Januar 2013 sei wie folgt abzuändern: Ziffer 2.3 B.________ wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 verpflichtet, für seine Töchter C.________, geb. 1998, und D.________, geb. 2004, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 200.- an die Kindsmutter zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht für C.________ dauert bis und mit August 2018. Mit Wirkung ab dem 1. September 2018 wird B.________ verpflichtet, an den Unterhalt von D.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.- an die Kindsmutter zu bezahlen. Mit Wirkung ab dem 1. März 2020 wird B.________ verpflichtet, an den Unterhalt von D.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.- an die Kindsmutter zu bezahlen. Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Der Unterhalt ist bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Ziffer 2.3bis Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2.3 sind monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. […] Ziffer 2.3ter Diesem Urteil liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde : - A.________: CHF 3‘046.- inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, bei einem Pensum von 80%, - B.________: Ab dem 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2020: CHF 2‘990.-, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 65%. Ab dem 1. Februar 2020: CHF 5‘533.-, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100%. Weitergehende Rechtsbegehren wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten wurden unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege wettgeschlagen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Juni 2021 Berufung. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das angefochtene Urteil sei insofern abzuändern, als der Berufungsbeklagte anzuhalten sei, für den Unterhalt von C.________ ab dem 1. Januar 2017 monatlich CHF 200.-, und von D.________ ab dem 1. März 2015 monatlich CHF 800.- zu bezahlen (Ziff. 2.3 Abs. 1). Dem Berufungsbeklagten sei bis zum 1. Februar 2020 ein Einkommen von CHF 3'684.- bei einem Pensum von 80% anzurechnen (Ziff. 2.3ter). Die Berufungsklägerin beantragt zudem, Ziff. 2.3 Abs. 3 sei aufzuheben, Ziff. 2.3 Abs. 6 sei anders zu formulieren, und Ziff. 2.4 (des Entscheids vom 10. Januar 2013) sei aufzuheben. Schliesslich verlangt sie, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Gegenpartei aufzuerlegen seien. Das von der Berufungsklägerin gleichentags eingereichte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil vom 18. Juni 2021 gutgeheissen. Der Berufungsbeklagte hat sich nicht vernehmen lassen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz verlangte die Berufungsklägerin zuletzt, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 2'100.- pro Monat zu zahlen, während der Berufungsbeklagte die Klage im Betrag von CHF 800.- anerkannte. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist somit erreicht. Im Übrigen verlangt die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'000.- pro Monat, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 7. Mai 2021 zugestellt. Die am Montag, 7. Juni 2021 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist, unter folgendem Vorbehalt. Das auf Aufheben von Ziff. 2.4 (des Entscheids vom 10. Januar 2013) gerichtete Rechtsbegehren wird in der Rechtsschrift nicht begründet. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Rechtsbegehren, Ziff. 2.3 Abs. 6 sei anders zu formulieren, welches ebenfalls nicht begründet wird. Es ist somit bezüglich dieser Punkte nicht auf die Berufung einzutreten. 1.4. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.6. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen sind.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte. Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechtsstreits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde. Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, welchen die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat. Erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), kann es auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt (echte und unechte) Noven berücksichtigen. Damit darf die Vorinstanz auf Tatsachen abstellen, die sich nach dem seinerzeit aufgehobenen Entscheid zugetragen haben, sofern diese Tatsachen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rückweisungsauftrags stehen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die soeben dargelegte Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide begründet ein allgemeines Prinzip des Zivilprozessrechts und gilt umfassend für die Erwägungen und das Dispositiv der Berufungsinstanz, sowohl für die Vorinstanz wie auch für die Zweitinstanz bei einer zweiten Berufung. Die untere Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen der oberen Instanz gebunden. Hebt das obere Gericht den erstinstanzlichen Entscheid auf, indem sie eine Rechtsfrage behandelt, ist die untere Instanz an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Hingegen ist sie frei, die Situation neu zu beurteilen, insoweit sie später festgestellte, ergänzende Tatsachen [Noven] berücksichtigen kann. Mit einem Rückweisungsentscheid nach Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO stellt die Berufungsinstanz den Verfahrensstand wieder her, wie er vor Erlass des Entscheids der ersten Instanz bestand. Allerdings bleiben die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Rückweisungsentscheids für die erste Instanz verbindlich. Wird der infolge des Rückweisungsentscheides ausgesprochene Entscheid angefochten, überprüft die Beschwerdeinstanz die Rechtsfragen ebenfalls nicht, die sie selbst in diesem Rückweisungsentscheid endgültig entschieden hat (BGE 140 III 466 E. 4.2.1 mit Hinweisen; KuKo ZPO- BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl 2021, Art. 318 N. 8; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 318 N. 4; PC CPC-BASTONS BULLETTI, 2021, Art. 318 N. 8 und 10). 2.2. Die erwähnten Regeln haben vorliegend zur Folge, dass der angefochtene Entscheid, sowie das heutige Urteil, sich an die Erwägungen des Urteils des hiesigen Hofs vom 11. März 2020 halten müssen. In diesem Verfahren hatte die Berufungsklägern ausgeführt, dass alle medizinischen Berichte für eine nur leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten sprächen. Würde er seine Arbeitsfähigkeit im medizinisch zumutbaren Masse ausnützen, wäre es ihm ohne weiteres möglich, ein Einkommen zwischen CHF 3'000.- und CHF 4'000.- zu erzielen, womit er die verlangten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlen könne. Der Berufungsbeklagte habe zudem offenbar bereits begonnen, in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Der Berufungsbeklagte seinerseits erklärte,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 seine gesundheitlichen Einschränkungen würden eine Arbeitsstelle bedingen, die den Anforderungen seines Gesundheitszustandes gerecht würden, und erforderten zudem ein grosses Entgegenkommen des Arbeitgebers. Er könne von Glück reden, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt eine Arbeitsstelle habe. Per 1. Februar 2020 habe er allerdings eine Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum aufgenommen und erziele neu einen Nettolohn von CHF 5'530.- pro Monat (Urteil KG FR 101 2019 369 E. 3.1). Der hiesige Hof hielt aufgrund der Akten fest, dass die IV-Rente des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 5. September 2013 eingestellt worden sei. Die medizinischen Abklärungen im Rentenrevisionsverfahren hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe seit August 2011 für die "derzeit" ausgeübte berufliche Tätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35% und für eine angepasste Verweistätigkeit eine solche von 20%. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten seither wieder verschlechtert habe und er nicht mehr zu mindestens 65% seiner Arbeitstätigkeit als Landwirt bzw. zu 80% einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne. Vielmehr habe der Berufungsbeklagte am 1. Februar 2020 eine neue Stelle als Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb in einem 100%-Pensum angetreten (Urteil KG FR 101 2019 369 E. 3.3). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass sich die gesundheitliche Situation des Berufungsbeklagten nachträglich und dauerhaft verbessert habe. Er sei seit August 2011 in seiner Tätigkeit als Landwirt mindestens zu 65% arbeitsfähig, während er zuvor in dieser Tätigkeit zu 57.5% arbeitsfähig war. Ob es ihm auch möglich wäre, einer anderen, angepassten Tätigkeit nachzugehen, könne offenbleiben. Die Berufungsklägerin setze sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach der Berufungsbeklagte angesichts seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn eine derartige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht finden kann. Die Vorinstanz werde demnach unter Aktualisierung sämtlicher Parameter zu überprüfen haben, welchen Einfluss die Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Berufungsbeklagten auf den Kindesunterhalt hat (Urteil KG FR 101 2019 369 E. 3.5). Unter diesen Vorgaben gilt es zu prüfen, wie sich die finanzielle Situation des Berufungsbeklagten bei Berücksichtigung einer Tätigkeit als Landwirt zu 65%, bzw. ab Februar 2020 bei einer Tätigkeit als Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb in einem 100%-Pensum, gestaltet und inwieweit er dadurch in der Lage ist, einen Beitrag an den Kindesunterhalt zu leisten. 3. 3.1. In einem ersten Argument macht die Berufungsklägerin geltend, es sei dem Berufungsbeklagten rückwirkend nicht ein Einkommen für eine Tätigkeit zu 65% in der Landwirtschaft, sondern ein solches für ein Vollzeitpensum in einer Verweistätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20% anzurechnen. Sie verkennt dabei, dass diese Frage bereits abschliessend im ersten Berufungsverfahren beurteilt wurde. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Juli 2019 von einer Tätigkeit als Landwirt zu 65% ausgegangen war, weil der Berufungsbeklagte angesichts seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn eine andere, angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht finden könne, und die Berufungsklägerin sich im ersten Berufungsverfahren mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt hat, war es der Vorinstanz und ist es dem hiesigen Hof verwehrt, auf diese Frage zurückzukommen. 3.2. In einem zweiten Punkt rügt die Berufungsklägerin den Entscheid der Vorinstanz, B.________ erst ab dem 1. Januar 2017 anzuhalten, die für D.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und nicht bereits ab dem 1. März 2015, wie in der Klage beantragt.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, Unterhaltsbeiträge könnten rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung gefordert werden, in casu durfte der Berufungsbeklagte allerdings grundsätzlich auf die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge vertrauen. Hingegen sei es für ihn spätestens mit Klageeinreichung absehbar gewesen, dass er seine Erwerbstätigkeit werde steigern müssen. Es könne überdies davon ausgegangen werden, dass er als gelernter Landwirt mit langjährigen Berufserfahrung bei entsprechenden Suchbemühungen auch tatsächlich eine Stelle in diesem ihm angestammten Tätigkeitsgebiet hätte finden können. Um der schwierigen gesundheitlichen Situation des Berufungsbeklagten und der damit zusammenhängenden erschwerten Stellensuche Rechnung zu tragen, hat die Vorinstanz schliesslich die Übergangsfrist auf neun Monate ab Klageeinreichung festgesetzt. Art. 279 ZGB sieht vor, dass das Kind gegen den Vater und die Mutter oder gegen beide Klage erheben kann, um von ihnen Unterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung zu verlangen. Diese Bestimmung gilt entsprechend für die Änderungsklage. Beim Entscheid über die Änderung eines Scheidungsurteils kann der Richter somit den Zeitpunkt, ab dem sein Urteil wirksam wird, nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festsetzen (Urteil KG FR 101 2020 371 vom 10. Juni 2021 E. 4.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte bereits ab der Zustellung der Verfügung vom 5. September 2013, mit der seine IV-Rente eingestellt worden ist, davon ausgehen musste, dass er seine Erwerbstätigkeit steigern müsse, schon nur um seine eigenen Auslagen zu decken, aber auch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzugehen, auch ohne die entsprechende Klageeinreichung abzuwarten. Es ist daher nicht einzusehen, warum er diesbezüglich eine Übergangsfrist von mehreren Jahren beanspruchen könnte. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die für D.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind ab dem 1. März 2015 neu festzulegen. 3.3. In einem weiteren Punkt macht die Berufungsklägerin geltend, die Auslagen des Berufungsbeklagten seien falsch berechnet worden. 3.3.1. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, für die Krankenkassenprämie dürfte nur ein Betrag von CHF 121.65 berücksichtigt werden, und nicht CHF 182.-, wie von der Vorinstanz angenommen. Gemäss den Akten belief sich die Prämie des Berufungsbeklagten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2016 auf monatlich CHF 367.80, mit einer Prämienverbilligung im Betrag von CHF 246.15 (15 2016 11 act. 23/5 und 23/6). Im Jahr 2021 beträgt die Prämie monatlich CHF 440.90 (15 2020 19 act. 20/1). Angaben zu einer Prämienverbilligung sind keine vorhanden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er keinen Anspruch mehr darauf hat (www.caisseavsfr.ch, Rubrik Private, Prämienverbilligungen [konsultiert am 13. Januar 2022]). Dies ist bei der Berechnung der Auslagen zu berücksichtigen. 3.3.2. Die Berufungsklägerin macht ebenfalls geltend, angesichts der Situation des Wohnortes und des Arbeitsortes des Berufungsbeklagten seien keine Arbeitsweg- und auswärtige Verpflegungskosten zu berücksichtigen. Gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten liegt seine Wohnung ca. 300 Meter neben seiner Arbeitsstelle (15 2020 19 act. 11/3). Ab dem 1. Februar 2020 sind ihm somit keine Arbeitswegkosten und Kosten für die auswärtige Verpflegung mehr anzurechnen. Für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2020 hingegen, bei der von der blossen Annahme ausgegangen wird, der Berufungsbeklagte hätte, wenn er sich darum bemüht hätte, eine Arbeitstätigkeit in einem 65%-Pensum

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ausüben und so ein monatliches Einkommen von CHF 2'993.- erwirtschaften können, sind diese Kosten zu berücksichtigen. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass bei jeder Arbeitstätigkeit Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung anfallen. 3.3.3. Die Auslagen des Berufungsbeklagten sind somit für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2020 um CHF 60.- (182 – 121 [367 – 246]) auf CHF 2'532.- (2'592 – 60) zu reduzieren. Für die Periode ab dem 1. Februar 2020 ist der von der Vorinstanz berechnete Betrag von CHF 2'592.- beizubehalten, da sich die Reduktion von CHF 260.- (130 + 130) für Arbeitswegkosten und die auswärtige Verpflegung mit der Erhöhung von CHF 258.- (440 – 182) für die Krankenkasse ausgleicht. Für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2020 wäre der Berufungsgeklagte somit in der Lage gewesen, einen Überschuss von monatlich CHF 461.- (2'993 – 2'532) zu realisieren, der für den Unterhalt der Kinder aufzuwenden ist. Nachdem der Unterhaltsbeitrag von CHF 200.- für C.________, der vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2018 geschuldet ist, nicht bestritten ist, ist der bleibende Saldo von CHF 250.- D.________ zuzusprechen. Ab dem 1. Februar 2020 reicht der verbleibende Saldo von CHF 2'941.- (CHF 5'533 – 2'592; 15 2020 19 act. 20/3) längstens aus, um den nicht bestrittenen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.- für D.________ zu bezahlen. 3.4. In einem letzten Argument kritisiert die Berufungsklägerin, dass der angefochtene Entscheid vorsehe, dass bereits geleistete Zahlungen anzurechnen seien. Sie macht einerseits geltend, der Berufungsbeklagte habe derartige Zahlung zwar behauptet, aber nicht belegt. Sie legt zudem dar, die gewählte Formulierung verunmögliche ihr, im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Rechtsöffnung zu erwirken. Aufgrund der Rechtsprechung zur Rechtsöffnung ist festzuhalten, dass der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen kann, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann allerdings nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 1135III 315 E. 2.3). Werden aber im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang seiner Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Ist weder dem Dispositiv noch der Begründung zu entnehmen, wie hoch der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, kann nicht gesagt werden, welcher Betrag geschuldet ist. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann gestützt auf ein solches Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315 E. 2.4). Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung verhindert somit die Zwangsvollstreckung für die vergangenen Unterhaltsbeiträge und muss daher in teilweiser Gutheissung der Berufung aufgehoben werden. Immerhin ist zu erwähnen, dass es dem Unterhaltsschuldner unbenommen ist, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens die tatsächlich in Erfüllung seiner Verpflichtung an die Kindsmutter geleisteten Unterhaltsbeiträge zu behaupten und nachzuweisen, so dass sie der Rechtsöffnungsrichter an die geschuldeten Beträge anrechnen können wird. 3.5. Zusammenfasend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid insofern zu ändern ist, als B.________ verpflichtet wird, ab dem 1. März 2015 und bis am 31. Januar 2020 für D.________

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.- zu bezahlen, und die Vorgabe, bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen, aufgehoben wird. 4. 4.1. Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). 4.2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt sich eine andere Verteilung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziff. 1/2.3, 1/2.3bis und 1/2.3ter des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 3. März 2021 haben neu folgenden Inhalt: 1. Das Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. Januar 2013 wird wie folgt abgeändert: Ziffer 2.3 B.________ wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 verpflichtet, für seine Tochter C.________, geb. 1998, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 200.- an die Kindsmutter zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht für C.________ dauert bis und mit August 2018. B.________ wird mit Wirkung ab 1. März 2015 verpflichtet, für seine Tochter D.________, geb. 2004, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.- an die Kindsmutter zu bezahlen. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 wird B.________ verpflichtet, an den Unterhalt von D.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.- an die Kindsmutter zu bezahlen. Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Der Unterhalt ist bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Ziffer 2.3bis Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2.3 sind monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. [aufgehoben] Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. Zu diesem Zweck werden sie an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gebunden. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Index der Konsumentenpreise (Dezember 2015 = 100 Punkte) des vorangegangenen Monats November anzupassen, und zwar nach folgender Berechnungsformel: Grundbetrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ______________________ Index am Tage des Scheidungsurteils

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Soweit der Unterhaltschuldner nachweist, dass er keinen oder nicht den vollen Teuerungsausgleich erhalten hat, werden die Unterhaltsbeiträge nicht bzw. nur im Umfang des effektiv erhaltenen Teuerungsausgleiches angepasst. Ziffer 2.3ter Diesem Urteil liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde: - A.________: CHF 3‘046.- inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, bei einem Pensum von 80%, - B.________: Ab dem 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2020: CHF 2‘990.-, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 65%. Ab dem 1. Februar 2020: CHF 5‘533.-, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100%. Ziffer 2.4. Es wird festgestellt, dass B.________ nicht in der Lage ist, an A.________ einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und A.________, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, sowie B.________ je zur Hälfte auferlegt. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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