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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 11.12.2020 101 2020 443

11. Dezember 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,501 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 443 Urteil vom 11. Dezember 2020 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, amtlicher Rechtsbeistand von B.________ im Verfahren gegen C.________ Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen Beschwerde vom 12. November 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 29. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Rechtsanwalt A.________ wurde am 19. November 2018 und 29. April 2019 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.________ im Eheschutz- (bzw. vorsorgliche Massnahmen) und Scheidungsverfahren gegen C.________ respektive im Verfahren betreffend Anweisung an die Schuldner ernannt. Am 26. August 2020 reichte Rechtsanwalt A.________ seine Kostenliste ein und beantragte für die Periode vom 26. September 2017 bis 31. Dezember 2017 die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 2’126.30 und für die Zeit vom 4. Januar 2018 bis zum 26. August 2020 eine solche von CHF 14'455.40, jeweils inklusive MwSt. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 bestimmte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend der Gerichtspräsident) die Rechtsanwalt A.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung auf CHF 1’753.10 (inkl. MwSt.) für die erste Periode und auf CHF 9'437.75 (inkl. MwSt.) für die zweite Periode. B. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A.________ am 12. November 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Entschädigung sei für die erste Periode auf CHF 2'137.60 (Honorar: CHF 1'665.-, Korrespondenz: CHF 100.-, Auslagen und Wegentschädigungen: CHF 214.25, MwSt. (8%): CHF 158.35) und jene für die zweite auf CHF 14'423.- (Honorar: CHF 10’797.-, Korrespondenz: CHF 1'800.-, Auslagen und Wegentschädigungen: CHF 824.85, MwSt. (7.7%): CHF 1'001.14) festzusetzen. Der Gerichtspräsident nahm mit Schreiben vom 16. November 2020 Stellung zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. November 2020 bezog Rechtsanwalt A.________ ebenfalls nochmals Stellung. Der Gerichtspräsident reichte daraufhin am 9. Dezember 2020 eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen 1. 1.1. Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Jeder Zivilgerichtshof entscheidet in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen (Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Über Beschwerden im Bereich des Familienrechts entscheidet somit der I. Zivilappellationshof (Art. 16 RKG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 119 Abs. 3 und 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zugestellt, so dass die am 12. November 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.2. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu. Entsprechend ist nur der Rechtsvertreter legitimiert, die amtliche Entschädigung anzufechten (siehe u.a. BGE 140 V 116 E. 4; Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1; Urteil KGer FR 101 2016 416 vom 19. Dezember 2016 E. 4 m.H), was vorliegend der Fall ist. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6. Der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt CHF 5'369.75, ausmachend die Differenz zwischen der im Beschwerdeverfahren beantragten und der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Entschädigung (CHF 16'560.60 – CHF 11'190.85). 2. 2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (u.a. BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwaltes auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden. Das Bundesgericht hat die Begründung einer Kürzung unter Bezugnahme auf Rechtsschriften als genügend erachtet (u.a. Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 f. m.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer reichte seine Kostenliste am 26. August 2020 ein. Er beantragte ein Gesamthonorar von CHF 14‘352.- für einen Zeitaufwand von 79 Stunden und 54 Minuten in der Zeit vom 26. September 2017 bis zum 26. August 2020. Hinzu kamen Auslagen von CHF 469.90, 1068 Kopien und 112 Kilometer. Sämtliche Verrichtungen wurden gemäss Stundentarif verrechnet, ein Pauschalbetrag für Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschritten (Art. 67 JR), wurde nicht geltend gemacht. Der Gerichtspräsident korrigierte sodann die Kostenliste und gab bei jeder Verrichtung an, ob es sich um eine Besprechung (B), eine Rechtsschrift oder ein Aktenstudium (RS/AS), eine Verhandlung bzw. deren Vorbereitung (V) oder um Korrespondenz und Telefongespräche gemäss Art. 67 JR (K) handelt. Überdies kürzte er den angegebenen Aufwand für einige Verrichtungen respektive strich ihn gänzlich. Im angefochtenen Entscheid fasste er die vorgenommenen Anpassungen schliesslich zusammen und setzte die angemessene Entschädigung für beide Perioden fest. Im Resultat wurde die verlangte Entschädigung um rund einen Drittel gekürzt. Offensichtlich wurde die korrigierte Kostenliste dem Beschwerdeführer in der Folge nicht mit dem Entscheid zugestellt. Diese Feststellung ergibt sich sowohl aus den Informationen bezüglich der Zustellung des angefochtenen Entscheids (siehe S. 4, « Empfänger ») als auch aus der Beschwerde, aus welcher erhellt, dass der Anwalt nicht weiss, welche Verrichtungen nicht berücksichtigt respektive welche einzig mit dem Pauschalbetrag für Korrespondenz und Telefongespräche entschädigt wurden. Kommt hinzu, dass der Gerichtspräsident die vorgenommenen Kürzungen nicht oder nur teilweise begründete. Dasselbe gilt für die 130 mit einem K versehenen Verrichtungen, die mit einem Gesamtpauschalbetrag von CHF 700.- vergütet wurden. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer die vorgenommenen Anpassungen weder korrekt nachvollziehen noch sachgerecht anfechten konnte. Da der Hof nicht über eine volle Kognition verfügt, kann diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Entscheid ist demzufolge mangels rechtsgenüglicher Begründung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). 3. 3.1. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal CHF 300.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 3.2. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme sowie die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids erscheinen CHF 600.- inkl. Auslagen angemessen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 46.20.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt. Rechtsanwalt A.________ wird zu Lasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 646.20, inkl. MwSt. zu CHF 46.20, zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Dezember 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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