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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 23.03.2020 101 2019 332

23. März 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,924 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Werkvertrag

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 332 Urteil vom 23. März 2020 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger gegen B.________ GMBH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb Gegenstand Werkvertrag Beschwerde vom 21. Oktober 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. September 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 5. Dezember 2018 reichte die B.________ GmbH mit Sitz in C.________/BE beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks ein Schlichtungsgesuch gegen A.________, wohnhaft in D.________, ein. Dieser erschien zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Januar 2019 nicht, weshalb in der Folge die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt wurde: 1. Der Beklagte sei zur Zahlung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Februar 2018 zu verpflichten. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamts des Seebezirks (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2018) sei vollumfänglich aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für einen Betrag von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Februar 2018, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 und der Partei- und Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. B. Mit Eingabe vom 1. März 2019 reichte die B.________ GmbH beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks fristgerecht Klage mit demselben Wortlaut ein. A.________ schloss am 19. Juni 2019 auf Abweisung der Klage. An der Verhandlung vom 11. September 2019 waren beide Parteien persönlich anwesend und wurden zur Sache befragt. Zudem wurden die Zeugen F.________ und G.________ befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens hielten die Rechtsvertreter ihre Parteivorträge. Mit Entscheid vom gleichen Tag fällte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks folgendes Urteil, das den Parteien am 20. September 2019 zugestellt wurde: 1. Die Klage vom 1. März 2019 wird teilweise gutgeheissen. 2. A.________ wird verpflichtet, der B.________ GmbH den Betrag von CHF 8'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 7. Februar 2018 zu bezahlen. 3. In der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamts des Seebezirks wird der Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Februar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 beseitigt und die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden A.________ auferlegt. 5. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Schlichtungsgebühr und Auslagen) werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss der B.________ GmbH bezogen, sind ihr aber von A.________ zu erstatten. 6. A.________ wird verpflichtet, der B.________ GmbH eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'211.05 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu bezahlen. C. A.________ hat gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Er schliesst auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur vollständigen Beweisabnahme und Neubeurteilung, eventualiter auf Abweisung der Klage, alles unter Kosten-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses setzte der Präsident des I. Zivilappellationshofs der B.________ GmbH mit Verfügung vom 28. November 2019 eine Frist von 30 Tagen, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. In ihrer rechtzeitigen Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 schliesst die B.________ GmbH (im Folgenden: Klägerin) auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 wies die Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und behielt die Kosten vor. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 ersuchte A.________ den I. Zivilappellationshof, ihm Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen zu setzen. Die Instruktionsrichterin teilte A.________ am 12. Dezember 2019 mit, es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, innert zehn Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Daraufhin reichte A.________ (im Folgenden: Beklagter) am 23. Dezember 2019 eine Stellungnahme ein. Erwägungen 1. 1.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO). Nicht berufungsfähig sind insbesondere erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren nicht mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zuständig ist der I. Zivilappellationshof (Art. 16 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22.11.2012, SGF 131.11). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein Endentscheid; der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt CHF 8'000.-. Die Beschwerde ist somit zulässig. 1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene, begründete Entscheid wurde den Parteien am 20. September 2019 zugestellt (DO GP/21 f.). Damit erfolgte die am Montag, 21. Oktober 2019, der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Sie enthält eine rechtsgenügliche Begründung. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit seiner Beschwerde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid der Instruktionsrichterin vom 6. Dezember 2019 abgewiesen. 1.4. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sind anwendbar. 1.5. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). Die zur Entscheidung nötigen Informationen befinden sich in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. 2.1. Strittig ist zwischen den Parteien eine Forderung aus Werkvertrag. Die Klägerin hatte für den Beklagten im Jahr 2017 auf dessen Baustelle in H.________ unbestrittenermassen Arbeiten ausgeführt. Gemäss Klägerin habe sie mit dem Beklagten einen Vertrag für den Abriss und die Entsorgung des Abrissmaterials einer Baute in Höhe von CHF 8'000.- abgeschlossen; diese Arbeiten habe sie ausgeführt, sei aber nie bezahlt worden. Der Beklagte macht geltend, dass neben dem schriftlichen Vertrag für den Abriss und die dazugehörende Entsorgung auch ein mündlicher Vertrag für Aushubarbeiten und die Entsorgung des Aushubmaterials über zusätzliche CHF 10'000.-, insgesamt also CHF 18'000.-, abgeschlossen worden sei. Die Abrissarbeiten seien zwar ausgeführt worden, ebenso der Aushub, aber die vereinbarte Entsorgung des Aushubmaterials sei nie durchgeführt worden. Er habe der Klägerin vor Aufnahme der Arbeiten CHF 10‘000.unter der Hand bar bezahlt. Da das Aushubmaterial nicht wie abgemacht entsorgt worden sei, weigere er sich, weitere CHF 8‘000.- zu bezahlen. Die Klägerin bestreitet sowohl die zusätzliche Abmachung betreffend die Aushubarbeiten als auch die Zahlung von CHF 10'000.- in bar; die Aushubarbeiten habe sie aus Gefälligkeit durchgeführt. Die Vorinstanz hielt es nach Anhörung der Parteien sowie der beiden Zeugen F.________ und G.________ nicht für erwiesen, dass die Zahlung von CHF 10'000.- erfolgt war. Sie erwog, die Klägerin bestreite diese Zahlung. Der Beklagte sei auch diesbezüglich beweispflichtig. So könne er aber keine Quittung vorweisen, wonach er dieses Geld übergeben habe. In Anbetracht der Höhe der Summe wäre es allerdings zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagte diese Übergabe quittieren lässt, auch wenn es sich angeblich um eine Schwarzgeldzahlung gehandelt haben soll. Seine Ehefrau als angebotene Zeugin wäre diesbezüglich wenig glaubwürdig gewesen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie eine andere Aussage als ihr Ehegatte machen würde. Im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft habe sie zudem ein offensichtliches Interesse am Prozessergebnis, nämlich dass die geforderte Summe nicht bezahlt werden muss. Entsprechend sei der Beweisantrag im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt worden. Die beiden anderen Zeugen (F.________ und G.________) hätten lediglich mittelbar angeben können, dass sie davon gehört hätten, dass der Beklagte diese Summe abgehoben und der Klägerin übergeben habe, bzw. dass dies so durchaus möglich und üblich gewesen sei (DO GP/15.3 und 15.4). Es sei allerdings nicht einmal bewiesen, dass der Beklagte den Betrag zum angegebenen Zeitpunkt von seinem eigenen Konto abgehoben oder anderweitig beschafft habe. Der einzige angebotene Beweis sei eine undatierte und selbst erstellte Bestätigung (DO GP/16.4), die gegen Ende Juni

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2017 dem Bankberater des Beklagten überreicht wurde, um die Summe von CHF 10‘000.- aus dem Baukredit zurückzufordern. Es handelt sich um nichts Weiteres als eine schriftliche Parteibehauptung, der kein Beweiswert zugemessen werden könne. Die angebliche Zahlung von CHF 10‘000.- an die Klägerin sei somit unbewiesen. Der Beklagte habe diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Gestützt auf diese Überlegungen stellt die Vorinstanz fest, dass ein Werkvertrag über CHF 8'000.abgeschlossen und das Werk vollendet, die geschuldete Summe vom Beklagten aber nicht bezahlt wurde. Damit sei dieser Betrag an die Klägerin zu entrichten und die Klage diesbezüglich gutzuheissen. 2.2. Der Beklagte rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung die von ihm formgerecht beantragte Einvernahme seiner Ehefrau I.________ als Zeugin abgelehnt habe. Da diese bei der Übergabe der Summe von CHF 10'000.- anwesend gewesen sei, hätte deren Einvernahme «als einzige Zeugin des umstrittenen Sachverhalts» ein taugliches Beweismittel dargestellt, auf welches die Vorinstanz nicht habe verzichten dürfen. Die Vermutung, sie würde die Aussage ihres Ehemannes – des Beklagten – bestätigen, entbinde das Gericht nicht von der Beweisabnahme. Zudem habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen der Parteien überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz sein Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) verletzt und zudem die Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerde, Ziff. III.3-12). 2.3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die als Zeugin angebotene Ehefrau des Beklagten sei mit diesem zusammen Gesamteigentümerin der Liegenschaft, auf der die Abbrucharbeiten durchgeführt worden waren. Damit sei sie zusammen mit dem Beklagten für sämtliche Auslagen, welche dieser für die Abbrucharbeiten und sonstigen Bauarbeiten habe, unmittelbar gemäss Art. 537 Abs. 1 OR haftbar und habe deshalb ein unmittelbares wirtschaftliches und persönliches Interesse am Verfahrensausgang. Damit seien ihre Aussagen untauglich oder deren Beweiswert zumindest gering, und der Verzicht auf deren Anhörung in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Zudem habe die Vorinstanz nicht bloss auf die Tatsache abgestellt, dass keine schriftliche Quittung für die Zahlung der CHF 10'000.- vorliegt, sondern auch auf andere Elemente, namentlich die beiden Zeugenaussagen. 2.4. Die Vorinstanz hat die Parteien befragt, zwei Zeugen angehört, die erhobenen (bzw. fehlenden) Beweise gewürdigt und die Einvernahme der Ehefrau des Beklagten in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, die Zahlung von CHF 10'000.- an die Klägerin sei nicht erstellt. Mit seinen Rügen rügt der Kläger mithin nicht eine falsche Anwendung des Rechts, sondern eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob ein Betrag von CHF 10'000.- im Voraus schwarz bezahlt worden ist (Art. 320 lit. b ZPO). Die der Rechtsmittelbehörde durch Art. 320 lit. b ZPO zugesprochene Prüfungsbefugnis entspricht jener des Bundesgerichts, wenn dieses über eine Beschwerde in Zivilsachen in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 BGG entscheiden muss. Der Begriff der «offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts» stimmt mit jenem der Willkür bei der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung überein (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 140 IIII 264 E. 2.3 m. H.,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 137 I 58 E. 4.1.2 m. H.). Hat sich die Behörde aus einer Gesamtheit von konvergenten Elementen oder Anzeichen eine Meinung über den Sachverhalt gebildet, genügt es nicht, dass das eine oder das andere von diesen, oder gar jedes für sich genommen, ungenügend ist. Die Beweiswürdigung muss in seiner Gesamtheit geprüft werden. Keine Willkür liegt vor, wenn der angenommene Sachverhalt aus der Gegenüberstellung von verschiedenen Elementen oder Anzeichen in haltbarer Weise abgeleitet werden konnte. Ebenso liegt Willkür nicht schon allein deshalb vor, weil ein oder mehrere bekräftigende Argumente fraglich sind, sofern ein oder mehrere schlagende Argumente die in Betracht gezogene Lösung zu begründen vermögen (Urteil BGer 6B_364/2011 vom 24.11.2011 E. 4.1). Die Beweiswürdigung ist somit nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in Widerspruch zu den Akten steht oder dem Sinn für Gerechtigkeit und Billigkeit zuwiderläuft, oder auch wenn der Richter die Akten auf unhaltbare Art und Weise ausgelegt, erhebliche Beweise verkannt oder sich ausschliesslich auf einen Teil der Beweismittel gestützt hat (BGE 134 V 53 E. 4.3). 2.5. Zur Frage, ob der Beklagte der Klägerin vor Beginn der Arbeiten – gemäss Beklagtem am 13. oder 17. Mai 2017 – CHF 10'000.- bar unter der Hand bezahlt hat oder nicht, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Klägerin diese Zahlung bestreitet. Damit steht Aussage gegen Aussage. Eine vom Beklagten selbst Ende Juni 2017 zuhanden seiner Bank handschriftlich erstellte Bestätigung über diese Zahlung (DO GP/16.4) stellt nichts anderes als eine schriftliche Parteibehauptung dar und vermag an der Aussage-gegen-Aussage-Situation für sich allein genommen nichts zu ändern. Eine Quittung liegt nicht vor, was in Anbetracht der Höhe des Betrages ungewöhnlich ist, auch wenn es sich um eine Schwarzgeldzahlung handelt. Zwei der vom Beklagten angebotenen Zeugen wurden vom Gerichtspräsidenten einvernommen. Der Architekt G.________ konnte entgegen der Behauptung des Beklagten in seiner Klageantwort zur Abmachung oder zur Übergabe der CHF 10‘000.- aus eigener Anschauung nichts beitragen. Er sagte aus, der Beklagte habe ihn informiert, dass er zuerst CHF 10‘000.- zahlen werde. Die andere Partei (Klägerin) kenne er nicht. Bei der Übergabe des Geldes sei er nicht dabei gewesen. G.________ wusste auch nicht, wann die Arbeiten begonnen hatten (DO GP/15.4). F.________, Bankberater des Beklagten, konnte aus eigener Wahrnehmung oder Erinnerung auch nichts beitragen. Er sagte aus, er habe dem Beklagten aus dem Baukredit Ende Juni 2017 einen Betrag von CHF 33‘904.30 rückvergütet. Aufgrund des vom Beklagten handschriftlich erstellten Belegs (Bestätigung), an den er sich nicht konkret erinnern konnte, sei es wohl so, dass von diesen CHF 33‘904.30 CHF 10‘000.- unter dem Titel „B.________ GmbH“ rückerstattet worden seien. Dabei fiel dem Zeugen auf, dass der handschriftliche Beleg anders als im Normalfall nicht vom Bautreuhänder unterzeichnet worden war (DO GP/15.3). Offen bleibt, ob bzw. wann der Beklagte den Betrag von CHF 10‘000.- überhaupt von seinem Konto abgehoben oder anderweitig beschafft hat; auch diesbezüglich wäre zu erwarten gewesen, dass ein Beleg – bspw. über eine Abhebung – vorliegt. Dazu kommt, dass die Aussagen des Beklagten an und für sich nicht glaubhaft sind. Er will die CHF 10‘000.- dem Vertreter der Klägerin, J.________, in verschiedener Stückelung (Hunderter-, Zweihunderter- und Fünfzigernoten) ohne Couvert übergeben haben, dieser habe das Geld eingesteckt, ohne es zu kontrollieren (DO GP/15.2). Dies erscheint doch sehr ungewöhnlich. Ebenfalls erscheint es unüblich, dass vor Aufnahme der Arbeiten zuerst CHF 10‘000.- in bar bezahlt werden müssen. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst eine Aussage der Ehefrau, I.________, mit der diese die Übergabe des Geldes an den Vertreter der Klägerin bestätigen würde, am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts zu ändern vermöchte. Denn die Ehefrau besitzt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 als (haftende) Gesamteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Arbeiten durchgeführt wurden, ein offensichtliches wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang. Der Beweiswert ihrer Aussage wäre deshalb gering. Der Gerichtspräsident durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme der Ehegattin des Beklagten absehen, ohne in Willkür zu verfallen. Ebenfalls ist die gestützt auf die dargelegten Beweiselemente gezogene tatsächliche Schlussfolgerung des Gerichtspräsidenten, die Bezahlung der CHF 10'000.- durch den Beklagten sei nicht bewiesen, nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet. 2.6. Damit bleibt nicht erstellt, dass der Beklagte der Klägerin CHF 10'000.- im Voraus bezahlt hat. Das Vorliegen eines Vertrags über CHF 8'000.- für Abbrucharbeiten und die Entsorgung des Abbruchmaterials und die Durchführung dieser Arbeiten durch die Klägerin werden in der Beschwerde nicht bestritten. Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Urteil, und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, das heisst dem Beklagten, auferlegt. 3.2. Die Verfahrenskosten werden – unter Berücksichtigung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung – pauschal auf CHF 700.- festgesetzt (Art. 95 Abs. 2 lit. b und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements [JR] vom 30.11.2010, SGF 130.11) und vom Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. 3.3. Die Parteientschädigung ist global festzusetzen; der Höchstbetrag der Entschädigung liegt bei CHF 3‘000.- und kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 63 und 64 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 2 JR). Zu berücksichtigen sind namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Im vorliegenden Fall hatte die Anwältin der Klägerin im Wesentlichen die Beschwerde inkl. Gesuch um aufschiebende Wirkung (9 Seiten) zu prüfen und eine Beschwerdeantwort zu redigieren (6 Seiten) sowie den Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung und das vorliegende Urteil zur Kenntnis zu nehmen. Mit Blick auf die Art und nicht sehr grosse Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.-, Auslagen inklusive, angemessen, zuzüglich 7.7 % MWSt, das heisst CHF 115.50. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 11. September 2019 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 700.- festgesetzt und vom Kostenvorschuss A.________s bezogen. Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet. Die der B.________ GmbH von A.________ für dieses Verfahren geschuldete Parteientschädigung wird pauschal auf CHF 1'500.- festgesetzt, zuzüglich CHF 115.50 MWSt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. März 2020/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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