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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 07.03.2016 101 2015 264

7. März 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·470 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Auferlegung der Prozesskosten

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 264 Urteil vom 7. März 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B.________, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly Gegenstand Auferlegung der Gerichtskosten Beschwerde vom 28. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Oktober 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen dass A.________ am 11. März 2015 ein Gesuch um Revision des Scheidungsurteils vom 27. Mai 2014 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) einreichte; dass sie mit Verfügung vom 20. März 2015 aufgefordert wurde, bis zum 20. April 2015 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.- zu leisten; dass mit Verfügung vom 27. Juli 2015 der Antrag auf Verzicht eines Gerichtskostenvorschusses abgewiesen wurde und die bereits erstreckte Frist zur Bezahlung des Vorschusses erneut bis zum 7. September 2015 verlängert wurde; dass mit der vierten Fristerstreckung bis zum 7. Oktober 2015 A.________ darauf hingewiesen wurde, dass keine weitere Fristerstreckung mehr gewährt würde; dass sie auch in dieser Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat; dass somit der Präsident mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist und die Prozesskosten, insbesondere die Gerichtskosten von CHF 250.-, A.________ auferlegt wurden; dass A.________ mit einem der Post am 28. Oktober 2015 übergebenen Schreiben Beschwerde gegen den Kostenentscheid erhob und vorbringt, es sei ihr im Scheidungsurteil Erziehungsgeld zugesprochen worden, es sei ihr auf Nachfrage bei der AHV mitgeteilt worden, dass der Entscheid nicht „durchführbar“ sei und es seien ihr aufgrund der verschiedenen Nachforschungen Kosten von CHF 500.- plus Anwaltskosten entstanden; dass sie die Frage aufwirft, wer für diese Kosten und den Schaden, den sie im AHV-Alter erleiden würde, aufkommen würde; dass der Präsident die Kosten nach der allgemeinen Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin auferlegt hat; dass das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann (art. 107 Abs. 2 ZPO); dass jedoch vorliegend die Beschwerdeführerin die Kosten durch ihr Revisionsbegehren und die Nichtleistung des Kostenvorschusses veranlasst hat; dass die Beschwerde somit infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Kosten abzuweisen ist; dass mit Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei verzichtet wurde und dieser mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 14. Oktober 2015 wird bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. März 2016/cth Präsident Gerichtsschreiberin .

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