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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 19.01.2016 101 2015 13

19. Januar 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·4,590 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 13 + 48 Urteil vom 19. Januar 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt gegen B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Stempfel Gegenstand Ehescheidung - nachehelicher Unterhalt bei lebensprägender Ehe, hypothetisches Einkommen Berufung vom 30. Januar 2015 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geb. im 1964, und B.________, geb. im 1960, heirateten im 1990. Aus der Ehe gingen die heute bereits volljährigen Kinder, C.________ und D.________, hervor. Die Parteien leben seit dem 10. Juni 2011 getrennt. Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichte A.________ die Scheidungsklage ein. Am 10. Dezember 2014 schied das Zivilgericht des Seebezirks die Ehe der Parteien. U.a. verpflichtete dieses A.________, B.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘660.- zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Dieser Unterhaltsbeitrag wurde indexiert (Dispositivziffer 4). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Berufung und begehrte die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils vom 10. Dezember 2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden. Eventualiter beantragte A.________, er sei zu verurteilen, B.________ monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmender Höhe, CHF 500.- jedoch nicht übersteigend, und für eine gerichtlich zu bestimmende, fünf Jahre jedoch nicht übersteigende Dauer zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm mit Entscheid vom 11. Februar 2015 gewährt worden ist. C. Mit Berufungsantwort (nachfolgend: BA) vom 17. März 2015 begehrte B.________, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und ersuchte gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung verweist Art. 308 Abs. 2 ZPO auf die «zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren». Dies bedingt, dass allen in erster Instanz erfolgten Änderungen der Rechtsbegehren, gegen oben oder gegen unten, Rechnung zu tragen ist, ohne Art. 227 Abs.3 ZPO per analogiam anzuwenden und ohne sich auf die Bedeutung der Berufung für den Berufungskläger abzustützen. Entscheidend ist deshalb der im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils noch strittige Betrag. Lauten die Parteianträge auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages, so ist für die Bestimmung des Streitwerts die Differenz zwischen den von beiden Parteien beantragten Beträgen massgebend (Entscheid TC/FR 101 2012 142 vom 19. März 2013 E. 1b). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). In seinem letzten Rechtsbegehren verlangte der Berufungskläger die Feststellung, gegenseitig seien keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, eventualiter, die Verurteilung zur Leistung von monatlich vorauszahlbaren indexierten Unterhaltsbeiträgen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, CHF 500.- jedoch nicht übersteigend, und für eine gerichtlich zu bestimmende, fünf Jahre jedoch nicht übersteigende Dauer, zugunsten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte ihrerseits beantragte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags zu ihren Gunsten von CHF 1‘660.- bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter. Die Differenz der von den Parteien beantragten Beträgen, zu beziffern auf rund CHF 199‘200.- (CHF 1‘660.-/Monat x 10 Jahre), erreicht die Streitwertgrenze von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 CHF 10‘000.- längstens. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. b) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. Dezember 2014 zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO erfolgte die am 30. Januar 2015 eingereichte Berufung fristgerecht. c) Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift enthält Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. d) Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen (Art. 277 ZPO). e) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). f) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). g) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. In materieller Hinsicht rügt der Berufungskläger zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie das Gutachten der E.________ AG vom 1. Mai 2013 nicht berücksichtigt habe. Gestützt darauf sei die Berufungsbeklagte in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit bei vollzeitiger Beschäftigung eine Leistung von 75% zu erbringen, etwa im Verkauf. Damit könne die Berufungsbeklagte ein Nettoerwerbseinkommen von ca. CHF 3‘600.erzielen, was ihr Existenzminimum vollumfänglich decke. a) Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags von einem monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 1‘400.- aus und kam zum Schluss, dass ihr die Erzielung eines höheren Einkommens nicht möglich sein werde. Dies ergebe sich namentlich aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Herkunft und der klassischen Rollenteilung während der Ehe. b) Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (Urteil BGer 5A_697/2014 vom 23. April 2015 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (Urteil BGer 5A_697/2014 vom 23. April 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Zu den Beurteilungskriterien bei der Frage nach der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit und nach der Möglichkeit/Unmöglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommen gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Urteil BGer 5A_608/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.1.2). c) Vorliegend ist einzig strittig, ob der Berufungsbeklagten die Erzielung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe zwischen CHF 1‘400.- und CHF 3‘600.- zumutbar und möglich ist. aa) Sowohl der Berufungskläger wie auch die Berufungsbeklagte stützen sich in ihren Eingaben auf das Gutachten der E.________ AG vom 1. Mai 2013 (act. 9, Beilage 10). Dieses stellt u.a. fest, von der Berufungsbeklagten könne bei vollzeitiger Beschäftigung in einer dem formulierten Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit eine Leistung von 75% erbracht werden. Somit sei sie in der Grössenordnung von 75% arbeitsfähig (S. 29). Im Sinne des Anforderungsprofils wird festgehalten, die Berufungsbeklagte sei am besten geeignet für einfach körperliche Tätigkeiten mit überschaubaren und übersichtlichen Arbeitsabläufen, konstanten, damit gut lernbaren Abläufen ohne Parallelaufgaben sowie ohne die Übernahme von Zusatzverantwortung im Sinne von Führungs- oder Entscheidungsverantwortung (S. 28). Auf der anderen Seite wird aber auch festgestellt, bei der Berufungsbeklagten bestünden in der bisherigen Tätigkeit (Hostess bei F.________, seit 3 Monaten zusätzlich 35%-Pensum bei einer Reinigungsfirma) nach psychiatrischer Einschätzung seit Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 0% (S. 29). S. 10 lässt sich zudem entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in den letzten 15 Jahren wegen verschiedenen gesundheitlichen Problemen behandelt werden musste. Erwähnt werden etwa Hüft- und Kniearthrosen, Diskushernie, chronisches Rückenleiden, psychische Beschwerden, Depressionen, Panikattacken, Suizidgedanken sowie Alkoholproblematik mit Langzeitentwöhnungstherapie. bb) Der im Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit von rund 75% hält die Berufungsbeklagte zunächst entgegen, es müsse auf dem Arbeitsmarkt eine dem formulierten Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich gefunden werden können, was vorliegend aufgrund ihrer psychischen Schwierigkeiten nicht ersichtlich sei. Auch macht sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Dabei beruft sie sich auf den Arbeitsunfall, welchen sie am 1. November 2013 erlitten und sich dabei drei Finger gebrochen hat. Diesbezüglich ist aus den von ihr eingereichten Dokumenten ersichtlich, dass sie infolge des Unfalls vom 1. November 2013 bis am 28. Februar 2015 zu 100% krankgeschrieben war (BA, Beilage 2). Der behandelnde Arzt äusserste sich im Arztzeugnis vom 20. Mai 2014 (act. 30, Beilage 20) dazu wie folgt: Bei der Berufungsbeklagten sei am 6. November 2013 eine Kirschnerdraht- Osteosynthese bei massiv dislozierten Grundphalanxfrakturen Dig. III und V durchgeführt worden. Die Berufungsbeklagte habe ein CRPS (massives Rehabilitationsdefizit) entwickelt und sei seit der 1. Operation in intensiver Ergotherapie. Da das CRPS persistiere sei sie nun auch dem Inselspital zugewiesen worden. Es sei typisch, dass ein schweres CRPS über längere Zeit persistiere. Von ärztlicher Seite könne nicht genau vorausgesagt werden, wann die Berufungsbeklagte wieder arbeitsfähig sei. Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle wurden daraufhin bis auf weiteres

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 eingestellt (act. 30, Beilage 21). Die Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie des H.________ attestiert der Berufungsbeklagten am 10. Juni 2014 (act. 30, Beilage 22) Arbeitsunfähigkeit, und stellte fest, zusätzlich seien starke psychosoziale Stressfaktoren vorhanden. Zudem würden sich Hinweise auf eine mittelschwere Depression finden. Am 20. Januar 2015 wurde der Berufungsbeklagten durch ihre Arbeitgeberin (G.________ AG), unter Berufung auf ihre seit einiger Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit, per 31. März 2015 gekündigt (BA, Beilage 3). Bei der G.________ AG arbeitete sie seit dem 1. Februar 2013 als Objektleiterin der Abteilung Unterhaltsreinigung. Der Grundlohn war bei einem Pensum von 15 Stunden verteilt auf 5 Arbeitstage auf CHF 1‘500.- (inkl. Ferienentschädigung) vereinbart worden (act. 11, Beilage 6). Bis Ende Juli 2013 arbeitete sie parallel zu 20% bei der F.________ mit einem Verdienst von monatlich CHF 800.- bis 900.- (act. 9, S. 18; act. 33, S. 6). Eine Weiterführung beider Arbeiten waren ihr aus belastungstechnischen Gründen nicht möglich (act. 33. S. 6). Die Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie des H.________ äussert sich in einem weiteren Bericht vom 24. Februar 2015 (BA, Beilage 5) erneut zum Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten. Darin wird festgehalten, die anfänglich guten Therapieresultate würden nun stagnieren. Insbesondere die psychische Situation scheine sich zu verschlechtern. Nach wie vor bestehe eine Bewegungseinschränkung der Hand rechts und gemäss dem behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Beim Kündigungsschreiben vom 20. Januar 2015 sowie beim Arztbericht vom 24. Februar 2015 handelt es sich um neue Beweismittel respektive Tatsachen, welche zuzulassen sind. cc) Aus der hiervor dargelegten Sachlage ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten während der Ehe bis zum heutigen Zeitpunkt auf psychischer wie auch physischer Ebene gesamthaft als eher schlecht zu bezeichnen ist. Vom Berufungskläger wird denn auch anerkannt, dass die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten schon seit 2002 mehrfach und über längere Zeit eingeschränkt gewesen war (act. 33, Seite 5). Im Bericht der E.________ AG vom 1. Mai 2013 wird der Berufungsbeklagten dennoch bei vollzeitiger Beschäftigung in einer dem formulierten Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit (einfache körperliche Tätigkeit mit überschaubaren und übersichtlichen Arbeitsabläufen) eine Leistungsfähigkeit von 75% attestiert. Seit dem Bericht der E.________ AG vom 1. Mai 2013 hat sich die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten zusätzlich dahingehend verschlechtert, dass sie aufgrund eines ebenfalls im 2013 erlittenen Arbeitsunfalls zu 100% arbeitsunfähig ist. Massgebend ist weiter, dass die Berufungsbeklagte im Scheidungszeitpunkt 54 Jahre alt war und sich während der 24-jährigen Ehe (bis zur Trennung knapp 21 Jahre) vordergründig um den Haushalt und die beiden Kinder der Parteien, welche heute volljährig sind, gekümmert hat. Zu ihren Arbeitstätigkeiten während der Ehe kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden (vgl. E. 4.5 f.), wonach die Berufungsbeklagte während der Ehe kleine Jobs mit monatlichen Verdiensten von bis zu ca. CHF 1‘000.- ausgeübt hat. Ausbildungstechnisch hat die Berufungsbeklagte in Tschechien, wo sie aufgewachsen ist, eine einjährige Lehre als Lithographin und eine dreijährige Lehre als Dekorateurin absolviert. Danach besuchte sie ebenfalls in Tschechien drei Jahre die Kunstgewerbeschule. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers darf für die Frage der Zumutbarkeit/Möglichkeit der Aufnahme/Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit dementsprechend nicht ausschliesslich auf das Gutachten der E.________ AG vom 1. Mai 2013 abgestellt werden. Vielmehr ist die Situation der Berufungsbeklagten gemäss den hiervor aufgeführten Aspekten gesamthaft zu betrachten. Von der Berufungsbeklagten wird vor diesem Hintergrund ein - bis zur Kündigung - tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen von CHF 1‘400.- anerkannt. Unter Würdigung insbesondere des festgestellten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Gesundheitszustands und des Alters der Berufungsbeklagten, der Rollenteilung während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist der Berufungsbeklagten eine Steigerung des bisher erzielten Erwerbseinkommens durch eine Ausdehnung - seit Kündigung Aufnahme - der Erwerbstätigkeit in einem Pensum von über 15 Stunden/Woche (rund 35%) oder mit einem höheren Gehalt nicht zuzumuten. Auch die tatsächliche Möglichkeit dazu ist, selbst bei der Annahme der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von über 35%, unter Berücksichtigung des für sie festgestellten Anforderungsprofils, ihren beruflichen Qualifikation, ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Situation im heutigen Arbeitsmarkt, als eher schwierig einzuschätzen. Mangels Zumutbarkeit kann die Frage der tatsächlichen Möglichkeit vorliegend aber offen bleiben, denn diese beiden Voraussetzungen haben stets kumulativ vorzuliegen. Der Berufungsbeklagten ist mit der Vorinstanz ein monatliches Einkommen von CHF 1‘400.- anzurechnen. 3. Weiter rügt der Berufungskläger, auch in Bezug auf das Existenzminimum der Berufungsbeklagten habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt: Die gemeinsamen Kinder seien beide volljährig, befänden sich aber noch in Ausbildung und würden bei der Berufungsbeklagten leben. Beide Kinder erhielten Stipendien und von ihm bezahlte monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von je CHF 800.-. Mithin hätten diese sich mit einem Betrag von je CHF 300.- an den Wohnkosten der Berufungsbeklagten zu beteiligen. Dadurch reduziere sich das Gesamtexistenzminimum der Berufungsbeklagten auf CHF 2‘800.-. a) Die Vorinstanz setzt für die Berufungsbeklagte Wohnkosten von monatlich CHF 1‘200.ein. Dieser Betrag wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Er ist aber der Auffassung, dass sich die beiden volljährigen Kinder der Parteien, D.________ und C.________, monatlich mit einem Betrag von je CHF 300.- am Mietzins der Berufungsbeklagten zu beteiligen hätten. Für sich beansprucht der Berufungskläger einen Mietzins von monatlich CHF 1‘753.10, wovon gemäss nachfolgenden Erwägungen CHF 1‘200.- zu berücksichtigen sind. Um bei der Berechnung des jeweiligen Existenzminimums beiden Parteien möglichst denselben Lebensstandard zu gewähren, ist vorliegend bereits aus diesem Grund keine Beteiligung der bei der Berufungsbeklagten wohnenden volljährigen Kinder der Parteien einzurechnen. b) D.________, geb. im 1995, ist im 2015 20 Jahre alt geworden. C.________, geb. im 1993, ist 22 Jahre alt. Es ist dementsprechend nicht auszuschliessen, dass die beiden jungen Erwachsenen den mütterlichen Haushalt in der nächsten Zeit verlassen werden. Nebst den Unterhaltsbeiträgen von je CHF 800.- erhalten D.________ und C.________ (jährlich variierende) Stipendien. D.________ erhielt für das Ausbildungsjahr 2013/2014 ein Stipendium von CHF 3‘990.- (act. 30, Beilage 15) und für das Ausbildungsjahr 2014/2015 ein Stipendium von CHF 1‘730.-. C.________ erhielt demgegenüber für das Ausbildungsjahr 2013/2014 ein Stipendium von CHF 5‘664.- (act. 30, Beilage 17) und für das Ausbildungsjahr 2014/2015 ein Stipendium von CHF 3‘340.-. Im Ausbildungsjahr 2014/2015 verfügte D.________ damit über ein monatliches Einkommen von rund CHF 944.- und C.________ über ein monatliches Einkommen von rund CHF 1‘078.-. Ein Abzug von CHF 300.-, der eine Reduktion ihres monatlichen Einkommens auf CHF 644.- respektive CHF 778.- zur Folge hätte, ist ihnen nicht zuzumuten. Auch aus diesem Grund ist die Berufung betreffend die Reduktion des Mietzinses der Berufungsbeklagten um insgesamt CHF 600.- abzuweisen. 4. In einem letzten Punkt rügt der Berufungskläger, in Bezug auf sein Existenzminimum habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt. Vorab seien die angenommenen Zahlen falsch addiert worden. Korrekt wären CHF 5‘523.-. Zudem seien seine effektiven Wohnkosten von CHF 1‘650.- plus Heiz- und Nebenkosten von CHF 103.10, seine Arbeitswegkosten von CHF 798.80 sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.- vollumfänglich einzurechnen. Sein Existenzminimum belaufe sich somit auf

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 CHF 6‘311.80. Bei einem Einkommen von CHF 7‘219.- greife die Vorinstanz in sein Existenzminimum ein, soweit sie der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von über CHF 907.20 zuspreche. a) In die Bedarfsrechnung einzusetzen ist grundsätzlich der effektiv bezahlte Mietzins zzgl. Nebenkosten, bei einer Liegenschaft oder einem Stockwerkeigentumsanteil der effektiv bezahlte Hypothekarzins (ohne Amortisationsquote) zzgl. der Gebühren und Abgaben sowie der notwendigen laufenden Nebenkosten (Heizung, kleiner Unterhalt; BÜHLER, in BK ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO, Art. 117 N. 143 mit Hinweisen). Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Ob es sich dabei um Aufwendungen für eine Mietwohnung oder für ein Eigenheim handelt, spielt grundsätzlich keine Rolle (BGE 119 III 70 E. 3c mit Hinweisen). Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist u.a. auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (HAUSHEER/SPYCHER, in Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 02.33). b) Vergleicht man vorliegend die Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 1‘200.- (3-Personenhaushalt) mit den vom Berufungskläger geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1‘753.10 (1-Personenhaushalt, act. 3, Beilage 4), rechtfertigt sich bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen eine Reduzierung des Mietzinses des Berufungsklägers. Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich. Fraglich ist, ob eine Reduzierung des Mietzinses unter den ortsüblichen Ansätzen auch möglich ist. Auf der Internetsuchmaschine www.immoscout.ch (zuletzt besucht am 15. Juli 2015, 09.03 Uhr) findet sich am I.________ in J.________ eine 3,5-Zimmerwohnungen mit einem Bruttomietzins von CHF 1‘370.-. Am K.________ (60m2) und am L.________ (75m2) findet sich zudem je eine 3-Zimmerwohnung mit einem Bruttomietzins von CHF 1‘350.-. Dementsprechend sind in J.________ im Bereich 3 bis 3.5-Zimmerwohnungen auch günstigere Mietobjekte zu finden, als das vom Berufungskläger gemietete. Ihm steht zudem die Möglichkeit offen, eine kleinere Wohnung zu beziehen, da diese insbesondere weder für die Ausübung eines Besuchsrechts gegenüber seinen Kindern, noch für das Zusammenleben mit seiner Partnerin benötigt wird (act. 15, S. 2; act. 33, S. 5). Argumente, weshalb er örtlich etwa aufgrund einer Arbeitstätigkeit (Arbeitsort: M.________) oder aus anderen Gründen an J.________ gebunden sein sollte, sind nicht ersichtlich. Gemäss Parteiaussage habe er bereits früher mit dem Gedanken gespielt, nach J.________ zu ziehen. J.________ habe ihm schon immer gut gefallen. Ausserdem habe er ein Schiff auf dem N.________ (act. 15, S. 2). Zuvor wohnte der Berufungskläger in M.________, wo er auch heute noch arbeitet. Ihm ist daher auch zuzumuten eine günstigere Wohnregion zu wählen. c) Im Sinne dieser Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Mietzinsreduktion nicht zu beanstanden. Die sofortige Mietzinsreduktion blieb unbestritten. d) Weiter ist zu prüfen, ob die effektiven Kosten für den Arbeitsweg des Berufungsklägers von CHF 798.80 zu berücksichtigen sind. Der Berufungskläger wohnt (derzeit) an der O.________ in J.________. Seiner Arbeitstätigkeit geht er an der P.________ in M.________ nach. Für einen Weg beträgt die Distanz rund 29 km und dauert mit dem Auto etwa 27 Minuten (www.mappy.com). Mit dem Zug würde das Zurücklegen dieser Strecke hingegen rund 1 Stunde 15 Minuten dauern (www.sbb.ch). Auch hat der Berufungskläger als Klärfachmann Pikettfunktion. Um seine Funktion auch ausserhalb der normalen Geschäftszeiten ausüben zu können, ist er gemäss seiner Arbeitgeberin auf einen eigenen Personenwagen angewiesen (act. 3, Beilage 8). Dementsprechend ist dem Auto des Berufungsklägers Kompetenzqualität zuzusprechen. Nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 beinhalten die Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz, sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, http://www.immoscout.ch http://www.mappy.ch

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation. Diese umfassen grundsätzlich die Versicherung, die Steuern, das Benzin, den Unterhalt, einen absolut notwendigen Parkplatz sowie die Leasingkosten, sofern sie regelmässig abbezahlt und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (COLLAUD, in RFJ 2012 S. 299 ff., 317). Die Amortisation wird nicht berücksichtigt (Urteil BGer 5P.423/2004 vom 27. März 2005 E. 2.5). e) Die effektiven Kosten des Berufungsklägers sind nach dem Gesagten grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings sind zunächst die Kosten für den Parkplatz von CHF 120.- (act. 3, Beilage 11) abzuziehen, denn gemäss seinen Aussagen handelt es sich hierbei um eine Garage, die er schon seit vielen Jahren miete und darin Bootszubehör, einen Roller und weitere Dinge, die er nicht in seiner Wohnung unterbringen könne, aufbewahre (act. 15, S. 2). Entsprechende Kosten können unter dem Titel "unumgängliche Berufsauslagen" nicht mitberücksichtigt werden. Weiter weist der Berufungskläger Leasingraten aus, die einen nicht spezifizierten Anteil Amortisation mitbeinhalten (act. 3, Beilage 9). Dieser ist auf rund 10% zu schätzen und in Abzug zu bringen. Mithin wird eine Leasingrate von monatlich CHF 267.60 statt CHF 297.30 berücksichtigt. Werden diese beiden Posten von den vom Berufungskläger ausgewiesenen Kosten in Abzug gebracht, ergeben sich monatliche Arbeitswegkosten von CHF 649.-. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Arbeitswegkosten von CHF 600.- sind mithin um CHF 49.- zu erhöhen. f) Betreffend die Kosten für die auswärtige Verpflegung kann festgehalten werden, dass gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- eingesetzt werden kann. Wird der durchschnittliche Betrag von CHF 10.-/Hauptmahlzeit mit 18.83 Arbeitstagen bei fünf Wochen Ferien (vgl. COLLAUD, a.a.O., S. 318) multipliziert, ergibt sich ein Betrag von monatlich CHF 188.30. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 183.- ist damit angemessen und kann so beibehalten werden. 5. a) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich das Existenzminimum der Berufungsbeklagten bei einem ihr anzurechnenden monatlichen Einkommen von CHF 1‘400.- auf einen Betrag von CHF 3‘401.- beläuft. Sie weist damit ein Manko von CHF 2‘001.- auf. Für den Berufungskläger bestimmte die Vorinstanz das Existenzminimum auf einen Betrag von CHF 5‘273.-. Wie von ihm richtigerweise vorgebracht, ist der Vorinstanz dabei ein Rechnungsfehler unterlaufen. Korrekt zusammengezählt ergibt sich ein Betrag von CHF 5‘523.-. Das Existenzminimum des Berufungsklägers ist zusätzlich um CHF 49.- (Kosten Arbeitsweg) auf einen Betrag von CHF 5‘572.- zu erhöhen. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 7‘219.- verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1‘647.-. Indem die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtet der Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘660.- zu leisten, greift sie lediglich im Umfang von CHF 13.- in sein Existenzminimum ein. Ein derart minimer Eingriff rechtfertigt es nicht, den von der Vorinstanz gesprochenen Unterhaltsbeitrag anzupassen. b) Die Vorinstanz verpflichtet den Berufungskläger der Berufungsbeklagten bis zum Eintritt seines ordentlichen AHV-Alters Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dabei verkennt sie, dass das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten lediglich auf Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter lautet (act. 29). Indem der Berufungskläger die vollumfänglich Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, ist die Berufung wie folgt teilweise gutzuheissen: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Urteils und bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Alters monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘660.- zu bezahlen. 6. Mit Eingabe vom 17. März 2015 ersuchte die Berufungsbeklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Prozessarmut ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Nicht aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 2 mit Hinweisen). b) Bei einem monatlichen Einkommen von CHF 3‘060.- (Eigenverdienst CHF 1‘400.-; Unterhaltsbeiträge CHF 1‘660.-) und einem Existenzminimum von CHF 3‘401.- ist ohne Weiterungen von der prozessualen Bedürftigkeit der Berufungsbeklagten auszugehen. Auch erscheinen ihre Begehren nicht als aussichtslos. Der Berufungsbeklagten ist deshalb die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Ursula Stempfel als ihre amtliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen. 7. Der Berufungskläger ist mit seinen Begehren grösstenteils nicht durchgedrungen. Lediglich die Dauer, während welcher er der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge zu entrichten hat, wurde ohne explizite Begründung durch den Berufungskläger zu seinen Gunsten verkürzt. Er hat damit dennoch als unterliegende Partei zu gelten. Damit werden ihm grundsätzlich die Prozesskosten auferlegt (Art. 95, 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden pauschal auf einen Betrag von CHF 1‘000.- festgesetzt (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 96 ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) und dem Berufungskläger auferlegt, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 118 und 122 Abs. 1 Bst. b ZPO). b) Mit Urteil vom 11. Februar 2015 wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege erteilt (101 2015 14). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-, bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt. Vorliegend veranschlagt Rechtsanwältin Ursula Stempfel in ihrer Honorarnote vom 1. September 2015 insgesamt 8 Std. für die Redaktion und Bereinigung der Berufungsantwort und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint vor dem Hintergrund der zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit (insbesondere Berufungsantwort vom 17. März 2015 von 6 Seiten, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von 3 Seiten) sowie der auf dem Spiel stehenden Interessen, als zu hoch und ist auf 7 Std. zu kürzen. Dies sowie die aufgeführten 3 Std. 9 Min. für Aktenstudium, (telefonische) Besprechungen mit ihrer Klientin und diverse, die einfache Aktenverwaltung überschreitende Korrespondenzen ergeben bei einem Stundenansatz von

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 CHF 250.- ein Honorar von CHF 2‘537.50 (CHF 1‘750.- + CHF 787.50). Gestützt auf Art. 67 JR ist vorliegend zudem ein Pauschalhonorar von CHF 100.- gerechtfertigt. Für Kopien, Portos und Telefonate sind 5% des Honorars (CHF 2‘537.50 + CHF 100.-), d.h. CHF 131.90 zuzusprechen. Dem Gesagten zufolge werden die Parteikosten der Berufungsbeklagten auf einen Betrag von CHF 2‘637.50, zzgl. Auslagen von CHF 131.90 und MwSt. 8%, total ausmachend CHF 2‘990.95, bestimmt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten damit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘990.95 zu leisten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 des Entscheids vom 10. Dezember 2014 lautet neu wie folgt: 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ ab Rechtskraft des Urteils und bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Alters monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘660.- zu bezahlen. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 1‘000.-, werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. III. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 2‘990.95 zu entrichten. IV. B.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Ursula Stempfel als ihre amtliche Rechtsbeiständin. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Januar 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin .

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