Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 201 Urteil vom 26. Januar 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Schwaninger gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Rodolphe Fiechter, C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Rodolphe Fiechter Gegenstand Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - Verfahrenssprache Beschwerde vom 5. September 2014 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 26. August 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die A.________ AG bezweckt den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an kommerziellen und industriellen Unternehmen im In- und Ausland sowie die Finanzierung dieser Unternehmen. D.________ ist Präsidentin und B.________ sowie E.________ sind gemäss Handelsregisterauszug Mitglieder des Verwaltungsrates. B.________ und E.________ sind an der Generalversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2014 aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten bzw. stellten sich für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung (Beilage 2 der Beschwerde vom 5. September 2014). Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 11. August 2014 an die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks verlangten die Aktionäre der A.________ AG B.________ und C.________, dass der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB anzuweisen sei, Mitte September 2014 eine ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft einzuberufen; dass für diese Versammlung die Abberufung der bisherigen Verwaltungsratspräsidentin, die Wahl von E.________ zum Verwaltungsratspräsidenten und von B.________ und Nik Zenger in den Verwaltungsrat zu traktandieren sei; dass diese Massnahmen superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen seien (act. 1). Am 14. August 2014 beantragte die A.________ AG, das Verfahren sei in deutscher Sprache durchzuführen und den Klägern sei eine Frist zu setzen, um zumindest die Klage vom 11. August 2014 in die deutsche Sprache zu übersetzen (act. 5). Am 18. August 2014 bestätigte sie diesen Antrag. Mit Eingabe vom 25. August 2014 widersetzten sich B.________ und C.________ diesem Antrag (act. 6). Mit einem in französischer Sprache verfassten Entscheid vom 26. August 2014 bestimmte die Gerichtspräsidentin, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. In den Erwägungen dieses Entscheids führte sie aus, dass jedoch die Klage vom 11. August 2014 und deren Beilagen nicht übersetzt werden müssen. B. Am 5. September 2014 änderten B.________ und C.________ ihre Rechtsbegehren in dem Sinne ab, dass sie beantragten, die Gerichtspräsidentin solle die ausserordentliche Generalversammlung auf den 30. September 2014 einberufen und die Publikation im SHAB veranlassen (act. 11). Die Gerichtspräsidentin wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen am 8. September 2014 ab (act. 15). Am 5. September 2014 reichte die A.________ AG Beschwerde ein gegen den Entscheid vom 26. August 2014. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Gerichts des Seebezirks vom 26. August 2014, Dossiernummer 10 2014 573, sei mit Bezug auf den Entscheid, dass die Gesuchseingabe der Gesuchsteller vom 11. August 2014 und die dazugehörigen Beilagen nicht in die in dem Verfahren geltende deutsche Sprache übersetzt werden müssen, aufzuheben, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, dass - die Gesuchseingabe vom 11. August 2014 samt Beilagen von den Gesuchstellern innert einer Frist von nicht mehr als 10 Tagen in die deutsche Sprache zu übersetzen ist, - der Gesuchsgegnerin die Frist zur Stellungnahme zur Gesuchseingabe abzunehmen sei und ihr erneut Frist zur Stellungnahme anzusetzen sei, nachdem sie die Übersetzung des Gesuchs erhalten hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2. Eventualiter sei das Verfahren unter Aufhebung des Entscheids des Gerichts des Seebezirks (...), dass die Gesuchseingabe der Gesuchsteller vom 11. August 2014 und die dazugehörigen Beilagen nicht in die in dem Verfahren geltende deutsche Sprache übersetzt werden müssen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3.2 Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller.“ B.________ und C.________ schliessen unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. C. Mit Entscheid vom 12. September hiess der Instruktionsrichter des hiesigen Gerichtshofs (nachfolgend: der Instruktionsrichter) das Gesuch der A.________ AG betreffend superprovisorische Massnahmen gut und erteilte der Beschwerde vom 5. September 2014 aufschiebende Wirkung. Am 19. September 2014 teilten B.________ und C.________ dem hiesigen Gerichtshof mit, dass sie sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzten. Mit Entscheid vom 24. September 2014 bestätigte der Instruktionsrichter seinen Entscheid vom 12. September 2014. Am 19. September 2014 ersuchten B.________ und C.________ zudem um Erlass superprovisorischer Massnahmen in dem Sinn, dass der Verwaltungsrat der A.________ AG aufzufordern sei, bis spätestens zum 17. Oktober 2014 unter Androhung von Strafe eine Generalversammlung mit von ihr genau bezeichneten Traktanden (Abberufung der Präsidentin des Verwaltungsrats; Wahl eines neuen Präsidenten des Verwaltungsrats; Wahl zweier Mitglieder des Verwaltungsrats) einzuberufen. Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch ab. D. Am 3. Oktober 2014 liess die A.________ AG dem hiesigen Gerichtshof einen Auszug aus dem SHAB zukommen, gemäss dem die Verwaltungsratspräsidentin der A.________ AG auf den 17. Oktober 2014 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen hat. In der Traktandenliste waren unter anderem auch die in den Eingaben von B.________ und C.________ geforderten Punkte enthalten. Am 20. November 2014 schrieb der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das vor diesem Gericht hängige Verfahren ab (act. 26). Die Parteien haben am 9. und am 12. Januar 2015 zur Frage der Kostenverteilung Stellung genommen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Erwägungen 1. Verfahrenssprache im Kanton Freiburg ist Deutsch oder Französisch (Art. 115 JG). Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von Art. 115 Abs. 4 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 JG). Der angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache. Da jedoch die zuhanden des hiesigen Gerichtshofs verfassten Rechtsschriften beider Parteien in Deutsch gehalten sind, rechtfertigt es sich, von Art. 115 Abs. 4 JG abzuweichen und das vorliegende Verfahren in dieser Sprache durchzuführen. 2. Da der angefochtene Entscheid weder geeignet ist, das Verfahren zu beenden (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO) noch einen Entscheid sofort herbeizuführen (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO), ist er nicht mit Berufung anfechtbar. Er beschlägt vielmehr den Rahmen des Verfahrens und stellt mithin eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 Bst. b ZPO). 3. Da am 17. Oktober 2014 die Generalversammlung der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte, hat der Gerichtspräsident des Seebezirks das vor ihm durch die Beschwerdegegner eingeleitete Verfahren am 20. November 2014 als gegenstandslos abgeschrieben; dieser Entscheid ist rechtskräftig. Somit ist auch das Verfahren vor dem hiesigen Gerichtshof gegenstandslos geworden. 4. Unter diesen Umständen ist noch über die Verteilung und die Festsetzung der Prozesskosten zu befinden. Die Parteien beantragen, diese der jeweils anderen Partei aufzuerlegen. a) Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO kann das Gericht indes von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dass das Gesetz für den vorliegenden Fall etwas anderes bestimmen würde (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 109 ZPO), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Wo das Gesetz auf das richterliche Ermessen verweist, verlangt es die Berücksichtigung sämtlicher für die Entscheidung des konkreten Einzelfalls relevanten Umstände (BGE 136 II 455 E. 4.3). Für die Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7221 [7297]). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung. Auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft werden; vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, welches Kriterium der Sachlage am ehesten gerecht wird (Urteil RT130197 vom 28. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 5.3; vgl. auch D. JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2013, N 16 zu Art. 107 ZPO). b) Einziger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren war die Frage, ob die am 11. August 2014 eingereichte Eingabe und deren Beilagen in die deutsche Sprache zu übersetzen waren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 aa) Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt; bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen (Art. 129 ZPO). Nach Art. 115 JG ist im Kanton Freiburg Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch (Abs. 1). Im Seebezirk wird das Verfahren auf Deutsch oder auf Französisch durchgeführt; im Zivilverfahren nach der Sprache der beklagten Partei (Abs. 2 Bst. c). Gemäss Art. 119 ZPO weist die Verfahrensleitung Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen: sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt (Abs. 1). Sie kann von der Partei verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen (Abs. 2). Wenn eine Partei eine andere als die Verfahrenssprache gebraucht, muss ihr auch aufgrund der ZPO eine Frist gesetzt werden, um in der korrekten Sprache vorzugehen (CPC-HALDY, Basel 2011, N 3 zu Art. 130). Dabei gilt es jedoch nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen; namentlich mit Bezug auf die Beilagen zu den Rechtsschriften ist eine gewisse Flexibilität angesagt, um schikanöse Gesuche um Übersetzung von Aktenstücken zu vermeiden. Soweit der Richter die verfahrensfremde Sprache genügend beherrscht, entspricht die vollständige Übersetzung der Aktenstücke keinem eigentlichen Bedürfnis. Jedoch ist das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren (HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, Bern 2009, S. 34; vgl. auch BK ZPO-FREI, 2012, N 12 zu Art. 129). Die Gerichtsbehörden verfügen bei der Bestimmung der Verfahrenssprache über ein gewisses Ermessen (BSK BGG-UEBERSAX, N 4 zu Art. 54). bb) Die Eingabe vom 11. August 2014 ist in französischer Sprache verfasst. Von den Beilagen ist ein leicht überwiegender Teil in französischer Sprache gehalten. Dazu ist zu bemerken, dass mehrere dieser in französischer Sprache verfassten Dokumente von D.________, Verwaltungsratspräsidentin und zur Zeit einzigen Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin, redigiert oder unterzeichnet sind (vgl. act. 2/8, 2/9, 2/26), dass D.________ an zwei Verwaltungsratssitzungen, für die das Protokoll in französischer Sprache verfasst wurde, teilgenommen hat (act. 2/12 und 2/21) und dass die auf Französisch redigierte Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 17. Juli 2014 offensichtlich von D.________ verfasst wurde (act. 2/27). Damit ist erstellt, dass die nunmehr einzige Vertreterin der Beschwerdeführerin, die gemäss Handelsregisterauszug übrigens französische Staatsangehörige ist, die in französischer Sprache verfasste Rechtsschrift wie auch die dieser beiliegenden Unterlagen versteht. In ihrer Eingabe vom 14. August 2014 verlangte die Beschwerdeführerin übrigens lediglich die Übersetzung der Eingabe vom 11. August 2014, nicht aber von deren Beilagen (act. 5). Hinzu kommt aber vor allem auch, dass die in französischer Sprache verfasste, strittige Eingabe der Beschwerdegegner am 11. August 2014 eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, aber auch noch am 18. August 2014, durch einen französischsprachigen und -schreibenden, im Kanton Waadt praktizierenden Anwalt vertreten wurde (act. 5 und 6). Schlussendlich gilt zu erwähnen, dass auch der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Internetauftritt des betreffenden Anwaltsbüros (xxx) nebst weiteren Sprachen auch Französisch als Arbeitssprache aufführt. Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt und erwies sich das Gesuch um Übersetzung der Eingabe vom 11. August 2014 sowie deren Beilagen als schikanös und geradezu rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen gewesen, was die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin nach sich zeiht. http://www.blumgrob.ch
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 c) Der Instruktionsrichter des hiesigen Gerichtshofs hat insgesamt drei Massnahmeentscheide getroffen und dabei jeweils die Kosten vorbehalten. Mit dem Entscheid vom 12. September 2014 hiess er ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und erteilte der Beschwerde vom 5. September 2014 aufschiebende Wirkung; am 24. September 2014 bestätigte er diesen Entscheid, nachdem die Beschwerdegegner sich dem Gesuch nicht widersetzt hatten. Am 25. September 2014 schliesslich wies er ein von den Beschwerdegegnern eingereichtes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. In diesen Verfahren kann zwar die Beschwerdeführerin als obsiegend betrachtet werden. Dieser Umstand vermag jedoch angesichts der Bedeutung und Tragweite der in der Hauptsache strittigen Frage keine andere Verteilung der Prozesskosten zu rechtfertigen. d) Zusammengefasst sind die Prozesskosten somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 1‘000.- festzusetzen (Art. 19 Abs. 1 JR). Sie werden vom Vorschuss der Beschwerdeführerin bezogen. b) Den Beschwerdegegnern ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist global und mit Blick auf die Kriterien von Art. 63 Abs. 2 JR auf Fr. 1‘000.- (Auslagen inbegriffen), zuzüglich MWSt von Fr. 80.-, festzusetzen (Art. 104 Abs. 1 und 105 Abs. 2 ZPO; Art. 124 Abs. 1 JG; 64 Abs. 1 Bst. e und 68 Abs. 4 JR). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II. Die Prozesskosten werden der A.________ AG auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1‘000.- festgesetzt. b) Die Parteientschädigung von B.________ und C.________ wird auf Fr. 1‘080.festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Januar 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin .