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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19

18. Februar 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·12,978 Wörter·~1h 5min·7

Zusammenfassung

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2011 19 & 21 Urteil vom 18. Februar 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Adrian Urwyler, Hubert Bugnon Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte B.________, Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter C.________, Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter alle vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller gegen D.________, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin E.________, Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Joller Gegenstand Erbteilungs- und Herabsetzungsklage Berufungen vom 15. und 16. Februar 2011 und Anschlussberufung vom 4. Mai 2011 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010

Kantonsgericht KG Seite 2 von 114 Sachverhalt A. F.________ sel. starb im Jahr 2000. Er hinterliess seine Ehefrau, G.________, seine zwei Töchter, D.________ und A.________, sowie seine drei Söhne E.________, B.________ und C.________. Die Testamentseröffnung fand am 14. März 2000 vor dem Friedensrichter statt. Am 7. August 2000 reichten G.________ und ihre Kinder A.________, B.________ und C.________ eine Erbteilungsklage gegen die beiden gesetzlichen Erben D.________ und E.________ ein (act. 1). Verbunden mit der Klageantwort reichten D.________ und E.________ am 15. Januar 2001 widerklageweise eine Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage ein. Sie beantragten primär, die letztwillige Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 sei ungültig zu erklären, und es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Erben von F.________ sel. alle zu gleichen Teilen erbberechtigt seien. Subsidiär beantragten sie, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 die Pflichtteilsrechte der Beklagten verletze und dass die in der letztwilligen Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 enthaltenen Anordnungen unter Wahrung der Pflichtteilsrechte auf das erlaubte Mass herabgesetzt werden (act. 15). B. Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte der Präsident des Zivilgerichts am 28. September 2001, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments zu beschränken (act. 51). Zu entscheiden war dabei namentlich die Frage, ob F.________ sel. bei der Errichtung des Testaments seinen letzten Willen frei zum Ausdruck gebracht hatte oder ob er von einzelnen Erben so stark beeinflusst worden war, dass er dazu nicht mehr in der Lage war. Das Zivilgericht des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit in seinen öffentlichen Verhandlungen vom 13. Dezember 2001 (act. 60), 15. Januar 2002 (act. 72) und 16. April 2002 (act. 82). Es hörte die Parteien und insgesamt sieben Zeugen an. Mit Urteil vom 1. Juli 2002 wies das Zivilgericht die Ungültigkeitsklage ab, die Kosten wurden vorbehalten (act. 86). Es kam zum Schluss, ihm liege ein öffentlich beurkundetes, von zwei Zeugen unterzeichnetes Testament des Erblassers vor, welches alle Erben auf den Pflichtteil setze und den Nachlass des Erblassers regle. Notar H.________ habe dem Gericht klar bestätigt, dass das Testament dem freien und eigenen Willen des Erblassers entspreche. Selbst wenn verschiedene Anzeichen die Errichtung des Testaments suspekt erscheinen liessen und ein gewisser Einfluss der Kläger, insbesondere von B.________, nicht vollständig auszuschliessen sei, könne festgehalten werden, dass die Beklagten nicht genügend Beweise vorzubringen vermochten, welche es dem Gericht erlauben würden, das Testament für ungültig zu erklären. Die von D.________ und E.________ gegen diesen Teilentscheid eingereichte Berufung wies der I. Zivilappellationshof am 22. März 2004 ab, und das Bundesgericht wies deren Beschwerde am 16. September 2004 ab (act. 92 und 94). C. Am 11. November 2003, d.h. während des hängigen Verfahrens, verstarb G.________, Ehefrau des Erblassers und Mutter der am Prozess beteiligten Nachkommen. Das Friedensgericht des Sensebezirks teilte am 26. Mai 2008 mit, dass I.________ als Generalerbenvertreter der Erbengemeinschaft F.________ und G.________ sel. ernannt worden sei (act. 215). Am 8. November 2004 setzte das Zivilgericht das Verfahren betreffend die Herabsetzungs- bzw. Erbteilungsklage fort. Die einzelnen Verfahrensschritte sind im erstinstanzlichen Urteil unter

Kantonsgericht KG Seite 3 von 114 Ziff. I/13-36 ausführlich dargelegt worden und werden an dieser Stelle nicht wiedergegeben. Soweit nötig, wird darauf zurückzukommen sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Rechtsbegehren und Beweisanträge geändert und ergänzt wurden, ein Experte den Verkehrswert von sieben Grundstücken schätzte und Ergänzungsfragen beantwortete, und das Zivilgericht dem Antrag auf ein Obergutachten nicht stattgegeben hat. Im Verlaufe der langjährigen Auseinandersetzung konnten zwei Teilvergleiche erzielt werden, so wurden am 5. April 2005 resp. 17. Juni 2008 die Zuweisung von gesamthaft drei Grundstücken an J.________, K.________ und L.________, Enkel des Erblassers, verfügt. D. Am 22. September 2010 fällte das Zivilgericht nachfolgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die letztwillige Verfügung des F.________ sel. vom 14. September 1999 die Pflichtteilsrechte von D.________ und E.________ verletzt. 2. Der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1 D.________ 2.1.1 Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden D.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 1'104'250.- zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 529'000.- wird D.________ überbunden. 2.1.2 D.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 24'709.05 zu leisten. 2.1.3 D.________ wird verpflichtet, der Erbengemeinschaft G.________ sel. eine Ausgleichszahlung von CHF 99'811.05 zu leisten. 2.2 E.________ 2.2.1 Das Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 600'000.- zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 310'000.-- wird E.________ überbunden. 2.2.2 Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 73'248.50 wird E.________ zugewiesen. 2.3 A.________ 2.3.1 Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ werden A.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 79'038.00 zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ lastende Hypothekarschuld bei der CE.________ von CHF 23'505.75 wird A.________ überbunden. 2.3.2 Die Waldparzellen Art. yyy und zzz GB der Gemeinde Q.________ werden A.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 18'614.50 zugewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 114 2.3.3 Die Forderung der Erbengemeinschaft F.________ sel. gegenüber der AA.________ AG von CHF 96'380.- wird A.________ zugewiesen. 2.4 B.________ 2.4.1 B.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 31'386.20 zu leisten. 2.4.2 B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 154'063.75 zu leisten. 2.5 C.________ 2.5.1 C.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 31'386.20 zu leisten. 2.5.2 C.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 154'063.70 zu leisten. 2.6 Erbengemeinschaft G.________ sel. 2.6.1 Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481'900.zugewiesen. Die auf dem Grundstück ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 2.6.2 Der Saldo des Umlaufsvermögens und der Wertschriften von CHF 5'099.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.3 Das Fahrzeug Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 3. Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen. 4. Der Grundbuchbeamte des Sensebezirks wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils folgende Eintragungen vorzunehmen: 4.1 D.________ als Alleineigentümerin der Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________. 4.2 E.________ als Alleineigentümer des Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________. 4.3 A.________ als Alleineigentümer der Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ und Art. yyy und zzz Grundbuch der Gemeinde Q.________. 4.4 B.________, A.________ E.________ und D.________ als Gesamteigentümer des Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 30’000.- (Gerichtsgebühr CHF 21'500.-; Auslagen CHF 8'500.-) werden von den Parteien je hälftig bezogen. E. A.________, B.________ und C.________ reichten am 15. Februar 2011 gegen dieses Urteil Berufung ein (Verfahren 101 2011 19) und beantragen, das Urteil des Zivilgerichts vom 22. September 2010 sei aufzuheben und der Nachlass sei wie folgt zu teilen: 2.1 Erbengemeinschaft G.________

Kantonsgericht KG Seite 5 von 114 2.1.1 Artikel ababab des Grundbuches von Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481'900.- zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastenden Hypothekarschulden von CHF 350'000.- werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. übertragen. 2.1.2 Das Gebäude Nr. acacac auf Artikel mmm des Grundbuches von Q.________ nebst 2'500m2 Land werden von Artikel mmm des Grundbuches von Q.________ abparzelliert und der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.1.3 Der Saldo des Umlaufvermögens inklusive Fahrzeug Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.2 A.________ Die Artikel mmm, vermindert um das Gebäude Nr. acacac mitsamt 2'500m2, nnn, yyy und zzz, ppp des Grundbuches von Q.________ sowie Artikel sss, ttt, uuu, vvv und www des Grundbuches von X.________ werden A.________ zum Preis von CHF 1'050'000.- zugewiesen. 2.3 B.________ Artikel ooo des Grundbuches von Q.________ wird B.________ zu ½ in Miteigentum zu ½ von C.________ zum Anrechnungswert von CHF 24'010.- zugewiesen. 2.4 C.________ Artikel ooo des Grundbuches von Q.________ wird C.________ zu ½ von B.________ zum Anrechnungswert von CHF 24'010.- zugewiesen. 2.5 E.________ 2.5.1 Artikel rrr des Grundbuches von Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 600'000.- zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 310'000.- wird E.________ überbunden. 2.5.2 Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 73'248.50 wird E.________ zugewiesen. 3. Der Grundbuchverwalter wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteiles die Eintragungen gemäss Ziffer 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 vorzunehmen. Eventualbegehren Das Verfahren wird sistiert bis zum Entscheid über das Schicksal der zonenmässigen Zuordnung von Artikel ooo des Grundbuches von Q.________. 4. Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden den Berufungsbeklagten solidarisch auferlegt. E.________ reichte am 4. Mai 2011 seine Antwort ein und beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, subsidiär sei diese vollumfänglich abzuweisen. D.________ reichte gleichentags ihre insoweit gleichlautende Berufungsantwort ein. Zusätzlich führt sie Anschlussberufung und beantragt, den Nachlass wie folgt zu teilen:

Kantonsgericht KG Seite 6 von 114 „III. Ziff. 2 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010 wird wie folgt geändert: 2. Der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1. D.________ 2.1.1.Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden D.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 1'104'250.- zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ooo, ppp Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 529'000.- wird D.________ überbunden. 2.1.2.D.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 gegen B.________ zu. 2.1.3.D.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 gegen C.________ zu. 2.2. E.________ 2.2.1.Das Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 425'000.- zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 310'000.- wird E.________ überbunden. 2.2.2.Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 73'248.50 wird E.________ zugewiesen. 2.2.3.Die Forderungen gegen die Erbenvertreter AE.________ und I.________ werden E.________ zugewiesen. 2.2.4.E.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 gegen B.________ zu. 2.2.5.E.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 gegen C.________ zu. 2.3. A.________ 2.3.1.Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ werden A.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 79'038.00 zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ lastende Hypothekarschuld bei der CE.________ von CHF 23'505.75 wird A.________ überbunden. 2.3.2.Die Waldparzellen Art. yyy und zzz Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden A.________ zum Anrechnungswert von CHF 18'614.50 zugewiesen. 2.3.3.Die Forderung der Erbengemeinschaft F.________ sel. gegenüber der AA.________ AG von CHF 96'380.- wird A.________ zugewiesen. 2.3.4.Der Mietzins für die Einliegerwohnung AF.________ im Umfang von CHF 94'500.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.5.Der Mietzins für das Bauernhaus AG.________ im Umfang von CHF 74'120.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.6.Der Pachtzins der AH.________ im Umfang von CHF 26'599.70 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 114 2.3.7.Die Ersatzforderung der A.________ gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ sel. von CHF 323'144.00 wird A.________ zugewiesen. 2.3.8.A.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 gegen B.________ zu. 2.3.9.A.________ steht eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 gegen C.________ zu. 2.4. B.________ 2.4.1.B.________ wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 zu leisten. 2.4.2.B.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 zu leisten. 2.4.3.B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 zu leisten. 2.5. C.________ 2.5.1.C.________ wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 25'813.70 zu leisten. 2.5.2.C.________ wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 219'189.45 zu leisten. 2.5.3.C.________ wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 292'012.50 zu leisten. 2.6. Erbengemeinschaft G.________ sel. 2.6.1.Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481'900.zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 2.6.2.Die Erbengemeinschaft G.________ sel. erhält die Ersatzforderung aus Güterrecht im Umfang von CHF 349'811.05, bestehend aus der Hälfte der Darlehensforderung gegen B.________, CHF 50'000.-, der Hälfte der Darlehensforderung gegen C.________, CHF 100'000.-, der Hälfte der Darlehensforderung gegen A.________, CHF 100'000.-, sowie der Barschaften und Wertschriften im Umfang von CHF 91'926.05. 2.6.3.Die andere Hälfte der Darlehensforderung gegen B.________, CHF 50'000.-, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.4. Die andere Hälfte der Darlehensforderung gegen C.________, CHF 100'000.-, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.5. Die andere Hälfte der Darlehensforderung gegen A.________, CHF 100'000.-, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.6.Der Saldo des Umlaufvermögens und der Wertschriften von CHF 61'325.20 wird der Ebengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.7.Die Forderungen gegen die AJ.________ AG von CHF 41'226.20 und des Erbenvertreters I.________ von CHF 15'000.- werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 114 2.6.8.Die Wertschriften des Nachlasses (2 Anteilscheine AI.________, 34 Aktien Wasserversorgung Q.________ AG, 1 Anteilschein Landi Q.________, 1 Anteilschein Alpgenossenschaft) werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.9.Das Fahrzeug der Marke Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen". IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger B.________, C.________ und A.________, solidarisch unter ihnen. Die "Erbengemeinschaft der G.________ sel.“ reichte ihre Berufungsantwort am 16. Mai 2011 ein. Auch sie beantragt, auf die Berufung 101 2011 19 sei nicht einzutreten und stellt subsidiär folgende Rechtsbegehren: 1. Die durch A.________, B.________ und C.________ eingereichte Berufung ist in Bezug auf die Ansprüche der Erbengemeinschaft der G.________ sel. abzuweisen, bzw. die Ziffer 2.6 des Dispositives des vorinstanzlichen Urteils ist wie folgt abzuändern: 1.1 Artikel ababab des Grundbuches Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 481‘900.- zugewiesen. 1.2 Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 350'000.- wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 1.3 Der Erbengemeinschaft G.________ sel. wird die Ersatzforderung aus Güterrecht von CHF 349'811.05 zugewiesen. 1.4 Es werden der Erbengemeinschaft G.________ zugewiesen: ½ Darlehensforderung gegen B.________, ausmachend CHF 50'000.- ½ Darlehensforderung gegen A.________, ausmachend CHF 10'000.- (Korr: 100'000.-) ½ Darlehensforderung gegen C.________, ausmachend CHF 100'000.- 1.5 Es wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. der Saldo von CHF 5'099.00 des Umlaufvermögens und der Wertschriften nach Abzug der Erbgangsschulden zugewiesen. 1.6 Es wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. der Zeitwert des Fahrzeuges Audi von CHF 1'467.60 zugewiesen. A.________, B.________ und C.________ schliessen in ihrer Eingabe vom 12. August 2011 auf Abweisung der Anschlussberufung von D.________. F. E.________ reichte seinerseits am 16. Februar 2011 Berufung ein (Verfahren 101 2011 21). Seine Rechtsbegehren sind gleichlautend wie jene von D.________ in der Anschlussberufung gestellten (siehe oben). D.________ erklärte im Verfahren 101 2011 21 am 4. Mai 2011 Streitabstand betreffend der am 16. Februar 2011 gestellten Rechtsbegehren. A.________, B.________ und C.________ schliessen in ihrer Antwort vom 13. Mai 2011 auf Abweisung der Berufung; gleichzeitig erheben sie im Verfahren 101 2011 21 Anschlussberufung. Die Rechtsbegehren und deren Begründung sind gleichlautend wie jene in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 (siehe oben); korrigiert wurde die Parteibezeichnung indem die Erben der G.________ namentlich als Mitbeteiligte aufgeführt sind.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 114 In ihrer Antwort auf die Anschlussberufung der Geschwister A.________, B.________ und C.________ im Verfahren 101 2011 21 beantragt die Erbengemeinschaft der G.________ sel. am 14. Juli 2011 dasselbe, was sie bereits am 16. Mai 2011 im Berufungsverfahren 101 2011 19 beantragte (siehe oben E. in fine) G. Mit Verfügung vom 27. November 2012 informierte der Präsident die Parteien, dass der I. Zivilappellationshof das Berufungsverfahren 101 2011 19 vorerst auf die Frage der Sachlegitimation beschränken werde, und forderte sie auf, ihm mitzuteilen, ob sie diesen Punkt zu plädieren wünschten oder ob der Hof gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden könne. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 orientierten die A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: die Berufungskläger) den Präsidenten darüber, dass sie zur Frage der Sachlegitimation plädieren möchten. An der Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 20. Februar 2013 hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Berufungskläger machten geltend, dass ihre Sachlegitimation zu bejahen sei, was von den Berufungsbeklagten jedoch bestritten wurde. H. Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und D.________ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten), die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab und erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig. Die Kosten wurden vorbehalten. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. I. Mit Vorladung vom 15. Januar 2014 wurde Rechtsanwalt Perler aufgefordert, den Hof bis spätestens zu Verhandlungsbeginn über den Stand der Ortsplanungsrevision Q.________ in Bezug auf das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu dokumentieren. Rechtsanwalt Perler kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Februar 2014 nach. Gemäss Vorladung beschränkte sich die Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 6. Februar 2014 auf die Behandlung der Verfahrensanträge. Die an der Verhandlung geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten. Rechtsanwalt Joller reichte diverse Beweismittel ein. Rechtsanwalt Perler zog das mit Rechtsschrift vom 5. Februar 2011 gestellte Eventualbegehren auf Sistierung des Verfahrens zurück. Danach hielten die Parteien ihre Parteivorträge. Die Berufungskläger verwiesen auf ihre Rechtsschriften. Sie stellten den Entscheid betreffend Anordnung eines Gutachtens in das richterliche Ermessen. Die Berufungsbeklagten zogen ihren Antrag, wonach die von den Berufungsklägern neu vorgebrachten Tatsachen betreffend Umzonung unechte Nova und somit im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, zurück. Sie führten aus, dass sie ihre weiteren Verfahrensanträge aufrechterhalten, namentlich auch den Antrag auf Erstellung eines zweiten Gutachtens. J. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Zivilapppellationshof entschieden habe, von Daniel Conca ein zweites Gutachten erstellen zu lassen. Er gab ihnen die Gelegenheit, sich zu dem vom Gericht dem Experten zu unterbreitenden Fragenkatalog zu äussern und nötigenfalls Abänderungen und Zusatzfragen zu beantragen (act. 326). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2014 erklärten sich die Berufungskläger mit der Schätzung des Grundstückes Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden (act. 331 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 114 Mit Eingabe vom 5. März 2015 gaben die Berufungsbeklagten ihr Einverständnis zu dem dem Experten zu unterbreitenden Fragekatalog. Sie erachteten die Schätzung des Werts des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ als sinnvoll (act. 339). Am 2. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter Daniel Conca, einem Gerichtsexperten für Immobilien, einen Gutachtensauftrag. Er wurde beauftragt, die vom Experten André Magne im Jahr 2006 ermittelten Werte zu prüfen und zu erläutern. Die Schätzung des Werts des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ bildete ebenfalls Gegenstand des Auftrags (act. 340 f.). Am 28. Juli 2014 reichte der Experte Conca sein Gutachten ein (act. 351). Der Instruktionsrichter stellte den Parteien dieses Gutachten am 31. Juli 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, den Experten um Erläuterungen oder Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen (act. 384). Mit Eingaben vom 12. bzw. 15. September 2014 verzichteten die Parteien auf Erläuterungen oder Ergänzungen des Gutachtens (act. 385 f.). K. An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 erklärten sich die Parteien mit der Einleitung eines Verfahrens betreffend Abparzellierung des auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehenden Wohnhauses Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m2 Umschwung einverstanden (act. 400 verso). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde der Zeitpunkt der Erbteilung auf den 31. Dezember 2014 festgesetzt (act. 400 verso). L. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Behörde für Grundstückverkehr darum, das auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehende Wohnhaus Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m2 Umschwung abzuparzellieren bzw. die nötige Zustimmung hierfür zu erteilen. M. Am 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter I.________ in seiner Funktion als Erbenvertreter den Zivilappellationshof über den Vermögensstand des Nachlasses der Erbengemeinschaft F.________ sel. per 31. Dezember 2014 zu informieren (act. 402). N. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt Pius Koller mit, dass er anstelle von Rechtsanwalt Elmar Perler mit der Wahrung der rechtlichen Interessen von A.________, B.________ und C.________ beauftragt worden sei (act. 406). O. Am 15. April 2015 liess der Erbenvertreter I.________ dem Zivilappellationshof das aktualisierte Inventar des Nachlasses von F.________ sel. zukommen (act. 429). P. Mit Präsidialentscheid vom 18. Juni 2015 wurde den Erben des F.________ sel. bewilligt, vom Grundstück Art. akakak (ehemals mmm) das neue Grundstück Art. alalal (ehemals Vers.- Nr. acacac) GB Q.________ abzutrennen. Es wurde festgestellt, dass das Grundstück Art. alalal (Einfamilienhaus, Platz, Garten, Wiese, 2‘400m2) GB Q.________ dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht unterstellt sei (act. 434 ff.). Q. Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärten die Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 21. September 2015, dass sich die Parteien auf die Werte des neuen Art. alalal (abgetrennt von akakak, früher mmm), den Wert des Restgrundstückes akakak sowie über das ihnen zugestellte Teilungsverbal geeinigt hätten. In Bezug auf den für die Ermittlung von Pflichtteilsverletzungen massgebenden Stichtag (d.h. per Valuta Todestag F.________) seien folgende Werte zu berücksichtigen: Für das neugebildete Grundstück Art. alalal GB Q.________ CHF 800‘000.- und

Kantonsgericht KG Seite 11 von 114 für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-. Mit dem Teilungsverbal seien die Parteien einverstanden (act. 455). Mit Eingabe vom 29. September 2015 bestätigten die Berufungskläger den Inhalt des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 21. September 2015 und die unter den Parteien getroffene Einigung betreffend Wertfestlegung der Grundstücke GB Q.________ Art. alalal und akakak per Todestag des Erblassers. Zwecks Klärung der Höhe der Kosten der Erbschaftsverwaltung ersuchten sie den Instruktionsrichter darum, die bezahlten und noch offenen Honorare und Auslagen beim Erbenvertreter in Erfahrung zu bringen. Am 30. Oktober 2015 reichte der Erbenvertreter eine Aufstellung der an die Erbenvertreter bis am 31. Dezember 2014 geleisteten Entschädigungen ein. R. Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichten die Berufungsbeklagten die von ihnen in Abänderung von Ziffer III ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung neu gestellten Rechtsbegehren ein. S. An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 hielt der Vorsitzende fest, dass sich die Parteien nach erfolgter Abparzellierung auf folgende Anrechnungswerte geeinigt haben: Für das neugebildete Grundstück Art. alalal GB Q.________ CHF 800‘000.- und für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-. Er teilte den Parteien mit, dass das von ihnen unterzeichnete Teilungsverbal eingetroffen sei, welches nach Rücksprache mit dem Grundbuchverwalter zusammen mit dem rechtskräftigen Urteil eingereicht werde, um die Anzahl der Mutationen zu beschränken. Die Berufungskläger reichten ihre abgeänderten Rechtsbegehren ein, welche wie folgt lauten: 1. Die Berufung der Berufungskläger A.________, B.________ und C.________ wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Der Nachlass des F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1. Erbengemeinschaft G.________ sel. 2.1.1.Art. ababab GB Q.________ wird zum Anrechnungswert von CHF 481'500.00 der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 350'000.00 bei der AI.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. übertragen. 2.1.2.Art. alalal GB Q.________ wird zum Anrechnungswert von CHF 450'000.00 der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. Art. alalal GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan), ppp und ooo, alle GB Q.________, entlassen. 2.1.3.Der Saldo des Umlaufvermögens inklusive Fahrzeug Audi werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.2. A.________

Kantonsgericht KG Seite 12 von 114 Die Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q.________, und Art. sss, ttt, uuu, vvv, www, alle GB X.________, werden zum Anrechnungswert von CHF 1'050'000.00 A.________ zugewiesen. Die auf den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan), ppp und ooo, alle GB Q.________, als Gesamtpfand lastende Hypothekarschuld von CHF 529‘000.00 bei der AI.________ wird auf A.________ übertragen. 2.3. B.________ Art. ooo GB Q.________ wird B.________ zu ½ in Miteigentum zum Anrechnungswert von CHF 24'010.00 zugewiesen. Der Miteigentumsanteil von ½ von B.________ an Art. ooo GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q.________, entlassen. 2.4. C.________ Art. ooo GB Q.________ wird C.________ zu ½ in Miteigentum zum Anrechnungswert von CHF 24'010.00 zugewiesen. Der Miteigentumsanteil von ½ von C.________ an Art. ooo GB Q.________ wird aus der Gesamtpfandhaft mit den Grundstücken Art. mmm (neu Art. akakak), nnn (neu Art. amamam), yyy (neu Art. ananan), zzz (neu Art. ananan) und ppp, alle GB Q.________, entlassen. 2.5. E.________ 2.5.1.Art. rrr GB Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CHF 600'000.00 zugewiesen. Die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld von CHF 310'000.00 bei der AI.________ wird auf E.________ übertragen. 2.5.2.Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in AD.________ von CHF 72'936.60 wird E.________ zugewiesen. 3. Der Grundbuchverwalter wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils die Eintragungen gemäss Ziff. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 hievor vorzunehmen und die erforderlichen Anzeigen zu erlassen (Art. 846 i.V.m. Art. 832 ZGB). 4. Die Berufung von E.________ und die Anschlussberufung von D.________ sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie des Urteils betreffend Sachlegitimation werden den Berufungsbeklagten D.________ und E.________ bei solidarischer Haftung auferlegt. Die Berufungsbeklagten verwiesen auf ihre schriftliche Eingabe vom 27. November 2015, welche zu Protokoll zu nehmen sei. Demnach ändert D.________ das Rechtsbegehren III. der Anschlussberufung und E.________ das Rechtsbegehren III. der Berufung wie folgt: III. Ziffer 2 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. September 2010 wird wie folgt geändert:

Kantonsgericht KG Seite 13 von 114 "2. Der Nachlass des am 21. Februar 2000 verstorbenen F.________ sel. wird wie folgt geteilt: 2.1. D.________ 2.1.1. Die landwirtschaftlichen Grundstücke Artikel ppp, ooo, amamam, akakak Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden D.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 731'626.00 zugewiesen. Die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Art. ppp, ooo, amamam, akakak Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 529'000.00 wird D.________ überbunden. 2.1.2. D.________ steht eine Ausgleichszahlung gegen C.________ und B.________, solidarisch unter ihnen, von CHF 454'334.00 zu. 2.2. E.________ 2.2.1. Das Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird E.________ zum Anrechnungswert von CH F 360'000.00 zugewiesen. Die auf dem Grundstück Art. rrr Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 310'000.00 wird E.________ überbunden. 2.2.2. Das Konto AI.________, d.h. der Betrag von CHF 72'937.00, wird E.________ zugewiesen. 2.2.3. Die Forderungen gegen die Erbenvertreter AE.________ und I.________ werden E.________ zugewiesen. 2.2.4. E.________ steht eine Ausgleichszahlung gegen C.________ und B.________, solidarisch unter ihnen, von CHF 534'021.00 zu. 2.3. A.________ 2.3.1. Die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. sss, ttt, uuu, vvv, www Grundbuch der Gemeinde X.________ werden A.________ zum doppelten Ertragswert von CHF 84'578.00 zugewiesen. 2.3.2. Die Waldparzellen Art. yyy und zzz Grundbuch der Gemeinde Q.________ werden A.________ zum Anrechnungswert von CHF 18'614.50 zugewiesen. 2.3.3. Der Erbvorausbezug (Betriebsinventar) im Umfang von CHF 173'323.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.4. Der Mietzins für die Einliegerwohnung AF.________ im Umfang von CHF 40'600.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.5. Der Mietzins für das Bauernhaus AG.________ im Umfang von CHF 138'357.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.6. Der Pachtzins der AH.________ im Umfang von CHF 38‘731.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.7. Die Forderungen der Erbengemeinschaft F.________ sel. gegenüber der AA.________ AG von CHF 96'380.00 werden A.________ zugewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 114 2.3.8. Die Ersatzforderung der Erbengemeinschaft F.________ sel. betreffend Benutzung des Fahrzeuges Audi A6 von CHF 42'000.00 wird auf den Erbanteil der A.________ angerechnet. 2.3.9. Die Ersatzforderung der A.________ gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ sel. von CHF 323'144.00 wird A.________ zugewiesen. 2.3.10. Die Forderung I.________ gemäss Brief vom 30. Oktober 2015 im Umfang von CHF 715.00 wird A.________ zugewiesen. 2.3.11. A.________ steht eine Ausgleichszahlung gegen C.________ und B.________, solidarisch unter ihnen, von CHF 348'035.00 zu. 2.4. B.________ 2.4.1. Das Grundstück Artikel aoaoao GB der Gemeinde Q.________ im Wert von CHF 2'100'000.00 wird auf den Erbanteil des B.________ angerechnet. 2.4.2. B.________, solidarisch mit C.________, wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 454'334.00 zu leisten. 2.4.3. B.________, solidarisch mit C.________, wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 534'022.00 zu leisten. 2.4.4. B.________, solidarisch mit C.________, wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 348'035.00 zu leisten. 2.5. C.________ 2.5.1. Das Grundstück Artikel aoaoao GB der Gemeinde Q.________ im Wert von CHF 2'100'000.00 wird auf den Erbanteil des C.________ angerechnet. 2.5.2. C.________, solidarisch mit B.________, wird verpflichtet, D.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 454'334.00 zu leisten. 2.5.3. C.________, solidarisch mit B.________, wird verpflichtet, E.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 534'022.00 zu leisten. 2.5.4. C.________, solidarisch mit B.________, wird verpflichtet, A.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 348'035.00 zu leisten. 2.6. Erbengemeinschaft G.________ sel. a) aus Güterrecht: 2.6.1. ½ des Kontos AP.________, d.h. der Betrag von CHF 879.50, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.2. ½ des Kontos AI.________, d.h. CHF 39'613.50, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.3. ½ der Darlehensforderung gegen B.________, CHF 50'000.00, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.4. ½ der Darlehensforderung gegen C.________, d.h. CHF 100'000.00, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 114 2.6.5. ½ der Darlehensforderung gegen A.________, d.h. CHF 100‘000.00, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.6. Die Zinsen auf die Hälfte der in Ziffern 6.5.3. bis 2.6.5. zugewiesenen hälftigen Darlehen von CHF 62'500.00 werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. b) Aus Erbteilung 2.6.7. Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 425'000.00 zugewiesen. 2.6.8. Die auf dem Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende Hypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.00 wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. überbunden. 2.6.9. Das Grundstück Artikel alalal GB der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft G.________ sei. zum Anrechnungswert von CHF 800'000.00 zugewiesen. 2.6.10. Die Hälfte des auf dem Konto AP.________ liegenden Betrages von CHF 879.50 wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.11. Die Hälfte des auf dem Konto AI.________ liegenden Betrages von CHF 39'613.80 wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.12. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen B.________, CHF 50'000.00, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.13. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen C.________, CHF 100'000.00, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.14. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen A.________, CHF 100'000.00, wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.15. Die Zinsen auf die Hälfte der in Ziffern 2.6.5. bis 2.6.7. zugewiesenen hälftigen Darlehen CHF 62'500.00, werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. 2.6.16. Das Fahrzeug der Marke Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen". 2.6.17. Anteile AI.________, 34 Aktien Wasserversorgung Q.________, 1 Anteilschein Landi, CHF 100.00 und 1 Anteilschein Alpgenossenschaft werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen. Beide Parteien schlossen auf Abweisung der durch die Gegenpartei gestellten Rechtsbegehren, soweit sie nicht mit ihren eigenen übereinstimmten. Danach schloss der Vorsitzende das Beweisverfahren. Die Parteien hielten ihre Parteivorträge, dann replizierten und duplizierten sie. Der Vorsitzende setzte ihnen zur Einreichung der Kostenlisten und zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kostenliste der Gegenpartei Frist bis zum 4. Januar 2016 resp. bis zum 24. Januar 2016. Er teilte ihnen mit, dass der Hof seinen Entscheid in einer späteren nicht öffentlichen Verhandlung fällen und ihnen schriftlich zustellen werde. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 114 Erwägungen 1. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) in Kraft getreten. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, gilt jedoch das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (405 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Entscheides erfolgte am 24. September 2010 durch die Zustellung des Dispositivs an die Parteien (Art. 239 ZPO, Art. 268 ZPO-FR). Somit bleibt für das vorliegende Verfahren das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht (samt der einschlägigen bundesrechtlichen Prozessvorschrift von Art. 618 Abs. 1 ZGB) anwendbar. Massgebend sind somit die Bestimmungen der (freiburgischen) Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (ZPO-FR; SGF 270.1). b) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 294 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv wurde den Parteien am 24. September 2010 eröffnet (act. 289). Daraufhin ersuchten E.________ am 29. September 2010 sowie A.________, C.________ und B.________ am 14. Oktober 2010 um die vollständige Ausfertigung des Urteils (act. 290 ff.). Dieses wurde ihnen am 17. Januar 2011 zugestellt (act. 291 verso). Die am 15. resp. 16. Februar 2011 der Post übergebenen Berufungsschriften wurden somit fristgerecht eingereicht. Die Berufung wurde E.________ und D.________ am 22. März 2011 zur Stellungnahme zugestellt. Folglich erfolgten die Eingabe des Berufungsbeklagten sowie die Berufungsantwort und Anschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2011 unter Berücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Anschlussberufungs- und Antwortfrist fristgerecht. Die Berufung von E.________ wurde den Berufungsklägern am 30. März 2011 zugestellt. Die Antwort und Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 erfolgten somit unter Berücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Antwortfrist fristgerecht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurden die Berufungskläger aufgefordert zur Anschlussberufung von D.________ innert 30-tägiger Frist Stellung zu nehmen, so dass die von ihnen am 12. August 2011 eingereichte Antwort zur Anschlussberufung unter Berücksichtigung der durch die Gerichtsferien erstreckten Frist fristgerecht erfolgte. c) Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert gestützt auf die zuletzt aufrechterhaltenen streitigen Rechtsbegehren CHF 2‘038‘443.- (vgl. E. III/2c/bb). d) Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und D.________, die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab, erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig und behielt die Kosten vor. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Folglich wurde über die Frage der Sachlegitimation auf Seiten der Berufungsbeklagten mit Urteil vom 2. Mai 2013 rechtskräftig entschieden, so dass dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. e) Vorab gilt es zu prüfen, ob auf die von den Berufungsklägern am 13. Mai 2011 eingereichte Anschlussberufung einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 114 Innert dreissig Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift kann der Berufungsbeklagte, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte, sich der Berufung anzuschliessen, um die Änderung des Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers zu beantragen (Art. 296 Abs. 1 ZPO-FR). In ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass diese Rechtsschrift inhaltlich in allen Punkten der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 entspreche. Der einzige Unterschied zwischen den zwei Rechtsschriften besteht darin, dass die Berufungskläger auf der Beklagtenseite mit ihrer Eingabe vom 13. Mai 2011 neben D.________ und E.________ neu nun auch die Erbengemeinschaft der G.________, bestehend aus ihren fünf Nachkommen, ins Recht fassen. Damit bezwecken sie die Heilung eines allfälligen Mangels betreffend Sachlegitimation. Analog zum bernischen Zivilprozessrecht ist der Anschluss an die Hauptberufung des Gegners nachdem die Partei bereits eigene Hauptberufung eingereicht hat, auch im freiburgischen Zivilprozessrecht unzulässig (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 340 N 3b). Die im Rahmen der Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren sind absolut identisch mit den in der Berufung gestellten Anträgen. Es ist unzulässig, dieselben Rechtsbegehren erneut im Rahmen einer Anschlussberufung zu stellen oder im Rahmen einer Anschlussberufung allfällige Mangel der Hauptberufung zu beheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.5). Aus obgenannten Gründen ist auf die Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 nicht einzutreten. Der Appellationshof befasst sich zuerst mit den Rügen den Parteien (Teil I). In einem ersten Schritt gilt es, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (E. 2), bevor in einem zweiten Schritt der Nachlass im Zeitpunkt des Erbgangs (E. 3 [Aktiven], E. 4 [Passiven]) und E. 5 [Veränderung des Nachlasses während der Erbteilung] zu ermitteln ist. Alsdann hat der Hof über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke zu entscheiden (E. 6). Gestützt auf diese Ergebnisse ist sodann in einem zweiten Teil die Erbschaft zu teilen, d.h. die Zusammensetzung Erbschaft im Zeitpunkt des Erbganges (21. Februar 2000) festzuhalten (E. II.1), es sind die Pflichtteile festzusetzen (E. II.2) und nach Ausrichtung der Vermächtnisse (E. II.3) ist die Zusammensetzung der Erbschaft im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2014) festzuhalten (E. II. 4), es sind die Ausgleichungen (E. II. 5) vorzunehmen und schliesslich die Erbschaftsaktiven- und Passiven zuzuweisen (E.II.6). Schlussendlich sind die Prozesskosten festzusetzen (Teil III). I. Rügen der Parteien 2. a) Gemäss Art. 204 ZGB wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Zeitpunkts der Auflösung des Güterstands und der im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung anwendbaren Teilungsregeln geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden von den Parteien auch nicht beanstandet. Unbestritten ist der Anspruch von G.________ sel. aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf die Hälfte des Umlaufvermögens und der Wertschriften, den hälftigen Betrag der den Kindern A.________, B.________ und C.________ gewährten Darlehen, ausmachend CHF 250‘000.-, und das Fahrzeug Audi der Ehegatten.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 114 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden, wie dies die Berufungsbeklagten behaupten, oder ob sie zur Errungenschaft der Ehegatten gehören. b) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 machte die Vorinstanz bezüglich der Liegenschaften folgende Ausführungen: „Bei den im Todeszeitpunkt des Erblassers in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften handelt es sich um Grundstücke, die ihm von seinem Vater, AR.________, im Jahre 1963 auf „Anrechnung zukünftiger Erbschaft“ abgetreten bzw. ihm im Rahmen der Teilung der Erbschaft des Vaters im Jahre 1968 übertragen wurden (act. 16/15 f.). Diese sind daher in Anwendung von Art. 198 Ziff. 2 ZGB seinem Eigengut zuzuweisen. Gleich verhält es sich bezüglich dem Eigengut der Ehegattin des Erblassers. Gemäss Inventar des Friedensgerichts handelt es sich dabei um ein Mitgliedersparkonto bei der AI.________, mit einem Saldo von CHF 52'876.95, sowie um einen Betrag von CHF 20'000.-- aus der Erbschaft G.________ (act. 40/19). (…) Gemäss den Klägern bildet das Wohnhaus (Villa, Vers-Nr. acacac) Errungenschaft, so dass G.________ daran einen hälftigen Anspruch habe. Der Übernahmewert gemäss Testament entspreche mindestens dem Verkehrswert jenes Teiles, der zur Erbmasse gehöre. Für alle Eventualitäten mache G.________ eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaftsmasse von F.________ sel. geltend, entsprechend der Hälfte des Verkehrswertes der Baute mit Vers.-Nr. acacac (act. 39/21). In der Begründung führen sie weiter aus, G.________ mache zur Zeit keine güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten seien. Sie behalte sich allerdings das Recht vor, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen (act. 39/24). Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Wohnhaus in Q.________ (Villa) im Testament zu niedrig bewertet wurde, es habe mindestens einen effektiven Wert von CHF 900'000.--. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass die Abtrennung von Art. mmm GB Q.________ möglich sei, da das Haus als CB.________ gebaut wurde und im Grundbuch als integrierender Bestandteil des landwirtschaftlichen Heimwesens eingetragen wurde (act. 15/12). Das Gericht stellt fest, dass es unklar ist, wann und aus welchen Mitteln die Villa bezahlt wurde und inwieweit Ersatzforderungen bestehen. Die von den Klägern angekündigte Geltendmachung einer güterrechtlichen Forderung durch G.________ wurde nicht gemacht. Da sich das Grundstück im Eigentum des Erblassers befunden hat und beide Parteien in ihren Parteivorträgen keine güterrechtliche Forderung von G.________ aufnehmen, sondern „nur“ die liquiden Mittel sowie die Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigen, geht das Gericht davon aus, dass die „Villa“ (AF.________) zum Eigengut des Erblassers hinzuzurechnen ist.“ c) Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich einzig auf den Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 und die Sachverhaltsbehauptungen der Berufungsbeklagten, wonach die Ehefrau keine güterrechtlichen Ansprüche auf die Grundstücke habe, gestützt. Sie heben hervor, dass sie bereits mit Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 (act. 39/23) darauf hingewiesen hätten, dass die Liegenschaften im Umfang von CHF 21‘043.75 mit Mitteln der Errungenschaft erworben worden seien. Laut Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 habe der Erblasser die Grundstücke zu einem Preis von CHF 290‘600.- erworben (act. 16/22). Sein anrechenbarer Erbanteil habe CHF 35‘000.- betragen. Der Saldo von CHF 234‘556.25 sei mittels Schuldübernahme beglichen worden (act. 40/22 und 16/15). Die Ehegatten hätten im Jahr 1950 geheiratet und im Hinblick auf die Übernahme des Heimwesens Kapital geäufnet, so dass dieses Errungenschaft bilde. Sie weisen darauf hin, dass Vermögenswerte von Ehegatten im Zweifel zur Errungenschaft gehörten. Daraus schliessen sie, dass die Vorinstanz die Liegenschaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Sie führen aus, dass die Ehegattin des Erblassers in ihrer Rechtschrift ausgeführt habe, sie würde zurzeit keine

Kantonsgericht KG Seite 19 von 114 güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend machen, behalte sich jedoch das Recht vor, ihre Haltung in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser unter Vorbehalt ausgesprochene Verzicht sei darauf zurückzuführen, dass ihr Ehemann im Testament für sie gesorgt habe, namentlich indem er ihr das von den Eheleuten bewohnte Haus zugewiesen habe. Dieser letzte Wille ihres Ehemannes sei jedoch nicht berücksichtigt worden, das Wohnhaus auf Artikel mmm des Grundbuches Q.________ sei nicht der Ehefrau resp. ihrer Erbengemeinschaft zugewiesen worden. Bedingung ihres Verzichts auf güterrechtliche Ansprüche auf die Liegenschaften sei jedoch die Einhaltung des letzten Willens ihres Ehemannes durch sämtliche Erben gewesen. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, folglich falle der Verzicht dahin. Sie machen geltend, entscheidend für die Frage der Zuteilung der Liegenschaften sei die Tatsache, dass der Zinsendienst für die Hypothek aus Mitteln der Errungenschaft geleistet worden sei, diese finanziellen Mittel würden vom Landwirtschaftsbetrieb stammen. Ein anderes Einkommen hätten die Eheleute nicht gehabt. Werde der Zinsendienst – und zwar regelmässig und auf Dauer – durch eine andere Gütermasse, als die damit belastete getragen, rechtfertige sich die Zuordnung der entsprechenden Hypothekarschuld an diese Gütermasse. Falls auf einem Vermögenswert eines Ehegatten ein konjunktureller Mehrwert eingetreten sei und ein bedingtes Zusammenwirken der Ehegatten im vermögensrechtlichen Bereich zur Finanzierung dieses Vermögenswerts beigetragen habe, solle der Gewinn auch dem Ehegatten anteilsmässig zukommen (Art. 206 ZGB). Ein Anspruch nach Art. 206 ZGB setze einen konjunkturellen in der allgemeinen Marktlage begründeten Mehrwert voraus. Die Grundstücke des Erblassers hätten zwischen 1963 und seinem Tod einen konjunkturellen Mehrwert in Höhe von insgesamt CHF 1‘711‘067.- erfahren. Sie halten fest, dass G.________ sel. einen Anspruch von ½ an der Errungenschaftsmasse ihres Ehegatten, entsprechend CHF 763‘055.-, habe. Sie bemängeln, es lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, weshalb das Gericht diese Liegenschaften nicht berücksichtigt habe. Diese Liegenschaften seien während der Ehe mit Mitteln der Errungenschaftsmasse erworben worden. 12.04% dieser Liegenschaften gehörten güterrechtlich ins Eigengut des Erblassers und 87.96% in seine Errungenschaftsmasse. Die überlebende Ehegattin partizipiere zur Hälfte, entsprechend CHF 2‘550‘014.10. Sie führen aus, dass die sich in der Erbmasse befindliche Eigentumswohnung ebenfalls Errungenschaft bilde und G.________ sel. somit die Hälfte des Verkehrswerts, d.h. CHF 60‘000.-, aus Errungenschaft zustehe. Die Errungenschaftsforderung von G.________ sel. betrage insgesamt CHF 3‘722‘880.15. Dieser Betrag sei massgebend für die Berechnung des Pflichtteils (act. 12-15). An der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 beziffern die Berufungskläger den güterrechtlichen Anspruch von G.________ auf CHF 4‘084‘032.85. d) In ihren Rechtschriften vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden würden. Ausserdem seien die Ausführungen der erstinstanzlichen Richter betreffend des Vorbehalts der Ehefrau in Bezug auf die Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. korrekt. Eine entsprechende Ersatzforderung sei tatsächlich nie geltend gemacht worden. Sie beantragen, auf diese neuen und verspäteten Behauptungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Im Übrigen würden diese neuen Behauptungen dem Willen des Erblassers nicht entsprechen, habe dieser doch den Anspruch seiner Ehefrau aus Güterrecht auf CHF 300‘000.- beziffert. Abschliessend halten sie fest, es seien nie Ersatzforderungen geltend gemacht worden, weder aus der Errungenschaft des F.________ sel. selbst, noch aus der Errungenschaft der G.________ sel. Die güterrechtliche Forderung von G.________ sel. gegenüber der Erbengemeinschaft betrage CHF 349‘811.05 (act. 189 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom 2. Dezember 2015 setzen die Berufungsbeklagten die güterrechtliche Forderung von G.________ in Abänderung ihrer früheren Ausführungen auf CHF 352‘994.- fest.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 114 e) Gemäss Art. 207 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden. Von dieser Bestimmung kann mittels Ehevertrag nicht im Voraus abgewichen werden, aber anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann auf Ansprüche die sich aus Art. 207 ZGB ergeben, verzichtet werden (BSK ZGB I-HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 207 N 4). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob G.________ sel. auf Ansprüche aus Errungenschaft in Bezug auf die Liegenschaften des Erblassers endgültig verzichtet hat oder ob ihr Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. an Bedingungen geknüpft war, die nicht eingetreten sind. In ihrer Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 macht G.________ sel. folgende Ausführungen: „Frau G.________ macht zur Zeit keinen güterrechtlichen Anspruch an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten sind. Sie muss sich allerdings das Recht vorbehalten, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen“ (Do. ZG 00-37, act. 39/24). Anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 bestätigte G.________ sel. auf Frage des Gerichtspräsidenten, dass sie die Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 gelesen habe und deren Inhalt bestätige. Sie gab zu Protokoll, dass sie dem Erblasser erklärt habe, dass sie nicht die Absicht habe, das Testament ändern zu lassen. Das Testament sei die Sache von F.________ sel. gewesen, sie habe gewusst, dass er für sie schauen werde (Do. ZG 00-37, act. 60/2 ff.). An der Verhandlung vom 15. Januar 2002 führte der Zeuge H.________, der Notar, welcher die letztwillige Verfügung von F.________ sel. aufgesetzt hat, aus, G.________ sel. sei bei der Besprechung bezüglich der Regelung des Nachlasses auch anwesend gewesen und habe sich mit den Grundzügen des Testamentsentwurfs einverstanden erklärt (Do. ZG 00-37, act. 72/10). G.________ erklärte sich sowohl im Rahmen der Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 als auch an der Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 mit der von F.________ sel. getroffenen güterrechtlichen Regelung einverstanden. Sie verstarb am 11. November 2003. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich vor ihrem Tod nochmals zum Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. geäussert hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie ihre Meinung bezüglich der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bestimmungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geändert hat, so dass der Verzicht verbindlich erfolgte. Folglich ist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt abzuweisen. f) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass G.________ gegenüber der Erbengemeinschaft eine güterrechtliche Forderung von CHF 349'811.05 habe, welche sich aus CHF 91'926.05 (1/2 Barschaften), CHF 250'000.- (1/2 Darlehen) und CHF 7'885.- (1/2 Wert Audi A6) zusammensetze (Urteil Ziffer 6, S. 21). In ihrer Berufungsantwort sowie Anschlussberufung vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus, dass sie die Berechnung der güterrechtlichen Forderung der G.________ sel. gegenüber der Erbengemeinschaft auf S. 21, Ziffer 6 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks nicht beanstanden würden (act. 121 und 268). Erst in ihrem Parteivortrag vom 2. Dezember 2015 machen sie neu und in Abweichung von ihren früheren Ausführungen geltend, dass der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers auch den Zins auf die A.________, B.________ und C.________ gewährten Darlehen umfasse, und beziffern diesen Zinsanspruch auf CHF 62'500.- (Parteivortrag, S. 47). Diese Geltendmachung erfolgt verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 114 Sogar wenn auf diesen erstmals im Parteivortrag geltend gemachten Zinsanspruch gegenüber den Berufungsklägern einzutreten gewesen wäre, hätte er abgewiesen werden müssen. Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. Aus Ziffer 4.12 des Testaments des Erblassers vom 14. September 1999 geht hervor, dass der Erblasser und die Darlehensnehmer keinen Zins vereinbart haben. 3. a) Zur Bestimmung der Erbmasse im Zeitpunkt des Erbgangs sind die Zuwendungen unter Lebenden zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Die Hinzurechnung gewisser lebzeitiger Verfügungen erfolgt bloss zwecks Berechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des Nachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Die lebzeitigen Zuwendungen, die der Herabsetzung unterliegen, sind zu dem Wert hinzuzurechnen, den die zugewendeten Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatten, nicht massgebend ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung (Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 231). Der Herabsetzungsanspruch ist obligatorischer und nicht dinglicher Natur, so dass der Todestag und nicht der Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils massgebend ist. Auch bei den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs massgebend. Wurde der auszugleichende Vermögenswert vor dem Erbgang veräussert, ist der damals erzielte Erlös hinzuzurechnen (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Ob die Zuwendungen unter Lebenden über die verfügbare Quote hinausgingen, erfordert eine Berechnung (BSK ZGB I-DANIEL STAEHELIN, Art. 475 N 2-10; PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 475 N 1-12). Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Hinzurechnung gewisser im Testament vorgesehener Erbvorbezüge korrekt erfolgte. b) Der Erblasser machte in seiner letztwilligen Verfügung betreffend die Art. aoaoao und asasas GB Q.________ folgende Ausführungen (act. 2/2, Ziff. 4.1 und 4.2): „4.1 Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn B.________: Das Grundstück Art. aoaoao GB Q.________ (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14.4.1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn B.________ zu Alleineigentum zugewiesen. 4.2 Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn C.________: Das Grundstück Art. asasas GB Q.________ (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn C.________ zu Alleineigentum zugewiesen.“ aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, der Erblasser habe die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ an die Berufungskläger B.________ und C.________ auf Anrechnung an deren Erbteil abgetreten, deshalb seien sie bei der Berechnung des Vermögens im Zeitpunkt des Todes zu berücksichtigen. Dies werde denn auch von keiner Partei bestritten. Umstritten sei vielmehr der Wert, der diesen Grundstücken im Zeitpunkt der Zuwendung zugewiesen werden könne. Die Grundstücke seien im Zeitpunkt der Zuwendung unüberbaute Parzellen in der Bauzone gewesen. Nachdem ihnen die Grundstücke abgetreten worden seien, hätten C.________ und B.________ auf ihre Kosten Quartierpläne erstellt, Erschliessungsarbeiten vorgenommen und die Grundstücke bebaut bzw. an Dritte veräussert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die gerichtliche Expertise nicht in allen Punkten zu befriedigen

Kantonsgericht KG Seite 22 von 114 vermöge, insbesondere weil sich der Gutachter bei der Beantwortung der Zusatzfragen kurz gehalten habe, mehrheitlich entspreche sie aber weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Experte habe sich vor Ort begeben, die Lage der Grundstücke beschrieben, die Grundbucheintragungen konsultiert, Kenntnis von der von den Parteien ins Recht gelegten Schätzung der Kommission von Liegenschaften vom 18. Januar 1999 sowie von der Vereinbarung zwischen B.________ und C.________ gehabt. Die Schätzung des Gutachters stütze sich neben der persönlichen Besichtigung auf Informationen von Drittpersonen sowie auf Landverkäufe in der Gemeinde Q.________, von denen er als Mitglied der kantonalen Kommission für die Schätzung von Liegenschaften Kenntnis gehabt habe. Die vom Experten auf die von den Parteien gestellten Zusatzfragen gegebenen Antworten seien nachvollziehbar, wenn auch teilweise äusserst knapp. Das von den Beklagten ins Recht gelegte Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten (act. 16/1) könne demgegenüber für die Berechnung des Verkehrswertes der Grundstücke nicht herangezogen werden, weil im Anschluss an dieses Schreiben kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei (act. 39/4 f., ad 7.1). Das gleiche gelte auch für das Angebot von D.________ an C.________, ihm Bauland im Quartier AT.________ zum Preis von CHF 420.-/m2 zu verkaufen (act. 115/27), denn dieses Angebot sei ausgeschlagen worden. Was die zwischen den Klägern C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 angehe, wonach allfällige Ausgleichszahlungen auf CHF 800.-/m2 BGF festzulegen sei, müsse festgehalten werden, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen Familienangehörigen handle, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Verkehrswertbestimmung verwendet werden sollte. Zur Berücksichtigung der auf den Grundstücken lastenden Steuern, hielt die Vorinstanz fest, dass Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran ergäben, der Grundstücksgewinnsteuer (Art. 41 DStG) unterliegen würden. Die Steuerpflicht werde durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen werde. Die Besteuerung werde jedoch bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben (Art. 42 f. DStG). Bei einer Eigentumsdauer von über 15 Jahren betrage der Steuersatz 10% (Art. 51 DStG). Die Gemeinden würden zudem einen Steuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Rappen pro Franken der vom Staat erhobenen Steuer erheben (Art. 18 Gesetz über die Gemeindesteuer). Die Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer bezeichne man als „latente Steuern“. Inwieweit diese im Rahmen der Berechnung von Art. 474 ff. ZGB zu berücksichtigen seien, sei umstritten. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in BGE 121 III 304 E. 3b festgehalten, dass künftige, nur schätzungsweise feststellbare Grundstücksgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur berücksichtigt werden dürften, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein im ehelichen Vermögen stehendes Grundstück nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert werde. Im Jahre 1999 habe es aber seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass latente Lasten grundsätzlich als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen seien. Naturgemäss könnten in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei habe der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“ zu entscheiden. Dies entbinde das Gericht allerdings nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a). Für diese tatsächlichen Grundlagen, die die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbaren Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen würde, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte

Kantonsgericht KG Seite 23 von 114 Behauptungen der Parteien verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Aufgrund der Begründung der vorerwähnten Entscheide des Bundesgerichtes, müsse dieselbe Regelung für eine erbrechtliche Auseinandersetzung gelten (Verweis auf PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 474 N 26; HARMANN ROBERT, Berücksichtigung latenter Grundstückgewinnsteuern in der Erbteilung). Richtig dürfte sein, weder die latenten Grundstücksgewinnsteuern voll zu berücksichtigen, da sie noch suspensiv bedingt seien, noch auf die subjektive Verkaufsabsicht abzustellen, da der Wert der Pflichtteile nicht vom Verhalten der Erben abhänge, noch eine spätere Abrechnung vorzubehalten, da dies dem Rechtsfrieden nicht dienlich sei, sondern der möglichen Nichtveräusserung durch eine Reduktion der latenten Steuern Rechnung zu tragen. Da einfache Lösungen oft gerechte Lösungen seien, werde, in Anlehnung an die Unternehmensbewertung ein Abzug der halben latenten Grundstückgewinnsteuer postuliert. Bei einem Verkehrswert von CHF 1’954'550.- je Grundstück würden sich die Grundstückgewinnsteuern von 16% (10% Kanton, 6% Gemeinde) auf je CHF 312'728.- belaufen. Entsprechend der oberwähnten Lehre rechtfertige es sich, die halbe der latenten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, d.h. CHF 156'364.- pro Grundstück. Zur Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von 4%, führte das erstinstanzliche Gericht aus, dass der Staat gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG) eine Steuer erhebe, die dazu bestimmt sei, die Verminderung des Kulturlandes auszugleichen. Die Steuer werde bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge habe. Sei das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem Kulturland entzogen worden, werde die Steuer bei der Veräusserung erhoben, soweit sie nicht bereits vorher erhoben worden sei (Art. 3 KVStG). Als Veräusserung gelte jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertrage (Art. 4 Abs. 1 KVStG). Die Steuer werde vom Veräusserer geschuldet (Art. 5 Abs. 1 KVStG). Die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes sei jeweils bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vom Veräusserer zu begleichen. Vorliegend sei das Eigentum an den Grundstücken Art. asasas und aoaoao GB Q.________ mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 vom Erblasser an B.________ bzw. C.________ übertragen worden und die entsprechende Steuer sei zu diesem Zeitpunkt geschuldet gewesen. Das Grundbuchamt des Sensebezirks habe dem Erblasser am 23. Februar 1999 für das Grundstück Art. asasas eine Rechnung über CHF 58'625.- zugestellt. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im KVStG hätte der Erblasser mit B.________ und C.________ vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag für die Verminderung des Kulturlandes durch die Übernehmer, d.h. B.________ bzw. C.________, getragen werde und sie die entsprechenden, an den Erblasser gerichteten, Abrechnungen des Grundbuchamt zu begleichen hätten (act. 40/1). Ein entsprechender Vermerk finde sich denn auch auf der erwähnten Rechnung des Grundbuchamtes vom 23. Februar 1999 (act. 40/2). Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Abgabe für das Grundstück Art. aoaoao ebenfalls CHF 58'625.betragen habe und dem Erblasser eine entsprechende Rechnung zugestellt worden sei. Aufgrund des Abtretungsvertrages und der Abrechnung des Grundbuchamtes sei davon auszugehen, dass die Kläger B.________ und C.________ diese Beträge auch tatsächlich bezahlt hätten. Es rechtfertige sich daher, die tatsächlich bezahlten Abgaben von je CHF 58'625.- zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen die erstinstanzlichen Richter darauf hin, dass die Kläger C.________ und B.________ trotz dem im vorliegenden Urteil - im Vergleich zum Abtretungsvertrag - höher geschätztem Verkehrswert nicht mit einer Nachbesteuerung zu rechnen hätten. Gemäss Art. 32 KVStG würden diese Forderungen fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit sei die Forderung verwirkt. Da die Übertragung des Eigentums im April 1998 erfolgt sei, sei sowohl die Verjährungs- wie auch die Verwirkungsfrist abgelaufen. Gestützt auf diese Erwägungen setzt das Zivilgericht den Verkehrswert der

Kantonsgericht KG Seite 24 von 114 Grundstücke Art. aoaoao und asasas abzüglich der zu berücksichtigenden Steuerlasten im Zeitpunkt des Erbganges auf je CHF 1’739’561.- fest (CHF 1'954'550.- [Verkehrswert] – CHF 156'364.- [halbe latente Grundstücksgewinnsteuer] – CHF 58’625.- [effektiv bezahlte Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes] (act. 56-70). bb) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 werfen die Berufungskläger der Vorinstanz vor, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend der Berücksichtigung der latenten Steuern nicht berücksichtigt zu haben. Während das Bundesgericht im Entscheid 121 III 304 noch festgehalten habe, die latenten Lasten dürften nur zurückhaltend berücksichtigt werden, nämlich wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein Vermögensgegenstand veräussert werde, habe die höchste Instanz im Entscheid 125 III 50 präzisiert, Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, seien bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen. Sie heben hervor, das Bundesgericht anerkenne damit zu Recht, dass die Steuerlast eine Wertverminderung des Wirtschaftsguts bewirke. Weiter habe das Bundesgericht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wann sich solche Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheide der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“. Die Liegenschaften seien weitgehend veräussert worden, diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Wenn der Steuerfall eingetreten sei, wie im vorliegenden Fall, gebe es keine sachlichen Gründe, dieser Tatsache nicht Rechnung zu tragen. Folglich sei pro Grundstück für die Liegenschaftsgewinnsteuer CHF 312‘728.- in Abzug zu bringen statt je CHF 156‘364.- (act. 16). cc) Die Berufungsbeklagten rügen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, was zu einer Verletzung des Pflichtteilsrechts der übrigen Nachkommen führe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Urkunde zwischen C.________ und B.________ vom 10. Mai 2000 (Beilage 3 zur Expertise Magne), welche wenige Wochen nach dem Tode des Erblassers errichtet worden sei, B.________ C.________ einen Anteil seines erbvorbezogenen Landes zu einem Preis von CHF 520.-/m2 verkauft habe. Dabei handle es sich um den effektiven Marktpreis. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden bei Vereinbarungen zwischen Familienmitgliedern in der Regel tiefere Preise berücksichtigt als der Verkehrswert, daraus könne geschlossen werden, dass der wahre Wert höher sei als der zwischen den Experten verwendete Wert. Sie bemängeln, dass durch den Experten Magne keine fachmännische Aufklärung erfolgt sei, unter anderem habe der Sachverständige gewisse Zusatzfragen trotz mehrfacher Aufforderung durch den Gerichtspräsidenten nicht beantwortet. Ausserdem würden Beilagen zum Gutachten die Schätzung des Experten entkräften. Das Gutachten sei nicht schlüssig und über den wahren Wert der erbvorbezogenen Grundstücke sei zwingend Beweis zu führen, weshalb die Vorinstanz zwingend eine Oberexpertise hätte anordnen müssen. Aus diesem Grund müsste dieser Beweis von der Rechtsmittelinstanz abgenommen werden. Die Berufungsbeklagten beantragen, durch den Zivilappellationshof sei eine Oberexpertise anzuordnen. Falls die Rechtsmittelinstanz die Ansicht vertrete, es obliege ihr nicht, diesen Beweis abzunehmen, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts subsidiär an die erste Instanz zurückzuweisen. Sie werfen der Vorinstanz vor, die im Recht liegenden Dokumente, nämlich das Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten, das Angebot von D.________ und die zwischen C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 als unerheblich qualifiziert zu haben und dadurch in Willkür verfallen zu sein. Sie weisen darauf hin, dass diese drei Schriftstücke klar belegen würden, dass der gemäss Gutachten festgelegte Verkehrswert von CHF 325.-/m2 nicht der Realität entspreche. Der Verkehrswert betrage CHF 520.-/m2, dies entspreche dem von C.________ und B.________ in ihrer

Kantonsgericht KG Seite 25 von 114 Vereinbarung vom 10. Mai 2000 einige Wochen nach dem Tode des Erblassers selbst festgelegten Grundstückpreis. Schliesslich werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, weshalb dem Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise nicht entsprochen worden sei. Zur Ermittlung der Pflichtteile sei die Berücksichtigung dieser Erbvorbezüge zu ihrem reellen Wert unabdinglich (act. 13-24 sowie act. 296-306). dd) In seiner Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 macht der Berufungsbeklagte geltend, die Kritik der Berufungskläger sei nicht zu hören, wenn sie neu eine Liegenschaftssteuer von je CHF 312‘728.- in Abzug bringen wollten. Soweit ersichtlich seien nie entsprechend bezifferte Rechtsbegehren gestellt worden, noch je eine der wirklich bezahlten Grundstückgewinnsteuer entsprechende Veranlagung ins Recht gelegt worden. Die von den Berufungsklägern in ihrer Rechtsschrift vom 6. Juni 2008 zur Berücksichtigung von Steuerlasten gemachten Äusserungen seien rein theoretischer Natur gewesen, und sie seien von den Berufungsbeklagten an der Verhandlung vom 17. Juni 2008 bestritten worden. Die Berufungskläger hätten weder Tatsachenbehauptungen noch Beweisofferten betreffend der tatsächlich angefallenen Liegenschaftsgewinnsteuern geltend gemacht noch entsprechende Beweise abnehmen lassen, so dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten und die Grundstücke Art. aoaoao und asasas im Erbgang zu ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen seien (act. 191 f.). ee) In ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2011 halten die Berufungskläger fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die Preisvergleichsmethode abzustellen. Dies führe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der vom Experten geschätzte und vom Gericht übernommene Wert von CHF 325.-/m2 sei somit keinesfalls zu tief, im Gegenteil. Dies ergebe sich auch aus der Offerte von D.________ vom 9. Oktober 1998, wonach sie C.________ Land für CHF 420.-/m2 angeboten habe. Die Ausnutzungsziffer für dieses Land habe 0.85 betragen gegenüber der Ausnutzungsziffer von 0.65 für das von B.________ und C.________ erbvorbezugsweise erhaltene Land. C.________ habe das Angebot nicht angenommen. Diese Offerte belege, dass ein Preis von CHF 420.-/m2 für das entsprechende Land zu hoch gewesen sei. Sie räumen ein, dass der Experte die Fragen von D.________ und E.________ nicht voll bzw. nicht befriedigend beantwortet habe. Er habe im Rahmen der Beantwortung von Zusatzfragen aber festgehalten, „comme membre de la CEIM, je dispose d’une liste de prix des transactions dans chaque commune“. Die Commisssion d’estimation des immeubles sei jene Kommission, welche für die Finanzdirektion sowie für die Grundbuchämter die Verkehrswerte festsetze, wenn in Rechtsgeschäften keine oder offensichtlich zu tiefe Werte angegeben worden seien. Mit dem durch diese Funktion verbundenen Wissen sei der Experte klar zum Schluss gelangt, dass ein Einzelgeschäft, wo zudem von BFG-Flächen und nicht von m2 gesprochen worden sei, nicht massgebend sein könne. Die Kritik an der Expertise ziele vor allem aber auch ins Leere, weil nach der vom Bundesgericht propagierten Vergleichsmethode eine genügende Anzahl Objekte ähnlicher Beschaffenheit herangezogen werden müssen. Die Berufungskläger würden nicht verkennen, dass die Expertise den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, zumal nicht gesagt werde, welche konkreten Verkäufe den Experten zu seiner Schlussfolgerung veranlasst hätten. Aus Gründen der Opportunität hätten sie in ihrer Berufung aber verzichtet, das Urteil in diesem Punkt anzufechten, um zu vermeiden, dass das Verfahren infolge einer Ergänzung des Beweisverfahrens wesentlich verzögert werde. Die Berufungskläger würden den vom Gericht berücksichtigten Wert als zu hoch erachten. Sie unterstreichen, von entscheidender Bedeutung sei

Kantonsgericht KG Seite 26 von 114 die Schatzung des Werts der Grundstücke durch die Kommission für die Schatzung der Liegenschaften zwecks Erhebung der Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes. Berechnungsgrundlage dieser Schatzung sei der Verkehrswert gewesen. Sie heben hervor, dass die kantonale Schatzungskommission mit den Preisen bestens vertraut sei. Sie habe in ihrem Gutachten festgehalten, dass sich der handelsübliche Preis zwischen CHF 250.-/m2 und CHF 300.-/m2 bewege. Die Fachkommission habe den Verkehrswert auf CHF 240.-/m2 für Artikel aoaoao und CHF 255.-/m2 für Parzelle asasas festgelegt. Dieses aus einem anderen Verfahren beigezogene Gutachten sei dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht worden, welcher den von der Kommission festgesetzten Wert bestritten habe. Die Vorinstanz sei von einem Verkehrswert von CHF 325.-/m2 ausgegangen, d.h. von einem höheren Preis als jener von der Schatzungskommission festgesetzte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Akten sowie der Expertise habe die Vorinstanz willkürfrei auf die Schlussfolgerung des Experten abstellen können, so dass die Berufung in diesem Punkt unbegründet sei. ff) In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob das gerichtliche Gutachten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (aaa) und die Vorinstanz zur Festsetzung des Verkehrswerts zu Recht darauf abgestellt hat (bbb), bevor alsdann die Frage der Berücksichtigung latenter Steuern bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke zu klären ist (gg). aaa) Wenn im Prozess die Feststellung bestimmter Tatsachen besondere Kenntnisse voraussetzt, so ordnet der Richter eine Expertise an (Art. 249 ZPO-FR). Nach Art. 256 ZPO-FR umschreibt der Gerichtspräsident dem Experten seine Aufgabe. Er gibt den Parteien Gelegenheit, sich über die dem Experten zu stellenden Fragen zu äussern und Abänderungen oder Zusätze zu beantragen. Gemäss Art. 259 ZPO-FR steht es den Parteien frei, den Experten um Erläuterungen und Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen. Zu diesem Zwecke lädt der Gerichtspräsident den Experten zur Verhandlung vor oder fordert ihn auf, einen ergänzenden Bericht einzureichen. Erachtet sich das Gericht als ungenügend unterrichtet und handelt es sich insbesondere um eine Expertise zwecks vorsorglicher Beweisführung, so ordnet es eine zweite Expertise an. Das Gutachten dient dazu, dem Gericht das für die Entscheidung über bestimmte Tatsachen notwendige Fachwissen zu vermitteln. Diesem Anspruch muss das Gutachten sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht gerecht werden. In materieller Hinsicht muss das Gutachten vollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit setzt nicht voraus, dass nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen angegeben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogene Hilfspersonen vollständig offengelegt werden. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel sind genau zu bezeichnen und allenfalls zu erläutern. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte nicht widersprüchlich sein und die Ausführungen des Gutachters sollten für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein. Genügt ein Gutachten diesen Anforderungen nicht, sind dem Sachverständigen Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen zu stellen. Falls das Gutachten unbrauchbar ist, ist ein Obergutachten anzuordnen (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 183 N 10-16). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten Mängel aufweist bzw. der Erläuterung oder Ergänzung bedarf, selbst wenn die Parteien auf entsprechende Anträge verzichten. Über die von den Parteien gestellten Anträge entscheidet das Gericht und bestimmt, welche Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen der sachverständigen Person gestellt werden. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten vollständig, klar und schlüssig begründet ist. Entspricht das Gutachten

Kantonsgericht KG Seite 27 von 114 nicht den Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, oder kam es aufgrund von Pflichtverletzungen des Sachverständigen nicht ordnungsgemäss zustande, ist es mangelhaft. Nicht wesentlich ist, aus welchen Gründen es mangelhaft ist. Mängel sind möglichst durch Verbesserung – auf dem Wege der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben. Soweit eine Verbesserung aufgrund der Schwere der Mängel nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist der sachverständigen Person Gelegenheit zur Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens zu geben. Auf Parteiantrag oder von Amtes wegen kann das Gericht ein neues Gutachten, ein sogenanntes Obergutachten, von einem anderen Sachverständigen einholen, wenn eine Erläuterung bzw. Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 188 N 7- 10). bbb) Die Vorinstanz selbst räumte ein, dass das Gutachten nicht in allen Punkten zu befriedigen vermöge, der Experte habe sich insbesondere bei der Beantwortung der Zusatzfragen sehr kurz gehalten. Sie hielt fest „im Grossen und Ganzen entspricht sie weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung“. Zu Recht weisen die Berufungskläger darauf hin, dass das Gutachten den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, denn es werde nicht präzisiert, auf welche Quellen, Akten und Grundlagen sich der Gutachter gestützt habe. Die von den Parteien gestellten Zusatz- oder Erläuterungsfragen beantwortete der Sachverständige lediglich äusserst knapp bzw. teilweise gar nicht. Auf die Frage der Berufungskläger nach seinen Quellen (act. 177/2) erklärte der Experte, er habe sich auf seine persönliche Erfahrung sowie die Auskunft von Dritten gestützt (act. 191). Die Berufungskläger fragten den Gutachter, ob er andere Landverkäufe berücksichtigt habe und forderten ihn auf, allenfalls zu präzisieren und diese aufzuzählen. Im Falle der Verneinung der Frage wird er ersucht, zu erklären, wie er auf den Wert von CHF 325.-/m2 gekommen sei. Darauf antwortete der Gutachter wie folgt: „oui, j’ai effectué différentes estimations en toute région. Pour le prix fixé, je me réfère aux informations reçues de tiers, etc… (questions 12 et 13)“. Die Antworten des Experten auf die Fragen nach den Grundlagen oder Quellen seiner Schlussfolgerungen ist zweifellos viel zu knapp und unpräzise. Es ist unklar, auf welche Grundlagen sich die sachverständige Person gestützt hat und wie bzw. aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel werden nicht genannt. Mangels Angabe der Grundlagen und Quellen sowie präziser Erläuterungen sind die Ausführungen des Gutachters für das Gericht nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist ein Obergutachten anzuordnen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 erteilte der Instruktionsrichter Daniel Conca einen provisorischen Gutachtensauftrag. Am selben Tag stellte er den Parteien eine Kopie dieser Verfügung zu und setzte ihnen Frist zur Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen den Experten und zur Beantragung von Abänderungen des Fragenkatalogs sowie zur Stellung von Zusatzfragen. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2014 erklärten die Berufungskläger, dass sie mit der zusätzlichen Schätzung des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden seien. Die Berufungsbeklagten informierten mit Schreiben vom 5. März 2014, dass sie dem dem Experten zu unterbreitenden Fragenkatalog zustimmen und sie die Schätzung des Wert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ als sinnvoll erachten. Mit Verfügung vom 2. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter dem Gutachter Conca den Auftrag, innert einer Frist von 8 Wochen ein Gutachten zu erstellen. Ungeachtet des Einwands der Berufungskläger wurde der Gutachter damit beauftragt, den Wert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ zu schätzen. Daniel Conca stellte dem Kantonsgericht das von ihm erstellte Gutachten am 28. Juli 2014 zu.

Kantonsgericht KG Seite 28 von 114 An der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 äusserten sich die Parteien zum Zweitgutachten. Die Berufungskläger lehnen die Schätzung des Experten Conca in Bezug auf die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ ab. Sie kritisieren, dass er sich bezüglich dieser Grundstücke in keiner Weise mit den vom Experten Magne ermittelten Werten auseinandergesetzt habe, sondern lediglich die dem Gutachter Magne unterbreiteten Zusatzfragen aus seiner Sicht nochmals beantwortet habe. Daraus schliessen sie, dass der Experte Conca seinem Auftrag nicht nachgekommen und das Gutachten somit unbeachtlich sei, da in keinem Punkt erwähnt werde, weshalb die Expertise Magne für den vorliegenden Prozess nicht verwertbar sein solle. Ausserdem sei die Bewertung vom Gutachter Conca nicht gestützt auf die vom Bundesgericht geforderte Vergleichsmethode erfolgt, sondern gemäss einer sogenannten „Discounted Cash Flow Analyse“. Angesichts der regen Bautätigkeit in Q.________ um die Jahrtausendwende sei die einleitende Bemerkung des Experten Conca, wonach nicht genügend Vergleichwerte zur Verfügung stünden unglaubhaft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die Preisvergleichsmethode abzustellen, welche zu korrekten Resultaten führe, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. In Q.________ seien im Umkreis von weniger als 1km in vergleichbaren Lagen und Zonen zahlreiche Verkäufe getätigt und Häuser erstellt worden, dabei sei D.________ selbst eine der aktivsten Verkäuferinnen gewesen. Folglich wäre es für den Experten Conca ohne weiteres möglich gewesen, Vergleichspreise zu beschaffen bzw. D.________ wäre ohne grossen Aufwand in der Lage gewesen, die Vergleichspreise selbst ins Recht zu legen. Die Berufungsbeklagten hätten es unterlassen, mit konkreten Verkäufen den von ihnen behaupteten Verkehrswert zu beweisen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. In der Expertise Conca seien wenige Vergleichswerte aufgeführt worden, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ einen Verkehrswert von CHF 350.-/m2 gehabt haben sollten, zumal diese unerschlossen gewesen seien und eine geringere Ausnützung aufgewiesen hätten als die aufgeführten Vergleichsgrundstücke. Diese Differenz werde vom Experten mit keinem Wort begründet. Alleine die Kosten der Erschliessung würden sich laut dem Experten Magne auf CHF 60.-/m2 belaufen. Dass der von Experte Conca geschätzte Verkehrswert von CHF 350.-/m2 nicht zutreffend sein könne, ergebe sich weiter aus folgendem Vergleich: Die Gemeinde Q.________ könne gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 5. Oktober 2015 im Dorfzentrum von Q.________ ein Grundstück (mit gleicher Ausnützung wie die Grundstücke Art. aoaoao und asasas, aber erschlossen) vom Preis von CHF 374.-/m2 kaufen. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkehrswert der unerschlossenen Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ per 21. Februar 2000 CHF 350.-/m2 betragen haben solle, wenn mehr als 15 Jahre später ein erschlossenes Grundstück mit gleicher Ausnützung im Dorfzentrum von Q.________ zum Preis von CHF 374.-/m2 gehandelt werde, dies umso mehr als die Immobilienpreise in den letzten 10 Jahren um 4% pro Jahr gestiegen seien. Somit sei für den Wert sämtlicher Grundstücke im Nachlass per Todestag auf die Expertise Magne abzustellen. Die Berufungsbeklagten weisen an der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom 2. Dezember 2015 darauf hin, dass die Discounted Cash Flow Analyse die heute vorherrschende Schätzungsmethode sei. Was den von den Berufungsklägern erwähnten Kauf der Gemeinde Q.________ im Jahr 2015 betrifft, führen die Berufungsbeklagten aus, es handle sich dabei um ein Novum, abgesehen davon sei dieses Grundstück mit den Grundstücken Art. aoaoao und asasas GB Q.________ unvergleichbar. Der Zivilappellationshof hat keine Veranlassung von der Expertise Conca abzuweichen. Sie wurde lege artis erstellt. Der Einwand, Gutachter Conca habe nicht die vom Bundesgericht geforderte Vergleichsmethode angewandt, sondern sich auf eine unbekannte, sogenannte Discounted Cash

Kantonsgericht KG Seite 29 von 114 Flow Analyse gestützt, ist so unzutreffend. Die Bewertungsmethodik wird auf den Seiten 6-8 des Gutachtens ausführlich dargelegt und der Gutachter präzisierte, für welche Objekttypologie er welche Berechnungsmethode anwandte. Es ist nicht zu beanstanden, dass er hierbei auch die Discounted Cash Flow Analyse zur Validierung seiner Ergebnisse mitberücksichtigte. Eine pauschale Bestreitung ohne inhaltliche Kritik stösst auch deshalb ins Leere, weil den Parteien Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfragen zu stellen oder Erläuterungen zu verlangen; darauf haben sie verzichtet. Zudem hat der Gutachter sich sehr wohl auf dem Grundbuchamt mit den möglichen Vergleichsobjekten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er diese als untauglich erachtete (Erbvorbezüge, -teilungen oder Urteile; Gutachten S. 4). Auch der von den Berufungsklägern vorgebrachte Vergleich mit dem jüngsten Liegenschaftskauf der Gemeinde Q.________ hinkt. Es handelt sich beim Kaufobjekt zwar um eine Liegenschaft mit Zentrumslage von 7‘464m2, und das Pauschalangebot betrug CHF 3.8 Mio., wobei der Grundstückanteil mit CHF 348.-/m2 eingesetzt wurde. Dem Liegenschaftsbeschrieb ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um ein Ordenshaus mit angebauter Kapelle sowie schöner und gepflegter Parkanlage mit einzigartiger Baumallee handelt. Aktuell befindet sich das Grundstück in zwei verschiedenen Zonen (Kernzone und Bauzone mittlerer Dichte); im Zuge der laufenden Ortsplanungsrevision soll für die ganze Parzelle in eine „Spezialzone AU.________“ geschaffen werden zum Erhalt „der ortsund kulturgeschichtlich bedeutsamen und siedlungsökologisch wertvollen Gesamtanlage“ (Protokoll GV Q.________ vom 5. Oktober 2015, Traktandum 2). gg) Nun stellt sich die Frage, ob die erstinstanzlichen Richter bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ zu Recht bloss die halbe latente Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht haben. aaa) Laut herrschender Lehre sind bei der Bewertung von Vermögensgegenständen allfällige Belastungen, die sich künftig realisieren könnten, stets zu berücksichtigen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Art. 211 N 15; BSK ZGB I, HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 211 N 10), namentlich latente Grundstücksteuern seien bei der Bewertung von Liegenschaften zu berücksichtigen (DESCHENAUX/STEINAUER, le nouveau droit matrimonial, Berne 1987, p. 373; PETER LOCHER, Wann sind latente Steuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen?, Der Berner Notar 49 [1988], S. 189). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die Berücksichtigung latenter Lasten nicht ausschliesslich massgebend sein, ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last sich damit verwirklichen werde. Die Ungewissheit einer Verwirklichung der Last ändere nichts an deren grundsätzlichen Existenz und der dadurch bewirkten Wertverminderung eines Vermögenswerts. Ob und gegebenenfalls wann sich die Last verwirklichen könnte, sei hingegen für deren Bewertung bestimmend. In quantitativer Hinsicht könnten in der Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Aus diesem Grund würde der Richter sich oft damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen „ex aequo et bono“ zu ermitteln. Dies entbinde ihn jedoch nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen. In Bezug auf unklare Verhältnisse habe er nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 135 III 513 E. 9.4.1; 125 III 50 E. 2b). Für diese tatsächlichen Grundlagen, welche die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen würden, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen. Ob diese Sachvorbringen als ausreichend substantiiert gelten könnten, sei eine Frage des Bundesrechts. Es sei nicht ausreichend, latente Lasten nur betragsmässig zu behaupten, auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit sei näher darzulegen

Kantonsgericht KG Seite 30 von 114 (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungskläger weisen in ihrer Rechtsschrift vom 15. Februar 2011 darauf hin, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert worden seien. Somit ist der Steuerfall eingetreten, den Akten ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch die von den Berufungsklägern bezahlte Liegenschaftsgewinnsteuer tatsächlich ausgefallen ist. An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 bestätigten die Berufungskläger, dass der Steuerfall eingetreten sei und die Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien. Ein Abzug von 4% für den Verlust von Kulturland sei behördlich verfügt worden und die entsprechende Verfügung sei ins Recht gelegt worden. Gestützt darauf habe oder werde die Steuerbehörde einen Abzug von 10% für den Kanton und von 6% für die Gemeinde machen. Es sei bekannt, dass die Grundstücke über 16 Jahre im Eigentum des Erblassers gestanden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Beweislast stelle. bbb) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes, welche gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. April 1998 den Berufungsklägern B.________ und C.________ auferlegt worden ist (act. 40/1, Ziffer 6) und vom Grundbuchamt des Sensebezirks mit Rechnung vom 23. Februar 1999 fakturiert wurde, bei der Festsetzung des Werts der Grundstücke zu Recht berücksichtigt hat. Den Akten ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass dies von den Berufungsbeklagten bestritten wurde. Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert wurden (Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 S. 16, act. 16, Berufungsantwort S. 16, act. 191). Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die latente Steuer zufolge Veräusserung der Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit angefallen ist und die Last sich damit verwirklicht hat. Was die wertmässige Bestimmung der latenten Liegenschaftsgewinnsteuer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (21. Februar 2000) betrifft, kann auf die zu diesem Zeitpunkt geltende gesetzliche Regelung abgestellt werden. Ein weitergehender Beweis, wie dies die Berufungsbeklagten fordern, ist hierfür nicht erforderlich. Somit ist gestützt auf Art. 43 lit. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 18 des Gesetzes über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) eine Grundstückgewinnsteuer von 10% für den Kanton und von Art. 6% für die Gemeinde in Abzug zu bringen. Ausserdem ist noch die von den Berufungsklägern geleistete Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes in Höhe von je C

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