Skip to content

Wettbewerbskommission 23.09.2019 Zusammenschlussvorhaben Sunrise / Liberty Global

23. September 2019·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·11,075 Wörter·~55 min·7

Zusammenfassung

Zusammenschlussvorhaben Sunrise / Liberty Global

Volltext

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

41-00074/COO.2101.111.5.411352

Stellungnahme der WEKO vom 23. September 2019

in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-0892 gemäss Artikel 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG, Kartellgesetz, SR 251) betreffend Sunrise/Liberty Global

Besetzung Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), Florence Bettschart-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Clémence Grisel Rapin, Pranvera Këllezi, Isabel Martínez, Rudolf Minsch, Martin Rufer

41-00074/COO.2101.111.5.411352 2

Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 5 A.1 Anträge der Zusammenschlussparteien ....................................................................... 5 A.2 Beteiligte Unternehmen ............................................................................................... 5 A.2.1 Sunrise (erwerbendes Unternehmen) ...................................................................... 5 A.2.2 LGEF (Kaufobjekt) ................................................................................................... 6 A.2.3 LGCE (veräusserndes Unternehmen) ..................................................................... 6 A.3 Das Zusammenschlussvorhaben ................................................................................. 6 A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens ....................................................................... 7 A.5 Das Verfahren .............................................................................................................. 8 B Erwägungen ............................................................................................................. 10 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 10 B.1.1 Unternehmen ........................................................................................................ 10 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss .......................................................................... 11 B.2 Vorbehaltene Vorschriften.......................................................................................... 11 B.3 Meldepflicht ............................................................................................................... 11 B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ........................................................... 12 B.4.1 Sachlich und räumlich relevante Märkte ................................................................ 12 B.4.1.1 Märkte im Bereich Mobiltelefonie ........................................................................... 14 B.4.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen ................................................ 14 B.4.1.1.2. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen ....................................... 16 B.4.1.1.3. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten ..................................................... 17 B.4.1.1.4. Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze (Netzzugangsmarkt) .............................................................................................. 17 B.4.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminierung (Terminierungsmarkt) ..................................... 18 B.4.1.1.6. Wholesale-Markt für internationales Roaming (Roaming-Markt) ........................ 18 B.4.1.2 Märkte im Bereich Festnetztelefonie...................................................................... 19 B.4.1.2.1. Markt für Festnetztelefonie ................................................................................ 19 B.4.1.2.2. Markt für die Terminierung von Anrufen in Festnetze ........................................ 21 B.4.1.2.3. Wholesale-Markt für Transit-Dienste für inländische Anrufe .............................. 22 B.4.1.2.4. Markt für Global Telecommunication Services ................................................... 22 B.4.1.3 Märkte für Mehrwertdienste ................................................................................... 23 B.4.1.4 Märkte im Bereich Breitbandinternet und Breitbandanbindung .............................. 24 B.4.1.4.1. Vorbemerkungen ............................................................................................... 24 B.4.1.4.2. Märkte für Breitbandinternet für Privatkunden ................................................... 24 B.4.1.4.3. Märkte im Bereich Breitbandanbindung im Geschäftskundenbereich ................ 32 B.4.1.4.4. Märkte für den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkunden von Sunrise und UPC ...................................................................................................................... 35 B.4.1.4.5. Wholesale-Markt für Transit-Zugang ................................................................. 36 B.4.1.5 Märkte im Bereich Fernsehen................................................................................ 36 B.4.1.5.1. Vorbemerkungen zu den Plattformmärkten für die Übertragung von TV-Inhalten36

41-00074/COO.2101.111.5.411352 3

B.4.1.5.2. Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV .............................. 39 B.4.1.5.3. Plattformmarkt für die Übertragung von Video on Demand (VoD) ..................... 41 B.4.1.5.4. Märkte für die Bereitstellung von Premium Content ........................................... 41 B.4.1.5.5. Märkte für den Bezug von Premium Content ..................................................... 43 B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten ........................................... 44 B.4.2.1 Bestimmung der betroffenen Märkte...................................................................... 45 B.4.2.1.1. Märkte im Bereich Mobiltelefonie....................................................................... 45 B.4.2.1.2. Märkte im Bereich Festnetztelefonie ................................................................. 50 B.4.2.1.3. Märkte für Mehrwertdienste ............................................................................... 51 B.4.2.1.4. Märkte im Bereich Breitbandinternet im Privatkundenbereich ............................ 53 B.4.2.1.5. Märkte für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich ......................... 57 B.4.2.1.6. Märkte im Bereich Fernsehen ........................................................................... 60 B.4.2.1.7. Zusammenfassung der betroffenen Märkte ....................................................... 62 B.4.2.2 Einzelmarktbeherrschung ...................................................................................... 65 B.4.2.2.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen ................................................ 65 B.4.2.2.2. Märkte für Mobilfunkterminierung ...................................................................... 66 B.4.2.2.3. Markt für Festnetztelefonie ................................................................................ 66 B.4.2.2.4. Markt für Terminierung von Anrufen ins Festnetz .............................................. 67 B.4.2.2.5. Markt für Mehrwertdienste bzw. -nummern ....................................................... 68 B.4.2.2.6. Markt für mobile Mehrwertdienste ..................................................................... 69 B.4.2.2.7. Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden ................................... 70 B.4.2.2.8. Märkte für den IP-Interkonnektionszugang zu den Endkunden von Sunrise und UPC ...................................................................................................................... 71 B.4.2.2.9. Plattformmarkt für die Übertragung von linearem Digital-TV .............................. 73 B.4.2.2.10. Plattformmarkt für die Übertragung von VoD ................................................... 74 B.4.2.2.11. Märkte für die Bereitstellung von Sportübertragungen im Pay-TV ................... 75 B.4.2.2.12. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ............................................... 76 B.4.3 Kollektive Marktbeherrschung ............................................................................... 79 B.4.3.1 Anzahl beteiligte Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration................... 84 B.4.3.1.1. Endkundenmärkte für Breitbandinternet für Privatkunden.................................. 84 B.4.3.1.2. Markt für Festnetztelefonie ................................................................................ 93 B.4.3.1.3. Plattform-Markt für die Übertragung von linearen TV-Inhalten ........................... 94 B.4.3.1.4. Plattform-Markt für die Übertragung von VoD .................................................... 96 B.4.3.2 Mögliche Veränderung der aktuellen Konkurrenz aufgrund Wegfall der Nachfrage von Sunrise im Bereich Breitbandinternet für Privatkunden ................................... 97 B.4.3.3 Symmetrien ......................................................................................................... 101 B.4.3.3.1. Technologische Symmetrie ............................................................................. 102 B.4.3.3.2. Kostensymmetrie ............................................................................................ 108 B.4.3.3.3. Symmetrien in den Geschäftstätigkeiten und in den Verkaufskanälen ............. 111 B.4.3.3.4. Interessenssymmetrien ................................................................................... 112 B.4.3.3.5. Symmetrien im Bereich Kapazitäten ................................................................ 114 B.4.3.3.6. Zwischenergebnis zu den Symmetrien ............................................................ 116 B.4.3.4 Multimarktbeziehungen ....................................................................................... 117

41-00074/COO.2101.111.5.411352 4

B.4.3.5 Sanktionsmöglichkeiten ....................................................................................... 119 B.4.3.6 Marktwachstum und Innovation ........................................................................... 119 B.4.3.7 Markttransparenz ................................................................................................ 122 B.4.3.8 Stellung der Marktgegenseite .............................................................................. 124 B.4.3.9 Potenzielle Konkurrenz........................................................................................ 125 B.4.3.10 Zwischenergebnis der kollektiven Marktbeherrschung......................................... 128 B.4.4 Nebenabreden .................................................................................................... 129 B.4.5 Schlussfolgerungen ............................................................................................. 131 C Kosten .................................................................................................................... 131

41-00074/COO.2101.111.5.411352 5

A Sachverhalt 1. Am 1. Mai 2019 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der Sunrise Communications Group AG (nachfolgend: Sunrise) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt Sunrise den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Liberty Global Europe Financing BV (nachfolgend: LGEF) von der Liberty Global CE Holding BV (nachfolgend: LGCE). LGEF ist eine Holdinggesellschaft, mittels welcher über verschiedene Kapitalbeteiligungen das vom Kauf anvisierte operative Zielunternehmen UPC Schweiz GmbH (nachfolgend: UPC) inklusive sämtlicher Tochterunternehmen kontrolliert wird.1 UPC ist der grösste Kabelnetzbetreiber der Schweiz. A.1 Anträge der Zusammenschlussparteien 2. Die Zusammenschlussparteien beantragen:  Das unterbreitete Zusammenschlussvorhaben sei ohne Auflagen oder Bedingungen zu genehmigen.  Die aufschiebende Wirkung sei für alle Beschwerden im Zusammenhang mit dem Genehmigungsentscheid aufzuheben.  Die in Kapitel 2.5 der Zusammenschlussmeldung vom 1. Mai 2019 beschriebenen Nebenabreden seien für zulässig zu erklären. A.2 Beteiligte Unternehmen A.2.1 Sunrise (erwerbendes Unternehmen) 3. Sunrise ist ein börsenkotiertes Unternehmen ohne Mehrheitsaktionäre. Wichtige Minderheitsaktionäre von Sunrise sind freenet AG mit einer Beteiligung von 24.56 %, Canada Pension Plan Investment Board mit einer Beteiligung von 5.03 %, Black Rock Inc. mit einer Beteiligung von 3.22 % und Norges Bank (the central Bank of Norway) mit 3.37 %.2 4. Sunrise ist eine private Telekommunikationsanbieterin in der Schweiz. Sie ist an der SIX Swiss Exchange gelistet und deckt mit ihrem Angebot die gesamte Palette an Telekommunikationsdienstleistungen ab. Über ihre Tochtergesellschaften bietet Sunrise mobile Telefonie- und Datendienste für Privatkunden, Geschäftskunden und andere Netzbetreiber in der gesamten Schweiz über ihr eigenes Mobilfunknetz an. Darüber hinaus bietet Sunrise auf der Grundlage von Wholesale-Zugangsvereinbarungen insbesondere mit Swisscom AG (nachfolgend: Swisscom) und Swiss Fibre Net AG (nachfolgend: SFN) Kunden in der gesamten Schweiz Festnetzanschlüsse, leitungsgebundenes Internet und Internet Protocol Television (IPTV)-Dienste an.3

1 Vgl. act. 21, Rz 24 ff. und 77 sowie Beilage 4a. 2 https://www.six-exchange-regulation.com/de/home/publications/significant-shareholders.html, zuletzt besucht am 2. Mai 2019. 3 Vgl. act. 21, Rz 5. https://www.six-exchange-regulation.com/de/home/publications/significant-shareholders.html

41-00074/COO.2101.111.5.411352 6

A.2.2 LGEF (Kaufobjekt) 5. Die LGEF ist ein privates niederländisches Unternehmen mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Schiphol Rijk.4 6. LGEF ist über diverse Zwischengesellschaften alleinige Eigentümerin von UPC.5 Der Transaktionsparameter umfasst neben der UPC gemäss Meldung auch verschiedene ausländische Gesellschaften, an denen die LGEF nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens direkt oder indirekt beteiligt sein werde. Alle diese Gesellschaften sowie die LGEF selbst würden der externen und/oder konzerninternen Finanzierung dienen oder als Zwischengesellschaften fungieren.6 7. UPC besitzt und betreibt in Teilen der Schweiz ein Kabelnetz. Über dieses Netz bietet UPC Privat- und Geschäftskunden Festnetzanschlüsse, Breitbandinternet und digitales Fernsehen an. Im Geschäftskundenbereich bietet UPC unter anderem basierend auf dem regulierten Zugang zum Swisscom-Netz auch Breitbandanbindungen an. Schliesslich verfügt UPC gestützt auf einen MVNO7-Vertrag über ein eigenes Mobilfunk-, Telefonie- und Datendiensteangebot.8 A.2.3 LGCE (veräusserndes Unternehmen) 8. Die LGCE ist ein privates niederländisches Unternehmen mit beschränkter Haftung mit Sitz in Schiphol Rijk.9 Gemäss Meldung werde die LGCE letztlich durch die Liberty Global plc (nachfolgend: Liberty Global) kontrolliert.10 Diese besitze indirekt das gesamte Anteilskapital und alle Stimmrechte an der LGCE.11 9. Liberty Global ist ein international tätiges TV- und Breitbandunternehmen und verfügt gemäss Meldung mit konsolidierten Aktivitäten in 10 europäischen Ländern über 21.2 Mio. Kunden in Europa (Stand 31. Dezember 2018). Sie sei unter den Marken Virgin Media, Unitymedia, Telenet und UPC tätig. Im Jahr 2018 sei Liberty Global (direkt oder indirekt) Vereinbarungen über den Verkauf ihrer Kabelnetze in Deutschland, Ungarn, Rumänien und der Tschechischen Republik sowie den Verkauf ihrer Satellitengeschäftsbereiche in Ungarn, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik eingegangen. Im Jahr 2019 habe Liberty Global entschieden, ihr Kabelgeschäft in der Schweiz ebenfalls zu veräussem.12 A.3 Das Zusammenschlussvorhaben 10. Sunrise hat mit LGCE einen Aktienkaufvertrag in Bezug auf den Kauf bzw. Verkauf aller Anteile an LGEF und damit indirekt anUPC abgeschlossen.13 Durch die Übernahme werde Sunrise einen Teil der ausstehenden Schulden von UPC in Höhe von rund CHF 3.6 Mrd. übernehmen. Sunrise werde ferner Bezugsrechte emittieren, um mittels einer Kapitalerhöhung im Umfang von rund CHF 4.1 Mrd. die Finanzierung der Zahlung des Restkaufpreises von ca. CHF 2.7 Mrd. (vorbehaltlich üblicher Anpassungsmechanismen

4 Vgl. act. 21, Rz 23. 5 Vgl. act. 21, Beilage 4a. 6 Vgl. act. 21, Rz 24 f. 7 MVNO = Mobile Virtual Network Operator (virtueller Mobilfunknetzbetreiber) 8 Vgl. act. 21, Rz 27. 9 Vgl. act. 21, Rz 12. 10 Vgl. act. 21, Rz 14. 11 Vgl. act. 21, Rz 14. 12 Vgl. act. 21, Rz 18 f. 13 Vgl. act. 21, Beilage 26.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 7

nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens) sicherzustellen. Diese Bezugsrechtsemission sei vollumfänglich von einem Bankenkonsortium gezeichnet worden, das von der Deutschen Bank AG und der UBS AG als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners geleitet werde. Darüber hinaus werde auch Morgan Stanley als Joint Bookrunner in diesem Konsortium vertreten sein. Sunrise verpflichte sich ferner zur Rückzahlung von bestehenden Sunrise-Verbindlichkeiten in Höhe von rund CHF 1.1 Mrd. Mit diesen Massnahmen sichere Sunrise die Kaufpreisfinanzierung für das Zusammenschlussvorhaben und gewährleiste dadurch auch nach dessen Vollzug eine umsichtige Kapitalstruktur.14 11. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens ist Sunrise alleinige Inhaberin, mittelbar und unmittelbar aller ausgegebenen Anteile der im Anhang (D) des Aktienkaufvertrags aufgeführten Gesellschaften. Dies schliesst alle Anteile von UPC ein. Sunrise beabsichtigt derzeit, UPC bis Mitte 2020 mit Sunrise zu fusionieren.15 A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens 12. Durch das Zusammenschlussvorhaben werde Sunrise nach eigenen Angaben ein eigenes Festnetz erwerben und wäre so in der Lage, die Vorleistungs-Zugangskosten für das Festnetz erheblich zu senken und ihren Kunden noch innovativere und preisgünstigere Produkte und Produktpakete anzubieten. Durch den Kauf von UPC könnte Sunrise eigenen Angaben zufolge ihre umfassenden Erfahrungen im Bereich zielgerichteter Wachstumsinvestitionen in ihr Mobilfunknetz nutzen und diese auf den Festnetz- und insbesondere den TV- Bereich übertragen.16 13. […], weshalb die aktuelle Eigentümerin beschlossen habe, ihre Vermögenswerte in der Schweiz zu verkaufen.17 14. Für Sunrise stelle die Übernahme von UPC angesichts des Trends zu konvergenteren Angeboten durch Integration von festnetzgebundenen und mobilen Abonnementmodellen eine strategische Investition dar. Aufgrund der Leistungsfähigkeit der Festnetz-Infrastruktur von UPC stelle UPC ein attraktives Übernahmeobjekt für Sunrise dar.18 15. Ziel des Zusammenschlussvorhabens sei es, die Mobilfunkkompetenz von Sunrise, ihr Vertriebsnetz und Innovationsstreben mit den Fähigkeiten von UPC in den Bereichen Breitband, Festnetztelefonie und TV-Entertainment zu kombinieren. Dadurch erhofft sich Sunrise erhebliche Umsatz- und Kostensynergien. Auf diese Weise möchte Sunrise aufgrund der Zusammenführung der komplementären Geschäfte von Sunrise und UPC insbesondere gegenüber Swisscom leistungsfähiger werden.19 16. Hierzu soll im Bereich der leitungsgebundenen Fernmeldedienste ein Teil der Kunden auf die Netzwerkinfrastruktur von UPC überführt werden. Hiervon verspricht sich Sunrise auf der einen Seite substantielle Kostensenkungen und mehr Freiheiten hinsichtlich der Produktentwicklung und Preisstrategie.20 Gleichzeitig sollen im Bereich der mobilen Fernmeldedienste die Kunden von UPC auf die Netzwerkinfrastruktur von Sunrise überführt werden.21

14 Vgl. act. 21, Rz 75 f. 15 Vgl. act. 21, Rz 77. 16 Vgl. act. 21, Rz 47. 17 Vgl. act. 21, Rz 48 ff. 18 Vgl. act. 21, Rz 51. 19 Vgl. act. 21, Rz 53. 20 Vgl. act. 21, Rz 57. 21 Vgl. act. 21, Rz 55.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 8

17. Im Geschäftskundenbereich erhofft sich Sunrise durch die Kombination ihrer Mobilfunkdienste mit den Festnetzdiensten von UPC eine Verstärkung ihrer Wettbewerbsposition.22 18. Insgesamt möchte Sunrise durch das Zusammenschlussvorhaben die kombinierte Kundenbasis erweitern und durch Umsatzsynergiewirkungen Preisnachlässe für die Kunden anbieten. Dies würde gemäss Aussagen von Sunrise aufgrund der zu erwartenden grösseren Kundenbasis zu steigenden Investitionsanreizen im Vergleich zur Situation vor dem Zusammenschlussvorhaben führen.23 Hierbei sollen insbesondere Kostensynergien durch die Vermeidung von Vorleistungskosten für den Festnetzzugang seitens Sunrise, durch die Vermeidung von Vorleistungskosten für den Mobilfunkzugang seitens UPC und durch die Vermeidung von doppelten Kosten beim Erwerb von Inhalten erzielt werden.24 19. Sunrise plant in diesem Zuge eine Wachstumsstrategie zu verfolgen. Dies möchte sie durch die Ausnutzung von Cross-Selling-Potenzial erreichen. So sollen vermehrt Privatkunden (insbesondere in Gebieten ohne Glasfaserzugang) und Geschäftskunden von Wettbewerbern gewonnen werden. Zudem soll weiteres Wachstum durch Bündelangebote erzielt werden.25 A.5 Das Verfahren 20. Mit Schreiben vom 25. März 2019 reichte Sunrise zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben einen Meldungsentwurf ein26, deren Eingang das Sekretariat gleichentags bestätigte.27 21. Mit Schreiben vom 12. April 2019 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung und unterrichtete Sunrise über die Unvollständigkeit des Meldungsentwurfs und notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen.28 Am 29. April 2019 reichte Sunrise einen ergänzten Meldungsentwurf ein, zum welchem das Sekretariat am 1. Mai 2019 Stellung nahm.29 22. Am 1. Mai 2019 reichte Sunrise die Meldung ein,30 deren Eingang das Sekretariat ebenfalls mit Schreiben 1. Mai 2019 bestätigte.31 23. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 setzte das Sekretariat Sunrise eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Angaben gemäss Art. 15 VKU.32 Gleichentags versandte das Sekretariat Fragebogen an UPC sowie weitere Fernmeldedienstanbieter (FDA).33 24. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung.34

22 Vgl. act. 21, Rz 58. 23 Vgl. act. 21, Rz 61 ff. 24 Vgl. act. 21, Rz 66. 25 Vgl. act. 21, Rz 70. 26 Vgl. act. 1. 27 Vgl. act. 9. 28 Vgl. act. 11. 29 Vgl. act. 20 f. 30 Vgl. act. 21. 31 Vgl. act. 22. 32 Vgl. act. 24. 33 Vgl. act. 26 - 54. 34 Vgl. act. 98.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 9

25. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reichte Sunrise fristgerecht die zusätzlichen Eingaben gemäss Art. 15 VKU ein. 26. Aufgrund des umfangreichen Fragenkatalogs haben viele Fernmeldedienstanbieter für die Beantwortung der Fragebogen Fristerstreckung verlangt, welche vom Sekretariat gewährt wurden. 27. Innert erstreckten Fristen, bis zum 27. Mai 2019 antwortete ein Grossteil der befragten Marktteilnehmer. 28. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Mai 2019 informierte Liberty Global das Sekretariat über den Erwerb von zwei weiteren Partnernetzen.35 29. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 informierte die WEKO die Parteien über die Einleitung einer Prüfung. Damit beginnt die Frist für die Prüfung am 1. Juni 2019 zu laufen und endet am 1. Oktober 2019.36 30. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2019 verweigerte das BAKOM die Herausgabe von Daten, die für die Fernmeldestatistik erhoben wurden, trotz klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 III 170, E. 4b), mit der Begründung, die Daten würden dem Statistikgeheimnis unterstehen und Art. 41 KG in Verbindung mit Art. 40 KG würden keine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen, um Daten, die dem Statistikgeheimnis unterstehen würden, herauszugeben.37 31. Am 7. Juni 2019 erliess der Präsident zusammen mit dem Sekretariat eine Auskunftsverfügung gegen Swisscom betreffend die Beantwortung des am 3. Mai 2019 verschickten Fragebogens.38 32. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 nahmen die Zusammenschlussparteien zur vorläufigen Prüfung Stellung.39 33. Am 3. Juli 2019 reichten die Zusammenschlussparteien unaufgefordert zwei ökonomische Gutachten ein.40 34. Am 24. Juli 2019 stellte die WEKO den Zusammenschlussparteien ihre vorläufige Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zu. In dieser kam die WEKO zum Schluss, dass insbesondere auf dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden in den Regionen, in denen UPC über eine Kabelnetzwerkinfrastruktur verfügt und keine alternative Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht, Wettbewerbsbedenken bestehen. Gleichzeitig forderte die WEKO die Zusammenschlussparteien auf, sich über mögliche Auflagen und Bedingungen Gedanken zu machen, mit welchen die Bedenken der WEKO ausgeräumt werden könnten. 35. Im Zeitraum zwischen dem 30. Juli 2019 und dem 9. August 2019 fand in den Räumlichkeiten der WEKO Akteneinsicht in die Berechnungen der WEKO statt.41 Hierbei wurden ökonomischen Beratern die von Dritten erhobenen und zur Akteneinsicht freigegebenen Daten offengelegt. In die Daten von Swisscom (Schweiz) AG wurde keine Einsicht gegeben. Swisscom hat sich der Einsicht widersetzt und eine entsprechende Verfügung der WEKO

35 Vgl. act. 176. 36 Vgl. act. 180. 37 Vgl. act. 197. 38 Vgl. act. 206. 39 Vgl. act. 213. 40 Vgl. act. 241. 41 Vgl. act. 304 ff., 311, 337a ff.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 10

vom 5. August 201942, der die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Verfügung wiederhergestellt.43 Mit Schreiben vom 9. August 2019 beanstandete Sunrise das Vorgehen der WEKO und forderte sie auf, den von Sunrise beauftragten ökonomischen Beratern im Rahmen der Einsicht im Datenraum Zugang zu sämtlichen Basisakten zu gewähren oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.44 Mit entsprechender Zwischenverfügung vom 16. August 2019 lehnte die WEKO die beantragte Einsicht ab.45 36. Mit Schreiben vom 13. August 2019 nahm Sunrise zur vorläufigen Beurteilung der WEKO Stellung.46 37. Mit Schreiben vom 13. August 2019 reichte Sunrise einen Vorschlag für mögliche Auflagen ein.47 Dieser Vorschlag wurde in der Folge mit der WEKO diskutiert und im Rahmen verschiedener Schriftenwechsel konkretisiert.48 Der Vorschlag zielte im Wesentlichen darauf ab, dass […]. 38. Am 14. August nahm Liberty Global ebenfalls Stellung zur vorläufigen Beurteilung der WEKO49 39. Am 9. September 2019 wurden die Zusammenschlussparteien sowie die Unternehmen Salt Mobile SA, Init7 (Schweiz) AG und Swisscom (Schweiz) AG sowie das BAKOM von der WEKO angehört.50 B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 40. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). B.1.1 Unternehmen 41. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

42 Vgl. act. 313. 43 Vgl. Act. 326. 44 Vgl. act. 336a. 45 Vgl. act. 359 f. 46 Vgl. act. 346. 47 Vgl. act. 347. 48 Vgl. act. 354, 358, 362 ff, 371, 383 f., 415, 429, 436, 450, 452. 49 Vgl. act. 350 ff. 50 Vgl. act. 440, 441, 456, 457, 461.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 11

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 42. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). 43. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.51 44. Gemäss Meldung beabsichtigt Sunrise, die alleinige Kontrolle über LGEF und damit über UPC zu erwerben (vgl. Rz 1). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU. B.2 Vorbehaltene Vorschriften 45. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von Sunrise auch nicht geltend gemacht. B.3 Meldepflicht 46. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten. 47. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2018 den nachfolgenden Umsatz:52 Weltweit Schweizweit Sunrise 1'876 Mio. CHF 1'876 Mio. CHF Target/UPC 1’296 Mio. CHF 1'296 Mio. CHF Gesamt 3'172 Mio. CHF 3'172 Mio. CHF Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 48. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG sind überschritten, weshalb das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

51 Vgl. RPW 2016/1, 263 Rz 28, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H. 52 Vgl. act. 21, Rz 86 f.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 12

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 49. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss: a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. 50. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ist zunächst zu untersuchen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. 51. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden. 52. Hierzu sind untenstehend zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Danach ist zu untersuchen, ob bei einer etwaigen Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs besteht, mithin das Zusammenschlussvorhaben eine qualifizierte marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG begründet oder verstärkt und ob der Zusammenschluss zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, der die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG). B.4.1 Sachlich und räumlich relevante Märkte 53. Ausgangspunkt der Bestimmung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ist die Geschäftstätigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. 54. Sunrise bietet mobile Telefonie- und Datendienste für Privatkunden, Geschäftskunden und andere Netzbetreiber in der gesamten Schweiz über ihr eigenes Mobilfunknetz an. Darüber hinaus bietet Sunrise auf der Grundlage von Wholesale-Zugangsvereinbarungen insbesondere mit Swisscom und SFN Kunden in der gesamten Schweiz Festnetzanschlüsse, leitungsgebundenes Internet und Internet Protocol Television (IPTV)-Dienste an.53 Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen betreibt Sunrise eine eigene Backbone-Infrastruktur und IP-lnterkonnektion.54 55. Gemäss Meldung ist Sunrise sowohl im Privatkunden- als auch im Geschäftskundenbereich tätig. Für Privatkunden biete Sunrise sowohl unter ihrer eigenen Firma als auch unter ihren Markennamen Yallo und Lebara Mobilfunk-, Festnetz-, Breitband- und TV-Dienste an. Mobile Sprach- und Datendienste würden sowohl auf Post-Paid- als auch auf Pre-Paid-Basis

53 Geschäftsbericht 2018 Sunrise, S. 7 ff.; abrufbar unter: https://www.sunrise.ch/content/dam/sunrise/corporate/documents/ir-reportspresentations/2019/Annual%20Report%202018_final.pdf 54 Vgl. act. 21, Rz 5. https://www.sunrise.ch/content/dam/sunrise/corporate/documents/ir-reports-presentations/2019/Annual%20Report%202018_final.pdf https://www.sunrise.ch/content/dam/sunrise/corporate/documents/ir-reports-presentations/2019/Annual%20Report%202018_final.pdf

41-00074/COO.2101.111.5.411352 13

angeboten. Die Sunrise-Angebote seien namentlich auf die Nachfrage nach Highspeed- Internet zugeschnitten. Diese Angebote würden wettbewerbsfähige, einfach zu bedienende Produkte wie Plug-and-Play-Lösungen und Bündeloptionen für Sprach-, Internet-, IPTV- und mobile Produkte im Retail-Markt anbieten. Über die eigenen Shops, das Internet sowie weitere Vertriebspartner vertreibe Sunrise ausserdem Mobilfunkdienstleistungen sowie Mobilfunkgeräte und entsprechendes Zubehör. Darüber hinaus biete Sunrise ihren Kunden seit April 2016 unter der Bezeichnung «Sunrise Pay» an, über die Telefonrechnung oder das Pre-Paid-Guthaben bestimmte Einkäufe tätigen zu können. Schliesslich biete Sunrise mit «surf protect» eine Lösung für sicheres Surfen im Internet an. Mit der Sunrise Smart TV App biete Sunrise ihren TV-Kunden zudem die Möglichkeit, basierend auf dem Sunrise TV- Angebot mobil live TV in HD-Qualität auf bis zu fünf Smartphones und Tablets zu beziehen und ausserdem auf die Funktionalitäten Comeback-TV, persönliche Programmtipps und unbegrenzte Aufnahmen im Cloud-Speicher zuzugreifen. Zudem wurde unter der Bezeichnung «Sunrise NEO» die Markteinführung einer spezifischen, nicht auf bestehende Sunrise Kunden beschränkten und auf Apple TV 4K basierenden OTT-TV Lösung eingeführt.55 56. Für Geschäftskunden biete Sunrise ein umfassendes Produkt- und Dienstleistungsangebot an. Dieses reiche von mobilen Angeboten über Festnetz-, Sprach-, Internet- und Datenlösungen (inklusive Internet-Konnektivitätsdiensten) bis hin zur Systemintegration und dem Management der Dienste, um namentlich etwa Telefonie- und/oder Multimedia- Kommunikation zu ermöglichen (Unified Communication). Die spezifischen Kundenbedürfnisse von Unternehmen aller Grössen würden mit einem Portfolio aus standardisierten Produkten sowie massgeschneiderten, skalierbaren und besonders zuverlässigen Angeboten abgedeckt.56 57. Auf der Wholesale-Stufe biete Sunrise Sprach-, Daten- und Internetdienste für andere nationale und internationale Netzbetreiber und Dienstleister an. Das Angebot umfasse namentlich die Terminierung von Anrufen auf dem Fest- und Mobilfunknetz, internationales Roaming, Transitdienste für Sprachanrufe auf dem Festnetz, Mietleitungen, IPlnterkonnektion, Mehrwertdienste und -nummern sowie Zugang zum eigenen Mobilfunknetz. Ferner biete Sunrise sog. Sprach-Hubbing-Dienste (Transit-Dienste für internationale Telefongespräche) an.57 58. UPC besitzt und betreibt in Teilen der Schweiz ein Kabelnetz. Über dieses Netz bietet UPC Privat- und Geschäftskunden Festnetzanschlüsse, Breitbandinternet und digitales Fernsehen an. 59. Das Netz von UPC besteht gemäss Meldung aus Glasfaser und Koaxialkabel, auch bekannt als Hybrid Fibre Coax (HFC). […] Im Geschäftskundenbereich biete UPC basierend auf dem regulierten Zugang zum Swisscom-Netz auch Breitbandanbindungen über das DSL- Netz von Swisscom an. Schliesslich verfüge UPC gestützt auf einen MVNO-Vertrag (seit 2019 mit Swisscom, zuvor mit Salt) über ein eigenes Mobilfunk-, Telefonie- und Datendiensteangebot.58 60. Für Privatkunden biete UPC Festnetztelefonie-, Breitband-, TV- und Mobilfunkdienste an. Die Angebote seien alleinstehend oder in variablen Bündeln erhältlich. Über eigene

55 Vgl. act. 21, Rz 6. 56 Vgl. act. 21, Rz 7. 57 Vgl. act. 21, Rz 8. 58 Vgl. act. 21, Rz 27.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 14

Shops, das Internet und weitere Vertriebspartner vertreibe UPC diese Dienstleistungen sowie Mobilfunkgeräte und entsprechendes Zubehör.59 61. Für Geschäftskunden biete UPC Festnetz-, Breitband-, TV- und Mobilfunkdienste an. UPC biete zudem Unternehmenslösungen im Bereich Konnektivität (Standortvernetzung und VPN, Datacenter und Cloud-Lösungen) und Netzwerkdienstleistungen (Hosting, LAN, Wifi) an.60 62. Auf der Wholesale-Stufe (Grosshandels- oder Agenturverhältnisse) biete UPC schliesslich Dienstleistungen für andere Netzbetreiber und Dienstleister an. Das Angebot umfasse namentlich die Terminierung von Anrufen auf dem Fest- und Mobilfunknetz, internationales Roaming, Transitdienste für Sprachanrufe auf dem Festnetz, Mietleitungen, IP-Interkonnektion, Mehrwertnummem und Hubbing. Im Bereich des digitalen Fernsehens besitze UPC Premium Content. Diesen biete sie TV-Anbietern zur Verbreitung an Endkunden an.61 63. Aus der Geschäftstätigkeit der beiden Unternehmen kann daher abgeleitet werden, dass diese in den Märkten für Mobiltelefonie, Festnetztelefonie, Breitbandinternet, Breitbandanbindung, Fernsehen und Einzelhandel mit Telekommunikationsprodukten tätig sind. 64. Nachfolgend werden in diesen Bereichen die einzelnen Märkte abgegrenzt. B.4.1.1 Märkte im Bereich Mobiltelefonie 65. Im Bereich Mobiltelefonie wird zwischen Endkunden- und Vorleistungsmärkten unterschieden. Da Sunrise auch Netzbetreiberin ist, sind entsprechend auch die Vorleistungsmärkte abzugrenzen. B.4.1.1.1. Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen 66. Im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen fragen Endkunden mobile Kommunikationsmittel nach, welche ihnen ermöglichen über ein Mobilfunknetz mit einer anderen Person in Verbindung zu treten oder einen Internetzugang herzustellen.62 Aus Sicht der Endkunden dienen eingehende bzw. ausgehende Sprachverbindungen dem selben Verwendungszweck, da beide Verbindungen eine Kommunikation ermöglichen. Allenfalls kann zwischen den Kommunikationspartnern, zwischen Anrufer und Angerufenem, unterschieden werden, da der Anrufer die finanziellen Folgen der Verbindung zu tragen hat. In der Schweiz gilt das so sogenannte cpp-Prinzip (calling party pays). Erhält also ein Mobilfunkteilnehmer einen Anruf, so muss er dafür nichts bezahlen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Kunde im Ausland befindet; dann kommen sogenannte Roaming-Gebühren zur Anwendung, die der Angerufene in Abhängigkeit der telefonierten Minuten bezahlt.63 67. Auf dem Markt für Mobilfunkdienstleistungen treffen auf der Nachfrageseite Endkunden, die Mobilfunkdienstleistungen (Sprache und Daten) nachfragen, mit Fernmeldedienstanbietern zusammen, die solche Mobilfunkdienstleistungen anbieten. Hierbei werden in der Regel die mobilen Dienstleistungen Sprach-, SMS/MMS- und Datendienste sowie internationale Roamingdienste angeboten.

59 Vgl. act. 21, Rz 28. 60 Vgl. act. 21, Rz 29. 61 Vgl. act. 21, Rz 30. 62 Vgl. act. 21, Rz 248 ff. 63 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 107, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 15

68. Ein Endkunde entscheidet sich hauptsächlich aufgrund zweier Eigenschaften für einen Mobilfunkanschluss: Der Kunde hat einerseits die Möglichkeit zeit- und ortsunabhängig zu telefonieren und ist immer, wann und wo auch immer er sich gerade befindet, erreichbar. Zudem kann der Endkunde ortsunabhängig zu jeder Zeit eine Internetverbindung aufbauen. Diese beiden Eigenschaften des Mobilfunks unterscheiden diesen in entsprechender Weise von einem Festnetzanschluss bzw. Breitbandinternetanschluss. Im Weiteren ist ein Mobilfunkanschluss in der Regel personenbezogen, während ein Festnetzanschluss meist ortsbezogen ist. Ein Mobilfunkanschluss beinhaltet daher die wichtigsten Eigenschaften eines Festnetzanschlusses und in der Regel auch diejenigen eines Breitbandinternetanschlusses, geht aber gleichzeitig, was die Ortsunabhängigkeit anbelangt, darüber hinaus. Zudem sind die Anforderungen an Bandbreite in der Regel weniger hoch als bei Breitbandanschlüssen, da mobile Endgeräte, was die graphische Darstellung und die Rechenkraft anbelangt, oft weniger leistungsfähig sind. In diesem Zusammenhang spricht man auch von asymmetrischer Substituierbarkeit. Das Festnetz kann in gewissen Situationen durch das Mobilfunknetz substituiert werden, jedoch nicht umgekehrt.64 Auf der anderen Seite ist die Substitution des Breitbandinternetanschlusses durch einen Mobilfunkanschluss in vielen Fällen derzeit noch nicht gegeben, da die Bandbreite und Latenz oft noch nicht ausreichen, um eine gleichwertige Leistung zu erbringen (vgl. nachfolgend Rz 122 ff.). 69. Auch wenn die WEKO in der Vergangenheit den Transfer von Daten von der Sprachkommunikation getrennt hat, erscheint dies heute aufgrund der weiten Verbreitung von Flat- Rate-Angeboten, welche gleichsam Sprach- und Datenkommunikation umfassen, als nicht mehr angebracht. 70. Sunrise bringt vor, dass ihrer Meinung nach aufgrund weit verbreiteter unbegrenzter mobiler Datenpläne auch OTT-Dienste dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen zuzurechnen sind. Dies insbesondere, weil sich Mobilfunknetzbetreiber (MNOs) heute mit starken disruptiven Kräften konfrontiert sehen, die von ausserhalb der traditionellen Mobilfunkmärkte kommen, hauptsächlich in Form kostenloser OTT-Dienste und des mobilen Internetzugangs über WiFi-Hotspots. Während OTT-Dienste traditionelle mobile Dienste wie Sprach- und Kurznachrichtendienste (SMS) ersetzen würden, böten WiFi-Hotsports eine alternative Infrastruktur für den mobilen Internetzugang. Gemeinsam böten sie den Konsumenten die Möglichkeit, die derzeit von den MNOs angebotenen Hauptdienstleistungen zu ersetzen.65 71. Hierzu ist einzuwenden, dass Mobilfunkdienstleistungen heute als Plattformdienstleistungen für die Datenübertragung anzusehen sind. Dies spiegelt sich insbesondere in den derzeit vorherrschenden Flat-Rate-Angeboten wider. Ein Kunde fragt damit nicht mehr einfach nur Sprachdienste, SMS/MMS-Dienste und einen Internetzugang nach, sondern er fragt Datenübertragungsdienstleistungen nach, mittels welchen diese Dienste erbracht werden können. OTT-Dienste sind daher auf die Plattformdienstleistungen der Mobilfunkanbieter angewiesen. Sie sind daher nicht dem Markt Mobilfunkdienstleistungen als Plattformmarkt für die Datenübertragung zuzurechnen. Auch WiFi-Hotspots können nicht als adäquates Substitut für einen Mobilfunkanschluss angesehen werden, da WiFi-Hotspots in der Regel nur in einem räumlich eng begrenzten Raum angeboten werden (meist mit einem Radius, der wenige hundert Meter ausmacht). Mobilfunkdienste sind hingegen darauf ausgelegt in einer nationalen räumlichen Ausdehnung angeboten zu werden, weshalb eine Substituierbarkeit mit WiFi-Hotspots nicht gegeben ist. Auch WiFi-Hotspots sind daher nicht demselben Markt zuzurechnen.

64 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 107, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 65 Vgl. act. 21, Rz 250.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 16

72. Sunrise bringt weiter vor, dass der Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen weiter in je einen separaten Markt für Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Privatkunden und Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Geschäftskunden zu unterteilen sei. Dies insbesondere, weil sich die Nachfragestruktur und die nachgefragten Dienstleistungen zwischen Privatund Geschäftskunden stark unterscheiden würden. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. In der Regel haben Geschäftskunden und Privatkunden, was Mobilfunkdienstleistungen anbelangt, unterschiedliche Bedürfnisse und die jeweils angebotenen Mobilfunkdienstleistungen werden in der Regel nicht als substituierbar angesehen. Dennoch sind diese Unterschiede für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht für die Beurteilung massgeblich, weshalb die beiden Märkte im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zusammen beurteilt werden können.66 73. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkdienstleistungen schweizweit erbracht, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.67 B.4.1.1.2. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen 74. Um Mobilfunkverträge (oftmals einschliesslich separat verkaufter oder vom Mobilfunkanbieter quersubventionierter Mobilfunkgeräte) an Kunden verkaufen zu können, benötigen Mobilfunknetzbetreiber Vertriebswege. Sie etablieren diese entweder per Eigenvertrieb oder über Verkaufsstellen von Drittanbietern. 75. In ihrer Praxis hat die WEKO zwischen sogenannten «Street Channels» und «Direct Channels» unterschieden. «Street Channels» umfassen Verkaufsstellen an stark frequentierten, meist innerstädtischen Standorten, an denen Fachpersonen Beratung anbieten. Swisscom, Sunrise, Salt und UPC verkaufen ihre Abonnemente in eigenen Filialen.68 Sunrise bringt vor, dass daneben auch Mobilezone, die Schweizerische Post, Media Saturn (Media- Markt), Coop (Fust, Interdiscount und Microspot), Migros (Digitec/Galaxus) und Valora (K- Kiosk) Mobilfunkdienstleistungen vertreiben würden.69 «Direct Channels» beinhalten hauptsächlich das Internet und, mit sinkender Bedeutung, Telefonvermarktung und auf dem Postweg oder direkt auf der Strasse abgeschlossene Verträge.70 76. Sunrise bezweifelt, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets als Vertriebskanal das Abgrenzen separater sachlich relevanter Märkte basierend auf den oben genannten beiden Vertriebswegen noch zutreffend sei. Nach Meinung der beteiligten Unternehmen seien diese beiden Vertriebskanäle nicht nur teilweise, sondern vollständig substituierbar. Sunrise ist daher der Meinung, dass diese Vertriebskanäle demselben sachlich relevanten Markt angehören.71 77. Hierzu ist anzumerken, dass sicherlich für einen Teil der Kunden der Abschluss eines Vertrages über den «Direct Channel» mit dem über den «Street Channel» und umgekehrt substituierbar ist. Dennoch sind diese Verkaufskanäle für den anderen Teil der Kunden nicht substituierbar. Dies zeigt sich alleine schon daran, dass die grossen Fernmeldedienstanbieter nicht auf den vergleichsweise teuren «Street Channel» verzichten und weiterhin ein Filialnetz aufrechterhalten. Alleine schon aus diesem Grund rechtfertigt es sich an der bisher etablierten Marktabgrenzung festzuhalten.

66 Vgl. act. 21, Rz 251. 67 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 111, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 68 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 98, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 69 Vgl. act. 21, Rz 260. 70 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 98, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 71 Vgl. Act. 21, Rz 261.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 17

78. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkdienstleistungen auf Basis der Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes in der ganzen Schweiz verkauft, weshalb von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen ist.72 B.4.1.1.3. Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten 79. Auch im Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten unterscheidet die WEKO gemäss ihrer Praxis zwischen «Street Channel» und «Direct Channel».73 Aufgrund der Komplementarität der Mobilfunkgeräte mit den Mobilfunkdienstleistungen kann im Wesentlichen auf die Marktabgrenzung in Abschnitt B.4.1.1.2 verwiesen werden. 80. Auf dem Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten treffen auf der Nachfrageseite Endkunden, die ein Mobilfunkgerät käuflich erwerben möchten und auf der Angebotsseite die entsprechenden Verkäufer aufeinander. 81. Gemäss Aussagen von Sunrise ist allerdings die Nachfrage nach quersubventionierten Mobilfunkgeräten gesunken. So habe Swisscom die Quersubventionierung aus ihrem Standardabonnement mit der Begründung entfernt, dass hierfür keine Kundennachfrage mehr bestehe. Sunrise schliesst daraus, dass die Unterschiede zwischen «Street Channel» und «Direct Channel» so minimal seien, dass eine Unterscheidung der Märkte nicht mehr gerechtfertigt sei.74 Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 77 verwiesen werden, die auf den Markt für den Vertrieb von Mobilfunkgeräten analog anwendbar sind. 82. In räumlicher Hinsicht werden Mobilfunkgeräte grösstenteils in der ganzen Schweiz verkauft. Ein Bezug aus dem Ausland ist allerdings auch möglich, weshalb mindestens von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen ist.75 B.4.1.1.4. Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze (Netzzugangsmarkt) 83. Im Netzzugangsmarkt fragen Weiterverkäufer und MVNOs bei den Netzbetreibern Dienstleistungen nach, um diese an Endkunden weiterzuverkaufen. Die WEKO kam in der Untersuchung Mobilfunk zum Schluss, dass je von einem eigenen Markt für ab- bzw. eingehende mobile Fernmeldedienste auszugehen ist.76 84. Im Zusammenhang mit abgehenden mobilen Fernmeldediensten stellen die Netzbetreiber die Angebotsseite dar. Die Marktgegenseite besteht aus den Weiterverkäufern und MVNOs, die den Zugang zu einem Mobilfunknetz nachfragen, um Mobilfunkdienstleistungen unter eigenem Namen an Endkunden anbieten zu können.77 85. Im Gegensatz zum Wholesale-Markt für eingehende mobile Dienstleistungen (Terminierung) haben die Weiterverkäufer und MVNOs die Möglichkeit, die Leistung bei allen Netzbetreibern nachzufragen, da hinsichtlich der Eigenschaften und des Verwendungszwecks jeder Netzbetreiber, solange noch genügend freie Kapazitäten vorhanden sind, den Zugang zu seinem Mobilfunknetz gewähren kann. Folglich ist von einem einzigen Netzzugangsmarkt auszugehen.78

72 Vgl. RPW 2010/3, 507, Rz 100, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 73 Vgl. RPW 2010/3, 508, Rz 102, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 74 Vgl. act. 21, Rz 271. 75 Vgl. RPW 2010/3 508, Rz 104, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 76 Vgl. RPW 2002/1, 119, Rz 94. 77 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 113, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 78 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 114, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 18

86. Eine Unterteilung in zwei separate Märkte für Sprach- und Datendienstleistungen erscheint nicht angebracht, da die meisten Verträge einen monatlichen Festpreis für beide Dienstleistungen vorsehen. 87. In räumlicher Hinsicht verfügen die in der Schweiz tätigen Netzbetreiber je über ein schweizweites Mobilfunknetzwerk, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.79 B.4.1.1.5. Markt für Mobilfunkterminierung (Terminierungsmarkt) 88. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sich aus Originierung, Transit und Terminierung zusammen.80 Die Terminierung stellt sicher, dass ein Anruf zu einem ganz bestimmten Anschluss weitergleitet wird und von dem entsprechenden Endkunden entgegengenommen werden kann, unabhängig davon, bei welchem Anbieter er seinen Mobilfunkanschluss hat. Beim Markt für Mobilfunkterminierung handelt es sich um die Terminierung eines Sprachanrufes in das jeweils eigene Netz. In der Schweiz ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, Anrufe von anderen Mobilfunkanbietern in sein eigenes Netz zu terminieren.81 89. Auf dem Markt für Mobilfunkterminierung treffen daher auf der Anbieterseite der jeweilige Netzbetreiber, der die Terminierung zu seinen Endkunden anbietet und auf der Nachfrageseite Fernmeldedienstanbieter aufeinander, welche Anrufe ihrer Kunden an die jeweiligen Endkunden des terminierenden Netzbetreibers durchstellen wollen. Aufgrund der heute weit verbreiteten Flat-Rate-Angebote und der niedrigen Netzwerkkosten haben die Terminierungsgebühren als Bestandteil der Kosten eines Telefonanrufs, die geeignet sind, die Wettbewerbssituation zu beeinflussen, in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. 90. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich das Angebot auf die Netzabdeckung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers. Da die in der Schweiz ansässigen Mobilfunknetzbetreiber über ein nationales Netz verfügen, ist von einer schweizweiten Marktabgrenzung auszugehen.82 B.4.1.1.6. Wholesale-Markt für internationales Roaming (Roaming-Markt) 91. Beim internationalen Roaming handelt es sich um eine Dienstleistung, die es Endkunden ermöglicht, mit ihrem Mobilfunkgerät (und ihrer SIM-Karte) auch auf ausländischen Mobilfunknetzen zu telefonieren oder Daten auszutauschen. Dabei wird zwischen dem sog. outbound traffic und inbound traffic unterschieden. Beim outbound traffic handelt es sich aus Sicht der schweizerischen Mobilfunkanbieter um den Roaming-Verkehr ihres Endkunden im Ausland. Demgegenüber bezieht sich der inbound traffic auf den Verkehr, den Endkunden ausländischer Mobilfunkanbieter in der Schweiz generieren.83 92. Um Mobilfunkkunden diese Dienstleistungen anbieten zu können, schliessen die Mobilfunkanbieter auf der Wholesale-Ebene Vereinbarungen betreffend den Zugang zu Kapazitäten auf einem Mobilfunknetz eines ausländischen Mobilfunkanbieters ab. Um eine möglichst gute Abdeckung im Ausland zu erreichen, schliessen Mobilfunkanbieter bilaterale Abkommen mit möglichst vielen Mobilfunkanbietern in einem Land ab.84

79 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 117, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 80 Vgl. RPW 2010/3 509, Rz 118, France Télécom SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. 81 Sog. Interoperabilitätsverpflichtung; vgl. Art. 11 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 82 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 121, France Télécom SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. 83 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 123, France Télécom SA/Sunrise Communications AG 84 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 124, France Télécom SA/Sunrise Communications AG

41-00074/COO.2101.111.5.411352 19

93. Auf der Nachfrageseite stehen somit (ausländische) Mobilfunkanbieter, die ihren Endkunden ermöglichen auch im Ausland mobile Dienstleistungen nutzen zu können, indem sie sich in das Mobilfunknetz eines ausländischen Anbieters einbuchen, ohne das Mobilfunkgerät bzw. die SIM-Karte zu wechseln. Der vorliegend abgegrenzte Roaming-Markt bezieht sich lediglich auf den inbound traffic.85 Der outbound traffic ist hingegen im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen zu berücksichtigen.86 94. In räumlicher Hinsicht ist vom Angebot des jeweiligen Netzbetreibers auszugehen. Die in der Schweiz ansässigen Netzbetreiber haben eine nationale Netzabdeckung, weshalb von einem schweizweiten Markt auszugehen ist.87 B.4.1.2 Märkte im Bereich Festnetztelefonie B.4.1.2.1. Markt für Festnetztelefonie 95. Gemäss Praxis der WEKO bilden Festnetztelefoniedienstleistungen einen eigenen Markt. Auf dem Markt für Festnetztelefonie fragen Endkunden an einem bestimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abgehende und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer Dienste nach. Damit eine solche Verbindung erfolgen kann, wird ein Anschluss benötigt, wobei es sich bei standortgebundenen Zugängen in der Regel um einen Festnetzanschluss handelt.88 96. Sprachtelefoniedienstleistungen haben in den letzten Jahren zumindest im privaten Umfeld stark an Bedeutung verloren. Insbesondere entscheiden sich heute viele Endkunden aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden mobilen Telekommunikationsmöglichkeiten vollständig auf einen Festnetzanschluss zu verzichten. Selbst wenn in vielen Fällen im Rahmen von Breitbandinternetangeboten auch ein Festnetzanschluss enthalten ist, so wird dieser von den Endkunden aber oft nicht genutzt. Dennoch bestanden im Jahr 2017 immer noch über 3,6 Mio. Festnetzverträge, auch wenn deren Anzahl in den letzten Jahren – konkret seit 2014 um rund 650'000 Verträge – stark zurückgegangen ist.89 Die Anzahl bestehender Mobilfunknutzer war in den Jahren 2014 bis 2017 ebenfalls – wenn auch nur leicht – sinkend und betrug im Jahr 2015 11’283‘339 Nutzer, im Jahr 2016 11’240'971 Nutzer und im Jahr 2017 11’088‘598 Nutzer.90 Dies zeigt, dass in den letzten Jahren keine Substitution von Festnetzanschlüssen hin zu mobilen Anschlüssen stattgefunden hat, sondern, dass offenbar nach wie vor eine Vielzahl von Endkunden sowohl einen Festnetzanschluss als auch einen Mobiltelefonanschluss haben. Daher rechtfertigt es sich, weiterhin einen eigenständigen Markt für Festnetztelefonie abzugrenzen. 97. Sunrise macht geltend, dass Festnetztelefonie nur noch selten als eigenständiges Produkt angeboten werde, sondern zunehmend als kostenlose Dienstleistung oder Option in Kombination mit TV-Dienstleistungen und Festnetz-Breitbandanschlüssen. Der Grund für diese Entwicklung sei der verstärkte Wettbewerb durch OTT-Dienste im Markt für Festnetztelefonie. Es erscheine daher plausibel, dass die Festnetz-Retail-Märkte in Zukunft wohl zu einem einzigen Markt zusammenwachsen würden, der verschiedene Festnetzdienstleistungen

85 Vgl. auch act. 21, Rz 293 ff. 86 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 124, France Télécom SA/Sunrise Communications AG 87 Vgl. RPW 2010/3 510, Rz 127, France Télécom SA/Sunrise Communications AG 88 Vgl. RPW 2010/3 506, Rz 81 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG, m.w.H. 89 https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlungstatisticher-daten/festnetz/anzahl-festnetzkundinnen-und-kunden.html, zuletzt besucht am 24.06.2019. 90 Vgl. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-undfakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/anzahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html, zuletzt besucht am 24.06.2019. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/festnetz/anzahl-festnetzkundinnen-und-kunden.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/festnetz/anzahl-festnetzkundinnen-und-kunden.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/anzahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/anzahl-mobilfunkkundinnen-und-kunden.html

41-00074/COO.2101.111.5.411352 20

wie das Breitbandinternet, TV und Telefonie umfasse.91 Der Umstand, dass heute viele Endkunden aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden mobilen Telekommunikationsmöglichkeiten vollständig auf einen Festnetzanschluss verzichten oder in vielen Fällen den im Rahmen von Breitbandinternetangeboten enthaltenen Festnetzanschluss oft nicht nutzen würden, belege, dass aus Kundensicht auf einen Mobilfunkanschluss gewechselt oder nur noch dieser unterhalten werden könne. Damit seien sämtliche Wettbewerber im Bereich Mobilfunk (MNO und MVNO) als Wettbewerber im selben Markt zu betrachten. Die Marktabgrenzungspraxis der WEKO, wonach betreffend Festnetztelefonie-Dienstleistungen von einem eigenen Markt auszugehen ist, sei veraltet.92 98. Hierzu ist anzumerken, dass die von Sunrise beschriebenen Marktverhältnisse insbesondere auf Privatkunden zutreffen. Im Geschäftskundenbereich scheinen Telefondienstleistungen allerdings noch eine grössere Bedeutung zu haben. Trotz der immer grösser werdenden Anzahl an nachgefragten Bündelangeboten, werden auch nach wie vor einfache Telefonanschlüsse verkauft und nachgefragt. Zudem geht es vielen Endkunden nicht nur um die Nutzung der Sprachtelefoniedienstleistungen, welche ohne weiteres über OTT-Angebote substituiert werden können, sondern auch darum, unter ihrer Festnetztelefonnummer erreichbar zu sein. Dies trifft im Privatkundenbereich insbesondere auf Familien zu, bei welchen das Festnetztelefon – im Gegensatz zum Handy als persönliches Gerät – allen Familienmitgliedern offen steht. Sunrise macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass etwa auch über Skype eine Festnetznummer erworben werden könne, unter der eine Person über ihren Breitbandanschluss (Festnetz oder Mobilfunk) erreicht werden könne, z.B. auf deren Desktop-Computer, einem Tablet, dem Smartphone oder direkt auf einem skype-fähigen Festnetz-Telefon. Nebst allen MNO und MVNO müssten daher auch sämtliche auf den Breitbandanschlüssen basierenden OTT-Dienste berücksichtigt werden.93 Wie die nachfolgenden Analysen zum Markt für Festnetztelefonie aufzeigen, kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhaben offengelassen werden, ob OTT-Dienste zum relevanten Markt hinzuzuzählen sind. Zum einen besteht die Möglichkeit, auch über OTT-Dienste wie Skype, eine Festnetznummer zu erhalten. Zum anderen gehen viele FDA dazu über, die Zugangsdaten für die Festnetztelefonie über das SIP-Protokoll offenzulegen, was eine OTT- Nutzung der Festnetznummer grundsätzlich ermöglicht. Dennoch wird der klassische Festnetzanschluss nach wie vor ortsabhängig und nicht ortsunabhängig genutzt, was wiederum gegen eine weitere Marktabgrenzung sprechen könnte. 99. Aus diesen Gründen erscheint die separate Abgrenzung eines Marktes für Festnetztelefonie nach wie vor angebracht. Hingegen wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens offengelassen, ob OTT-Anbieter demselben relevanten Markt zuzuordnen sind. 100. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt das Abdeckungsgebiet des Netzwerks für drahtgebundene Festnetzanschlüsse, welche zur Übertragung von Sprachtelefonie geeignet sind. Da inzwischen eine weitgehende Umstellung sämtlicher Netze auf IP- Telefonie stattgefunden hat, sind Festnetztelefonanschlüsse grundsätzlich auf die Netzgebiete, über welche Breitbandinternet angeboten wird, beschränkt. 101. Sunrise macht in Bezug auf die räumliche Abgrenzung geltend, es sei ausschliesslich von einer nationalen Abgrenzung auszugehen.94 Eine regionale Abgrenzung würde bedeuten, dass nur auf die Nachfrageseite der von Sunrise zu übernehmenden Gesellschaft abgestellt würde. Selbst wenn man von einer regionalen räumlichen Marktabgrenzung ausgehen

91 Vgl. act. 21, Rz 103. 92 Vgl. act. 218, Rz 148 f. 93 Vgl. act. 218, Rz 150. 94 Vgl. act. 21, Rz 106.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 21

würde, müsste zumindest das Verbreitungsgebiet, in dem UPC ihre Dienstleistungen anbiete, berücksichtigt werden, und nicht bloss das Abdeckungsgebiet des eigenen HFC-Netzes. Dieses sei nicht deckungsgleich, da UPC ihre Dienstleistungen auch über Partnernetzwerke und teilweise sogar über Glasfaser anbiete. Unberücksichtigt bliebe bei diesen Betrachtungsweisen zudem auf jeden Fall, dass nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens Sunrise ihre Kunden weiterhin national bedienen werde. Eine regionale Marktabgrenzung widerspräche zudem der Praxis der WEKO und der Europäischen Kommission.95 102. Da die Marktabgrenzung immer aus Sicht der Marktgegenseite vorzunehmen ist, ist auf die Wahlmöglichkeiten des jeweiligen Endkunden zurückzugreifen. Haben die Kunden regional verschiedene Wahlmöglichkeiten, kann sich hierdurch die Wettbewerbssituation regional unterscheiden. Dies ist auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben der Fall, weshalb neben einer nationalen Marktabgrenzung auch eine regionale Marktabgrenzung vorzunehmen ist. Um die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens vollumfänglich beurteilen zu können, ist abzuklären wie sich die Wettbewerbssituation durch den Zusammenschluss verändern wird. Dabei ist im Rahmen der Darstellung der heutigen Situation notwendigerweise zu berücksichtigen, dass andere Kabelnetzbetreiber für einen UPC- Kunden mangels Netzzugangs keinen alternativen Wettbewerber darstellen können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der genannten regionalen Abgrenzung. Der Einfachheit halber wurde dabei auf die Abdeckung des eigenen HFC-Netzes von UPC abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich unter der Berücksichtigung von UPC-Angeboten über Partnernetzwerke bei der Beschreibung der Wettbewerbssituation erhebliche Unterschiede ergeben würden. Solche sind denn auch seitens Sunrise nicht dargestellt worden. 103. Gleichzeitig muss für nationale Anbieter wie beispielsweise Swisscom oder Sunrise untersucht werden, welchen Einfluss möglicherweise regionale Anbieter, wie beispielsweise Quickline, auf die nationale Preisgestaltung und die Wettbewerbssituation haben. Dies insbesondere, wenn nationale Anbieter auf der einen Seite ihre Dienstleistungen nach den zur Verfügung stehenden Technologien ausrichten und gleichzeitig eine nationale Preissetzung anstreben. B.4.1.2.2. Markt für die Terminierung von Anrufen in Festnetze 104. Analog zur Terminierung von Mobilfunkanrufen, müssen Anrufe von fremden Netzen (Fest- und Mobilfunknetze) terminiert werden, wenn ein Anrufer einen Teilnehmer mit einem Festnetzanschluss anruft. Anrufterminierung ist die Dienstleistung, die ein Netzbetreiber auf der Angebotsseite für andere Netzbetreiber auf der Nachfrageseite bereitstellt. Dabei wird ein Anruf aus dem Netz eines Netzbetreibers auf der Nachfrageseite an einen Nutzer im Netz des Netzbetreibers auf der Angebotsseite zugestellt. Diese Dienstleistung wird von jedem Betreiber benötigt, damit dessen Kunden mit Kunden anderer Netzwerke kommunizieren können. 105. Für die Terminierung von Anrufen in einzelne Festnetze gibt es keine Substitute, da der Betreiber, der den abgehenden Anruf übermittelt, den beabsichtigen Empfänger nur über den Netzbetreiber erreichen kann, mit dem der Empfänger verbunden ist. Daher ist in Bezug auf die Terminierung von Anrufen in Festnetze von je einem einzelnen separaten sachlich relevanten Markt auszugehen. 106. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt grundsätzlich auf das Netzgebiet. Daher sind die Märkte in räumlicher Hinsicht grundsätzlich auf das jeweilige Netzgebiet von Sunrise bzw. UPC beschränkt.

95 Vgl. act. 218, Rz 152 ff.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 22

B.4.1.2.3. Wholesale-Markt für Transit-Dienste für inländische Anrufe 107. Ein leitungsgebundener Telefonanruf kann, was die Nutzung der Übertragungsleitungen anbelangt, in Originierung, Transit und Terminierung unterteilt werden. Originiert wird ein Anruf durch das Wählen einer Telefonnummer durch den Anrufenden auf dem Netz des Anbieters, bei welchem der Anrufer Kunde ist. Die Originierung findet daher in der Regel im Anschlussnetz statt. Terminiert wird ein Anruf bei der Herstellung der Verbindung beim Angerufenen. Auch die Terminierung findet in der Regel im Anschlussnetz statt. Wenn der Angerufene bei einem anderen Netzbetreiber Kunde ist, wird der Anruf in ein fremdes Netz terminiert. Besteht keine direkte Interkonnektion zwischen dem Netz des Anrufenden und dem Netz des Angerufenen, kann die Zwischenschaltung eines anderen Netzes notwendig werden. Dieses Dazwischenschalten eines Netzes oder mehrerer Netze wird als Transit bezeichnet.96 Der Transit findet in der Regel auf dem Backbone-Netz und nicht im Anschlussnetz statt. 108. In ihren bisherigen Entscheiden hat die WEKO einen Markt für Transit-Dienste abgegrenzt, ohne eine Unterscheidung zwischen Festnetztelefonie und Mobilfunktelefonie vorzunehmen. Da sich Telefonanrufe vom Festnetz im Transit nicht von Telefonanrufen vom Mobilfunknetz unterscheiden, kann auf eine weitere Unterteilung des Marktes verzichtet werden. 109. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf die Abdeckung des Backbone- Netzes, weshalb für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen ist.97 B.4.1.2.4. Markt für Global Telecommunication Services 110. Gemäss Meldung sind die Zusammenschlussparteien sodann im Markt für Global Telecommunication Services (GTS) tätig.98 Die WEKO definiert GTS als Telekommunikationsdienstleistungen mit dem primären Zweck, eine Vielzahl von sich in verschiedenen Ländern befindlichen Niederlassungen eines Geschäftskunden zu verbinden. Gewöhnlich fragen multinational tätige Unternehmen, welche in verschiedenen Ländern vertreten sind, diese Art Dienstleistungen nach. Bei den zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um über blossen Telefon- und Faxverkehr hinausgehende, auf den Kunden zugeschnittene Lösungen für Sprach- und Datenverkehr, virtuelle private Netzwerke oder Ähnliches. Zweckentsprechend sind Nachfrager dieser Dienstleistung vorwiegend multinational tätige Unternehmen (MNC) mit entsprechender Niederlassungsstruktur.99 GTS werden auf Retail- und Wholesale- Ebene angeboten.100 Allenfalls wäre dieser Markt entsprechend weiter zu unterteilen. Die genaue Definition kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens allerdings offenbleiben. […] Internationale Carriers würden Hubbing nachfragen, wenn diese ihren internationalen Traffic anstatt direkt, über ein Drittland terminieren lassen möchten. In diesem Fall trete der terminierende FDA im Drittland (vorliegend Sunrise) als Hub auf und übernehme die Weiterleitung des «Traffics» ins Destinationsland. Hubbing werde nachgefragt, wenn zwischen den internationalen Carriers keine Verträge bestehen würden, sei es aus kommerziellen Gründen oder weil keine direkte Interkonnektion vorhanden sei. Im Hub-

96 Vgl. RPW 2008/1, 235 Rz. 15 ff., Transitdienste im Bereich ″Transit to (…) Access Services″; RPW 2001/2, 362 Rz 15 ff., Interkonnektionsverfahren MCI WorldCom vs. Swisscom AG und diAx vs. Swisscom AG, vgl. auch act. 21 Rz 128 ff. 97 Vgl. RPW 2008/1, 236 Rz. 23 f., Transitdienste im Bereich ″Transit to (…) Access Services″; RPW 2001/2, 364 f. Rz 35 ff., Interkonnektionsverfahren MCI WorldCom vs. Swisscom AG und diAx vs. Swisscom AG. 98 Vgl. act. 21, Rz 135 ff. 99 Vgl. RPW 2008/3, 418 Rz 37, Swisscom AG/Verizon Switzerland. 100 Vgl. act. 21, Rz 136.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 23

bing positioniere sich Sunrise somit als «Transit Carrier» auf Wholesale-Stufe. Es handele sich hierbei also um einen Transit- bzw. Terminierungsmarkt.101 111. Die WEKO hat die räumliche Abgrenzung bisher offengelassen. Unter der Prämisse, dass die meisten GTS-Anbieter über ein internationales Kundenportfolio verfügen und grundsätzlich die GTS weltweit erbringen können, erscheint eine internationale Abgrenzung für die Zwecke der vorliegenden Beurteilung als sachgerecht.102 B.4.1.3 Märkte für Mehrwertdienste 112. Mehrwertnummern werden verwendet, um unter anderem für Unternehmen, die kostenlose oder durch Anrufgebühren bezahlte Mehrwertdienstleistungen anbieten, Kontaktpunkte bereitzustellen. Die WEKO hat in der Vergangenheit TV-Werbe- und sonstige Mehrwertdienstplattformen beschrieben, es aber letztendlich offengelassen, ob es sich hierbei um zwei getrennte Märkte handelt.103 Mehrwertdienste können über Festnetz, Mobilfunknetz, beispielsweise per SMS oder MMS, angeboten werden. 113. Sunrise macht geltend, dass Unternehmen, die solche Mehrwertdienste anbieten würden, nicht unterscheiden würden, ob diese Mehrwertdienste in TV- oder Radiosendungen verwendet oder für die Verwendung in schriftlichen Publikationen oder über das Internet nachgefragt würden. Dies spiegle sich auch in den Angeboten für Unternehmen wider, die überwiegend geschäftliche Gratisnummern (0800), Gebührenteilungsnummern (084x), Mehrwertdienstnummern (090x) oder Geschäftsnummern (058) beinhalten. Daher sollte nach Meinung von Sunrise der sachlich relevante Markt allgemein Mehrwertdienste einschliessen.104 Dieser Meinung von Sunrise kann grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere im Bereich Festnetz werden Mehrwertdienste von verschiedensten Unternehmen genutzt, um Privatpersonen einen Zugang per Sprachkommunikation zu ihren Dienstleistungen zu ermöglichen. 114. Hiervon sind allerdings mobile Mehrwertdienste zu unterscheiden, mittels welchen im Wesentlichen Text (SMS) oder Bildnachrichten (MMS) vertrieben werden. Diese Dienstleistungen sind in einem separaten Markt abzugrenzen. Sunrise bringt hierzu vor, dass in der bisherigen Praxis der WEKO keine Unterscheidung zwischen Mehrwertdiensten über Dienstnummern sowie über SMS/MMS stattgefunden habe.105 Zudem würden aus Sicht der beteiligten Unternehmen aufgrund einer hohen Angebotsumstellungsflexibilität Mehrwertdienste per SMS/MMS sowie über Rufnummern keine separaten Märkte darstellen.106 Dem kann nicht gefolgt werden, da zum einen die Nachfrage nach Mehrwert SMS/MMS und nach Mehrwertnummern vollkommen unterschiedlich ist und zum anderen die Nutzung der jeweiligen Dienstleistungen vollkommen anderen Zwecken dient bzw. dienen kann. Entsprechend sind ein Markt für Mehrwertdienste bzw. –nummern und ein Markt für mobile Mehrwertdienste abzugrenzen. 115. In räumlicher Hinsicht wurden Mehrwertdienste jeweils sprachregional angegrenzt.107 Da die Mehrwertdienste jedoch überwiegend schweizweit angeboten werden und sich die

101 Vgl. act. 21, Fn 87. 102 Vgl. Vgl. RPW 2008/3, 419 Rz 44 f., Swisscom AG/Verizon Switzerland 103 Vgl. RPW 2012/1, 130 Rz 56, Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. ; RPW 2010/3 507, Rz 95, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 104 Vgl. act. 21, Rz 118. 105 Vgl. act. 21, Rz 123. 106 Vgl. act. 21, Rz 123. 107 Vgl. RPW 2012/1, 131 Rz 57, Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/3 507, Rz 96, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 24

sprachregionalen Angebote vom schweizweiten Angebot daher nicht gross unterscheiden, kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von schweizweiten Märkten ausgegangen werden. B.4.1.4 Märkte im Bereich Breitbandinternet und Breitbandanbindung B.4.1.4.1. Vorbemerkungen 116. Breitbandinternetdienstleistungen werden heute über verschiedene leitungsgebundene Technologien angeboten. Diese sind neben der Kupferkabeltechnologie die Koaxialkabeltechnologie und die Glasfasertechnologie. Da das zur Datenübertragung verwendete Medium einen limitierenden Faktor darstellen kann, kann es sich rechtfertigten einzelne Breitbandinternetmärkte hinsichtlich der maximalen Bandbreite des verwendeten Mediums abzugrenzen.108 117. Die Breitbandinternetmärkte umfassen sämtliche Endkunden (Geschäfts- und Privatkunden), welche eine breitbandige Verbindung zur elektronischen Datenübertragung über das Internet nachfragen und sämtliche Anbieter, die eine solche Datenübertragungsverbindung anbieten.109 118. Da private Endkunden im Hinblick auf Symmetrie bei den Up- und Downloadraten sowie Service Levels andere Anforderungen haben als Unternehmen und diese daher mit ganz anderen Datenübertragungsdienstleistungen bedient werden können, rechtfertigt sich eine weitere Marktunterteilung in Märkte im Bereich Breitbandinternet für Privatkunden und in Märkte im Bereich für Breitbandanbindungen für Geschäftskunden. B.4.1.4.2. Märkte für Breitbandinternet für Privatkunden B.4.1.4.2.1. Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden 119. Im Privatkundenbereich werden meist asymmetrische Verbindungen ins Internet angeboten und nachgefragt. Hierbei werden in der Regel keine speziellen Anforderungen an die Service Levels gestellt. Aus diesem Grund sind die an eine Breitbandinternetverbindung gestellten Anforderungen im Privatkundenbereich in der Regel weniger hoch.110 120. Zur Erbringung von Datenübertragungsdiensten greifen Anbieter auf leitungsgebundene Technologien zurück, auf welchen ihr Übertragungsnetz beruht. Gegenüber dem Endkunden werden allerdings lediglich Dienstleistungen in einer bestimmten Servicequalität und Bandbreite erbracht. Solange die vom Endkunden nachgefragte Bandbreite und Servicequalität erbracht werden können, spielt es für ihn in der Regel keine Rolle, über welche Technologie die Dienstleistungen erbracht werden.111 121. Für die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse und des Wettbewerbsdrucks auf dem Markt für Breitbandinternet für Privatkunden ist die Anzahl an FDA und deren Handlungsmöglichkeiten bei der Preis- und Leistungsgestaltung von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich haben diejenigen FDA die grössten Freiräume bei der Preis- und Leistungsgestaltung und können mit anderen FDA in wirksamen Wettbewerb treten, welche über ein eigenes, bis zum Endkunden reichendes Kommunikationsnetzwerk verfügen, da diese nicht auf Vorlei-

108 Vgl. RPW 2012/2 192, Rz 225 ff., FTTH Freiburg. 109 Vgl. RPW 2012/2 195, Rz 255., FTTH Freiburg. 110 Vgl. RPW 2012/2, 196 Rz 271., FTTH Freiburg. 111 Vgl. RPW 2012/2, 195 Rz 256., FTTH Freiburg.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 25

stungsprodukte angewiesen sind. Ähnliche Freiheiten haben auch Anbieter, die für den Zugang zum Kupfernetz ein reguliertes Produkt zu kostenorientierten Preisen in Anspruch nehmen können.112 Hierbei ist allerdings festzuhalten, dass die Nachfrage nach der Kupferkabeltechnologie aufgrund deren eingeschränkten Kapazität und der gleichzeitig stetig wachsenden Ansprüche an Bandbreite zwischen einer Anschlusszentrale und dem Endkundenanschluss rückläufig ist. Insbesondere das regulierte Vorleistungsprodukt des vollständig entbündelten Teilnehmeranschlusses kann immer weniger oft eingesetzt werden. In der Schweiz stehen derzeit für Breitbandinternet für Privatkunden vorwiegend Kupferkabelnetzwerke, Koaxialkabelnetzwerke und Glasfasernetzwerke zur Verfügung. Von geringerer Bedeutung sind hingegen Powerline-Netzwerke, Satellitentechnologie und Mobilfunknetzwerke.113 122. Sunrise macht in diesem Zusammenhang geltend, die WEKO zähle zutreffend Breitbandinternetlösungen über Mobilfunk zum vorliegend gegenständlichen Endkundenmarkt für Breitbandinternetlösungen hinzu.114 Bereits heute finde eine Fix-/Mobile-Substituierung basierend auf 4G/4G+ statt.115 Mobiles Breitbandinternet werde dabei in verschiedenen Varianten genutzt bzw. angeboten. Die meisten Privatkunden würden ein Mobilfunkabonnement mit quasi unbeschränkter Datennutzung besitzen und könnten ihr Smartphone als Hotspot einsetzen. Einige Kunden würden auch eine zusätzliche SIM-Karte nutzen, um einzelne Geräte an das Internet anzuschliessen, namentlich Tablets oder Notebooks. Schliesslich würden die Mobilfunkanbieter kostengünstige Internet-Router anbieten, um zu Hause ein mobilfunkbasiertes WiFi-Netz einzurichten. Yallo, das keine leitungsgebundene Festnetzprodukte vertreibe, […]. Auch eine vom BAKOM in Auftrag gegebene Studie zu den Kosten für ein flächendeckendes Hochbreitbandnetz in der Schweiz komme zum Schluss, dass mobile Angebote insbesondere mit dem Roll-out von 5G ohne weiteres für die Bereitstellung von gleichwertigen Bandbreiten bzw. Geschwindigkeiten genutzt werden könnten. Im Vergleich zu 4G habe 5G eine 100-mal höhere Bandbreite, eine 30- bis 50-mal kürzere Reaktionszeit (Latenz) und könne 100-mal mehr Endgeräte anschliessen. Da die Leistung nur von FTTH übertroffen werden könne, werde der Ausbau von 5G die Fix-/Mobile- Substitution weiterführen. Entsprechend werde insbesondere in Regionen ausserhalb des Glasfaserverbreitungsgebiets die Bedeutung der Fix-/Mobile-Substituierung mit 5G noch stärker zunehmen als bisher. Insbesondere Salt ohne eigene Festnetzinfrastruktur habe starke Anreize, solche Produkte im Markt (weiter) zu etablieren und biete diese bereits heute an. Mobiles Breitbandinternet mit einem unlimitierten Vertrag sei daher dem Endkundenmarkt für Breitbandinternet für Privatkunden zuzurechnen. Basierend auf den heute tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten gäbe es somit gute Gründe, um zu argumentieren, mobile Breitbandinternetverbindungen bildeten bereits aktuell ein Substitut für leitungsgebundene Breitbandinternetverbindungen, zumindest hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeiten, die ausserhalb des Verbreitungsgebiets von Glasfaser angeboten würden, namentlich über DSL- oder HFC-Netze. Damit wären sie Teil des Endkundenmarktes für Breitbandinternet. Selbst wenn man mobile Breitbandinternetverbindungen nur als Komplemente und damit nicht als Teil des vorliegend gegenständlichen Endkundenmarktes für Breitbandinternet erachten sollte, sei zu berücksichtigen, dass bereits heute ein starker Wettbewerbsdruck von Breitbandlösungen über Mobilfunk auf leitungsgebundene Breitbandlösungen ausgeübt werde.116

112 Vgl. RPW 2012/2, 195 Rz 257., FTTH Freiburg. 113 Wobei Sunrise angekündigt hat die 5G-Technologie vermehrt für die Erschliessung von Haushalten mit Breitbandinternet nutzen zu wollen. 114 Vgl. act. 218, Rz 68. 115 Vgl. act. 218, Rz 69 ff. 116 Vgl. act. 218, Rz 68 ff.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 26

123. Die Zusammenschlussparteien kritisieren, dass die WEKO der Marktdynamik und den technologischen Entwicklungen nicht ausreichend Rechnung trage, wenn sie die Mobilfunktechnologie nicht als Substitut für drahtgebundenes Breitbandinternet anerkennen würde.117 Diese Sichtweise würde sich auf die Analyse vergangener Daten und auf eine verkürzte Wiedergabe der Antworten aus der Marktbefragung stützen. Kriterien wie funktionale Sachüberlegungen, allgemeine Verbraucherpräferenzen, bestehende Marktstrukturen und konkrete Marktbeobachtungen der für die Substituierbarkeit in Betracht kommenden Produkte seien nicht analysiert worden. 124. Bisher hat die WEKO die mobilen Technologien aufgrund fehlender Abdeckung und mangelnder Qualität der Datenübertragung sowie zu geringer Bandbreite nicht als Substitute zum drahtgebunden Breitbandinternet angesehen. Demzufolge wurden bei der Abgrenzung der Märkte für Breitbandinternet und Breitbandanbindung bisher grundsätzlich nur leitungsgebundene Technologien berücksichtigt. Daran ist auch für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses festzuhalten. Dies insbesondere, weil im Markt keine bedeutenden Substituierungstendenzen weg vom leitungsgebundenen Breitbandinternet hin zu mobilen Breitbandinternetlösungen erkennbar und bisher im Markt keine Reaktionen der Anbieter von leitungsgebundenen Breitbandinternetanschlüssen auf das Aufkommen vom möglichen mobilen Internetanschlüssen zu beobachten sind. So ist die Anzahl leitungsgebundener Breitbandinternetnutzer in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Betrachtet man aufgrund der Zahlen des BAKOM die Anzahl Breitbandinternetnutzer nach Anschlussart auf jährlicher Basis so ergeben sich die nachfolgenden Zahlen: Jahr PSTN/ ISDN Breitband Internet Total Kabel DSL Glasfaser Feste WiMax Andere Total 2014 11’698 1'150’215 2'200’699 182’629 102 2’341 3'535’986 3'547’684 2015 13’425 1'219’271 2'176’653 301’518 155 2'966 3'700'563 3'713’988 2016 13'712 1'244’142 2'077’012 449’151 332 2’888 3'773’525 3'787’237 2017 7’717 1'258’594 1'961’335 692’225 207 3’164 3'915’525 3'923’242 Tabelle 2: Entwicklung Anzahl Internetnutzer/innen 125. Diese Zahlen zeigen eindeutig auf, dass die Technologien 4G/4G+ nicht zu einer Ablösung von drahtgebundenem Internet geführt haben: Die Anzahl von drahtgebundenen Breitbandanschlüssen ist insgesamt nach wie vor steigend.118 Von einer für die Marktabgrenzung relevanten Substituierbarkeit von mobilen und drahtgebundenen Technologien ist denn auch mit der Einführung von 5G nicht auszugehen. Die grundlegenden «Schwächen» der mobilen Technologie bleiben auch mit 5G bestehen. Salt führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass es aufgrund der beschränken Kapazität der Mobilnetze nicht möglich sein werde, diese Technologie grossflächig (im Sinne einer ähnlichen Nutzungsintensität, wie bei leitungsgebundenen Breitbandinternetanschlüssen) auszurollen. Auch die sogenannte Dienste-Qualität könne auf einem Mobilnetz nicht garantiert werden, denn diese sei abhängig von der Anzahl Nutzer auf der Antenne. Wenn es auf die Dienste-Qualität bei Retailkunden ankomme, sei

117 Vgl. act. 348, Rz 28. 118 Vgl. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-undfakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/breitbandinfrastruktur.html, zuletzt besucht am 17.06.2019. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/breitbandinfrastruktur.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/breitband/breitbandinfrastruktur.html

41-00074/COO.2101.111.5.411352 27

und bleibe ein moderner Festnetzanschluss über Glasfaser das Mass aller Dinge.119 GGA maur führt in diesem Zusammenhang ebenfalls aus, es sei im Bereich Breitbandinternet noch keine Austauschbarkeit von Fest- und Mobilfunknetzen zu erkennen. Sie würden während der letzten Jahrzehnten, in denen nun bereits 4 Generationen Mobilfunktechnologie realisiert worden seien, immer ähnliche Muster beobachten. Jedes Mal sei die jeweils neue Mobilfunk Generation als DIE Technologie zur Ablösung der festnetzbasierten Dienste angekündigt worden. In Tat und Wahrheit habe dieses «Versprechen» nirgends auf der Welt auch nur annähernd in die Realität umgesetzt werden können. Die Wachstumsraten der über die Mobilfunknetze zu übertragenden Daten seien den technischen Möglichkeiten immer vorausgeeilt. Auch die 5te Generation Mobilfunktechnologie werde mit denselben Verheissungen am Markt eingeführt. Wie aber nur schon die entsprechende Anzahl Mobilfunkstandorte speziell in der Schweiz bereitgestellt werden soll, oder als Alternative dazu die entsprechenden Grenzwerte angepasst werden sollen/könnten, sei derzeit unklar.120 126. Wenn 5G künftig tatsächlich in grösserem Ausmass ein Substitut für festnetzbasiertes Breitbandinternet darstellen würde, wäre es nicht einleuchtend, weshalb Mobilfunknetzbetreiber weiterhin in die Glasfasertechnologie investieren sollten. Genau dies ist aber nach wie vor der Fall, wie das Beispiel von Salt zeigt. Das Festnetzprodukt Salt Fiber ist im März 2018 mit Vereinbarungen mit Infrastrukturanbietern für FTTH mit einer Abdeckung von 1'300'000 Haushalten lanciert worden. Gemäss den Angaben von Salt bietet das Produkt einen ultraschnellen Internetanschluss mit symmetrischen 10 Gbit/s, Festnetztelefonie, TV und Videoon-Demand (VoD) unter Verwendung von Apple TV als Set-Top-Box. Aufgrund der beschränkten Abdeckung mit FTTH könnten aktuell jedoch nur ein Drittel der Haushalte von diesem Angebot profitieren. Salt sei deswegen bestrebt, die Abdeckung der Schweiz mit FTTH zu vergrössern. Seit der Lancierung des Festnetzproduktes seien über 100 ‘000 zusätzliche Haushalte mit FTTH erschlossen worden. Swiss Fiber Net, Sunrise und Salt hätten zusammen ein Programm vereinbart, um den Ausbau mit FTTH zu beschleunigen.121 127. Lediglich Quickline und Swisscom sehen eine gewisse Austauschbarkeit von mobilfunkbasiertem und festnetzbasiertem Breitbandinternet. Dabei wird allerdings übersehen, dass auch mit 5G die mobile Technologie ein Shared Medium ist und bleibt. Dies bedeutet, dass ohne genügend Kapazität keine Verbindung aufgebaut und kein Datenpaket verschickt werden kann.122 Init7 weist in diesem Zusammenhang auch auf das stetig zunehmende Datenvolumina hin und gibt darüberhinaus die Skepsis der Bevölkerung gegenüber 5G und damit die erschwerte politische Durchsetzbarkeit einer Erweiterung der 5G Frequenzen zu bedenken.123 128. Zum Nachweis, dass eine Substituierung von leitungsgebundenen Festnetzanschlüssen durch mobile Anschlüsse stattfinden würde, führen die Zusammenschlussparteien an, dass die Anzahl Kunden, welche mobile Datendienste bei Sunrise nachfragen, gestiegen sei.124 129. Hierzu ist anzumerken, dass alleine aus einem Anstieg der Anzahl von Mobilfunk- Verträgen nicht geschlossen werden kann, dass eine Substituierung der leitungsgebundenen

119 Vgl. act. 160, Antwort zu Frage 8. 120 Vgl. act. 159, Antwort zu Frage 8. 121 Vgl. act, 160, Vorbemerkung zu den Antworten unter II. 122 Vgl. Modellierung der Kosten eines flächendeckenden Hochbreitbandnetzes in der Schweiz (WIK), Studie im Auftrag des BAKOM, https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/bakom/das_bakom/rechtliche_grundlagen/Bu ndesgesetze/KVF-NR%2012.02.2018/wik-bericht%, S. 13, zuletzt besucht am 04.07.2019 123 Vgl. act. 162, Antwort zu Frage 8. 124 Vgl. cct. 348, Rz 30 ff.

41-00074/COO.2101.111.5.411352 28

Festnetzanschlüsse durch mobile Anschlüsse stattfindet. Diese Analyse ist daher für einen solchen Nachweis ungeeignet und damit unbeachtlich. Zudem ist es für die Marktabgrenzung nicht relevant, ob in Einzelfällen tatsächlich ein leitungsgebundener Breitbandinternetanschluss durch einen mobilen Breitbandinternetanschluss ersetzt werden kann. Relevant ist vielmehr, ob ein hypothetischer Monopolist an einer kleinen aber substanziellen Preiserhöhung durch das Ausweichen auf mobile Breitbandinternetanschlüsse gehindert werden würde. Da mobile Breitbandinternetanschlüsse allerdings nicht in grossem Ausmass einer grossen Anzahl Kunden in einer bestimmten Funkzelle zur Verfügung gestellt werden können, weil sich diese die Bandbreite teilen, erscheint eine Disziplinierung eines hypothetischen Monopolisten unwahrscheinlich. 130. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass mit der Einführung von 5G in gewissen, vor allem ländlichen Gebieten, allenfalls punktuell und für eine beschränkte Anzahl von Endkunden eine Substitutionsmöglichkeit von festnetzbasiertem Internet durch mobilfunkbasiertes Internet genutzt wird. Die Substitutionsmöglichkeiten sind jedoch insbesondere aufgrund der limitierten Kapazitäten der Antennen und der fehlenden flächendeckenden Versorgung gering, weshalb insgesamt nicht von einer für die Marktabgrenzung relevanten Substituierbarkeit ausgegangen werden kann. Auch das derzeitige Nutzungsverhalten der Kunden zeigt, dass mobile Datendienste nach wie vor grösstenteils als Komplemente und nicht als Substitute angesehen werden. So ist beispielsweise die Anzahl der Mobilfunkverträge, die den Zugang zu Breitband-Internet ermöglichen, in den Jahren 2015 bis 2017 kontinuierlich gefallen, während die Anzahl leitungsgebundener Breitbandinternetanschlüsse im gleichen Zeitraum gestiegen ist.125 Damit zeigt sich eben gerade nicht das von den Zusammenschlussparteien postulierte Substitutionsverhalten. Dementsprechend umfassen die Märkte für Breitbandinternet für Privatkunden (und auch jene für Breitbandanbindung für Geschäftskunden) lediglich leitungsgebundene Technologien. 131. Die Zusammenschlussparteien kritisieren hierzu, dass die Anzahl Mobilfunkverträge, die den Zugang zu Breitbandinternet ermöglichen, nur deshalb gefallen seien, weil die Anzahl entsprechender Prepaid-Verträge gefallen sei.126 Würde man hingegen Postpaid- Mobilfunkverträge betrachten, sei die Anzahl der Verträge gestiegen. Bei sogenannten Flatrate Verträgen sei sogar ein Anstieg von 41 % zu verzeichnen gewesen. 132. Hierzu ist anzumerken, dass alleine aus dem Anstieg der Flatrate Verträge nicht auf eine Substituierung der leitungsgebundenen Breitbandinternetanschlüsse geschlossen werden kann. Insbesondere dann nicht, wenn gleichzeitig schweizweit die Anzahl Breitbandinternetanschlüsse ebenfalls steigt. Es existieren daher keine Anhaltspunkte, dass mobile Breitbandanschlüsse basierend auf der 4G-Netzwerkinfrastruktur in einem grösseren Ausmass zu einer Substituierung von leitungsgebundenen Festnetzanschlüssen geführt haben, so dass eine andere Marktabgrenzung vorzunehmen wäre. 133. Die Zusammenschlussparteien bringen weiter vor, dass die relevante Referenzgrösse für eine mögliche Substituierung nicht die FTTH-Infrastruktur, sondern insb. die DSL- Technologie sei.127 Hierzu führen die Zusammenschlussparteien eine Medienmitteilung von Salt an, wonach das beste Ergebnis aller Schweizer Mobilfunkanbieter die gemessene

125 Vgl. hierzu insbesondere Zahlen des BAKOM: https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlungstatisticher-daten/internet-service-provider.html und https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlungstatisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html, zuletzt besucht am 21.06.2019 126 Vgl. act. 348, Rz 33. 127 Vgl. act. 348, Rz 38 https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/internet-service-provider.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/internet-service-provider.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/uebertragungsdienste-und-breitbandinternet-auf-mobilfunknetzen.html

41-00074/COO.2101.111.5.411352 29

durchschnittliche Download-Geschwindigkeit von 44.2 Mbit/s und die durchschnittliche Upload-Geschwindigkeit von 16.9 Mbit/s sei.128 Vergleicht man dies mit den zur Verfügung gestellten durchschnittlichen Bandbreiten der Festnetztechnologien so stellt man fest, dass die über Mobilfunk bereitgestellten Bandbreiten gerade einmal halb so gross sind, wie die FTTC vect. Festnetztechnologie, welche eine durchschnittliche Bandbreite von 90 Mbit/s erreicht.129 Weiter ist auf die Aussagen des BAKOM im Rahmen der Anhörung zu verweisen, wonach die mobilen Technologien ein Shared Medium sind und die Kapazitäten am Anschluss geteilt werden.130 Dies sei beim Festnetz fundamental anders. Dennoch geht das BAKOM davon aus, dass in der Zukunft eine gewisse Substitution der Festnetzangebote durch Mobilfunkangebote stattfinden kann. Die WEKO ist der Meinung, dass in gewissen weniger dicht besiedelten Regionen eine Substituierung der leitungsgebundenen Anschlüsse durch mobile Anschlüsse erfolgen kann, solange die angebotenen Bandbreiten vergleichbar sind und die Nutzungsdichte ausreichend gering ist, so dass die für das Funktionieren eines Haushaltes minimalen Bandbreiten von 40 bis 60 Mbit/s pro Anschluss131 erreicht werden können. Damit sind mobile Technologien lediglich in diesem engen Bereich als Substitute zu leitungsgebundenen Technologien anzusehen. Dies genügt allerdings nicht, um einen hypothetischen Monopolisten soweit zu disziplinieren, dass dieser auf eine kleine aber signifikante Preiserhöhung verzichten würde. 134. Zur räumlichen Abgrenzung macht Sunrise geltend, es sei von einem nationalen Markt auszugehen. Zwar decke das UPC-Netz nicht die ganze Schweiz ab, doch stehe UPC im Wettbewerb mit Anbietern wie Swisscom, die ihre Dienstleistungen schweizweit gestützt auf eine national einheitliche Strategie anbieten würden.132 135. Ein Privatkunde fragt leitungsgebundenes Breitbandinternet an seinem Standort nach. Daher sind für einen Privatkunden die Auswahlmöglichkeiten an dem Standort, an welchem er seinen leitungsgebundenen Internetanschluss bezieht, massgeblich. Dies spricht grundsätzlich für eine lokale Marktabgrenzung an den einzelnen Kundenstandorten. Allerdings können diejenigen lokalen Kundenstandorte, in denen sich die Privatkunden in gleichartigen Situationen hinsichtlich ihrer Auswahlmöglichkeiten befinden, zusammengenommen werden, da sich die Wettbewerbssituationen nicht wesentlich voneinander unterscheiden. 136. Welche leitungsgebundenen Datenübertragungstechnologien einem Privatkunden letztendlich zur Verfügung stehen, hängt von der jeweiligen Netzausdehnung der Fernmeldedienstanbieter ab. Hierbei können in der Schweiz grundsätzlich drei verschiedene leitungsgebundene Technologien unterschieden werden. Diese sind die Kupferkabeltechnologie von Swisscom, die Kabelnetztechnologie der Kabelnetzbetreiber sowie die Glasfasertechnologie. 137. In denjenigen Gebieten, in denen den Endkunden neben den anderen Technologien (Kupferkabel und Kabelnetz) die von Swisscom in Kooperation mit den Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgebaute Glasfasernetzwerkinfrastruktur zur Verfügung steht, haben die Privatkunden die grössten Wahlmöglichkeiten. Die in diesen lokalen Gebieten angebotenen Fernmeldedienste unterscheiden sich von denjenigen in anderen lokalen Gebieten hinsichtlich Preis-Leistungs-Verhältni

Zusammenschlussvorhaben Sunrise / Liberty Global — Wettbewerbskommission 23.09.2019 Zusammenschlussvorhaben Sunrise / Liberty Global — Swissrulings