Skip to content

Wettbewerbskommission 21.09.2015 Swisscom WAN-Anbindung

21. September 2015·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·11,833 Wörter·~59 min·2

Zusammenfassung

Swisscom WAN-Anbindung

Volltext

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425

Diese Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig ist.

Verfügung vom 21. September 2015

in Sachen Untersuchung 32-0244 gemäss Art. 27 KG betreffend Swisscom WAN-Anbindung wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG

gegen 1. Swisscom (Schweiz) AG 2. Swisscom AG

Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Stefan Bühler, Andreas Heinemann (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Daniel Lampart, Jürg Niklaus, Thomas Pletscher, Armin Schmutzler, Henrique Schneider, Johann Zürcher

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 2

Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 6 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 6 A.2 Verfahren ..................................................................................................................... 7 A.2.1 Marktbeobachtung................................................................................................... 7 A.2.2 Vorabklärung ......................................................................................................... 11 A.2.3 Untersuchung ........................................................................................................ 12 A.3 Erhebungen ............................................................................................................... 16 A.3.1 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 16 A.3.2 Anforderungen der Post im Rahmen der Ausschreibung ....................................... 18 A.3.2.1 Zwingende Anforderungen für die Einreichung von Offerten ................................ 18 A.3.2.2 Anforderungen an die technische Lösung ............................................................ 19 A.3.3 Vorleistungsprodukte von Swisscom ..................................................................... 21 A.3.3.1 Teilnehmeranschluss (TAL) ................................................................................. 21 A.3.3.2 Bitstrom Zugang (BSA) ........................................................................................ 25 A.3.3.3 Carrier Ethernet Services (CES) .......................................................................... 28 A.3.3.4 Broadband Connectivity Service (BBCS) ............................................................. 31 A.3.3.5 Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz ..................................................... 34 A.3.3.6 Fazit aus der Analyse der Vorleistungsprodukte von Swisscom ........................... 34 A.3.4 Möglichkeiten der Erschliessung ........................................................................... 35 A.3.4.1 Bandbreite und Reichweite unterschiedlicher DSL-Technologien ........................ 36 A.3.4.2 Distanz zwischen Anschlusszentralen und Poststandorten .................................. 39 A.3.5 Erschliessungskosten ............................................................................................ 39 A.3.5.1 Szenario TAL bis 2 Mbit/s .................................................................................... 39 A.3.5.2 Szenario Swisscom .............................................................................................. 40 A.3.5.3 Szenario Sunrise.................................................................................................. 40 A.3.5.4 Szenario BAKOM ................................................................................................. 40 A.3.5.5 Szenario alle Standorte mit BBCS und CES erschlossen ..................................... 41 A.3.5.6 Fazit ..................................................................................................................... 41 A.3.6 Weitere bei der FDA anfallende Kosten ................................................................. 42 A.3.7 Preise der Vorleistungsprodukte in zeitlicher Hinsicht ........................................... 43 A.3.8 Gebote im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens .............................................. 44 A.3.8.1 Angebot von […] .................................................................................................. 45 A.3.8.2 Angebot von Sunrise ............................................................................................ 46 A.3.8.3 Angebot von Swisscom ........................................................................................ 47 A.3.9 Kostenschätzung Swisscom für das Angebot gegenüber der Post ........................ 47 A.4 Ermittlungsergebnis ................................................................................................... 51 A.5 Stellungnahme BAKOM zu den Kostenberechnungen und Würdigung durch die WEKO ....................................................................................................................... 51 A.5.1 Zur Vorgehensweise der WEKO im Allgemeinen .................................................. 51

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 3

A.5.2 Zu den berücksichtigten Kostenkomponenten ....................................................... 52 A.5.3 Zum Szenario BAKOM .......................................................................................... 53 A.5.4 Zu den weiteren Anmerkungen des BAKOM ......................................................... 53 A.6 Stellungnahmen von Swisscom betreffend die Ermittlungsergebnisse und Würdigung durch die WEKO ........................................................................................................ 54 A.6.1 Stellungnahmen von Swisscom zur Vorabklärung ................................................. 54 A.6.2 Stellungnahmen von Swisscom zum Bieterverhalten ............................................ 55 A.6.3 Stellungnahmen von Swisscom zu den Vorleistungspreisen ................................. 56 A.6.4 Stellungnahme Swisscom zum nachgefragten Vorleistungsmix von Sunrise ......... 57 A.6.5 Stellungnahme Swisscom zu den Szenario-Berechnungen ................................... 57 A.6.6 Stellungnahme Swisscom zu den weiteren Kosten................................................ 60 A.6.7 Stellungnahme Swisscom zum Ermittlungsergebnis .............................................. 61 A.6.8 Stellungnahme Swisscom zur Eingabe BAKOM vom 10. Juli 2015 ....................... 62 B Erwägungen ............................................................................................................. 64 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 64 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich ............................................................................... 64 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ................................................................................... 65 B.1.3 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................. 65 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 65 B.2.1 Verhältnis zwischen Kartell- und Fernmelderecht .................................................. 65 B.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 67 B.3.1 Marktbeherrschende Stellung ................................................................................ 67 B.3.1.1 Relevanter Markt.................................................................................................. 67 B.3.1.1.1. Sachlich relevante Märkte .................................................................................. 68 B.3.1.1.2. Räumlich relevanter Markt ................................................................................. 72 B.3.1.2 Beurteilung der Marktstellung............................................................................... 73 B.3.1.2.1. Markt für den Zugang zur physischen Netzinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten ........................................................................ 74 B.3.1.2.2. Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich .......... 76 B.3.1.2.3. Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich .......... 82 B.3.1.2.4. Endkundenmarkt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich betreffend die Ausschreibung der Post im Bereich WAN-Anbindung .................. 85 B.3.1.2.5. Ergebnis der Analyse der Marktstellung ............................................................. 87 B.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen und Missbrauch der markbeherrschenden Stellung87 B.3.2.1 Erzwingung unangemessener Preise ................................................................... 88 B.3.2.1.1. Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 88 B.3.2.1.2. Erzwingung unangemessener Preise durch Swisscom im Rahmen der Angebotsgestaltung ........................................................................................... 89 B.3.2.1.3. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise im Rahmen der Angebotsgestaltung ..................................................................................... 96 B.3.2.1.4. Erzwingung unangemessener Preise durch Swisscom gegenüber Nachfragern nach Vorleistungsprodukten, die in der vorliegenden Ausschreibung gleichzeitig Wettbewerber waren .......................................................................................... 97

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 4

B.3.2.1.5. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise gegenüber Nachfragern nach Vorleistungsprodukten, die in der vorliegenden Ausschreibung gleichzeitig Wettbewerber waren ...................................................................... 100 B.3.2.1.6. Erzwingung unangemessener Preise gegenüber der Post ............................... 100 B.3.2.1.7. Stellungnahme Swisscom zur Erzwingung unangemessener Preise gegenüber der Post............................................................................................................ 101 B.3.2.1.8. Mögliche sachliche Gründe .............................................................................. 102 B.3.2.2 Diskriminierung von Handelspartnern ................................................................ 103 B.3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen ..................................................................................... 103 B.3.2.2.2. Stellungnahme Swisscom zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die Diskriminierung von Handelspartnern ............................................................... 104 B.3.2.2.3. Diskriminierung von Handelspartnern durch Swisscom im Rahmen der Ausschreibung ................................................................................................. 105 B.3.2.2.4. Stellungnahme Swisscom zur Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen der Ausschreibung ........................................................................................... 108 B.3.2.3 Kosten-Preis-Schere .......................................................................................... 112 B.3.2.3.1. Grundlagen ...................................................................................................... 112 B.3.2.3.2. Stellungnahme von Swisscom zu den Grundlagen einer Kosten-Preis-Schere 114 B.3.2.3.3. Realisierung einer Kosten-Preis-Schere im Rahmen der Ausschreibung ......... 115 B.3.2.3.4. Stellungnahme Swisscom zur Realisierung einer Kosten-Preis-Schere im Rahmen der Ausschreibung ............................................................................. 116 B.3.2.4 Fazit ................................................................................................................... 119 B.3.3 Ergebnis .............................................................................................................. 119 B.4 Massnahmen ........................................................................................................... 120 B.4.1 Sanktionierung .................................................................................................... 120 B.4.1.1 Unternehmen ..................................................................................................... 120 B.4.1.2 Unzulässige Verhaltensweise ............................................................................ 121 B.4.1.3 Vorwerfbarkeit .................................................................................................... 121 B.4.1.3.1. Unangemessene Preise ................................................................................... 123 B.4.1.3.2. Diskriminierung von Handelspartnern ............................................................... 124 B.4.1.3.3. Kosten-Preis-Schere ........................................................................................ 125 B.4.1.3.4. Stellungnahme von Swisscom zur Vorwerfbarkeit ............................................ 126 B.4.1.4 Verjährung ......................................................................................................... 127 B.4.1.5 Bemessung ........................................................................................................ 130 B.4.1.5.1. Maximalsanktion .............................................................................................. 130 B.4.1.5.2. Konkrete Sanktionsberechnung ....................................................................... 131 B.4.1.5.3. Dauer des Verstosses ...................................................................................... 134 B.4.1.5.4. Erschwerende und mildernde Umstände .......................................................... 135 Mutmasslicher Gewinn ....................................................................................................... 135 Erschwerende Umstände ................................................................................................... 136 Mildernde Umstände .......................................................................................................... 136 B.4.1.6 Verhältnismässigkeitsprüfung ............................................................................ 137 B.4.1.7 Ergebnis ............................................................................................................ 137 C Kosten .................................................................................................................... 138

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 5

D Ergebnis ................................................................................................................. 138 E Dispositiv ............................................................................................................... 139

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 6

A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Die schweizerische Post (nachfolgend: Post) schrieb am 21. April 2008 die Errichtung eines Wide Area Network (nachfolgend: WAN) im Bereich Anlagetechnik / Informationstechnologie / Dienstleistungen IT mit dem Vermerk „WAN-Anbindung“ aus.1 Bei einem WAN handelt es sich um ein Rechennetzwerk, das sich über einen grossen geographischen Bereich erstreckt.2 Über das WAN sollten die einzelnen Poststandorte in der Schweiz breitbandig miteinander verbunden werden. Der anschliessende Betrieb des Netzwerkes war für vier Jahre ab dem 1. Januar 2010 vorgesehen, mit der Option seitens der Post, die Laufzeit um ein Jahr zu verlängern. Die Post teilte den gesamten Beschaffungsumfang in zwei Lose auf.3 In Los 1 wurden 305 Standorte der Post (Agglomerationsstandorte) mit den grösseren Bandbreitenanforderungen bzw. erhöhten Service-Level-Anforderungen (SLA) zusammengefasst.4 Los 2 beinhaltete das übrige schweizweite Filialnetz der Post mit 2‘067 Poststandorten. Die Anbieter hatten die Möglichkeit, sich entweder für ein Los oder aber für beide Lose zu bewerben.5 2. Für diesen Auftrag kamen nach Angaben der Post die Unternehmen […], Sunrise Communications AG (nachfolgend: Sunrise) und Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom), in die engere Auswahl.6 Da für die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der Post nur Swisscom über eine ausreichende Netzwerkinfrastruktur verfügte, mittels welcher eine entsprechende Anbindung realisiert werden konnte, waren andere FDA auf Vorleistungsprodukte angewiesen.7 3. Im nachfolgenden Bieterwettstreit erhielt Swisscom am 28. November 2008 den Zuschlag für die WAN-Anbindung von Poststandorten für beide Lose ab dem 1. Oktober 2009 für vier Jahre, nach einer dreimonatigen Migrationsphase.8 4. Mit Anzeige vom 30. April 2009 machte Sunrise das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) auf ein möglicherweise unzulässiges Verhalten von Swisscom im Rahmen des Bieterwettbewerbs aufmerksam, da Swisscom – nach Angaben von Sunrise – zu einem um 45 % niedrigeren Preis als Sunrise anbot.9 Dabei habe der von Swisscom gegenüber der Post gebotene Preis sogar unter dem Vorleistungspreis, den Sunrise an Swisscom zu entrichten gehabt hätte, gelegen.10 Es bestünde daher die Möglichkeit, dass Swisscom eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über

1 SHAB 126/76, Öffentliches Beschaffungswesen, S. 9. 2 Vgl. <http://de.wikipedia.org/wiki/Wide_Area_Network> (07.10.2013). 3 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 4. 4 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 13. 5 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 14. 6 Antwort der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 11), S.1. 7 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 3, sowie Antwort der Post vom 1. Dezember 2010 (act. 11), Beilage: Feinevaluationsbericht im Vergabeverfahren „WAN-Anbindung von Poststandorten“, S. 10. 8 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 3 und Rz 22. 9 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 22. 10 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 5. http://de.wikipedia.org/wiki/Wide_Area_Network

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 7

Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) ausnutze, indem sie über eine sogenannte „Kosten-Preis-Schere“ ihre Handelspartner behindere.11 5. Im Rahmen der Untersuchung wurde geprüft, ob Swisscom bei der Ausschreibung für die Errichtung eines Wide Area Networks für die Post ihre marktbeherrschende Stellung ausgenutzt hat, um Wettbewerber durch eine „Kosten-Preis-Schere“ zu behindern. Aufgrund der Untersuchung kommt die WEKO wie nachfolgend dargelegt zu dem Schluss, dass Swisscom im Rahmen der WAN-Ausschreibung der Post ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich gegenüber der Post und auf dem Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich in kartellrechtlich unzulässiger Weise missbraucht hat. Swisscom hat in der Ausschreibung der Post für die Errichtung eines Wide Area Networks eine „Kosten-Preis-Schere“ angewendet und somit andere Marktteilnehmer in der Ausübung des Wettbewerbs behindert und gleichzeitig gegenüber der Post unangemessene Preise verlangt und somit die Marktgegenseite benachteiligt. A.2 Verfahren 6. Am 30. April 2009 reichte Sunrise eine Anzeige gegen Swisscom ein, wonach Swisscom im Wholesale-Markt für Breitbanddienste über eine marktbeherrschende Stellung verfüge und diese missbrauche, indem sie in der Ausschreibung „WAN-Anbindung von Poststandorten“ der Post vom 21. April 2008 Fernmeldedienstanbieterinnen (nachfolgend: FDA) mittels Kosten-Preis-Schere im Zusammenhang mit den zum Wiederverkauf angebotenen, drahtgebundenen Breitbandzugängen für Geschäftskunden diskriminiere.12 7. Das Sekretariat erbat mit Schreiben vom 7. Mai 2009 um eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Anzeige mit dem Hinweis, dass diese Swisscom zur Stellungnahme zugesandt werden würde.13 Sunrise reichte daraufhin am 26. Mai 2009 eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version ihrer Anzeige ein.14 A.2.1 Marktbeobachtung 8. Nachdem das Sekretariat eine Marktbeobachtung eingeleitet hatte, wurde Swisscom mit Schreiben vom 28. Mai 2009 aufgefordert, zur Anzeige von Sunrise Stellung zu nehmen.15 9. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 reichte Swisscom ein Fristerstreckungsgesuch ein.16 Das Gesuch wurde vom Sekretariat am 25. Juni 2009 gutgeheissen, und eine Fristerstreckung wurde bis zum 17. August 2009 gewährt.17 Am 5. August 2009 reichte Swisscom ein zweites Fristerstreckungsgesuch ein.18 Mit Schreiben vom 6. August 2009 wurde die Frist bis am 31. August 2009 erstreckt.19

11 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Rz 8. 12 Eingabe Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), S. 2. 13 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 7. Mai 2009 (act. 3). 14 Eingabe Sunrise vom 26. Mai 2009 (act. 4 und 5). 15 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 28. Mai 2009 (act. 6). 16 Schreiben Swisscom vom 23. Juni 2009 (act. 8 und 9). 17 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 25. Juni 2009 (act. 10). 18 Schreiben Swisscom vom 5. August 2009 (act. 11 und 12). 19 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 6. August 2009 (act. 13).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 8

10. Am 28. August 2009 nahm Swisscom zu den Vorwürfen Stellung20 und beantragte, dass auf die Anzeige nicht einzutreten sei.21 11. Sunrise wurde daraufhin am 9. Oktober 2009 durch das Sekretariat aufgefordert, zu den Ausführungen von Swisscom Stellung zu nehmen, insbesondere zu den vom Sekretariat aufgelisteten Punkten.22 12. Mit Schreiben vom 5. November 2009 reichte Sunrise ein Gesuch um Fristerstreckung ein,23 das am 6. November 2009 durch das Sekretariat gutgeheissen wurde. Die Frist wurde bis am 9. Dezember 2009 erstreckt.24 13. Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte Sunrise dem Sekretariat mit, dass sie für die Beantwortung der Frage 8, gemäss welcher Swisscom anhand einer Kostenrechnung aufgezeigt habe, dass Sunrise in der Lage gewesen wäre, der Post ein konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten, Einsicht in die von Swisscom als Geschäftsgeheimnis deklarierte Kostenrechnung (Beilage 24 der Swisscom-Eingabe) benötige.25 14. Am 8. Dezember 2009 reichte Sunrise aufgrund von Arbeitsauslastung ein zweites Fristerstreckungsgesuch ein,26 das mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2010 erstreckt wurde.27 Ausserdem teilte das Sekretariat mit, dass Sunrise über das weitere Vorgehen betreffend das Gesuch vom 6. November 2009 sobald als möglich informiert werde. 15. Sunrise reichte in der Folge am 6. Januar 2010 aufgrund der anhaltenden Arbeitsauslastung ein drittes Fristerstreckungsgesuch ein,28 das mit Schreiben vom 8. Januar 2010 bis zum 8. Februar 2010 gutgeheissen wurde.29 16. Am 4. Februar 2010 erfolgte ein viertes Fristerstreckungsgesuch,30 das gleichentags gutgeheissen wurde. Die Frist wurde bis zum 10. März 2010 erstreckt.31 17. Mit Schreiben vom 9. März 2010 gelangte Sunrise mit einem fünften Gesuch um Fristerstreckung an das Sekretariat mit der Begründung der Arbeitsauslastung sowie der Unmöglichkeit der Beantwortung der erwähnten Frage 8 aufgrund der als Geschäftsgeheimnis definierten Beilage 24 der Swisscom-Eingabe.32 Am 11. März 2010 erstreckte das Sekretariat die Frist zur Eingabe bis zum 9. April 2010 mit der Mitteilung, dass Swisscom um eine erneute Geschäftsgeheimnisbereinigung aufgefordert werde.33 18. Am 7. April 2010 reichte Sunrise ein sechstes Fristerstreckungsgesuch ein mit der Begründung, dass sie für die Beantwortung der Frage 8 auf die Einsicht in die Beilage 24 der

20 Schreiben Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14). 21 Schreiben Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 21. 22 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 9. Oktober 2009 (act. 15). 23 Schreiben Sunrise vom 5. November 2009 (act. 16 und 17). 24 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 9. November 2009 (act. 18). 25 Schreiben Sunrise vom 6. November 2009 (act. 19 und 20). 26 Schreiben Sunrise vom 8. Dezember 2009 (act. 21 und 22). 27 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 9. Dezember 2009 (act. 23). 28 Schreiben Sunrise vom 6. Januar 2010 (act. 24 und 25). 29 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 8. Januar 2010 (act. 26). 30 Schreiben Sunrise vom 4. Februar 2010 (act. 27 und 28). 31 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 4. Februar 2010 (act. 29). 32 Schreiben Sunrise vom 9. März 2010 (act. 30 und 31). 33 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 11. März 2010 (act. 32).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 9

Swisscom-Eingabe angewiesen sei.34 Die Frist wurde am 13. April 2010 bis am 10. Mai 2010 erstreckt.35 19. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 wurde ein siebtes Fristerstreckungsgesuch seitens Sunrise eingereicht.36 Dieses wurde am 7. Mai 2010 gutgeheissen und die Frist bis am 9. Juli 2010 erstreckt mit dem Hinweis, dass Sunrise gebeten werde, bis dahin zu den Ausführungen von Swisscom Stellung zu nehmen, soweit dies ohne Einsicht in die erwähnte Beilage 24 möglich sei.37 20. Am 8. Juni 2010 erreichte das Sekretariat ein achtes Fristerstreckungsgesuch von Sunrise aufgrund Ferienabwesenheiten des Rechtsvertreters.38 Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 wurde die Frist bis am 9. Juli 2010 erstreckt mit der Bitte, die Fragen 1 bis 7 und 9 zu beantworten, da im Rahmen der weiteren Untersuchungen vorerst nicht auf die Kostenkalkulationsrechnung von Swisscom abgestellt werde und damit die Beantwortung der Frage 8 obsolet geworden sei.39 Sunrise werde zu den Kostenstrukturen und einem möglichen alternativen Mix der Vorleistungsprodukte von Swisscom zu einem späteren Zeitpunkt befragt. 21. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 beantwortete Sunrise sodann den Fragekatalog des Sekretariats.40 Sunrise machte im Wesentlichen geltend, dass die Vorbringen von Swisscom nicht der Realität entsprächen und Sunrise in keiner Weise in der Lage gewesen sei, ein konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten. 22. Sunrise wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2010 durch das Sekretariat zum Ausbaustatus befragt.41 Insbesondere wurde Sunrise aufgefordert die Standorte zu nennen, an welchen Sunrise den entbündelten Teilnehmeranschluss als Vorleistungsprodukt einsetzen könne. Ausserdem wurde Sunrise gebeten, die zu den Vorleistungskosten hinzukommenden Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistung abzuschätzen. 23. Am 29. Juli 2010 sandte das Sekretariat Swisscom einen Fragebogen betreffend die Wholesale-Produkte von Swisscom im Bereich Breitbandanbindungen, die Ausschreibung der Post sowie das Angebot von Swisscom an die Post.42 24. Am 2. August 2010 wurde sowohl Swisscom43 wie auch Sunrise44 auf Anfrage der Fragebogen in elektronischer Version zugesandt. 25. Am 13. August 2010 übersandte das Sekretariat per E-Mail zwei Excel-Tabellen in elektronischer Form an Swisscom mit dem Hinweis, dass die Frage der Akteneinsicht zu den von Sunrise eingereichten Antworten in den nächsten Tagen entschieden werde.45 Am 17. August 2010 teilte das Sekretariat Swisscom per E-Mail mit, dass im Rahmen der Marktbeobachtung keine Akteneinsicht in die von Sunrise eingereichten Antworten gegeben werden könne.

34 Schreiben Sunrise vom 7. April 2010 (act. 33 und 34). 35 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 13. April 2010 (act. 35). 36 Schreiben Sunrise vom 6. Mai 2010 (act. 36). 37 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 7. Mai 2010 (act. 37). 38 Schreiben Sunrise vom 8. Juni 2010 (act. 38). 39 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 10. August 2010 (act. 39). 40 Schreiben Sunrise vom 8. Juli 2010 (act. 40). 41 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 28. Juli 2010 (act. 42). 42 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 29. Juli 2010 (act. 41). 43 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 2. August 2010 (act. 43). 44 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 2. August 2010 (act. 45). 45 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 17. August 2010 (act. 44).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 10

26. Mit Schreiben vom 20. August 2010 beantragte Swisscom die vorab per E-Mail angekündigte Fristerstreckung,46 welche am 23. August 2010 bis zum 22. September 2010 erstreckt wurde.47 27. Mit Schreiben vom 25. August 2010 beantwortete Sunrise die vom Sekretariat gestellten Fragen vom 28. Juli 2010 betreffend die Standorte von Sunrise.48 28. Swisscom beantwortete am 22. September 2010 die an sie gestellten Fragen betreffend die Wholesale-Produkte von Swisscom im Bereich Breitbandanbindungen, zur Ausschreibung der Post sowie zum Angebot von Swisscom an die Post.49 29. Am 4. November 2010 befragte das Sekretariat die Post betreffend die vorliegende Problematik der WAN-Ausschreibung.50 Insbesondere wurde gefragt, welche Fernmeldedienstanbieter an der Ausschreibung teilgenommen hatten. Zudem wurden die eingereichten Angebote ediert. Letztlich wurde um die Begründung ersucht, warum sich die Post für das Angebot von Swisscom entschieden hatte. 30. Die Post antwortete mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 auf die am 4. November 2010 gestellten Fragen.51 Sie übermittelte insbesondere die Offerten von Swisscom, Sunrise und […] sowie die Evaluationsberichte. 31. Am 21. November 2011 fragte Swisscom nach dem Verfahrensstand mehrerer beim Sekretariat hängiger Verfahren, unter anderem nach dem des vorliegenden Verfahrens.52 Das Sekretariat teilte daraufhin am 3. Januar 2012 mit, dass sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch im Status der Marktbeobachtung befinde und Swisscom zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen informiert werde.53 32. Mit Schreiben vom 29. November 2011 ersuchte das Sekretariat Sunrise wie auch Swisscom um weitere Auskünfte im Verfahren.54 33. Am 22. Dezember 2011 beantragte Swisscom eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2012,55 welche am 23. Dezember 2012 gutgeheissen wurde.56 Zudem präzisierte das Sekretariat auf Antrag von Swisscom die Frage 3 des Fragebogens vom 29. November 2011 und verzichtete vorläufig auf die Angabe der Distanzen zwischen den Poststandorten und den jeweiligen Anschlusszentralen. 34. Am 27. Dezember 2011 beantragte Sunrise eine Fristerstreckung,57 welche bis zum 15. Februar 2012 bewilligt wurde. 35. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nahm Sunrise zu den vom Sekretariat gestellten Fragen vom 29. November 2011 Stellung.58 Insbesondere führte Sunrise aus, dass sie zum

46 Schreiben Swisscom vom 20. August 2010 (act. 47 und 48). 47 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 23. August 2010 (act. 49). 48 Schreiben Sunrise vom 25. August 2010 (act. 46). 49 Schreiben Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10). 50 Schreiben Sekretariat an Post vom 4. November 2010 (act. 11). 51 Schreiben Post vom 1. Dezember 2010 (act. 12). 52 Schreiben Swisscom vom 22. November 2011 (act. 13). 53 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 3. Januar 2012 (act. 19). 54 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 29. November 2011 (act. 14); Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 29. November 2011 (act. 15). 55 Schreiben Swisscom vom 22. Dezember 2011 (act. 16). 56 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 23. Dezember 2011 (act. 17). 57 Schreiben Sunrise vom 27. Dezember 2011 (act. 18).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 11

Zeitpunkt der Ausschreibung die Anzahl zukünftig entbündelter Anschlusszentralen nur in begrenztem Ausmass hatte abschätzen können.59 A.2.2 Vorabklärung 36. Am 3. Juli 2012 eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG und teilte dies gleichentags Swisscom60 und nachfolgend Sunrise61 schriftlich mit. Zugleich wurde Swisscom zu den Anschlusszentralen sowie zur internen Projektabrechnung WAN- Anbindung befragt. 37. Am 25. Juli 2012 ersuchte das Sekretariat das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) um Auskunft im Hinblick auf die Übertragungsgeschwindigkeiten von Kupferleitungen. 38. Am 26. Juli 2012 antwortete Swisscom auf die am 3. Juli 2012 gestellten Fragen nur teilweise. Bezüglich der Fragen zu den Anschlusszentralen brachte Swisscom vor, dass der Aufwand, um die verlangten Angaben zu liefern, unverhältnismässig sei. Im Hinblick auf die interne Projektabrechnung WAN-Anbindung brachte Swisscom vor, dass diese Fragen nicht beantwortet werden könnten, da entsprechende interne Projektabrechnungen nicht erstellt würden. 39. Mit Schreiben vom 2. August 2012 ermahnte das Sekretariat Swisscom, die Fragen bezüglich der Anschlusszentralen zu beantworten. Das Sekretariat grenzte zudem die Fragen nochmals ein.62 40. Mit Schreiben vom 14. August 2012 ersuchte das BAKOM um eine Fristerstreckung,63 welche mit Schreiben vom 15. August 2012 gewährt wurde.64 41. Mit Schreiben vom 28. August 2012 ersuchte Swisscom um eine Fristerstreckung bis zum 21. September 2012,65 welche mit Schreiben vom 29. August 2012 gewährt wurde.66 42. Am 30. August 2012 reichte das BAKOM seine Stellungnahme ein.67 43. Mit Schreiben vom 21. September 2012 reichte Swisscom ihre Antworten auf den Fragebogen vom 2. August 2013 ein.68 44. Am 10. Juli 2013 ersuchte das Sekretariat den Präsidenten der WEKO um Zustimmung für die Eröffnung einer Untersuchung gegen Swisscom AG und Swisscom (Schweiz) AG.69

58 Schreiben Sunrise vom 15. Februar 2012 (act. 61). 59 Schreiben Sunrise vom 15. Februar 2012 (act. 61), S. 2 ff. 60 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 3. Juli 2012 (act. 62). 61 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 5. Juli 2012 (act. 63). 62 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 2. August 2012 (act. 66). 63 Schreiben BAKOM vom 14. August 2012 (act. 68). 64 Schreiben Sekretariat an BAKOM vom 15. August 2012 (act. 69). 65 Schreiben Swisscom vom 28. August 2012 (act. 70). 66 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 29. August 2012 (act. 71). 67 Schreiben BAKOM vom 30. August 2012 (act. 72). 68 Schreiben Swisscom vom 21. September 2012 (act. 73), Rz 3 und 4. 69 Schreiben vom 10. Juli 2013 an den Präsidenten der WEKO (act. 76).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 12

A.2.3 Untersuchung 45. Am 18. Juli 2013 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO eine Untersuchung gegen Swisscom.70 46. Am 19. Juli 2013 informierte das Sekretariat die Öffentlichkeit mittels Pressemitteilung über die Eröffnung einer Untersuchung gegen Swisscom (Schweiz) AG und Swisscom AG. Der Schlussbericht wurde zudem Swisscom zugesandt mit der Aufforderung, zu diesem Stellung zu nehmen.71 47. Am 30. Juli 2013 veröffentlichte die WEKO die Untersuchungseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Bundesblatt.72 48. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 meldete Sunrise ihre Teilnahme als Beteiligte im Sinne von Art. 43 KG am Verfahren an.73 49. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 richtete das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an Swisscom, mittels welchem Swisscom insbesondere dazu aufgefordert wurde, zu den vom Sekretariat angestellten Berechnungen betreffend die Poststandorte und den daraus resultierenden Kosten Stellung zu nehmen und weitere Fragen zu beantworten.74 50. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 stellte das Sekretariat Swisscom das Passwort zur Entschlüsselung des Datenträgers, auf welchem sich die Berechnungen befinden, zu.75 51. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 bestätigte das Sekretariat gegenüber Sunrise die Teilnahme am Verfahren als Beteiligte im Sinne von Art. 43 KG.76 52. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 richtete das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an Sunrise und forderte Sunrise auf, zu den Berechnungen des Sekretariats Stellung zu nehmen.77 Per E-Mail vom 4. September 2013 verlangte Sunrise eine elektronische Version des Fragebogens78, welchen das Sekretariat Sunrise am 5. September 2013 zustellte.79 53. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 stellte das Sekretariat Sunrise das Passwort zur Entschlüsselung des Datenträgers, auf welchem sich die Berechnungen befinden, zu.80 54. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 richtete das Sekretariat ein Auskunftsersuchen an das BAKOM, in welchem das BAKOM dazu aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob ein Abstellen auf die TAL als Näherungswert für die internen Kosten von Swisscom zur Bereitstellung der

70 Schreiben vom 18. Juli 2013 an Swisscom (act. 77). 71 Pressemitteilung vom 19. Juli 2013 (act. 78). 72 Meldung des Schweizerischen Handelsregisteramtsblatts Nr. 7223998 vom 30. Juli 2013; Bundesblatt Nr. 29 vom 30. Juli 2013 (Meldung BBl 2013 6191) 73 Schreiben Sunrise vom 24. Juli 2013 (act. 79). 74 Schreiben vom 24. Juli 2013 an Swisscom (act. 80). 75 E-Mail vom 24. Juli 2013 an Swisscom (act. 81). 76 Schreiben vom 29. Juli 2013 an Sunrise (act. 82). 77 Schreiben vom 31. Juli 2013 an Sunrise (act. 83). 78 E-Mail Sunrise vom 4. September 2013 (act. 89). 79 E-Mail Sekretariat an Sunrise vom 5. September 2013 (act. 90). 80 E-Mail vom 31. Juli 2013 an Sunrise (act. 84). https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/6191.pdf

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 13

Dienstleistungen gegenüber der Post herangezogen werden könne.81 Mit Schreiben vom 5. September 2013 antwortete das BAKOM auf das Auskunftsbegehren.82 55. Vorab per E-Mail vom 30. August 201383 sowie mit Schreiben vom 30. August 201384 und 2. September 201385 gab Swisscom dem Sekretariat der Wettbewerbskommission einen Vertretungswechsel bekannt und verlangte Akteneinsicht. 56. Mit Schreiben vom 5. September 2013 forderte das Sekretariat Sunrise zur Geschäftsgeheimnisbereinigung der beigefügten Dokumente auf.86 Gleichentags gewährte das Sekretariat Swisscom Akteneinsicht in diejenigen Akten, welche keine Geschäftsgeheimnisse beinhalten.87 57. Am 12. September 2013 stellte Sunrise ein Gesuch um Fristerstreckung88, welches mit Schreiben vom 13. September 2013 gewährt wurde.89 58. Am 17. September 2013 reichte Swisscom eine Zusammenfassung des am 16. September 2013 mit dem Sekretariat geführten Telefongesprächs ein.90 59. Mit Schreiben vom 19. September 2013 verlangte Swisscom erneut Akteneinsicht und beantragte eine Fristerstreckung.91 Mit Schreiben vom 20. September 2013 gewährte das Sekretariat die Fristerstreckung.92 60. Per E-Mail vom 20. September 2013 bat Swisscom um einen Gesprächstermin betreffend die Beantwortung der vom Sekretariat gestellten Fragen.93 61. Per E-Mail vom 24. September 2013 präzisierte das Sekretariat die von Swisscom eingereichte Zusammenfassung vom 17. September 2013 betreffend das Telefongespräch mit dem Sekretariat vom 16. September 2013.94 62. Mit Schreiben vom 24. September 2013 gewährte das Sekretariat Swisscom Akteneinsicht und überstellte Swisscom weitere Erläuterungen zu den vom Sekretariat vorgenommen Berechnungen.95 63. Mit Schreiben vom 26. September 2013 bestätigte Sunrise, dass in den ihr zugestellten Unterlagen keine Geschäftsgeheimnisse gegenüber Swisscom beinhaltet sind.96 Am 17. September 2013 übersandte das Sekretariat Swisscom die entsprechenden Aktenstücke.97

81 Schreiben vom 31. Juli 2013 an das BAKOM (act. 85). 82 Eingabe BAKOM vom 5. September 2013 (act. 92). 83 E-Mail Swisscom vom 30. August 2013 (act. 86). 84 Eingabe Swisscom vom 30. August 2013 (act. 87). 85 Eingabe Swisscom vom 2. September 2013 (act. 88). 86 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 5. September 2013 (act. 91). 87 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 5. September 2013 (act. 95). 88 Eingabe Sunrise vom 12. September 2013 (act. 94). 89 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 13. September 2013 (act. 95). 90 Eingabe Swisscom vom 17. September 2013 (act. 96). 91 Eingabe Swisscom vom 19. September 2013 (act. 97). 92 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 20. September 2013 (act. 98). 93 E-Mail Swisscom vom 20. September 2013 (act. 99). 94 E-Mail Sekretariat an Swisscom vom 24. September 2013 (act. 100). 95 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 24. September 2013 (act. 101). 96 Eingabe Sunrise vom 26. September 2013 (act. 102).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 14

64. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 bat Swisscom um Erläuterung für die vom Sekretariat angestellten Berechnungen.98 Das Sekretariat der WEKO übersandte Swisscom daraufhin weitere Erklärungen zu den Kostenberechnungen.99 65. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 verlangte Sunrise eine weitere Fristerstreckung.100 Diese gewährte das Sekretariat mit Schreiben vom 14. Oktober 2013.101 66. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013102 und E-Mail vom 21. Oktober 2013103 stellte Sunrise dem Sekretariat die Fragebogenantworten zu. Hierzu stellte das Sekretariat mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 noch Rückfragen104, auf welche Sunrise mit Schreiben vom 8. November 2013 antwortete.105 67. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 nahm Swisscom zum Schlussbericht und den Berechnungen des Sekretariats Stellung.106 68. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 befragte das Sekretariat die Post betreffend die Standortlisten.107 Hierauf antwortete die Post am 14. Januar 2014.108 69. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 stellte das Sekretariat weitere Ergänzungsfragen an Swisscom109, welche Swisscom mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilweise beantwortete.110 Für die nicht beantworteten Fragen beantragte Swisscom Fristerstreckung111, welche das Sekretariat mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gewährte.112 Mit Schreiben vom 14. März 2014 antwortete Swisscom auf diese Zusatzfragen.113 70. Swisscom bat am 14. Januar 2014 um Akteneinsicht.114 Per E-Mail übersandte das Sekretariat Swisscom die Antworten der Post inklusive eines aktualisierten Aktenverzeichnisses.115 Per E-Mail fragte Swisscom am 15. Januar 2014 diverse Aktenstücke an116, welche vom Sekretariat in elektronischer Form und per Post an Swisscom gesendet wurden.117

97 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 27. September 2013 (act. 103). 98 Schreiben Swisscom vom 2. Oktober 2013 (act. 104). 99 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 7. Oktober 2013 (act. 105). 100 Schreiben Sunrise vom 9. Oktober 2013 (act. 106). 101 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 14. Oktober 2013 (act. 107). 102 Eingabe vom 17. Oktober 2013 (act. 108). 103 E-Mail vom 21. Oktober 2013 (act. 109). 104 Schreiben Sekretariat an Sunrise vom 25. Oktober 2013 (act. 110). 105 Eingabe Sunrise vom 8. November 2013 (act. 112). 106 Stellungnahme Swisscom vom 25. Oktober 2013 (act. 111). 107 Schreiben Sekretariat an Post vom 6. Januar 2014 (act. 113). 108 Eingabe Post vom 14. Januar 2014 (act. 116). 109 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 14. Januar 2014 (act. 114). 110 Schreiben Swisscom vom 28. Januar 2014 (act. 121). 111 Schreiben Swisscom vom 28. Januar 2014 (act. 121). 112 Schreiben Sekretariat vom 29. Januar 2014 (act. 122). 113 Schreiben Swisscom vom 14. März 2014 (act. 127). 114 Akteneinsichtsgesuch Swisscom vom 14. Januar 2014 (act. 115). 115 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 15. Januar 2014 (act. 117). 116 E-Mail Swisscom vom 15. Januar 2014 (act. 118). 117 Gewährung Akteneinsicht vom 17. Januar 2014 (act. 119 und 120).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 15

71. Am 18. Februar 2014 stellte das Sekretariat Zusatzfragen an Swisscom zum Bonding118, welche Swisscom nach verlangter119 und gewährter Fristerstreckung120 am 28. Februar 2014 beantwortete.121 72. Mit Fragebogen vom 30. April 2014 stellte das Sekretariat ergänzende Zusatzfragen zu Umsatzzahlen an Swisscom.122 Diese beantwortete Swisscom mit Eingabe vom 15. Mai 2014.123 73. Per Auskunftsersuchen vom 17. Juni 2014 verlangte das Sekretariat Auskunft zu weiteren Projekten von Swisscom.124 Diese Frist wurde Swisscom auf Antrag125 zwei Mal erstreckt.126 Mit Schreiben vom 1. September 2014 wies Swisscom das Auskunftsersuchen als unverhältnismässig und ihrer Meinung nach nicht vom Untersuchungsgegenstand gedeckt zurück, ohne die Fragen vom 17. Juni 2014 zu beantworten.127 Swisscom lieferte im Schreiben vom 1. September 2014 stattdessen eine Schätzung des Aufwands, der für die Bereitstellung der angefragten Informationen anfallen würde. Hierauf verzichtete das Sekretariat vorläufig auf weitere Auskünfte. 74. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 stellte Swisscom ein Gesuch um Akteneinsicht128, welches vom Sekretariat mit Schreiben vom 8. Juli 2014 beantwortet wurde.129 75. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 stellte das Sekretariat Swisscom seinen Antrag an die Wettbewerbskommission im Sinne von Art. 30 Abs. 1 KG zur Stellungnahme zu.130 Die Beilagen wurden Swisscom auf telefonische Anfrage zusätzlich in elektronischer Form am 22. Dezember 2014 per E-Mail zugestellt.131 76. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015132 und 2. März 2015133 wurde Swisscom die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss134 bis zum 17. April 2015 erstreckt. 77. Am 1. Juni 2015 fand eine Anhörung von Swisscom durch die WEKO statt.135

118 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 18. Februar 2014 (act. 123). 119 Schreiben Swisscom vom 26. Februar 2014 (act. 124). 120 Schreiben Sekretariat vom 27. Februar 2014 (act. 125). 121 Schreiben Swisscom vom 28. Februar 2014 (act. 126). 122 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 30. April 2014 (act. 128). 123 Eingabe Swisscom vom 15. Mai 2014 (act. 129). 124 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 17. Juni 2014 (act. 130). 125 Fristerstreckungsgesuche von Swisscom vom 17. Juli 2014 (act. 133) und vom 29. Juli 2014 (act. 135). 126 Gewährung Fristerstreckung an Swisscom vom 18. Juli 2014 (act. 134) und vom 30. Juli 2014 (act. 136). 127 Schreiben Swisscom vom 1. September 2014 (act. 137). 128 Schreiben Swisscom vom 4. Juli 2014 (act. 131). 129 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 8. Juli 2014 (act. 132). 130 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 19. Dezember 2014 (act. 138). 131 E-Mail des Sekretariats vom 22. Dezember 2014 (act. 140). 132 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 26. Januar 2015 (act. 143). 133 Schreiben Sekretariat an Swisscom vom 2. März 2015 (act. 145). 134 Schreiben Swisscom vom 23. Januar 2015 (act. 142) und vom 27. Februar 2015 (act. 144). 135 Protokoll der Anhörung vom 1. Juni 2015 (act. 154).

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 16

78. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 stellte das Sekretariat im Namen der WEKO ein Amtshilfegesuch an das BAKOM136 und informierte Swisscom gleichentags hierüber.137 Das BAKOM beantwortet das Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 10. Juli 2015.138 79. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 stellte das Sekretariat die Amtshilfe des BAKOM Swisscom zur Stellungnahme zu.139 Swisscom nahm hierzu am 28. August 2015 Stellung.140 A.3 Erhebungen 80. Für den relevanten Sachverhalt ist es im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung zu ermitteln, welche Vorleistungsprodukte von Swisscom für die Erbringung der Dienstleistungen gegenüber der Post von FDA eingesetzt werden konnten. Aufgrund der mitunter recht grossen Preisunterschiede der einzelnen Vorleistungsprodukte von Swisscom kann daher eine unterschiedliche Zusammenstellung der Vorleistungsprodukte zu unterschiedlichen Vorleistungskosten führen. 81. Die Ausschreibung der Post ist ein typischer Geschäftsfall auf dem Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich und ist daher exemplarisch für verschiedene Ausschreibungen von unterschiedlicher Grösse.141 Daher stellen sich für sämtliche Ausschreibungen im Markt für FDA, welche auf Vorleistungsprodukte angewiesen sind, dieselben Anforderungen an einen optimalen Mix an Vorleistungsprodukten, wie dies bei der Ausschreibung der Post der Fall war. A.3.1 Begriffsdefinitionen 82. Nachfolgend werden die wichtigen Begriffsdefinitionen aufgeführt. Auf eine vollständige Liste an Begriffsdefinitionen wurde verzichtet, da einige der in diesem Dokument verwendeten Begriffe für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts nur von untergeordneter Bedeutung sind. 83. Anschlussnetz: Das Anschlussnetz umfasst den Netzabschnitt zwischen Hauptverteiler und den Teilnehmeranschlüssen. 84. Backbone-Netz: Das Backbone-Netz umfasst den Kernbereich eines Telekommunikationsnetzes, der sehr hohe Bandbreiten für die Datenübertragung zulässt und mit welchem die Hauptstandorte, über welche beispielsweise Internetdienste einer FDA bereitgestellt werden, miteinander verbinden werden. 85. Bitstream Access (BSA): Gemäss Art. 3 Bst. dter FMG wird unter dem schnellen Bitstrom-Zugang die Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss auf der Doppelader- Metallleitung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten verstanden. 86. Broadband Connectivity Service (BBCS): Als Broadband Connectivity Service (BBCS) bezeichnet Swisscom ihre Layer-3 Dienstleistung zur Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer.

136 Schreiben an BAKOM vom 4. Juni 2015 (act. 155). 137 Schreiben an Swisscom vom 4. Juni 2015 (act. 156). 138 Schreiben BAKOM vom 10. Juli 2015 (act. 158). 139 Schreiben an Swisscom vom 13. Juli 2015 (act. 159). 140 Schreiben Swisscom vom 28. August 2015 (act. 164). 141 Vgl. Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 4.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 17

87. Carrier Ethernet Service (CES): Als Carrier Ethernet Service (CES) bezeichnet Swisscom ihre Layer-2 Dienstleistung zur Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer bzw. zwischen den einzelnen Teilnehmern. 88. Customer Premise Equipemente (CPE): Mit CPE wird das meist von der FDA dem Endkunden zur Verfügung gestellte Netzabschlussgerät (z.B. DSL-Modem) bezeichnet, mittels welchem die Datenübertragung zum Endkunde stattfindet. 89. Digital Subscriber Line (xDSL): Unter Digital Subscriber Line (DSL) wird die digitale Datenübertragung nach bestimmten Übertragungsstandards für Breitbanddatenverkehr bezeichnet. Hier lassen sich grob die verschiedenen Varianten Asymmetric (ADSL), Symmetric (SDSL) und Very high Speed (VDSL) unterscheiden. 90. Fernmeldedienstanbieterin (FDA): Als Fernmeldedienstanbieterin wird eine Unternehmung bezeichnet, die fernmeldetechnische Übertragungsdienstleistungen von Informationen für Dritte anbietet. 91. Interkonnektion: Gemäss Art. 3 Bst. e FMG bezeichnet Interkonnektion die Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird. Die Interkonnektion umfasst daher die Netzzusammenschaltung im traditionellen Sinn und stellt eine notwendige Voraussetzung dafür dar, dass Informationen zwischen Kommunikationsnetzen ausgetauscht werden können. 92. Internet Service Provider (ISP): Ein Internet Service Provider (nachfolgend: ISP) bezeichnet ganz allgemein einen Anbieter von Internetdiensten. Diese können den Zugang zum Internet, den Transit von Daten, Hosting von Internetseiten etc. beinhalten. Nicht jeder ISP bietet zwingend sämtliche dieser Dienste an. 93. Kollokation (KOL): Unter Kollokation wird die Miete von Raum innerhalb einer Anschlusszentrale eines Netzbetreibers bezeichnet. 94. Long Run Incremental Costs (LRIC): Als LRIC wird ein Berechnungsmodell bezeichnet, basierend auf welchem das BAKOM die regulierten Preise berechnet. Hierbei werden die langfristigen Wiederbeschaffungswerte einer modernen äquivalenten Netzwerkinfrastruktur zur Berechnung herangezogen. 95. Modern Equivalent Asset (MEA): Als MEA wird eine moderne äquivalente Infrastruktur bezeichnet, welche für die Berechnung der regulierten Preise herangezogen wird. Im Bereich Netzwerkanbindungen ist dies heute eine Glasfaserinfrastruktur. 96. Service Access Point (SAP): Unter dem Service Access Point wird ein Netzzugangspunkt verstanden, an welchem bestimmte Datenübertragungsdienstleistungen erbracht werden und bei welchem in der Regel die Übergabe des Dienstes von einer FDA zu einer anderen stattfindet. 97. Service Level Agreement (SLA): Mit dem Service Level Agreement wird eine Vereinbarung über den von der FDA gewährleisteten Supportservices bezeichnet. Hierin wird vereinbart, wie schnell und in welchem Umfang die FDA im Falle eines Ausfalls des Systems zu reagieren und die Funktionsfähigkeit des Systems wieder herzustellen hat. 98. Vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschluss Leitung (TAL): Der vollständig entbündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist in Art. 3 Bst. dbis FMG definiert und umfasst die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 18

99. Virtual Private Network (VPN): Unter VPN wird ein auf einer bestimmten Verschlüsselungstechnik basiertes virtuell erschaffenes Subnetzwerk von verschiedenen Rechnern verstanden. Über ein VPN ist es möglich ein eigenes Subnetzwerk auf einem physischen Netzwerk zu erschaffen und abzugrenzen. 100. Wide Area Network (WAN): Ein Wide Area Network (nachfolgend: WAN) ist ein Netzwerk zwischen räumlich weit auseinanderliegenden Rechnern bzw. lokalen Rechnernetzwerken. Über ein WAN werden in der Regel verschiedene Unternehmensstandorte miteinander verbunden. Demgegenüber spricht man von einem lokalen Rechnernetzwerk (LAN), wenn das Netzwerk an einem Standort (z.B. innerhalb eines Gebäudes) gemeint ist. A.3.2 Anforderungen der Post im Rahmen der Ausschreibung 101. Die Post betreibt ein über die gesamte Schweiz verzweigtes Filialnetz für den Bereich Poststellen und Verkauf. Diese Poststellen sind über ein Netzwerk miteinander verbunden. Der Servicevertrag zur Vernetzung der Poststellen mit dem damaligen Provider lief per Ende 2009 aus.142 Die Post beabsichtigte, den bestehenden Vertrag abzulösen und die Beschaffung der WAN-Services neu zu regeln. Daher schrieb sie das vorliegend relevante Projekt aus. Da die Post ihre Standorte grob in zwei Klassen unterteilte, wurden insgesamt zwei Lose ausgeschrieben.143 102. Das erste Los betraf in der ursprünglichen Ausschreibung 305 Standorte mit erhöhten Bandbreiten- und Service-Level-Anforderungen in eher gut erschlossenen Gebieten. Je nach Standort fragte die Post symmetrische Bandbreiten zwischen 1 Mbit/s und 1 Gbit/s (zentral 10 Gbit/s), eine Service- und Supportzeit von 7x24 Stunden, eine maximale Ausfallzeit von 1-8 Stunden pro Monat sowie die Technologie Multi Protocol Label Switching (nachfolgend: MPLS/IP-VPN) mit Quality of Service (nachfolgend: QoS) nach.144 103. Das zweite Los betraf ursprünglich 2‘067 Standorte mit geringeren Bandbreiten- und Service-Level-Anforderungen in zum Teil abgelegenen Gebieten. Je nach Standort fragte die Post symmetrische Bandbreiten zwischen 1 Mbit/s und 6 Mbit/s, eine Service- und Supportzeit von 7x24h, eine maximale Ausfallzeit von 4-8 Stunden pro Monat sowie die Technologie MPLS/IP-VPN mit QoS im Rahmen einer any-to-any Konnektivität145 nach. Neben den Leistungen mit entsprechender Bandbreite mussten die WAN-Services auch die an den Standorten installierten Modems bzw. Router (nachfolgend: CPE) und deren Management und Maintenance beinhalten.146 A.3.2.1 Zwingende Anforderungen für die Einreichung von Offerten 104. Als zwingende Anforderungen für die Einreichung von Offerten hat die Post Nachfolgendes definiert:147  Der Betrieb der WAN-Services an den Standorten des jeweiligen Loses muss vom Anbieter sichergestellt werden.

142 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 5. 143 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 6. 144 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 9. 145 Any-to-any Verbindungen zeichnen sich dadurch aus, dass den einzelnen Rechnern nicht nur eine Anbindung ans Internet offen steht, sondern dass sämtliche in dem jeweiligen Netzwerk verbundenen Rechner direkt untereinander kommunizieren können. 146 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 10. 147 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 11.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 19

 Die von der Post eingesetzte WAN-Optimierungslösung muss durch den Anbieter unterstützt werden.  Der Anbieter ist verpflichtet, das von der Post bereitgestellte Trassee für die Leitungsführung zu nutzen.  Der Anbieter muss sicherstellen und bestätigen, dass weder zum Zwecke der Transition und Migration noch während der Betriebsphase eine IP-Readressierung bei der Post erforderlich ist.  Die Service- und Supportzeiten der SLA Typen 1–4 müssen durch den Anbieter eingehalten werden können.  Die je Los geforderten Bandbreiten gemäss Standortlisten müssen als Minimalanforderungen eingehalten werden. 105. Da grundsätzlich in der Schweiz nur Swisscom mittels eigener Infrastruktur zum Zeitpunkt der Ausschreibung sämtliche dieser Anforderungen erfüllen konnte, waren weitere FDA, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollten, auf Vorleistungsprodukte von Swisscom angewiesen. A.3.2.2 Anforderungen an die technische Lösung 106. Zu den oben aufgeführten zwingenden Anforderungen an den Service wurden die nachfolgenden zusätzlichen technischen Anforderungen durch die Post definiert:  Netzwerktopologie: Die offerierten Services müssen auf der Technologie MPLS basieren und alle Standorte müssen am MPLS Backbone des Anbieters angeschlossen werden, wobei jeder angeschlossene Standort mit allen anderen Standorten im gleichen Virtual Private Network (nachfolgend: VPN) kommunizieren können muss (any-toany, fully meshed).148  Sicherheit: Der Service muss auf Basis MPLS/IP-VPN zur Verfügung gestellt werden und logisch von anderen Kunden des Anbieters getrennt sein. Eine Verschlüsselung der Verbindungen innerhalb des privaten Netzwerkes muss möglich sein.149 Alle Übergabepunkte müssen im Hoheitsgebiet der Post liegen und die Routing-Protokolle müssen durch eine MD5 Authentication geschützt werden.  Verbindungsarten: In ihrer Ausschreibung unterscheidet die Post drei verschiedene Standortklassen.150 Die Standortklasse 1 muss vollredundant erschlossen werden, wobei auch im Failover-Fall (Ausfall einer der beiden Leitungen) 100 % der Bandbreite zur Verfügung stehen muss. Die Redundanz hat zwingend mit zwei CPE zu erfolgen. Bei Standortklasse 2 muss die Redundanz mit zwei gleichwertigen Leitungen realisiert werden, wobei auch im Failover-Fall 100 % der Bandbreite zur Verfügung stehen muss. Die Redundanz kann nach eigenem Ermessen mit einem oder zwei CPE realisiert werden. Die Standortklasse 3 beinhaltet eine einfache Leitung ohne Redundanz und Backup. Es handelt sich um eine einfache Anbindung.  Modems (CPE): Die CPE-Ressourcen dürfen maximal zu 80 % dauerhaft belastet werden.151

148 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 11. 149 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 12. 150 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 12 f. 151 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 14.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 20

 Ausfallsicherheit: Es muss gewährleistet werden, dass im Störungsfall der Hauptleitung für Standortklasse 1 und 2 100 % der Servicebandbreiten zur Verfügung stehen.152  Serviceklassen: Der Datenverkehr der Post wird mittels DSCP/IP Precedence klassifiziert.153 Diese Werte sind vom Provider zu übernehmen und transparent durch das MPLS/IP-VPN Netzwerk zu transportieren. Die Post benötigt insgesamt vier Serviceklassen mit der Option, zusätzliche Serviceklassen zu aktivieren, wobei eine der vier Klassen als Priority Queue definiert wird, welche bis zu einer definierten Bandbreite direkt vor allen anderen Queues abgehandelt wird. Als Serviceklassen definiert die Post: a.) Strict prio (EF), b.) Multimedia (AF4x), c.) Best Effort (AF3x), d.) Low Prio (DF).  Service-Levels: Die Post hat im Rahmen ihrer Ausschreibung insgesamt sechs Service-Level-Typen definiert.154 Diese beinhalten eine Kombination aus der Servicezeit, der Supportzeit und der maximalen Ausfalldauer pro Standort. Die Servicezeit beschreibt die Zeit, während der die Leistungserbringerin alle zumutbaren Vorkehrungen nach neuesten Erkenntnissen und Best Practices der Telekom-Branche trifft, um die Verfügbarkeit des WAN-Services sicherzustellen. Für sämtliche Service-Levels verlangt die Post eine Servicezeit von 24 Stunden für jeden Tag eines Kalenderjahres. Die Supportzeit bezeichnet die Zeit, während der die maximale Service Down Time pro Monat (maximale Ausfallzeit der Netzwerkverbindung in Stunden pro Monat) und Standort innerhalb der Servicezeiten definiert ist und die durch den Leistungserbringer einzuhalten ist. Als Ausfall gewertet wird, wenn an einem Standort die Services länger als 30 Sekunden nicht verfügbar sind. In der nachfolgenden Tabelle werden die jeweiligen von der Post geforderten Service-Levels zusammengefasst: Service-Level Servicezeit Supportzeit Maximaler Ausfall p. M. überschritten, wenn … SLA-Typ 1 24h, täglich 24h, täglich ... ein einzelner Ausfall von >= 1h. … mehr als ein Ausfall mit einer summierten Ausfalldauer von >=1/2 h … mehr als vier (4) einzelne Ausfälle SLA-Typ 2 24h, täglich 24h, täglich … ein einzelner Ausfall von >=4h. … mehr als ein Ausfall mit einer summierten Ausfalldauer von >=1/2 h. … mehr als vier (4) einzelne Ausfälle SLA-Typ 3 24h, täglich 24h, täglich … ein einzelner Ausfall von >=8h. … mehr als ein Ausfall mit einer summierten Ausfalldauer von >=4 h. … mehr als vier (4) einzelne Ausfälle SLA-Typ 4 24h, täglich Mo–Sa, 06:00– … ein einzelner Ausfall von >=8h. … mehr als ein Ausfall mit einer summierten

152 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 14. 153 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 3, S. 15. 154 Anzeige Sunrise vom 30. April 2009 (act. 1), Beilage 6, S. 5 ff.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 21

20:00 Uhr Ausfalldauer von >=4 h. … mehr als zehn (10) einzelne Ausfälle SLA-Typ 5 24h, täglich Mo–Fr, 07:00– 18:00 Uhr … ein einzelner Ausfall von >=8h. … mehr als ein Ausfall mit einer summierten Ausfalldauer von >=4 h. … mehr als zehn (10) einzelne Ausfälle SLA-Typ 6 24h, täglich Mo–Fr, 07:00– 18:00 Uhr … ein einzelner Ausfall von >=24h. … mehr als ein Ausfall mit einer summierten Ausfalldauer von >=11h. Tabelle 1: Definierte Service-Levels der Post A.3.3 Vorleistungsprodukte von Swisscom 107. Neben den gesetzlich regulierten Vorleistungsprodukten des entbündelten Teilnehmeranschlusses (nachfolgend: TAL) und dem schnellen Bitstrom Zugang (nachfolgend: BSA) bietet Swisscom Carrier Ethernet Services (nachfolgend: CES) und Broadband Connectivity Services (BBCS) als Vorleistungsprodukte zur Realisierung von Breitbandanbindungen an. Für jedes dieser Produkte existiert von Swisscom eine Leistungsbeschreibung und ein Price Manual, aus welchen die Leistungen und Preise für den Bezug des Produktes ersichtlich sind. Nachfolgend werden diese Vorleistungsprodukte auf Basis der jeweiligen Leistungsbeschreibung und dem jeweiligen Price Manual von Swisscom beschrieben und es wird analysiert, ob und inwiefern diese zur Leistungserbringung für die Ausschreibung der Post geeignet sind. A.3.3.1 Teilnehmeranschluss (TAL) 108. Bei der TAL wird der nachfragenden FDA der vollständig entbündelte Teilnehmeranschluss, also das zweidrahtige Kupferkabel zwischen der Anschlusszentrale und der Endkundensteckdose des Kunden, zur alleinigen Nutzung überlassen. Damit die FDA das zweidrahtige Kupferkabel zur Übertragung von Signalen nutzen kann, muss sie die Anschlusszentrale, von welcher die Kupferkabelleitungen ausgehen, erschliessen und dort Sende- und Empfangsgeräte installieren. Mit diesen Sende- und Empfangsgeräten kann die FDA jeden einzelnen Haushalt über das Kupferkabel ansteuern und Daten übertragen. Sie ist für die Aufteilung der gebündelten Signale, welche von ihrem Backbone-Netz kommen, auf die einzelnen Kupferdrähte, welche ihrerseits zu den einzelnen Haushalten führen, selbst verantwortlich. Hierzu muss die FDA entsprechende Räumlichkeiten innerhalb oder in der Nähe der Swisscom-Anschlusszentrale mieten, um die entsprechenden Gerätschaften zu installieren. Diese Dienstleistungen werden als Kollokation (nachfolgend: KOL) bezeichnet. Zudem muss die FDA die Anschlusszentrale an ihr Backbone-Netz anschliessen. Hierfür benötigt die FDA eine Leitung bis zu ihrer eigenen Anschlusszentrale bzw. zu ihrem eigenen Backbone-Netz, welche sie meist in einer Kabelkanalisation von Swisscom verlegt. Daher kommen für die Nutzung der TAL die monatlichen Kosten für die Nutzung der Kabelkanalisation hinzu. 109. Der Preis des entbündelten Teilnehmeranschlusses ist reguliert und setzt sich aus einmaligen und wiederkehrenden Kosten zusammen. Die einmaligen Kosten fallen für die Neuschaltung und die Annullierung an. Die wiederkehrenden Kosten fallen für die Miete des Kupferkabels an. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung wird auf die zum Zeitpunkt

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 22

der Ausschreibung geltenden Preise155 abgestellt, da diese die Basis für die Angebote darstellten. Beschreibung wiederkehrende Kosten Preis pro Monat Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung CHF 18.80 Tabelle 2: Monatliche Mietkosten für die TAL Beschreibung einmalige Kosten Preis einmalig Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung CHF 45.40 Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktiven Leitung CHF 41.– Annullierung einer TAL Bestellung nach Status „Accepted“ CHF 19.30 Tabelle 3: Einmalige Kosten für die TAL 110. Neben den Kosten für die Miete des Kupferkabels kommen zusätzliche Kosten für die Miete der Räumlichkeiten in den Anschlusszentralen von Swisscom hinzu, um die eigenen Geräte zu installieren. Hierfür benötigt die FDA einen Schaltkasten (nachfolgend: Rack), in welchem die von ihr nachgefragten TAL an ihr Backbone-Netz angeschlossen werden. Für die Erschliessung der Anschlusszentrale an das Backbone-Netz ist die FDA selbst verantwortlich. Hierfür entstehen der FDA zusätzliche Kosten für den Ausbau und die Erschliessung der jeweiligen Anschlusszentrale (vgl. Rz 184). Auch für die KOL fallen sowohl einmalige als auch wiederkehrende Kosten an. Beschreibung wiederkehrende Kosten Einheit Preis pro Einheit Energie 48 V DC kW CHF 253.70 Zuschlag Lüftungsausbauten kW CHF 12.40 Energie/Lüftung kW CHF 266.10 Miete der Fläche (Mindestbezug Raum 10m2/Rack 2m2) 2m2 CHF 99.60 Tabelle 4: Monatliche Mietkosten für die KOL Beschreibung einmalige Kosten Einheit Preis pro Monat Machbarkeitsabklärung Kollokation FDV Pauschal CHF 308.40 Bereitstellung Kollokation FDV Pauschal CHF 2‘440.– Kupferkabelage 2-Draht zum Hauptverteiler 192 Aderpaare CHF 4‘205.– Ausbau Kupferkabelage 2-Draht zum Hauptverteiler 192 Aderpaare CHF 3‘737.70 Tabelle 5: Einmalige Kosten für die TAL / die KOL

155 Handbuch Preise: Teilnehmeranschlussleitung, Version 1–4 vom 27.11.2008.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 23

111. In ihrer Beispielsrechnung gibt Swisscom, umgerechnet auf die Anzahl Standorte, die monatlichen Kosten für die Kollokation mit CHF 0.94 pro Poststandort und die Einmalkosten mit CHF 24.59 an.156 Zudem fallen gemäss der Beispielrechnung von Swisscom einmalig für die Endkundenmodems Kosten von CHF 150.– und Netzwerkkosten in Höhe von CHF 52.– an. Für die Zwecke der vorliegenden Erhebung wird zu Gunsten von Swisscom auf diese Kosten abgestellt, ohne diese einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben. 112. Damit die entbündelten Teilnehmeranschlüsse genutzt werden können, muss die FDA zusätzlich Sende- und Empfangsgeräte in der Anschlusszentrale (meist in einem Rack) installieren und entsprechend warten. Für den Anschluss des Racks an ihr Backbone-Netz muss die FDA eine Glasfaserleitung zu ihrer Anschlusszentrale über die Kabelkanalisation von Swisscom legen. Die Kabelkanalisationen werden pro laufendem Meter berechnet. Hierzu werden von Swisscom in ihrer Beispielrechnung die nachfolgenden Kosten berechnet:157 Beschreibung wiederkehrende Kosten Preis pro m und Monat Überlassung der Kabelkanalisation CHF 0.206 Tabelle 6: monatliche Mietkosten für Nutzung der Kabelkanalisation 113. Grundsätzlich hat die Nutzerin der physischen Kupferkabelnetzwerkinfrastruktur die grösstmöglichen Freiheitsgrade und kann sämtliche nicht mit der physischen Infrastruktur festgelegten Nutzungsmöglichkeiten gemäss ihren Wünschen definieren. Von der physischen Infrastruktur vorgegeben sind lediglich die maximale Durchleitungskapazität und die Verfügbarkeit der Infrastruktur selbst. 114. Für die Störungsbehebung bei der TAL sieht Swisscom vor, dass ein Auftrag zur Störungsbehebung während 7x24 Stunden erteilt werden kann, die Supportzeiten für Störungsbehebungen bei der TAL laufen allerdings nur von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr.158 115. Sämtliche Störungen, welche nicht unmittelbar mit der physischen Kupferleitung zu tun haben, kann die FDA, welche die TAL nutzt, selbst in der von ihr definierten Zeit beheben. Auch der Zutritt zur Anschlusszentrale, in welcher die TAL zur Verfügung gestellt wird, kann von Swisscom rund um die Uhr gewährt werden. 116. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit die TAL für die Leistungserbringung gegenüber der Post genutzt werden kann und inwieweit die FDA bei der Erfüllung der jeweiligen Anforderung von Swisscom (nachfolgend in den Tabellen: SCS) abhängig ist. Anforderungskriterium Erfüllbarkeit Abhängig von SCS Netzwerktopologie Möglich, abhängig vom Backbone-Netz des Anbieters Nein Sicherheit Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbieters Nein

156 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13. 157 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), Beilage 24. 158 Leistungsbeschreibung Teilnehmeranschluss, S. 22, <www.swisscom.com/dam/swisscom/de/ws/documents/D_FMG- Dokumente/TAL/D_TAL_Leistungsbeschreibung_V2-0.pdf> (04.10.2013). http://www.swisscom.com/dam/swisscom/de/ws/documents/D_FMG-Dokumente/TAL/D_TAL_Leistungsbeschreibung_V2-0.pdf http://www.swisscom.com/dam/swisscom/de/ws/documents/D_FMG-Dokumente/TAL/D_TAL_Leistungsbeschreibung_V2-0.pdf

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 24

Verbindungsarten Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbieters Nein Modems Möglich, abhängig von der Wahl des Anbieters und der Zulassung durch den Netzbetreiber Nein Ausfallsicherheit Abhängig von der Gewährleistung des physischen Netzes durch den Netzbetreiber, ansonsten möglich Ja Serviceklassen Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbieters Nein Bandbreiten Bis maximal 2 Mbit/s symmetrisch, abhängig von der Distanz zur Anschlusszentrale Nein Tabelle 7: Zusammenfassung Eignung TAL 117. Die relevanten Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die Post werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Beschreibung Kosten p ro

M o n a t Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung159 CHF 18.80 Kollokation160 CHF 0.94 e in m a li g

Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung161 CHF 45.40 Einmalkosten Kollokation162 CHF 24.59 Endkundenmodem (CPE)163 CHF 150.– Netzwerkkosten164 CHF 52.– Tabelle 8: Zusammenfassung Kosten für die TAL 118. Abhängig von den Service-Levels, welche Swisscom bei der Bereitstellung des physischen Kupferkabels garantiert, kann die TAL für die gegenüber der Post zu erbringenden Leistungen eingesetzt werden. Entsprechen die von Swisscom garantierten Supportzeiten zur Störungsbehebung (vgl. z. B. Rz 114) nicht den von einer FDA (welche das jeweilige Vorleistungsprodukt von Swisscom nutzt) gegenüber der Post zugesicherten Supportzeiten (vgl. z. B. Tabelle 8), so geht die FDA das Risiko ein, dass es zu einer Verletzung der Service-Level Agreements kommen kann. Ist die FDA bereit, dieses Risiko einzugehen, kann sie die TAL als Vorleistungsprodukt einsetzen.

159 Handbuch Preise: Teilnehmeranschlussleitung, Version 1–4 vom 27.11.2008, S. 3. 160 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13. 161 Handbuch Preise: Teilnehmeranschlussleitung, Version 1–4 vom 27.11.2008, S. 3. 162 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13. 163 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13. 164 Eingabe Swisscom vom 28. August 2009 (act. 14), S. 13.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 25

A.3.3.2 Bitstrom Zugang (BSA) 119. Bei der Nutzung des BSA wird die Aufteilung des Signals aus dem Backbone-Netz der FDA auf die einzelnen Kupferdrähte, welche zum Endkundenhaushalt führen, von Swisscom erbracht.165 Hierzu muss die FDA in der Anschlusszentrale von Swisscom eine Leitung zu ihrem Backbone-Netz bereitstellen, also eine Glasfaser von ihrem Backbone-Netz in die Anschlusszentrale von Swisscom ziehen.166 Hierbei kann die FDA grundsätzlich zwischen zwei Varianten wählen.167 Bei der ersten Variante mietet die FDA in der Anschlusszentrale ein Rack und stellt in diesem die Leitungsanbindung bereit. Diese Variante wird die FDA wählen, wenn sie bereits einige Teilnehmeranschlüsse in der Anschlusszentrale entbündelt und die Anschlusszentrale bereits an ihr Backbone-Netz angeschlossen hat bzw. plant, die Anschlusszentrale zu entbündeln. Bei der zweiten Variante kann die FDA lediglich eine Leitung in die Anschlusszentrale legen, welche dann von Swisscom entsprechend angebunden wird. Für die Zuführung der Leitung muss die FDA zusätzlich die Kabelkanalisation von ihrem Backbone-Netz bis zur Anschlusszentrale von Swisscom nutzen, um hier eine entsprechende Leitung (in der Regel Glasfaser) zu verlegen. 120. Swisscom bietet BSA damit in zwei Varianten an. In der Shared-Variante wird lediglich eine Durchleitungskapazität verkauft. Die Leitung kann daher parallel noch für weitere Dienstleistungen (TDM Voice) genutzt werden. In der Naked-Variante wird ebenfalls eine Durchleitungskapazität verkauft, diese ist allerdings zur exklusiven Nutzung der FDA bestimmt, so dass durch Swisscom oder andere FDA keine weiteren Dienstleistungen genutzt werden können. Daher werden zusätzlich zu den Kosten für die Nutzung der BSA- Dienstleistung von Swisscom die Kosten für die exklusive Miete des Kupferkabels (TAL) berechnet. 121. BSA wird zudem in zwei Bandbreiten angeboten, welche auf unterschiedlichen Technologien basieren.168 Dies sind Anbindungen über ADSL und VDSL. Hieraus ergeben sich folgende Kosten: Beschreibung Bandbreiten monatlicher Preis pro Einheit BSA shared max. 5000/500 kbps (ADSL) CHF 10.90 max. 20000/1000 kbps (VDSL) CHF 13.40 BSA naked max. 5000/500 kbps (ADSL) CHF 29.30 max. 20000/1000 kbps (VDSL) CHF 31.80 Tabelle 9: Monatliche Mietkosten für den BSA

165 Vgl. Handbuch Leistungsbeschreibung Bitstrom-Zugang, S. 3, <http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html>(10.07.2013). 166 Vgl. Handbuch Leistungsbeschreibung Bitstrom-Zugang, S. 4, <http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html> (10.07.2013). 167 Vgl. Handbuch Leistungsbeschreibung Bitstrom-Zugang, S. 5 f., <http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html> (10.07.2013). 168 Vgl. Handbuch Preise schneller Bitstrom-Zugang, S. 3 f., <http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html> (10.07.2013). http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/anschluesse/bsa.html

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 26

Zusätzlich werden die nachfolgenden einmaligen Kosten berechnet: Beschreibung einmalige Kosten Preis einmalig Neuschaltung einer Leitung ohne manuelle Intervention in der Zentrale CHF 46.– Neuschaltung einer Leitung mit manueller Intervention in der Zentrale CHF 88.– Bereitstellung der BSA Anbindung CHF 528.– Profilwechsel von ADSL zu VDSL und zurück CHF 52.– Tabelle 10: Einmalige Kosten für den BSA 122. Neben den Kosten für die Nutzung der Dienstleistung BSA kommen zusätzliche Kosten für die Miete der Räumlichkeiten in den Anschlusszentralen von Swisscom hinzu, wenn die FDA ein Rack benutzt. Auch für die Kollokation fallen sowohl wiederkehrende als auch einmalige Kosten an, wobei die variablen Kosten für die Miete der Fläche nur dann anfallen, wenn auch tatsächlich eine Fläche gemietet wird.169 Die monatlichen Mietkosten fallen bei einem Direktanschluss nicht an. Beschreibung wiederkehrende Kosten Einheit monatlicher Preis pro Einheit Miete der Fläche (Mindestbezug Raum 10 m2/Rack 2 m2) 2 m2 CHF 99.60 Tabelle 11: monatliche Mietkosten für BSA/KOL Beschreibung einmalige Kosten Einheit Preis einmalig Glasfaserkabelage zum optischen Hauptverteiler Swisscom Pro Faserpaar CHF 822.– Upgrade long-haul Laser Pro Stück CHF 1‘967.– Zuschlag nachträgliche Anpassung long-haul Laser Pauschal CHF 286.– Tabelle 12: Einmalige Kosten für BSA/KOL 123. Für den Anschluss des Racks oder der Glasfaserleitung an ihr Backbone-Netz muss die FDA eine Glasfaserleitung zu ihrer Anschlusszentrale über die Kabelkanalisation von Swisscom legen. Die Kabelkanalisationen werden pro laufendem Meter berechnet. Hierzu werden die nachfolgenden Kosten berechnet: Beschreibung wiederkehrende Kosten Preis pro m und Monat Überlassung der Kabelkanalisation CHF 0.206 Tabelle 13: Monatliche Mietkosten für Anbindung BSA

169 Vgl. Handbuch Preise Kollokation FDV, S. 3 f., <www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html> (10.07.2013). http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 27

124. Weitere Kosten für den Unterhalt von Geräten in der Anschlusszentrale von Swisscom fallen nicht an, da solche nicht unterhalten werden müssen bzw. da diejenigen von Swisscom genutzt werden. 125. BSA wird nur in der Serviceklasse „Best effort“ angeboten. Es ist nicht möglich bei diesem Produkt Serviceklassen zu wählen oder diese zu verändern. Damit ist BSA für die Leistungserbringung im Hinblick auf die von der Post definierten Anforderungen nicht einsetzbar, wie zudem nachfolgend aufgezeigt wird: 126. Im Hinblick auf die Supportzeiten ist beim Bitstrom-Zugang eine Meldung an Swisscom während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche über das gesamte Jahr möglich.170 Die Störungsbehebung durch Swisscom erfolgt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten während Bürozeiten.171 Damit können grundsätzlich keine der von der Post vorgegebenen Service-Levels garantiert werden. Bietet eine FDA dennoch ein Angebot über den Bitstrom-Zugang an, so besteht hierbei das Risiko, dass sie die Service-Levels zwar anbietet, aber nicht garantieren kann. 127. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit BSA für die Leistungserbringung für die Post genutzt werden kann und ob die FDA bei der Erfüllung der jeweiligen Anforderung von Swisscom abhängig ist: Anforderungskriterium Erfüllbarkeit Abhängig von SCS Netzwerktopologie Möglich, abhängig vom Backbone-Netz des Anbieters Nein Sicherheit Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbieters Nein Verbindungsarten Möglich, abhängig von der Konfiguration des Anbieters Nein Modems Möglich, abhängig von der Wahl des Anbieters und der Zulassung durch den Netzbetreiber Nein Ausfallsicherheit Abhängig von Swisscom und dem Anbieter. Swisscom bietet allerdings keine ausreichende Ausfallsicherheit, daher nicht möglich. Ja Serviceklassen Es steht lediglich die Serivceklasse „Best effort“ zur Verfügung, daher ist die Erfüllung der Anforderung nicht möglich. Ja Bandbreiten Die maximal garantierte Bandbreite beträgt Download 8 Mbit/s und Upload 1 Mbit/s. Ja Tabelle 14: Zusammenfassung Eignung BSA 128. Über den Bitstrom-Zugang können verschiedene für den Einsatz bei der Post zentrale Anforderungskriterien nicht erfüllt werden. Insbesondere sind hierbei die Ausfallsicherheit und die Serviceklassen zu nennen. Da die garantierte Bandbreite auf 1 Mbit/s beschränkt ist,

170 Vgl. Handbuch Betrieb Bitstrom-Zugang, S. 10, <www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html> (10.07.2013). 171 Vgl. Handbuch Betrieb Bitstrom-Zugang, S. 9, <www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html> (10.07.2013). http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html http://www.swisscom.com/de/wholesale/produkte/infrastruktur/kol-fdv.html

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 28

könnte der Bitstrom-Zugang zudem nur bei den entsprechenden Poststellen eingesetzt werden. 129. Insgesamt muss daher gefolgert werden, dass das Vorleistungsprodukt Bitstrom- Zugang für die Leistungserbringung gegenüber der Post ungeeignet ist. Auch für den Einsatz bei anderen Projekten im Geschäftskundenbereich ist BSA aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden garantierten Bandbreite sowie der fehlenden Ausfallsicherheit und Serviceklassen in der Regel nicht geeignet. A.3.3.3 Carrier Ethernet Services (CES) 130. CES ist eine Dienstleistung von Swisscom, mittels welcher FDA zwischen verschiedenen Interkonnektionspunkten Daten auf dem Layer 2 übertragen können.172 Hierbei nutzen sie die Infrastruktur, welche von Swisscom bereitgestellt wird. Durch diese Dienstleistung wird auf der Netzwerkinfrastruktur von Swisscom ein virtuelles Netzwerk (nachfolgend: VLAN) zwischen den einzelnen Anschlüssen erstellt. Hierdurch wird quasi ein separates Netzwerk zwischen den einzelnen Anschlüssen simuliert, welches vom Kunden genutzt werden kann. 131. CES kann entweder als Punkt-zu-Punkt VLAN (EPL, EVPL) oder als Multipunkt VLAN (ELAN) bereitgestellt werden.173 Die hierzu notwendige Infrastruktur (Leitungen sowie Sende- und Empfangsgeräte) betreibt und stellt Swisscom zur Verfügung. Die FDA erhält über einen speziellen Service Access Point (nachfolgend: SAP) Zugang zur Dienstleistung von Swisscom. 132. Das Angebot CES unterscheidet sich im Wesentlichen nach Regionen (Preiselement 1), nach der zur Verfügung gestellten Bandbreite (Preiselement 2), nach der Verbindungsart (Punkt-zu-Punkt oder Multipunkt) (Preiselement 3) sowie nach den zur Verfügung gestellten Service-Levels (Preiselement 4). Hierbei unterscheidet Swisscom zwischen der sogenannten Core Usage, welche die Anbindung der Netzwerke zwischen zwei Metro- Regionen bezeichnet und den Angeboten für bestimmte Metro-Regionen, welche in die Zonen A, B und C unterteilt werden. Eine Core Usage müssen FDA lediglich dann in Anspruch nehmen, wenn sie über keine eigene Backbone-Infrastruktur verfügen. 133. Die Preise ergeben sich aus den Kundenanforderungen, welche sich im Wesentlichen anhand von vier Anforderungskategorien (Preiselemente 1─4) unterteilen lassen. Beispielsweise kostet eine Anbindung an ein Multipunkt VLAN über den Service ELAN (Preiselement 3) mit der Dienstqualität Basic (Preiselement 4), der Nutzung von CPE und einer Bandbreite von 2 Mbit/s (Preiselement 2) in der Zone A (Preiselement 1) pro Monat CHF 490.–.174 134. Darüber hinaus fallen die nachfolgenden Einmalkosten für die Nutzung von CES an:175 Beschreibung Preis Einrichtung des Zugangs CHF 2‘500.–

172 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet Service, S. 3. 173 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet Service, S. 3. 174 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), CES Handbuch Preise V 3–0, S. 4. 175 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), CES Handbuch Preise V 3–0, S. 9.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 29

Hinzufügen eines EPL CHF 1‘000.– Grosse Änderung des Zugangs CHF 2‘000.– Kleine Änderung des Zugangs CHF 500.– Zweite Stromversorgung bei (M-CPE) CHF 1‘000.– Hinzufügen eines VLAN CHF 0.– Erweitern eines VLAN CHF 500.– Reduktion eines VLAN CHF 500.– Änderung der Bandbreite CHF 400.– 20 zusätzliche MAC-Adressen CHF 400.– Customer Window 1 (nachfolgend: CW1) CHF 400.– Customer Window 2 (nachfolgend: CW2) CHF 1‘000.– Tabelle 15: Einmalkosten CES 135. Der von Swisscom offerierte Dienst wird mit unterschiedlichen Qualitätsgarantien bereitgestellt.176 Hierzu stehen die Qualitätsparameter Basic, Premium Silver und Premium Platinum zur Verfügung. Die einzelnen Qualitätsparameter werden in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt. Leistung Basic Silver Platinum Garantierte Verfügbarkeit Direct Connect (DC) ≥ 99.90 % ≥ 99.93 % ≥ 99.97 % Customer Premise Equipment (CPE) ≥ 99.95 % ≥ 99.99 % Redundanz Keine Keine Doppelt Dienstqualitätsberichte Keine Ja Ja Gewährleistungsansprüche Keine Ja Ja Dienstüberwachung Direct Connect (DC) Reaktiv Reaktiv Reaktiv Customer Premise Equipment (CPE) Proaktiv Proaktiv Störungsannahme 365 x 24 365 x 24 365 x 24 Störungsbehebung 365 x 24 365 x 24 365 x 24 Widerherstellungszeit in 95 % der Fälle (nicht garantiert) ≤ 6 h ≤ 4 h ≤ 2 h Tabelle 16: Service-Levels CES

176 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet Service, S. 4.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 30

136. Gemäss der Leistungsbeschreibung bietet Swisscom zudem einen Service Premium Platinum Light an, in welchem nicht die gesamte Bandbreite in jeder Glasfaser redundant zur Verfügung steht, sondern die gesamte Bandbreite über die beiden Fasern verteilt wird.177 Beim Ausfall einer Glasfaser kann daher nicht mehr die volle Bandbreite wie beim vollen Dual Homing gewährleistet werden. Damit steht der FDA im Falle eines Ausfalls zwar die Verbindung weiterhin zur Verfügung, allerdings mit einer eingeschränkteren Bandbreite. Dieser Service wird von Swisscom auf Anfrage mit einem spezifischen Service-Level Agreement angeboten. 137. Mit CES werden drei Dienstarten unterstützt (vgl. Rz 131), wobei zwei Dienstarten Punkt-zu-Punkt Verbindungen betreffen und eine Dienstart die Multipunktverbindung betrifft. Bei den Punkt-zu-Punkt Verbindungen kann entweder eine Ethernet Private Line (nachfolgend: EPL) oder eine Ethernet Virtual Private Line (nachfolgen: EVPL) genutzt werden. Die Variante EPL ist nur mit CPE erhältlich. Die Mulitpunktverbindung wird unter dem Service Ethernet Local Area Network (nachfolgend: ELAN) geführt. 138. CES steht den FDA in folgenden Bandbreiten zur Verfügung: 2 Mbit/s, 4 Mbit/s, 6 Mbit/s, 8 Mbit/s, 10 Mbit/s, 20 Mbit/s, 30 Mbit/s, 50 Mbit/s, 70 Mbit/s, 100 Mbit/s, 200 Mbit/s, 300 Mbit/s, 500 Mbit/s, 700 Mbit/s, 1000 Mbit/s und 10 Gbit/s. Damit können mittels CES sämtliche von der Post geforderten Bandbreiten erbracht werden. 139. FDA können zur Nutzung des Services CES wählen, ob sie eigene Sende- und Empfangsgeräte (Option Direct Connect, nachfolgend: DC) oder von Swisscom bereitgestellte CPE nutzen möchten. 140. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit CES für die Leistungserbringung für die Post genutzt werden kann und ob die FDA bei der Erfüllung der jeweiligen Anforderung von Swisscom abhängig ist. Anforderungskriterium Erfüllbarkeit Abhängig von SCS Netzwerktopologie Möglich Ja Sicherheit Möglich Ja Verbindungsarten Möglich Ja Modems Möglich Ja Ausfallsicherheit Möglich Ja Serviceklassen Möglich Ja Bandbreiten Von 2 Mbit/s bis 10 Gbit/s Ja Tabelle 17: Zusammenfassung Eignung CES 141. Mittels CES können sämtliche Anforderungen der Post erfüllt werden. Daher wären die CES-Produkte von Swisscom für die vollständige Realisierung des Projektes geeignet. 142. Die relevanten Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die Post werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

177 Eingabe Swisscom vom 22. September 2010 (act. 10), Leistungsbeschreibung Carrier Ethernet Service, S. 5.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 31

Beschreibung Kosten p ro M o n a t Entgelt für die Nutzung von CES Abhängig von Bandbreite und Region: CHF 448.– bis 8‘035.– Class of Service (Möglichkeit, die Serviceklassen zu wählen) CHF 150.– e in m a li g Einrichtung Add Access CHF 2‘500.– Endkundenmodem (CPE) CHF 1‘160.– Eventuell Ausbaukosten CHF 2‘000.– Tabelle 18: Zusammenfassung Kosten für CES A.3.3.4 Broadband Connectivity Service (BBCS) 143. BBCS ist eine Dienstleistung von Swisscom, mittels welcher FDA als Internet Service Provider (nachfolgend: ISP) einen Internetzugang von ihrer Anschlusszentrale aus bereitstellen können, ohne eine eigene Netzwerkinfrastruktur betreiben zu müssen.178 ISP müssen zur Bereitstellung einer Internetverbindung zum Endkunden in ihrer Anschlusszentrale eine Internetanbindung sowie die Adressierung (meist über IP-Adressen) ihrer Kunden vornehmen. Sämtliche Dienstleistungen für die Übertragung der Daten von der Anschlusszentrale des ISP zum Endkunden übernimmt Swisscom. 144. BBCS steht sowohl in einer Shared- (also mit separater Telefonie) als auch in einer Naked-Variante (reiner Datentransfer) zur Verfügung. Unterschieden werden grundsätzlich ebenfalls geschäftliche (Business) und private (Private) Anwendungen. Für die Übertragungsgeschwindigkeiten stehen mehrere Profile offen, wobei grundsätzlich zwischen ADSL, SDSL und VDSL unterschieden wird. 145. Je nach Profil fallen die nachfolgenden Kosten an:179 Nr. Profil S h a re d

N a k e d

P riv a te

B u s in e s s

Technologie Preis ADSL SDSL VDSL 1 Max 300/100 X X X X CHF 5.– 2 Max 100/100 X X X X CHF 20.– 3 Max 5000/500 X X X X CHF 28.– 3N Max 5000/500 X X X X CHF 46.– 4 Max 20000/1000 X X X CHF 34.– 4N Max 20000/1000 X X X CHF 49.–

178 Internet Service Description Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 3 ff. 179 Price Manual Broad Band Connectivity Service (BBCS) (act. 1), Beilage 28, S. 5.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 32

5 Max 6000/600 X X X X CHF 115.– 6.1 1200/1200 X X X CHF 215.– 6.1N 1200/1200 X X X CHF 215.– 6.2N 1200/1200 Zone 1 X X X CHF 215.– 6.3N 1200/1200 Zone 2 X X X CHF 245.– 6.4N 1200/1200 Zone 3 X X X CHF 280.– 7.1 1800/1800 X X X CHF 285.– 7.1N 1800/1800 X X X CHF 285.– 7.2N 1800/1800 Zone 1 X X X CHF 285.– 7.3N 1800/1800 Zone 2 X X X CHF 340.– 7.4N 1800/1800 Zone 3 X X X CHF 400.– 8 20000/3000 X X X CHF 340.– 9 20000/5000 X X X CHF 450.– Other Optional SLA + X X X X X CHF 120.– Tabelle 19: Monatlich wiederkehrende Kosten BBCS 146. Hinzu kommen die nachfolgenden Einmalkosten, welche für die Anbindung des jeweiligen Standortes des ISP an das Swisscom-Netzwerk anfallen.180 Beschreibung Preis Installation der ersten IP-Verbindung CHF 100‘000.– Installation weiterer IP-Verbindungen CHF 35‘000.– Implementierung eines weiteren Domain Name (pro Domain Name) CHF 2‘800.– Neukonfiguration Domain Name oder LNS Routing, PPP@ISP CHF 5‘100.– Neukonfiguration Domain Name oder LNS Routing, DHCP CHF 8‘000.– Weiterer SAP auf existierendem STE CHF 2‘000.– Tabelle 20: Einmalige Kosten für die Einrichtung von BBCS 147. Weitere Kosten, wie die für die Anbindung des ISP an das Internet, sind vom ISP jeweils selbst zu tragen und zu organisieren. 148. Grundsätzlich lassen sich über BBCS keine Serviceklassen definieren. Die einzige für den Internetverkehr angebotene Serviceklasse ist „Best effort“.181 Für Sprachübertragun-

180 Price Manual Broad Band Connectivity Service (BBCS) (act. 1), Beilage 28, S. 5. 181 Internet Service Description Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 8.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 33

gen182 sowie für das Streaming183 wird allerdings eine priorisierte Serviceklasse angeboten. Dennoch kann als Zusatzangebot QoS bezogen werden, welches insgesamt die vier Verkehrsklassen „Real Time“, „High Priority“, „Priority“ und „Best effort“ ermöglicht.184 149. Als Dienstqualität bietet Swisscom grundsätzlich zwei Service-Levels an. Dies sind Service-Level Standard und Service-Level Plus. 150. In der nachfolgenden Tabelle wird zusammengefasst, inwieweit BBCS für die Leistungserbringung für die Post genutzt werden kann und ob die FDA bei der Erfüllung der jeweiligen Anforderung von Swisscom abhängig ist. Anforderungskriterium Erfüllbarkeit Abhängig von SCS Netzwerktopologie Möglich Ja Sicherheit Möglich Ja Verbindungsarten Einfache Verbindungen möglich, Redundanzen können nicht abgebildet werden. Ja Modems Möglich Ja Ausfallsicherheit Hängt von den Service-Levels ab, welche derzeit unbekannt sind. Da aber sowohl Sunrise als auch Swisscom davon ausgehen, dass BBCS eingesetzt werden könnte, erscheint es möglich. Ja Serviceklassen Eingeschränkt möglich Ja Bandbreiten Beschränkt bis 1.8 Mbit/s symmetrisch Ja Tabelle 21: Zusammenfassung Eignung BBCS 151. Grundsätzlich würde sich ein Teil der Anforderungen der Post mit einem BBCS- Produkt abdecken lassen. Dies ist insbesondere für die Bandbreitenprofile bis zu einer symmetrischen Datenverbindung von bis zu 1.8 Mbit/s der Fall. 152. Die relevanten Kosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die Post werden daher in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Beschreibung Kosten p ro M o n a t Entgelt für Nutzung BBCS Abhängig von Bandbreite und Region: CHF 215.– bis 400.– e in m a li g Installation BBCS CHF 300.– Endkundenmodem (CPE) CHF 449.– Tabelle 22: Zusammenfassung Kosten für BBCS

182 Voice over Broadband (VoBB) Service Description Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 8. 183 Streaming Service Description DHCP Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 6. 184 Service Termination DHCP Broadband Connectivity Service (BBCS), S. 21.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 34

A.3.3.5 Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz 153. Swisscom gibt in ihrer Beispielrechnung an, dass Nachfrager nach den verschiedenen Vorleistungsprodukten für die Anbindung der genutzten Dienstleistungen an das eigene Backbone-Netz die nachfolgenden Kosten zu tragen haben:185 Beschreibung Kosten P ro

M o n a t Backbonekosten pro Leitung CHF [1-5] Plattformmanagement pro Leitung CHF [0.50-1.00] Tabelle 23: Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz 154. Für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung wird für die Evaluation der Kosten für die Anbindung ans Backbone-Netz auf die Angaben von Swisscom zurückgegriffen, ohne diese im Einzelnen überprüft zu haben. A.3.3.6 Fazit aus der Analyse der Vorleistungsprodukte von Swisscom 155. FDA standen somit insgesamt drei Produkte von Swisscom, nämlich TAL, CES und BBCS, zur Verfügung, mit welchen die Anforderungen der Post erfüllt werden konnten. Aufgrund der Preisunterschiede zwischen den Vorleistungsprodukten und den bisher in die Entbündelung getätigten Investitionen würde jedoch ein für die jeweilige FDA typisches Portfolio nachgefragt werden. Gleiches gilt für weitere Dienstleistungen dieser Art im Geschäftskundenbereich. Zusammenfassend werden daher nochmals die Kosten der einzelnen Vorleistungsprodukte gegenübergestellt.

185 Eingabe Swisscom vom 28. August 2012 (act. 14), Beilage 24.

32/2009/03409/COO.2101.111.7.120425 35

Bandbreite Reguliert Kommerziell TAL BBCS CES M o n a ti li c h e K o s te n

1 Mbit/s 19.74 CHF 215-280 CHF 490-784 CHF 1.2 Mbit/s 19.74 CHF 215-280 CHF 490-784 CHF 1.8 Mbit/s 19.74 CHF 285-400 CHF 490-784 CHF 2 Mbit/s 19.74 CHF n/a 490-784 CHF 3.6 Mbit/s n/a n/a 605-967 CHF 4 Mbit/s n/a n/a 605-967 CHF 10 Mbit/s n/a n/a 775-1‘240 CHF 30 Mbit/s n/a n/a 1‘127-1‘804 CHF 100 Mbit/s n/a n/a 1‘920-3‘071 CHF 500 Mbit/s n/a n/a 3‘016-4‘826 CHF E in m a li g e K o s te n

Installation/Neuschaltung 45.40 CHF 200.─ CHF 2‘500.─ CHF Modem 150.─ CHF 449.─ CHF 1‘160.─ CHF Evtl. Ausbaukosten - - 2‘000.─ CHF Kollokation 24.59 CHF - - Netzwerkkosten 52.─ CHF - - Total einmalige Kosten 271.99 CHF 649.─ CHF 5‘660 CHF Tabelle 24: Zusammenfassung der Kosten der einzelnen Vorleistungsprodukte 156. Aus der Gegenüberstellung zeigt sich, dass die Preise für die regulierten Vorleistungsprodukte deutlich tiefer sind, als die Preise für die kommerziellen Vorleistungsprodukte. Daher besteht für FDA

Swisscom WAN-Anbindung — Wettbewerbskommission 21.09.2015 Swisscom WAN-Anbindung — Swissrulings