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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 06.11.1995 JAAC 60.78

6. November 1995·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung·PDF·410 Wörter·~2 min·4

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JAAC 60.78 Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 6. November 1995 Art. 13 al. 3 LR. Pouvoir d’examen de la Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche à l’égard d’un recours contre le rejet d’une demande prononcé sur la base d’une expertise. Art. 13 Abs. 3 FG. Überprüfungsbefugnis der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung bezüglich einer Beschwerde gegen die auf einem Gutachten beruhende Ablehnung eines Gesuchs. Art. 13 cpv. 3 LR. Facoltà d’esame della Commissione federale di ricorso in materia di promovimento della ricerca, in merito a un ricorso contro il rigetto di una domanda pronunciato in base a una perizia. 1. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann mit der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung (im folgenden: Rekurskommission) gerügt werden, die angefochtene Verfügung des Schweizerischen Nationalfonds stelle eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens dar oder beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des 1

rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit der Schweizerische Nationalfonds im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, ist somit für ein Einschreiten der Rekurskommission kein Raum. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Schweizerische Nationalfonds den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, indem das seinem Entscheid zugrundeliegende Gutachten eines Experten unrichtige Behauptungen und unqualifizierte Annahmen enthalte. Wie die Rekurskommission wiederholt entschieden hat (unveröffentlichter Entscheid vom 5. April 1994 i. S. Dr. W.G. und andere mehr), kann es nicht ihre Aufgabe sein, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Experten und Referenten einerseits und Gesuchstellern andererseits gleichsam als Obergutachter die richtige Bewertung eines Forschungsprojektes vorzunehmen. Die Rekurskommission hat nur zu prüfen, ob die Meinungsäusserungen der beigezogenen Experten und der Referenten schlüssig, das heisst nicht mit offensichtlichen Mängeln wie innerer Widersprüchlichkeit, Übergehen von anerkannten Lehrmeinungen, sachfremden Erwägungen und ähnlichen Fehlern behaftet sind. Ihre Überprüfungsbefugnis lässt sich in dieser Beziehung mit derjenigen des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen vergleichen, wo das Bundesgericht nur prüft, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BGE 106 Ia 4; 105 Ia 190). Damit wird der Erfahrung und der besonderen Sachkenntnisse der Referenten und Experten Rechnung getragen. (...) 2 http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_106_Ia_4&resolve=1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.78 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 6. November 1995 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 003 191 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 6. November 1995

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