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VPB/JAAC/GAAC 2008 178
Gutachten
2008.10 (S. 178-182) Streitbeilegungsmechanismen in völkerrechtlichen Verträgen EDA, Direktion für Völkerrecht Gutachten vom 13. November 2007
Stichwörter: Friedliche Streitbeilegung; Wahl des Streitbeilegungsmittels; Schiedsverfahren; Schiedsgericht. Mots clés: Règlement pacifique des différends; choix de l’instrument de règlement des différends; procédure d’arbitrage; tribunal arbitral. Termini chiave: Composizione pacifica dei conflitti; scelta dei mezzi di composizione dei conflitti; arbitrato; tribunale arbitrale
Regeste: Die friedliche Streitbeilegung des Völkerrechts kennt grundsätzlich zwei Verfahren: das diplomatische Verfahren und das streitabschliessende (rechtliche) Entscheidungsverfahren. Die diplomatischen Mittel zur Streitbeilegung werden in der Praxis am meisten verwendet. Die Einberufung eines Schiedsgerichts zur Streitbeilegung ist grundsätzlich möglich, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Die Anrufung eines internationalen Gerichts ist eher ein schwerfälliges Mittel. Der Umfang und die Ausgestaltung des Vertrags, die Dauer, die Höhe der Finanzbeiträge sowie die Interessen der jeweiligen Vertragspartei sind Kriterien, welche die Wahl des geeigneten und angemessenen Streitbeilegungsmittels wesentlich beeinflussen kann. Regeste: Dans le droit international, les différends peuvent en principe être réglés pacifiquement selon deux procédures: la procédure diplomatique et la procédure juridique. C’est aux instruments diplomatiques qu’il est le plus souvent fait recours. Il est possible de convoquer un tribunal arbitral pour régler des différends, à condition que cette démarche ait été préalablement convenue. La convocation d’un tribunal international est une démarche plutôt lourde. La longueur et la structure du traité, sa durée, de même que le montant des contributions financières et les intérêts de chaque partie contractante constituent des critères susceptibles d’influencer de manière déterminante le choix de l’instrument adéquat et approprié de règlement des différends. Regesto: La risoluzione pacifica dei conflitti in diritto internazionale pubblico può essere conseguita in linea di massima con due procedure: la procedura diplomatica e la procedura decisionale (giuridica) di risoluzione dei conflitti. I mezzi diplomatici per la risoluzione dei conflitti sono i mezzi più impiegati nella prassi. L’adizione di un tribunale arbitrale per risolvere i conflitti è sostanzialmente possibile, sempre che le parti si siano opportunamente accordate. Il ricorso a un tribunale internazionale è un mezzo piuttosto lento. La portata e la definizione del trattato, la durata, la quota dei contributi finanziari e gli interessi delle parti contrattuali sono criteri che possono notevolmente influenzare la scelta dei mezzi adeguati e congrui per risolvere i conflitti.
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Rechtliche Grundlagen: - Base juridique: - Base giuridico: -
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1. Allgemeines zur internationalen Streitbeilegung In der internationalen Praxis haben sich seit langem unterschiedliche Mittel der Streitbeilegung herausgebildet. So lassen sich Konsultation, Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung (einschliesslich «Guter Dienste») und Vergleich als sog. diplomatische Verfahren kennzeichnen. Ihre Eigenart besteht darin, dass die Streitparteien die Kontrolle über den Konflikt behalten und deshalb vorgeschlagene Lösungen akzeptieren oder verwerfen können. Obschon einigungsförderlich sind diplomatische Verfahren der Streitbeilegung ergebnisoffen. Demgegenüber verlangen die streitabschliessenden (rechtlichen) Entscheidungsverfahren (Schiedsspruch, Entscheidung eines internationalen Gerichts), dass die Parteien bereit sind, das Ergebnis der streitentscheidenden Instanz im Vorhinein als bindend zu akzeptieren. Ein numerus clausus der Streitbeilegungsmittel gibt es nicht. Die Parteien können auch andere als die eben erwähnten Mittel einsetzen bzw. diese kombinieren und modifizieren. Einen rechtlichen Vorrang irgendeines Mittels kennt das Völkerrecht nicht.
2. Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit hält flexible Möglichkeiten bereit, was die Beilegung eines Streites angeht, insbesondere im Bereich des internationalen Handels. Voraussetzung für eine Anerkennung von Schiedssprüchen ist die ordnungsgemässe Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere die Einsetzung des Entscheidgremiums und die Regelung des Verfahrens durch die Konfliktparteien. Im Gegensatz zu internationalen Gerichten (vgl. Kap. 3) sind Schiedsgerichte oftmals effizienter und in ihrem Rechtsbereich fachkundiger. Schiedsverfahren werden zwischen den Staaten mit einem Schiedsvertrag (compromis arbitral) vereinbart, welches das Schiedsverfahren für den konkret vorliegenden Fall festlegt und die verbindliche Entscheidung einem unabhängigen Schiedsgericht überlässt. Anstelle der Vereinbarung eines eigenen Schiedsverfahrens besteht auch die Möglichkeit, dass beide Streitparteien ein bereits bestehendes Schiedsverfahren für anwendbar erklären. Diese sind oft auf zwischenstaatliche (sog. horizontale) Streitigkeiten ausgerichtet1, obwohl bspw. im Bereich der Investitionsschutzabkommen zusätzlich auch sog. diagonale Verfahren zwischen einer Privatperson und einem Staat zur Anwendung kommen2. Im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Handelsverkehr ist die Schiedsgerichtsordnung der Arbitration Rules der United Nations Commission on International Trade Law erwähnenswert3. Diese fliesst oft in die Verfahrensordnungen der ständigen Schiedsgerichte ein. Ein Schiedsverfahren setzt stets voraus, dass sich das andere Völkerrechtssubjekt (Partnerstaat) einverstanden erklärt, sich diesem zu unterwerfen und den Schiedsspruch anzuerkennen.
3. Streitbeilegung durch ein internationales Gericht Die hauptsächlichen Unterschiede zwischen den oben genannten Schiedsgerichten und internationalen Gerichten, als deren Prototyp der Internationale Gerichtshof (IGH) gelten kann, werden vor allem darin gesehen, dass letztere ständige Gerichtsinstanzen mit prinzipiell feststehender Zuständigkeit und Verfahrensordnung sind und dass die Parteien auf ihre Zusammensetzung keinen wesentlichen Einfluss haben. 1 vgl. den Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag; http://www.pca-cpa.org 2 vgl. http://www.worldbank.org/icsid 3 vgl. http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/arb-rules/arb-rules.pdf
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Gemäss Statuten des IGH (Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut) kann dieses grundsätzlich nur bei zwischenstaatlichen Streitigkeiten angerufen werden. Die Gerichtsbarkeit im konkreten Fall muss vorgängig durch die Staaten anerkannt worden sein. Die Verfahren sind kompliziert, teuer und dauern zumeist lange.
4. Frage nach der angemessenen Streitbeilegungsmethode und der Notwendigkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Allgemeinen
Ein Urteil eines Schiedsgerichts bringt eine erhöhte Rechtssicherheit und einen Entscheid, an den sich beide Seiten gemäss Schiedsvereinbarung orientieren müssen. Ein Schiedsverfahren ist eine formelle, rechtliche Alternative zur Streitbeilegung durch diplomatische Mittel. Schiedsverfahren haben zusätzliche Verfahrenskosten zur Folge und sind in der Regel teuer. Die diplomatischen Mittel sind demgegenüber für die allgemeine Beziehung zwischen den Partnerstaaten förderlicher und belasten die Fortführung der Umsetzung der Abkommen weniger schwerwiegend als die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Diese Streitbeilegung verläuft hingegen nicht nach einem rechtlichen Verfahren, sondern nach diplomatischem Geschick und politischem Druck (bspw. durch Androhung der Suspendierung oder Kündigung des Abkommens). Grundsätzlich können auf diesem Weg schnelle, pragmatische Lösungen gefunden werden, wenn die Partnerstaaten kompromissfähig sind. Es kann aber auch sein, dass die diplomatischen Mittel zur Verzögerung einer Lösung missbraucht werden. Es gibt letztlich keine Garantie, dass die Streitbeilegung durch diplomatische Mittel oder durch ein Schiedsgericht eher zum erwünschten Ergebnis führt. Je nach Rechtsgebiet und Sachlage kann die eine oder andere Streitbeilegungsmethode vorteilhafter sein. Folgende Kriterien können den Entscheid über die Notwendigkeit des Einbezugs einer Schiedsklausel in einem völkerrechtlichen Vertrag beeinflussen: der Umfang und die Ausgestaltung des Vertrags (bspw. Art und Natur des Projektes), die Dauer des Vertrags (unbefristet/befristet), die Höhe der Finanzbeiträge sowie die Interessen der jeweiligen Vertragspartei. Eine Analyse der Schweizer Praxis bzgl. Einbezug von Schiedsgerichten als Streitbeilegungsmechanismen in völkerrechtlichen Verträgen zeigt Folgendes: Bei Handels- und Wirtschaftsabkommen, insbesondere im Bereich der Investitionsschutzabkommen, wird seitens der Schweiz zumeist versucht, eine Schiedsklausel im Abkommen zu integrieren. Auch in anderen Abkommen, bspw. im Forschungs- und Energiebereich, die eine wirtschaftliche Komponente enthalten, finden sich Schiedsklauseln. Auf der anderen Seite gibt es auch im Wirtschaftsbereich Abkommen, die keine Schiedsklausel vorsehen, sondern lediglich diplomatische Streitbeilegungsmittel. Insbesondere in den bilateralen Verträgen mit der EU war es in der Vergangenheit nicht möglich, Schiedsklauseln zu vereinbaren (bspw. Freihandelsabkommen oder Landwirtschaftsabkommen). Je weniger wichtig die wirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkte eines Staatsvertrages sind, desto seltener scheinen sich Schiedsklauseln in den Abkommen zu finden. Dies gilt bspw. für Kooperationsabkommen oder Abkommen im Bereich der Kultur. Es gibt Abkommen, die lediglich die diplomatischen Streitbeilegungsmittel nennen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Vertragsparteien nach Unterzeichnung nur noch diplomatische Mittel zur Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Die Vertragsparteien können auch nachträglich mittels Schiedsvereinbarung eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorlegen, falls ein solches Vorgehen von beiden Staaten erwünscht wird. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Aspekte: a) Falls die Richter nicht durch Konsens der Parteien eingesetzt werden, benötigt es deren Einsetzung durch eine unabhängige Instanz, bspw. dem IGH. Dies ist zwar aufwendig und beinhaltet eine weitere Institution im Verfahren, ist aber in der Praxis un-
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umgänglich, will man jede Blockierungsmöglichkeit ausschliessen. Es bestehen neben dem IGH und dessen Präsidenten weitere Möglichkeiten und Institutionen, welche die Einsetzung der Richter anstelle der Vertragsparteien vornehmen könnten, bspw. der Ständige Schiedsgerichtshof in Den Haag und dessen Generalsekretär (vgl. Kap. 2). b) Es gibt neben der Einsetzung eines Dreiergremiums auch die Möglichkeit eines einzelnen Schiedsrichters zur Streitbeilegung. Dies könnte insbesondere bei kleineren Abkommen prozessökonomisch sinnvoll sein. Ein solcher Einzelrichter sollte wiederum von beiden Parteien oder mangels Konsens von einer dritten, unabhängigen Stelle bestimmt werden. Er sollte nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien haben. c) Im zwischenstaatlichen Verhältnis zwischen Völkerrechtssubjekten gilt grundsätzlich Völkerrecht, d.h. primär das massgebliche Vertragsrecht (insbesondere Wortlautauslegung des Abkommens), das Gewohnheitsrecht und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (bspw. Treu und Glauben). Eher unüblich, wenn auch nicht ausgeschlossen, ist die vereinbarte Anwendbarkeit eines bestimmten nationalen Rechts für die Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Beide Vertragsparteien des Abkommens müssen dies zunächst akzeptieren.
5. Zusammenfassung Grundsätzlich werden im Rahmen der Streitbeilegung zwei Kategorien unterschieden, die sog. diplomatischen Verfahren (bspw. Konsultation, Vermittlung oder Vergleich) und die streitabschliessenden (rechtlichen) Entscheidungsverfahren (Schiedsspruch, Entscheidung eines internationalen Gerichts). Die diplomatischen Mittel zur Streitbeilegung werden in der Praxis am meisten verwendet. Die Einberufung eines Schiedsgerichts zur Streitbeilegung ist grundsätzlich möglich, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten getroffen wurde. Die Anrufung eines internationalen Gerichts ist eher ein schwerfälliges Mittel. Je nach Rechtsgebiet und Sachlage kann die eine oder andere Streitbeilegungsmethode vorteilhafter sein. Der Umfang und die Ausgestaltung des Vertrags, die Dauer, die Höhe der Finanzbeiträge sowie die Interessen der jeweiligen Vertragspartei sind Kriterien, welche die Wahl des geeigneten und angemessenen Streitbeilegungsmittels wesentlich beeinflussen kann.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2008.10 - Streitbeilegungsmechanismen in völkerrechtlichen Verträgen, Gutachten vom 13. November 2007 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2008 Année Anno Band - Volume Volume Seite 178-182 Page Pagina Ref. No 150 000 068 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
1. Allgemeines zur internationalen Streitbeilegung 2. Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht 3. Streitbeilegung durch ein internationales Gericht 4. Frage nach der angemessenen Streitbeilegungsmethode und der Not wendigkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Allgemeinen 5. Zusammenfassung