Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s brevets Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a patentas Federal Patent Court O2017_007 Te ilurteilvom 1 . November 2019 Besetzung Präsident Dr. iur. Mark Schweizer, Richter Dr. phil. nat. Dipl. Phys. Philipp Rüfenacht (Referent), Richter Dr. iur. Andri Hess, Richter Dr. iur. Simon Holzer, Richter Dipl. Ing. Phys. EPFL Christoph Müller, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Hamilton Medical AG, Via Crusch 8, 7402 Bonaduz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Gasser, BianchiSchwald GmbH, St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dipl. Phys. ETH Renato Bollhalder und durch Dr. sc. ETH, Dipl.-Phys. Torben Müller, Bohest AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel, Klägerin gegen imtmedical AG, Gewerbestrasse 8, 9470 Buchs, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Rudolf A. Rentsch und MLaw Ernst J. Brem, IPrime Legal AG, Hirschengraben 1, 8001 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dipl. Ing. FH Joachim Künsch und/oder EUR Ing., Faching. NTB (Bsc) Paul Rosenich, Patentbüro Paul Rosenich AG, 9497 Triesenberg, Beklagte Gegenstand Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung); Beatmungsgerät
O2017_007 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 23. März 2017 reichte die Klägerin die vorliegende Patentverletzungsklage betreffend das europäische Patent EP 1 984 805 B1 (Klagepatent) ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei der Beklagten zu verbieten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5’000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Herman aus (genannt «Harri») Freiberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern: a. Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und
O2017_007 - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. b. Eventualrechtsbegehren zu 1a (Änderungen gegenüber Begehren 1a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weiter der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. c. Eventualrechtsbegehren zu 1a (Änderungen gegenüber Begehren 1a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung,
O2017_007 wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. d. Eventualrechtsbegehren zu 1a (Änderungen gegenüber Begehren 1a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass
O2017_007 - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 2. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräte mit der Diagrammfunktion «Animated Lung», wobei Beilage KB 8, Beilage KB 9, Beilage KB 10 und Beilage KB 11 dem Urteil als Anhänge beizufügen seien, zu verbieten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Herman aus (genannt «Harri») Freiberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern: a. Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz,
O2017_007 und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. b. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 2a (Änderung gegenüber Begehren 2e durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist.
O2017_007 c. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 2a (Änderung gegenüber Begehren 2a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. d. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 2a (Änderung gegenüber Begehren 2a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerat zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen:
O2017_007 - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 3. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräte mit der Diagrammfunktion «Animated Lung» in Kombination mit einem proximalen Flusssensor, welcher nach dem Differenzdruckmessprinzip arbeitet und damit mit den unter den Bezeichnungen bellavista 1000 (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista bODe» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegender Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräten kompatibel ist, wobei Beilage KB 8, Beilage KB 9, Beilage KB 10 und Beilage KB 11 de zu verbieten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5’000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Herman aus (genannt «Harri») Freiberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen 1 aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern: a. Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm,
O2017_007 - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. b. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 3a (Änderung gegenüber Begehren 3a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gertesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist,
O2017_007 - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform, dargestellt ist. c. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 3a (Änderung gegenüber Begehren 3a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. d. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 3a (Änderung gegenüber Begehren 3a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm,
O2017_007 - eine Sensorik zur Messung von Druck! Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gertesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug - die Compliance der Lunge - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 4. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräte mit der Diagrammfunktion «Animated Lung» in Kombination mit einem der unter den Bezeichnungen «iFlow 200 R». «iFlow200S» und «iFlow 40S» (gemäss der als Beilage KB 15 beiliegenden Broschüre) vertriebenen proximalen Flusssensoren, wobei Beilage KB 8, Beilage KB 9‚ Beilage KB 10, Beilage KB 11 und Beilage KB 15 dem Urteil als Anhänge beizufügen seien, zu verbieten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5’000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Herman aus (genannt «Harri») Freiberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern:
O2017_007 a. Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. b. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 4a (Änderung gegenüber Begehren 4a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gertesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass
O2017_007 - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. c. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 4a (Änderung gegenüber Begehren 4a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggert Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. d. Eventualrechtsbegehren zu Begehren 4a (Änderung gegenüber Begehren 4a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet)
O2017_007 Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jeden, Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag nach Art, 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CHF 5’000 nach Art. 343 Abs. 1 litt. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Herman aus (genannt «Harri») Freiberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, der Klägerin nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung durch Urkunden belegte Auskunft zu erteilen über die Menge der von ihr oder in ihrem Auftrag in der Schweiz und in Liechtenstein vertriebenen, in die Schweiz und in Liechtenstein eingeführten, aus der Schweiz und aus Liechtenstein ausgeführten, in der Schweiz und Liechtenstein angebotenen und/oder verkauften, aus der Schweiz und aus Liechtenstein angebotenen und/oder verkauften, sonst wie in Verkehr gebrachten, besessenen und/oder zu solchen Zwecken hergestellten und/oder in Herstellung gegebenen und/oder bestellten Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben sowie die dadurch erzielten Netto-Verkaufserlöse und Bruttogewinne (gesondert ausgewiesen nach Geschäftsjahr gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten) unter Vorlegung a. aller Namen und Adressen der Hersteller und/oder Lieferanten; b. aller Rechnungen (mit Lieferzeiten und -preisen), die für Lieferungen der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben ausgestellt wurden; c. der Einkaufskosten bzw. Herstellungskosten der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1,2, 3 und 4 oben, wobei die Herstellungskosten nach variablen und
O2017_007 fixen Kosten zu unterteilen seien, soweit die fixen Kosten unmittelbar der Herstellung der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben zugeteilt werden können; d. die Nennung zusätzlicher Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Angebot, dem Verkauf, der sonstigen lnverkehrbringung und/oder dem Besitz der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben; e. Urkunden, die zeigen, dass alle gemäss Ziff. 5c und 5d oben geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und sich, soweit sie Fixkosten sind, unmittelbar der Herstellung, dem Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Angebot, dem Verkauf, der sonstigen lnverkehrbringung und/oder dem Besitz der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben zuteilen lassen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziff. 5 oben zu beziffernden Betrag zuzüglich jährlicher Zinsen von 5% seit dem Datum einer jeden Patentverletzung zu bezahlen (geschätzter Mindestwert gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 2'000’000). 7. Es sei die Einziehung und Zerstörung der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben sowie der ganz oder vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit diese im Eigentum der Beklagten stehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten unter Einschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte der Kanzlei BOHEST AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel (insbesondere der Herren PA Dipl. Phys. ETH Renato Bollhalder und Dr. sc. ETH, Dipl.-Phys. Torben Müller).» 2. Die Klageantwort erfolgte mit Eingabe vom 23. Juni 2017, womit die Beklagte folgende Rechtsbegehren stellte: «1) Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2) Eventualiter sei das klägerische Rechtsbegehren 5, soweit dieses nicht vollumfänglich abgewiesen wird, nur bezüglich dessen lit. a bis d gutzuheissen; unter Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, wo spezifische Informationen zuhanden der Klägerin nicht zwingend erforderlich sind. 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.» 3. Die auf die Einrede der Patentnichtigkeit beschränkte Replik erfolgte mit Eingabe vom 18. September 2017. Mit der beschränkten Replik stelle die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: «(Änderungen gegenüber Rechtsbegehren 1 bis 4 der Klage [act. 1] vom 23. März 2017 farblich [gelb] hervorgehoben)
O2017_007 1a. Es sei der Beklagten zu verbieten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 litt. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Hermanus (genannt «Harri») Friberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern: Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbil¬dung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 1b. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 1a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 1a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung,
O2017_007 wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 1b1. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1b (Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 1b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 1a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und
O2017_007 - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 1b2. Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1b (Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 1b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 1a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 1b3. Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1b (Subsubsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 1b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 1a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen:
O2017_007 - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 1c. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 1a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 1a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind.
O2017_007 1d. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 1a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 1a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 2a. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräte mit der Diagrammfunktion «Animated Lung», wobei Beilage KB 8, Beilage KB 9, Beilage KB 10 und Beilage KB 11 dem Urteil als Anhänge beizufügen seien, zu verbieten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 litt. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Hermanus (genannt «Harri») Friberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu
O2017_007 besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern: Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 2b. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 2a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 2a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass
O2017_007 - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 2b1. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2b (Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 2b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 2a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 2b2. Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2b (Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 2b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 2a]
O2017_007 Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 2b3. Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2b (Subsubsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 2b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 2a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass
O2017_007 - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 2c. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 2a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 2a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. 2d. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 2a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 2a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 2a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist:
O2017_007 - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 3a. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräte mit der Diagrammfunktion «Animated Lung» in Kombination mit einem proximalen Flusssensor, welcher nach dem Differenzdruckmessprinzip arbeitet und damit mit den unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräten kompatibel ist, wobei Beilage KB 8, Beilage KB 9, Beilage KB 10 und Beilage KB 11 dem Urteil als Anhänge beizufügen seien, zu verbieten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 litt. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Hermanus (genannt «Harri») Friberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz
O2017_007 und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern: Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist.einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende 3b. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 3a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 3a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass
O2017_007 - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 3b1. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3b (Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 3b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 3a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 3b2. Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3b (Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 3b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 3a]
O2017_007 Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 3b3. Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3b (Subsubsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 3b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 3a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass
O2017_007 - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 3c. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 3a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 3a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. 3d. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 3a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 3a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 3a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist:
O2017_007 - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 4a. Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf die unter den Bezeichnungen «bellavista 1000» (gemäss der als Beilage KB 8 beiliegenden Broschüre und den als Beilage KB 11 beiliegenden Abbildungen), «bellavista 1000e» (gemäss der als Beilage KB 9 beiliegenden Broschüre) und «bellavista 1000 neo» (gemäss der als Beilage KB 10 beiliegenden Broschüre) vertriebenen Beatmungsgeräte mit der Diagrammfunktion «Animated Lung» in Kombination mit einem der unter den Bezeichnungen «iFlow 200 R», «iFlow 200 S» und «iFlow 40 S» (gemäss der als Beilage KB 15 beiliegenden Broschüre) vertriebenen proximalen Flusssensoren, wobei Beilage KB 8, Beilage KB 9, Beilage KB 10, Beilage KB 11 und Beilage KB 15 dem Urteil als Anhänge beizufügen seien, zu verbieten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 litt. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Hermanus (genannt «Harri») Friberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertreiben, in die Schweiz und in Liechtenstein einzuführen, aus der Schweiz und aus Liechtenstein auszuführen, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein anzubieten, in der Schweiz und in Liechtenstein und aus der Schweiz und aus Liechtenstein zu verkaufen, in der Schweiz und in Liechtenstein sonst wie in Verkehr zu bringen und dafür Werbung zu betreiben (auch über Internet), in der Schweiz und in Liechtenstein zu besitzen, in der Schweiz und in Liechtenstein zu diesen Zwecken herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder zu solchen Handlungen Dritte anzustiften und/oder bei ihnen mitzuwirken und/oder ihre Begehung zu begünstigen und/oder zu erleichtern:
O2017_007 Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 4b. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 4a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 4a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist,
O2017_007 - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 4b1. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4b (Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 4b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 4a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 4b2. Subeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4b (Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 4b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 4a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm,
O2017_007 - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 4b3. Subsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4b (Subsubsubeventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4a) (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 4b durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 4a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - den Beatmungswiderstand, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform mit einer eine Trachea mit Bronchien aufweisenden Atemwegsform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und
O2017_007 - der aktuelle Beatmungswiderstand durch die aktuelle Weite der Atemwegsform und/oder durch die Farbe oder die Helligkeitsstufe der Atemwegsform dargestellt ist. 4c. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 4a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 4a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen: - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform und einer Zwerchfellform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechenden Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. - getriggerte Atemzüge aufgrund einer Spontanatmungsaktivität des Patienten durch Einblenden einer bildlichen Darstellung der Zwerchfellform dargestellt sind. 4d. Eventualrechtsbegehren zu Rechtsbegehren 4a (Änderung gegenüber Rechtsbegehren 4a durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet) [Ingress wie Rechtsbegehren 4a] Beatmungsgerät zur mechanischen Beatmung eines Patienten mit Beatmungsluft, das folgende Merkmale aufweist: - einen Bildschirm, - eine Sensorik zur Messung von Druck, Volumen und Fluss der Beatmungsluft, - eine Gerätesteuerung, wobei die Gerätesteuerung dazu ausgebildet ist, in Kombination mit der Sensorik wenigstens die folgenden drei veränderlichen Werte bei der mechanischen Beatmung eines Patienten zu erfassen:
O2017_007 - die Volumenveränderung der beatmeten Lunge bei jedem Atemzug, - die Compliance der Lunge, - die Atemfrequenz, und wobei die Gerätesteuerung ferner dazu ausgebildet ist, die wenigstens drei erfassten Werte gemeinsam in einem einzigen grafischen Element, welches wenigstens eine bildliche Darstellung einer Lungenform umfasst, derart auf dem Bildschirm darzustellen, dass - die bei jedem Atemzug erfasste Volumenveränderung der beatmeten Lunge durch eine dieser entsprechende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist, - eine qualitative Aussage über die Compliance der Lunge durch eine variierende Ausbildung einer Konturlinie der Lungenform animiert dargestellt ist, wobei eine ideale Compliance als eine dem Umriss einer idealen Lungenform folgende Linie oder eine farblich oder bezüglich Helligkeit abgesetzte Fläche mit einer idealen Lungenform dargestellt ist, und - die Atemfrequenz durch die mit der Atemfrequenz einhergehende Grössenveränderung der Lungenform animiert dargestellt ist. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 litt. c ZPO, mindestens aber von CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 litt. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe, insbesondere der Herren Jakob Discher, Henri Hermanus (genannt «Harri») Friberg, Christian Rupert Büchel und Christian Eggenberger, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, der Klägerin nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung durch Urkunden belegte Auskunft zu erteilen über die Menge der von ihr oder in ihrem Auftrag in der Schweiz und in Liechtenstein vertriebenen, in die Schweiz und in Liechtenstein eingeführten, aus der Schweiz und aus Liechtenstein ausgeführten, in der Schweiz und Liechtenstein angebotenen und/oder verkauften, aus der Schweiz und aus Liechtenstein angebotenen und/oder verkauften, sonst wie in Verkehr gebrachten, besessenen und/oder zu solchen Zwecken hergestellten und/oder in Herstellung gegebenen und/oder bestellten Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben sowie die dadurch erzielten Netto-Verkaufserlöse und Bruttogewinne (gesondert ausgewiesen nach Geschäftsjahr gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten) unter Vorlegung a. aller Namen und Adressen der Hersteller und/oder Lieferanten sowie Abnehmer; b. aller Rechnungen (mit Lieferzeiten und -preisen), die für Lieferungen der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben ausgestellt wurden; c. der Einkaufskosten bzw. Herstellungskosten der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben, wobei die Herstellungskosten nach variablen und fixen Kosten zu unterteilen seien, soweit die fixen Kosten unmittelbar der Herstellung der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben zugeteilt werden können; d. die Nennung zusätzlicher Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Angebot, dem Verkauf, der sonstigen Inverkehrbringung und/oder dem Besitz der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben;
O2017_007 e. Urkunden, die zeigen, dass alle gemäss Ziff. 5c und 5d oben geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und sich, soweit sie Fixkosten sind, unmittelbar der Herstellung, dem Vertrieb, der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Angebot, dem Verkauf, der sonstigen Inverkehrbringung und/oder dem Besitz der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben zuteilen lassen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziff. 5 oben zu beziffernden Betrag zuzüglich jährlicher Zinsen von 5% seit dem Datum einer jeden Patentverletzung zu bezahlen (geschätzter Mindestwert gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 2'000'000). 7. Es sei die Einziehung und Zerstörung der Vorrichtungen gemäss Ziff. 1, 2, 3 und 4 oben sowie der ganz oder vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anzuordnen, soweit diese im Eigentum der Beklagten stehen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten unter Einschluss der Auslagen für die notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte der Kanzlei BOHEST AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel (insbesondere der Herren PA Dipl. Phys. ETH Renato Bollhalder und Dr. sc. ETH, Dipl.-Phys. Torben Müller).» 4. Am 8. Mai 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt, die zu keiner Einigung zwischen den Parteien führte ausser, dass das Verfahren einstweilen zu sistieren sei. 5. Nachdem die Sistierung aufgehoben wurde, erfolgte die vollständige Replik mit Eingabe vom 13. September 2018. 6. Die Duplik erfolgte am 20. November 2018, die Stellungnahme dazu am 7. Januar 2019. 7. In der Folge wurden die Parteien auf den 20. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. 8. Am 15. Februar 2019 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beklagten, womit sie die folgenden prozessualen Anträge stellte: «1) Die Eingabe der Klägerin vom 7. Januar 2019 (act. 44) sei vollständig und mit den dazu eingereichten Beilagen (act. 44_39, act. 44_ 40, act. 44_ 41 und act. 44_ 42) aus dem Recht zu weisen. 2) Eventualiter seien die Rz 4-32, 34-35, 37, 40-46, 55-202, 213-215, 221, 225- 272, 288-291, 303-310, 360-381, 384-401, 404 und 411-413 von act. 44 und
O2017_007 die Beilagen act. 44_39, act. 44_ 40, act. 44_ 41 und act. 44_ 42 aus dem Recht zu weisen. 3) Über die vorstehenden Anträge sei unverzüglich zu entscheiden, jedenfalls vor Ausfertigung des schriftlichen Fachrichtervotums.» 9. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Endentscheid über die Zulässigkeit der Eingaben der Klägerin vom 7. Januar 2019 und der Beklagten vom 15. Februar 2019 respektive einzelner darin enthaltener Behauptungen entschieden werde. 10. Am 10. Mai 2019 erstattet Richter Philipp Rüfenacht ein Fachrichtervotum. Die Stellungnahmen der Parteien dazu erfolgten mit Eingaben je vom 11. Juni 2019. 11. Am 20. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Prozessuales Zuständigkeit 12. Die Klägerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, bezweckt die Herstellung, Verkauf, Import und Export von sowie Handel mit Geräten und Instrumenten für die Medizinaltechnik. Die Beklagte ist ebenfalls eine schweizerische Aktiengesellschaft und bezweckt insbesondere die Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Handel mit medizinischen Industriegeräten und deren Komponenten. Beide Parteien haben Sitz in der Schweiz. Die Klägerin macht eine Verletzung des schweizerischen/liechtensteinischen Teils eines europäischen Patents durch Handlungen in der Schweiz geltend. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist damit gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 36 ZPO, Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Rechtsschutzinteresse an den Rechtsbegehren 2, 3 und 4 13. Die Klägerin stellt mit der (eingeschränkten) Replik insgesamt 28 Unterlassungsbegehren. Die Unterlassungsbegehren 1, 2, 3 und 4 sind dabei nicht
O2017_007 als Eventualbegehren (Hilfsanträge) ausgestaltet, sondern stehen auf der gleichen Ebene, d.h. die Klägerin beantragt gleichzeitig die Gutheissung aller Rechtsbegehren 1-4. Innerhalb der Rechtsbegehren 1, 2, 3 und 4 stellt die Klägerin Kaskaden-Eventualbegehren, die sich auf eingeschränkte Ansprüche des Klagepatents stützen. Lit. a stützt sich jeweils auf den erteilten Anspruch 1, lit. b auf die Verbindung der Ansprüche 1 und 5, lit. c auf die Verbindung der Ansprüche 1 und 6 und lit. d auf die Verbindung der Ansprüche 1 und 7. Das Rechtsbegehren gemäss lit. a wird durch jeweils weitere Konkretisierungen mit Kaskaden-Subeventualbegehren ergänzt. 14. Bei Eventualbegehren, d.h. Rechtsbegehren, die nur für den Fall gestellt werden, dass das oder die übergeordneten Rechtsbegehren abgewiesen oder auf sie nicht eingetreten wird, ist klar, dass das Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung des Eventualbegehrens entfällt, wenn ein übergeordnetes Rechtsbegehren gutgeheissen wird. Die Klägerin bringt bereits durch die Nachordnung der entsprechenden Begehren zum Ausdruck, dass sie diese nur für den Fall stellt, dass sie mit ihrem übergeordneten Begehren nicht durchdringt. Mit ihrer Gleichstellung der Rechtsbegehren 1-4 bringt die Klägerin hingegen zum Ausdruck, dass sie alle vier Rechtsbegehren gutgeheissen haben will. Rechtsbegehren 2 unterscheidet sich von Rechtsbegehren 1 durch die zusätzliche Nennung der Typenbezeichnungen «bellavista 1000», «bellavista 1000e» und «bellavista 1000 neo» und dem Verweis auf die technische Spezifikationen der genannten Beatmungsgeräte. Ansonsten verbietet Rechtsbegehren 2 dasselbe Verhalten wie Rechtsbegehren 1. D.h., wenn Rechtsbegehren 1 gutgeheissen wird, ist der Beklagten notwendigerweise auch verboten, die entsprechenden Beatmungsgeräte unter den Typenbezeichnungen «bellavista 1000» etc. anzubieten. Entsprechend fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für Rechtsbegehren 2. Die Klägerin bringt dagegen vor, sie habe ein Interesse an der Nennung der Typenbezeichnungen im Rechtsbegehren, weil dies Zollhilfemassnahmen vereinfache. Das Unterlassungsbegehren richtet sich aber gegen die Beklagte. Entsprechend muss sich das Rechtsschutzinteresse auch aus dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten ergeben. Da der Beklagten bei Gutheissung von Rechtsbegehren 2 nur das verboten würde, was die Beklagte bei Gutheissung von Rechtsbegehren 1 ohnehin
O2017_007 verboten wäre, fehlt es wie gesagt an einem schutzwürdigen Interesse an Rechtsbegehren 2. Auf Rechtsbegehren 2 ist daher nicht einzutreten. Rechtsbegehren 3 fügt Rechtsbegehren 2 hinzu, dass das Verbot dahingehend ergänzt werden soll, dass der Beklagten das Angebot etc. der Beatmungsgeräte gemäss Rechtsbegehren 2 zusammen mit einem proximalen Flusssensor, der nach dem Differenzdruckmessprinzip arbeitet, verboten werden soll. Wird Rechtsbegehren 1 gutgeheissen, so fehlt es der Klägerin an einem rechtlichen Interesse an der Gutheissung von Rechtsbegehren 3, denn selbstverständlich bleibt der Verkauf etc. einer patentverletzenden Vorrichtung auch dann patentverletzend, wenn sie zusammen mit einer anderen (patentfreien oder patentierten) Vorrichtung verkauft wird. Rechtsbegehren 4 fügt Rechtsbegehren 3 die Nennung der Typenbezeichnungen der proximalen Flusssensoren «iFlow 200 R», «iFlow 200 S» und «iFlow 40 S» hinzu. Hier gilt das zu Rechtsbegehren 2 Gesagte – die Klägerin hat kein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung dieses Begehrens. Zusammengefasst fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Gutheissung der Rechtsbegehren 2-4, falls das Rechtsbegehren 1 gutgeheissen würde. Darauf wird nach der materiellen Prüfung der Rechtsbegehren zurückzukommen sein. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 15. Rechtsbegehren müssen grundsätzlich so formuliert sein, dass sie ohne Änderungen ins Urteilsdispositiv übernommen werden können. Entsprechend kann eine Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in dem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist.1 Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.2 Die behauptete Verletzungs- oder Ausführungsform ist so zu beschreiben, dass durch blosse tatsächliche Kontrolle ohne weiteres festgestellt werden kann, ob die verbotene Ausführung vorliegt. Die Verletzungsform ist als reale technische Handlung durch bestimmte Merkmale so zu umschreiben,
1 BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 5. Mai 2015, E. 3.3. 2 BGE 142 III 587 E. 5.3.
O2017_007 dass es keiner Auslegung rechtlicher oder mehrdeutiger technischer Begriffe bedarf.3 Werden technische Begriffe in der Urteilsbegründung definiert, ist es aber nicht notwendig, die Def