Bundespatentgericht Tribunal fédéral d e s b r ev e t s Tribunale federale d e i brevetti Tribunal federal d a p a t en t a s Federal Patent Court
O2012_012
Urteil v o m 2 0 . Februar 2012 Besetzung
Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter Erster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger
Verfahrensbeteiligter
NN, Kläger
Gegenstand
Patent
O2012_012 Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 16. November 2011 hatte der Präsident des Handelsgerichts folgendes festgehalten: "1. Der Kläger hatte dem Handelsgericht bereits am 14. Oktober 2011 eine Eingabe überbracht (act. 2). Diese wurde am 18. Oktober 2011 brieflich beantwortet, wobei der Kläger angesichts der unklaren Eingabe auf die Anforderungen einer Klage und eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die notwendigen Formalien hingewiesen wurde (act. 3). Daraufhin überbrachte der Kläger dem Handelsgericht am 25. Oktober 2011 weitere Original-Unterlagen (act. 4). Er stellte darin in Aussicht, sie am nächsten Tag wieder abzuholen, was allerdings nicht geschah. Am 9. November 2011 überbrachte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5), gefolgt von weiteren Dokumenten, welche der Kläger dem Handelsgericht am 10. November 2011 per Post zustellte (act. 6). Am 11. November 2011 sandte der Kläger dem Handelsgericht eine weitere Eingabe zu, worin er seine Hoffnung ausdrückte, dass das Gericht seine Akten "zur URP-Antrag- bzw. Klage-Verbesserung" erhalten habe (act. 1). Schliesslich ging am 15. November 2011 eine weitere Eingabe des Klägers per Fax ein mit Ergänzungen zu den Tatsachenbehauptungen (act. 7). 2. Soweit die Zuschriften des Klägers verständlich sind, geht es ihm um Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patentes. Für solche Streitigkeiten
O2012_012 ist im Kanton Zürich gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 44 lit. a ZPO das Handelsgericht sachlich zuständig. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt ein Schlichtungsversuch und gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründet die Einreichung einer Klage die Rechtshängigkeit. Es ist somit ein entsprechendes Geschäft anzulegen. Mangels klarer Angaben des Klägers können aber noch keine Gegenparteien bestimmt werden. 3. Soweit die Eingaben des Klägers per E-Mail oder per Fax erfolgten, sind sie zum vorneherein unbeachtlich, weil Eingaben an das Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). 4. Den verschiedenen Eingaben des Klägers fehlt es an den für eine Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO notwendigen Elementen, so insbesondere an der Bezeichnung der Parteien, an einem Rechtsbegehren, an der Angabe des Streitwerts. Ob in genügendem Masse Tatsachenbehauptungen erhoben und Beweismittel dazu bezeichnet werden, kann mangels Rechtsbegehrens einstweilen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sodann hat der Kläger bislang auch kein Beweismittelverzeichnis gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO eingereicht. Da letztlich die Eingaben des Klägers als Klagen unverständlich bleiben, ist ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen. Hingewiesen sei der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Handelsgerichts vom 10. September 2008 in seiner eigenen Sache (Geschäfts-Nr. HG080162), womit auf seine frühere Klage nicht eingetreten wurde, weil insbesondere vollends unklar blieb, was es mit dem angeblichen Patent auf sich habe und von wem er gestützt auf welchen Sachverhalt Lizenzgebühren in welcher Höhe verlange. Die Situation stellt sich heute nicht anders dar, und der Kläger muss damit rechnen, dass es wiederum zu einem Nichteintreten auf die Klage kommen wird, wenn er sie nicht entsprechend den gestellten Anforderungen verbessert. 5. Da sich wie angeführt der Kläger nicht genügend verständlich zur Sache und zu seinen Beweismitteln äussert (Art. 119 Abs. 2 ZPO), können
O2012_012 zurzeit nicht einmal die Erfolgsaussichten der - wie gesagt nicht einmal ausreichend formulierten - Rechtsbegehren beurteilt werden, so dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen nicht behandelt werden kann, weil hierzu auch die fehlende Aussichtslosigkeit geprüft werden müsste (Art. 117 lit. b ZPO). Es ist dazu der Eingang einer verbesserten Klage abzuwarten. Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden werden kann, rechtfertigt es sich, einstweilen noch keinen Kostenvorschuss gestützt auf Art. 98 ZPO zu verlangen." Demgemäss setzte der Präsident des Handelsgerichts dem Kläger eine einmalige Frist bis 6. Januar 2012 an, um schriftlich in fünffacher Ausfertigung in Papierform oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders, eine Klage einzureichen, welche enthält:
a) die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen oder Vertreter, b) das Rechtsbegehren, c) die Angabe des Streitwerts, d) die Tatsachenbehauptungen, e) die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen, f) das Datum und die Unterschrift. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis die bisherigen Eingaben des Klägers als nicht erfolgt betrachtet würden und, soweit diese Eingaben als Klage gedacht seien, darauf nicht eingetreten werde (act. 2_8).
O2012_012 3.
Eine Eingabe des Klägers erfolgte nicht. Im Bestreben, dem Kläger auch noch am nun neu zuständigen Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, eine prozesskonforme Klageschrift einzureichen, setzte das Bundespatentgericht dem Kläger am 16. Januar 2012 Frist bis 30. Januar 2012 an, um die - nochmals angeführten – Voraussetzungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 3).
4. Am 19. Januar 2012 reichte der Kläger auf elektronischem Weg eine umfangreiche vielteilige Eingabe ein und teilte dazu mit, er werde bis 30. Januar 2012 noch weitere Verbesserungen seiner Klage vornehmen (act. 4).
5. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2012 nochmals darauf hingewiesen, dass er "eine Klageschrift (will heissen, ein einziges Dokument , nicht mehrere)" einzureichen habe, welches die im Brief vom 16. Januar angeführten Punkte enthalte, und zwar alle: a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; b. das Rechtsbegehren; c. die Angabe des Streitwerts; d. die Tatsachenbehauptungen; e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; f. das Datum und die Unterschrift.
O2012_012 Zudem seien die Beilagen mit einem Verzeichnis einzureichen. Sodann erging folgender Hinweis: " Wenn Sie dem nicht bis 30. Januar 2012 nachkommen, wird auf Ihre Klage nicht eingetreten. Um es nochmals zu betonen, es geht nicht um irgendwelche Verbesserungen von bisherigen Eingaben, sondern darum, dass Sie, wie im Brief vom 16. Januar 2012 dargelegt, eine Klageschrift einreichen, die den Anforderungen der ZPO entspricht" (act. 5).
6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2012 reichte der Kläger - offenbar im Sinne einer Klageschrift - fünf wie folgt betitelte Dokumente bzw. Dokumentenbündel ein (act. 9): - "AMTS- und NFC-Transaktions Patentklage" (Teil 1) - "Tatsachenbehauptungen am Handelsgericht Zürich" (Teil 2) - "Lizenz-/Streit-Summe" (Eingabe an das Handelsgericht) (Teil 3) - "Weitere Mitteilungen an das Handelsgericht Zürich im Nov 2011" (Teil 4) - "Verschiedene Emails mit entsprechenden Ergänzungen, dass das AMTS-Patent 'bombastisch' ist, wie es schon im Nov. 2010 vom Patentanwalt Luchs aus Zürich als so bezeichnet/Beurteilt wurde!!!" (Teil 5). Dazu reichte der Kläger ein grösseres Bündel – rund 500 Seiten, wie er schreibt – als Beilagen ein, ohne Verzeichnis. Der Kläger führte dazu aus, er bedanke sich für die Mitteilungen vom 16. und 20. Januar 2012 [d.h. act. 3 und 5]. Er fände das aber nicht sehr konstruktiv, und er würde Zeit verlieren und Schaden haben, wenn er die Aufforderung 1 : 1 umsetzen würde (act. 9, Teil 1, S. 1).
7.
O2012_012 Die Ausführungen des Klägers sind, soweit überhaupt überblickbar, nach wie vor unverständlich. Es wird weder klar, gegen wen der Kläger genau klagt, noch – mangels Rechtsbegehren –, was er genau von wem will, geschweige denn, wegen welchem konkreten Verhalten von wem. Klar wird eigentlich nur, dass der Kläger geltend macht, bezüglich des EP 1 449 391 (AMTS-Patent) Lizenznehmer des Patentinhabers Zoltan Pal zu sein (zu diesem Lizenzvertrag sagt er allerdings weiter nichts), und dass er behauptet, eine von Apple, vertreten durch die Kanzlei Bardehle Pagenberg, gegen das Patent [genauer wohl, den deutschen Teil des Patentes] beim Deutschen Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage sei unbegründet, weil (nach Auffassung des Klägers) die von Apple vorgebrachten Entgegenhaltungen 7, 14 und 15 nicht neuheitsschädlich seien, was bedeute, dass wenn diese Kanzlei das Patent nicht nichtig erklären lassen könne, das Patent eben gültig sei, weshalb Lizenzen geschuldeten würden, und zwar in Höhe von einigen hundert Millionen Franken. Irgendeine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Patent oder dem NFC-Patent, auf das sich der Kläger offenbar auch stützt, findet nicht statt. Ebenso fehlt es an einer Darlegung der für patentverletzend gehaltenen Handlungen der einzelnen – auch noch unklaren – Beklagten. Und schon gar nicht gibt es Rechtsbegehren, aus denen ersichtlich wird, was der Kläger genau von wem will. Ist die Klage demnach nach wie unverständlich, ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. a PatGG). Anzufügen bleibt, dass es dem Kläger nicht etwa (im Sinne von Art. 69 ZPO) am Vermögen gebricht, sein Anliegen zu Papier zu bringen. Er schreibt gegenteils eloquent – aber er scheint nicht willens, sich an die prozessualen Vorgaben zu halten.
8. Ist auf die Klage wegen Unverständlichkeit nicht einzutreten, fehlt es mangels Aussicht der Klage auch an der entsprechenden Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 Bst. b ZPO).
O2012_012 9. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig. Der Streitwert dürfte einige hundert Millionen Franken betragen. Es scheint indessen angezeigt, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 KR-PatGer den Tarif gemäss Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer zu unterschreiten.
Der Präsident erkennt:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 5'000.00. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt
Dieses Urteil geht an: – den Kläger (mit Gerichtsurkunde) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
O2012_012 weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
St. Gallen, 20. Februar 2012 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erster Gerichtsschreiber
Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger