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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.07.2015

2. Juli 2015·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·3,004 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Empfehlung vom 2. Juli 2015: BSV / Auditberichte der IV-Stelle Zürich und des RAD Nordostschweiz

Volltext

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, 2. Juli 2015

Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes

im Schlichtungsverfahren zwischen

X (Antragsteller)

und

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Rechtsanwalt) hat am 30. Mai 2014 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV zum wiederholten Male um Zugang zu Auditberichten der IV- Stelle Zürich sowie zu Auditberichten zum RAD1 Nordostschweiz ersucht. In Wiederholung seiner bereits früher gestellten Zugangsgesuche vom 13. Juli 2010 und vom 22. März 2012 verlangte er konkret Einsicht in folgende Dokumente: - Audit-Berichte2 der IV-Stelle Zürich 2013 und 2011 - Audit-Berichte3 des RAD Nordostschweiz 2013, 2012 und 2011 Weiter verlangte der Antragsteller „die Berichte in der Originalfassung und ohne Abdeckung […]“. 2. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 nahm das BSV Stellung zum Gesuch und teilte dem Antragsteller mit, dass man den von ihm gestellten Forderungen nicht nachkommen könne. Dies vor allem deshalb, weil man ihm die gewünschten Berichte im BSV am 18. November 2013 bereits in vereinbarter Weise zur Einsicht aufgelegt habe. Daraufhin habe er in einer schriftlichen Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2013 zwischen ihm und dem BSV klar zum Ausdruck gebracht, dass er am damaligen Zugangsgesuch kein sachliches Interesse mehr habe. Ebenso habe man ihm den Auditbericht der IV-Stelle Zürich 2012 in der vereinbarten Form am 16. Mai 2014 zugestellt. Bereits damals habe man ihm ausserdem mitgeteilt, dass ab dem Jahr 2012 kein separater Auditbericht des RAD Nordostschweiz mehr erstellt worden sei, und es dementsprechend nach 2011 keinen separaten Auditbericht des RAD Nordostschweiz mehr gebe, zu welchen Zugang verlangt werden könne. Im Ergebnis habe sich das BSV damit vollumfänglich an die Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2013 gehalten.

1 RAD steht für regionaler ärztlicher Dienst. 2 Jeweils bestehend aus Detailbericht und sog. Management Summary. 3 Vgl. Fn. 2.

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3. Am 1. Juli 2014 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin äusserte er sich detailliert zur Vorgeschichte des vorliegenden Schlichtungsverfahrens und insbesondere auch zu einem bereits vorangegangenen Schlichtungsverfahren vor dem Beauftragten in derselben Sache, welches mit einer Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2013 zwischen ihm und dem BSV erledigt und schliesslich vom Beauftragten abgeschrieben werden konnte. Weiter stellte der Antragsteller im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens klar, dass er durch die Wiederholung seiner ursprünglichen Zugangsgesuche – obwohl im erneuten Zugangsgesuch vom 30. Mai 2014 nicht explizit so erwähnt (vgl. Ziffer 1) – selbstverständlich auch wieder (wie ursprünglich) Zugang zu den Auditberichten der IV-Stelle Zürich und des RAD Nordostschweiz der Jahre 2010 und 2011 verlange. 4. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BSV dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 5. Am 30. Juli 2014 reichte das BSV die Auditberichte der IV-Stelle Zürich von 2012 und 2013 sowie eine Stellungnahme ein. Darin teilte es dem Beauftragten mit, dass es die erneute Einreichung des Zugangsgesuches vom 22. März 2012 durch den Antragsteller als unzulässig erachte, da das BSV die in der Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2013 vorgesehenen Etappen der Einsichtnahme in die gewünschten Dokumente in der vereinbarten Form eingehalten habe. Weiter führte das BSV mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben vom 31. Oktober 2011 an die IV-Stelle Zürich aus, dass der RAD ab dem Jahre 2012 nicht mehr separat auditiert werde, sondern die einzelne IV-Stelle als Durchführungsorgan insgesamt. Deshalb gebe es ab 2012 keinen separaten Audit-Bericht des RAD Nordostschweiz mehr. Weiter stellte das BSV unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Ankündigung vom 18. Mai 2010 an die Sozialversicherungsanstalt SVA des Kantons Zürich klar, dass das für 2010 vorgesehene Audit der IV-Stelle Zürich erst im Jahr 2011 vorgenommen werden konnte. Im Ergebnis – so das BSV – gehe es aufgrund dieser Sachlage davon aus, dass das Zugangsgesuch vom 22. März 2012 bzw. vom 30. Mai 2014 nach wie vor mit der Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2013 rechtskräftig erledigt sei. 6. Auf Einladung des Beauftragten fand am 24. Oktober 2014 eine Besprechung mit dem BSV statt. Anlässlich dieses Treffens legte das BSV die Vorgeschichte des vorliegenden Schlichtungsverfahrens dar und zeigte auf, wie es im Hinblick auf die anlässlich eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens mit dem Antragsteller geschlossene Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2013 in Zukunft den Zugang zu IV-Stellen-Auditberichten zu gewähren gedenkt. Der Beauftragte machte das BSV dabei mehrmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass einerseits jede Einschränkung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument anhand der Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes zu begründen, und dass andererseits jede einzelne Einschränkung des Zugangs mit einer sichtbaren Abdeckung (z.B. mit einem schwarzen Balken) zu kennzeichnen ist. Insbesondere wies er darauf hin, dass es nicht zulässig sei, Dokumenteninhalte einfach dadurch einem Zugang zu entziehen, dass einzelne Sätze oder gar ganze Absätze ebenso wie Grafiken aus dem Dokument entfernt werden, ohne dass der Antragsteller dies auf den ersten Blick erkennen kann. Weiter wies der Beauftragte darauf hin, dass der Antragsteller mit seinem Zugangsgesuch vom 30. Mai 2014 ein neues Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten angestossen habe, weshalb der mit ihm anlässlich eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens geschlossenen Vereinbarung vom

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12./13. Dezember 2013 im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung mehr zukomme. Im Ergebnis erklärte sich das BSV bereit, sämtliche verlangten Berichte nochmals auf deren Inhalte hin zu prüfen und diese dann dem Antragsteller mit den notwendigen Einschränkungen zuzustellen. 7. Mit Schreiben vom 17. November 2014 teilte das BSV dem Beauftragten mit, es werde dem Antragsteller folgende Dokumente zukommen lassen: - „Auditbericht und Management Summary 2011 über die IV-Stelle Zürich (teilweise abgedeckt im Sinne der Vereinbarung vom 13.12.2013) - Auditbericht und Management Summary 2013 über die IV-Stelle Zürich (teilweise abgedeckt im Sinne der Vereinbarung vom 13.12.2013) - Vorinformation Audit 2012 (insbesondere Neuerungen 2012) - Infomail an IV-Stelle Zürich, dass Audit 2010 auf 2011 verschoben werden musste“ Weiter teilte das BSV dem Beauftragten mit, „im Rahmen dieses Verfahrens werden wir unsere bisherige Praxis der Abdeckung gewisser Textstellen noch beibehalten. In neuen Verfahren werden wir jedoch Ihrer Empfehlung nachkommen, und die Textstellen ‚einschwärzen‘.“ 8. Mit Telefonaten vom 13. Februar, 16. März und 14. April 2015 erkundigte sich der Beauftragte beim BSV danach, weshalb auf der Auflistung vom 17. November 2014 (vgl. Ziffer 7) der dem Antragsteller zur Übergabe vorgesehenen Dokumente entgegen der Zusicherung des BSV anlässlich der Sitzung vom 24. Oktober 2014 der Auditbericht des RAD Nordostschweiz 2011 inklusive entsprechendem Management Summary nun wieder fehle. 9. Mit E-Mail vom 17. April 2015 teilte das BSV dem Beauftragten schliesslich mit, der zuständige Fachbereich sei dabei, die Unterlagen zusammenzustellen. Man werde diese sodann dem Antragsteller zustellen und man werde sich bemühen, möglichst wenig abzudecken. Ebenso werde man sodann auch den Beauftragten informieren. 10. Mit E-Mail vom 17. April 2015 forderte der Beauftragte das BSV dazu auf, alle dem Antragsteller zuzustellenden Dokumente inklusive allfälliger Begleitschreiben auch ihm in Kopie zuzustellen, damit er im Rahmen des Schlichtungsverfahrens abschliessend feststellen könne, auf welche Weise dem Antragsteller der Zugang gewährt worden sei. 11. Mit E-Mail vom 11. Mai 2015 liess das BSV dem Beauftragten Kopien folgender an den Antragsteller versandten Dokumente zukommen: - Auditbericht RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2011 - Auditbericht IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2011 - Auditbericht IV-Stelle Zürich (inklusive RAD) inklusive Management Summary 2012 - Auditbericht IV-Stelle Zürich (inklusive RAD) inklusive Management Summary 2013 - Dokumente, welche aufzeigen,  Dass es im Jahr 2010 kein Audit gab, weil es auf 2011 verschoben wurde, und  Dass es ab 2012 kein eigenes Audit für den RAD mehr gab (jeweils bei IVST mitenthalten) 12. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BSV sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 13. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BSV ein. Dieses beschränkte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 14. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.4 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).5

4 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar zum BGÖ), Art. 13, Rz 8.

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Gegenstand des Schlichtungsverfahrens: 16. Vorab gilt es zu klären, welche der vom Antragsteller verlangten Dokumente überhaupt von dessen Zugangsgesuch erfasst werden und damit Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens bilden. In seinem Zugangsgesuch vom 30. Mai 2014 verlangte der Antragsteller zunächst Zugang zu den Auditberichten der IV-Stelle Zürich von 2013 (Detailbericht und Management Summary). Ebenso verlangte er Zugang zu den Auditberichten des RAD Nordostschweiz von 2012 und 2013. Schliesslich wiederholte er seine Zugangsgesuche vom 13. Juli 2010 und vom 22. März 2012 betreffend die vollständigen Audit-Berichte 2011 der IV-Stelle Zürich und des RAD Nordostschweiz. In seinem Schlichtungsantrag vom 1. Juli 2014 wies er sodann ausdrücklich darauf hin, dass sein Zugangsgesuch wohl missverständlich formuliert war und er nochmals ausdrücklich Zugang zu je beiden Auditberichten der Jahre 2010 und 2011 verlange. 17. Zur Festlegung des konkreten Verfahrensgegenstandes stellt der Beauftragte in der Regel auf den Wortlaut des Zugangsgesuches ab (vgl. Art. 10 Abs. 3 BGÖ).6 Damit ergibt sich in vorliegendem Fall zunächst der folgende Dokumente umfassende Verfahrensgegenstand: - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2011 - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2013 - Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2011 - Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2012 - Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2013 18. Den Zugang zu den Auditberichten 2010 (IV-Stelle Zürich und RAD Nordostschweiz) verlangte der Antragsteller erst anlässlich seines Schlichtungsantrages vom 1. Juni 2014. Eine solche nachträgliche Erweiterung des Schlichtungsgegenstandes erachtet der Beauftragte als nicht statthaft, zumindest nicht ohne das Einverständnis der Behörde. Da das BSV in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 an den Beauftragten (vgl. Ziffer 5) jedoch explizit darauf hinwies, dass die Auditberichte der IV-Stelle Zürich und des RAD Nordostschweiz von 2010 im vorliegenden Fall nicht herausverlangt worden seien, kann von einer solchen Zustimmung nicht ausgegangen werden. Die Auditberichte der IV-Stelle Zürich sowie des RAD Nordostschweiz 2010 bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens. Der Vollständigkeit halber weist der Beauftragte aber darauf hin, dass das BSV anlässlich des Schlichtungsverfahrens mehrmals darauf hingewiesen und mit einem entsprechenden Dokument (welches am 11. Mai 2015 auch dem Antragsteller zugestellt wurde) belegt hat, dass das Audit der IV-Stelle Zürich von 2010 auf das Jahr 2011 verschoben werden musste (vgl. Ziffer 11). Demnach existieren nach Angaben des BSV von vornherein gar keine Auditberichte der IV-Stelle Zürich und des RAD Nordostschweiz des Jahres 2010. Hingegen reichte das BSV anlässlich seiner ersten Stellungnahme vom 30. Juli 2014 in vorliegendem Schlichtungsverfahren (vgl. Ziffer 5) auch den Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary von 2012 an den Beauftragten ein, obwohl dieser nicht mehr explizit verlangt wurde. Ebenso wurde dieser Auditbericht am 11. Mai 2015 dem Antragsteller teilweise zugänglich gemacht (vgl. Ziffer 11). Diese Erweiterung des Schlichtungsgegenstandes muss sich das BSV anrechnen lassen, zumal von einem fortan bestehenden Einsichtsinteresse des Antragstellers, der diesen Auditbericht bis heute nicht vollständig offen gelegt erhalten hat, ausgegangen werden kann. Weiter teilte das BSV dem Beauftragten anlässlich des Schlichtungsverfahrens ebenfalls mit, dass die RAD ab dem Jahr 2012 nicht mehr separat auditiert wurden, weshalb ab 2012 gar kein separater Auditbericht zum RAD Nordostschweiz mehr bestehe, zu welchem der Zugang

6 Siehe auch Empfehlung EDÖB vom 3. Juni 2015: SECO / Dokumente zum Sonntagsverkauf des Designer Outlets Landquart, Ziffer 12. http://www.edoeb.admin.ch/oeffentlichkeitsprinzip/00889/01238/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdoN9gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-http://www.edoeb.admin.ch/oeffentlichkeitsprinzip/00889/01238/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdoN9gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

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gewährt werden könnte. Ein diesen Umstand belegendes Dokument liess das BSV am 11. Mai 2015 auch dem Antragsteller zukommen (vgl. Ziffer 11). 19. Im Ergebnis bleiben demnach folgende Dokumente als Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens zur Überprüfung durch den Beauftragten übrig: - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2011 - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2012 - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2013 - Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2011 20. Am 11. Mai 2015 liess das BSV dem Antragsteller die unter Ziffer 19 genannten Dokumente zukommen. Der Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2011 wurde vollständig offengelegt. Da der Zugang hierzu ohne Einschränkungen gewährt wurde, äussert sich der Beauftragte im Folgenden nicht mehr dazu. Hingegen nahm das BSV bei den Auditberichten der IV-Stelle Zürich inklusive den entsprechenden Management Summaries von 2011, 2012 und 2013 an mehreren Stellen Einschränkungen vor. Ob diese Einschränkungen rechtmässig erfolgt sind, gilt es nachfolgend zu prüfen. 21. Der Paradigmenwechsel des Öffentlichkeitsgesetzes bringt eine Beweislastumkehr mit sich, wonach der Behörde die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt.7 Konkret bedeutet dies, dass die Behörde zu beweisen hat, dass die in Art. 7 und 8 BGÖ aufgestellten Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. Wird dieser Beweis nicht erbracht, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.8 22. Der Beauftragte hält in diesem Zusammenhang fest, dass das BSV an mehreren Stellen in den Auditberichte der IV-Stelle Zürich der Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie in den jeweiligen Management Summaries Einschränkungen vornahm, welche für den Antragsteller nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Dies deshalb, weil das BSV an den entsprechenden Stellen ganze Grafiken, einzelne Sätze oder Textstellen aus den Dokumenten entfernte, ohne dies zu kennzeichnen. Der Beauftragte erachtet dieses Vorgehen als unzulässig. Er ruft in Erinnerung (vgl. Ziffer 6), dass er das BSV anlässlich der Sitzung vom 24. Oktober 2014 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass Einschränkungen in den zugänglich zu machenden Dokumenten etwa durch Einschwärzen kenntlich gemacht werden müssen, wogegen das „Einweissen“ kein zulässiges Instrument zur Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten darstellt. 23. Weiter hat das BSV die einzelnen Einschränkungen in den Auditberichten der IV-Stelle Zürich inklusive den entsprechenden Management Summaries der Jahre 2011, 2012 und 2013 nicht im Einzelnen begründet und damit den Beweis zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu diesen Dokumenten gar nicht erst angetreten. Der Beauftragte kann daher einzig feststellen, dass die entsprechenden Dokumente unbestrittenermassen als amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes gelten, für welche die gesetzliche Vermutung des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ gilt. Die Zugangsvermutung bleibt mangeln Beweis über das Vorliegen von Ausnahmebestimmungen fortan aufrecht und die verlangten Dokumente sind dem Antragsteller ohne Einschränkungen offen zu legen. 24. Die Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Antragsteller vom 12./13. Dezember 2013 vermag für das vorliegende, erneute Schlichtungsverfahren keine Wirkung mehr zu entfalten. Die in den ausgehändigten Dokumenten vorgenommenen Einschränkungen sind für den

7 Urteil des BVGer A-3269/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1; BBl 2003 2002; MAHON/GONIN, Handkommentar zum BGÖ, Art. 6 Rz 11). 8 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.2.

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Antragsteller nicht erkennbar und wurden vom BSV nicht begründet. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs bleibt damit aufrecht, weshalb der Zugang zu den bereits an den Antragsteller ausgehändigten Dokumenten ohne Einschränkungen zu gewähren ist. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 25. Das Bundesamt für Sozialversicherungen gewährt den Zugang zu folgenden Dokumenten ohne Einschränkungen: - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2011 - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2012 - Auditbericht der IV-Stelle Zürich inklusive Management Summary 2013 26. Das Bundesamt für Sozialversicherungen gewährt keinen Zugang zu den Dokumenten - Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2012 und - Auditbericht des RAD Nordostschweiz inklusive Management Summary 2013, da diese gemäss eigenen Angaben des BSV offensichtlich nicht existieren. 27. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Sozialversicherungen den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021), verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 28. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 29. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 30. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit 15. August still. 31. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 32. Die Empfehlung wird eröffnet:

- Einschreiben mit Rückschein (R) X

- Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Sozialversicherungen BSV 3003 Bern

Hanspeter Thür

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