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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 20.04.2015

20. April 2015·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·2,994 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Empfehlung vom 20. April 2015: BFK / Resultate Kontrolle der Holzdeklaration

Volltext

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, 20. April 2015

Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes

im Schlichtungsverfahren

X (Antragsteller)

und

Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Bezugnehmend auf eine am 20. Mai 2014 vom Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen BFK publizierte Medienmitteilung1 hat der Antragsteller (Journalist) am gleichen Tag gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim BFK Zugang zum detaillierten Kontrollbericht 2013 betreffend die Umsetzung der Holzdeklaration verlangt, inklusive der Angabe der Namen der kontrollierten Unternehmen, der genauen Bezeichnung der kontrollierten Produkte sowie der Resultate der Kontrollen. 2. Am 28. Mai 2014 nahm das BFK Stellung zum Gesuch und teilte dem Antragsteller mit, dass kein eigentlicher Kontrollbericht im Sinne des Zugangsgesuchs vorhanden sei. Aus einer Datenbank könne jedoch mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs eine Liste mit den gewünschten Angaben hergestellt werden, die sodann ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstelle. Die Informationen würden sich jedoch bestimmten Unternehmen zuordnen lassen, weshalb es sich um Personendaten handeln würde, die gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren seien. Um das private Interesse der Unternehmen an der Geheimhaltung von Informationen zu überwiegen, müsste ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen. Im konkreten Fall komme das BFK zum Schluss, dass das private Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Personendaten das öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung der Untersuchungsergebnisse überwiege. Folglich liess das BFK dem Antragsteller die Informationen nur in anonymisierter Form zukommen. 3. Am 30. Mai 2014 reichte der Antragsteller beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Im Gegensatz zum BFK ist er der Ansicht, dass das Interesse der Konsumenten an der richtigen Herkunfts- und Holzdeklaration das private Interesse der Unternehmen überwiegt. Nur in Kenntnis der richtigen Deklaration seien die Konsumenten in der Lage, das gewünschte Produkt im entsprechenden Laden einzukaufen.

1 Medienmitteilung BFK vom 20.05.14: Umsetzung Holzdeklaration: Gute Resultate bei Holzart - Herkunftsdeklaration noch verbesserungswürdig (zuletzt besucht am 16. April 2015).

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4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrages und forderte gleichentags vom BFK die Einreichung aller relevanten Dokumente sowie einer ausführlich begründeten Stellungnahme. 5. Am 13. Juni 2014 reichte das BFK eine Stellungnahme sowie die für das Verfahren relevanten Unterlagen, insbesondere zwei Excel-Tabellen mit den vom Antragsteller gewünschten Informationen, ein. Das BFK führte in seiner Stellungnahme aus, dass sich im vorliegenden Fall die Personendaten relativ einfach im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisieren liessen, weshalb eine Beurteilung der Zugänglichkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG entfallen würde. Ohnehin würden die vom Antragsteller geforderten Unterlagen diese Anforderungen nicht erfüllen. Das BFK hielt zudem fest, dass die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung für eine Bekanntgabe nicht gegeben hätten, da es ein langwieriges und kompliziertes Unterfangen mit ungewissem Ausgang wäre, alle Unternehmen für deren Zustimmung anzufragen. Das BFK bestätigte zudem gegenüber dem Beauftragten seine bisherige Haltung, wonach im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Personendaten bestehe. 6. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BFK sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 7. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BFK ein. Dieses schränkte den Zugang zu den verlangten Dokumenten (Ziffer 1) ein. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 8. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 2024.

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Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).3 10. Gemäss der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021) muss jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, den Handelsnamen des Holzes angeben und diejenigen Angaben machen, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln (Art. 2 Abs. 1). Zugleich muss die Herkunft des Holzes angegeben werden (Art. 3 Abs. 1). Das BFK kontrolliert mittels Stichproben oder gezielten Prüfungen, ob die Deklarationen den Vorschriften der Verordnung entsprechen (Art. 6 f.). Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften der Verordnung nicht entspricht, so informiert das BFK die Person, die das Holz oder das Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Das BFK kann zudem die Berichtigung der Deklaration verfügen (Art. 7 Abs. 3 und 4) und auferlegt bei Verletzung der Deklarationspflicht eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten (Art. 8). 11. Vorliegend hat der Antragsteller Zugang zu den Resultaten einer solchen Kontrolle der Holzdeklaration vom Jahr 2013 verlangt, unter Angabe der kontrollierten Betriebe und Produktebezeichnungen (vgl. Ziff. 1). Das BFK hat mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ zwei Excel-Tabellen mit den gewünschten Informationen erstellt, welche unbestrittenermassen amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes darstellen. Mit Hinweis auf den Schutz von Personendaten und das fehlende überwiegende öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung der Kontrollergebnisse hat das BFK dem Antragsteller die gewünschten Informationen lediglich in anonymisierter Form zugänglich gemacht. Das erste Dokument „Tabelle 1 – Firmen“ enthält die Angaben über die kontrollierten Unternehmen, wobei deren Namen in der Spalte „Firmenreferenz“ geschwärzt wurden. Das zweite Dokument „Tabelle 2 – Produkte“ enthält die Bezeichnungen der kontrollierten Produkte und die Angaben über richtige oder falsche Deklarationen, wobei die Spalte „ Artikelreferenz“ geschwärzt wurde und die genaue Produktebezeichnung in der Spalte „Beschrieb“ durch eine allgemeine Bezeichnung (z.B. Tisch) ersetzt wurde. Aus den teilweise anonymisierten Tabellen ist somit nicht ersichtlich, welche Unternehmen und Produkte kontrolliert wurden und bei welchen Produkten die Deklarationsvorschriften eingehalten worden sind und bei welchen nicht. 12. Bevor zu prüfen ist, ob in diesem Fall Personendaten bekannt gegeben werden dürfen, ist aus verfahrensökonomischer Sicht zu klären, ob dem Zugang zu den gewünschten Informationen eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ entgegensteht.4 Das BFK vertritt gegenüber dem Beauftragten die Auffassung, dass die beiden Tabellen keine Informationen enthalten, die unter einen Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 BGÖ fallen. Insbesondere würden die beiden Dokumente keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. Die Deklaration der Herkunft des Holzes und der Holzart seien für die Öffentlichkeit bestimmt und die Kontrolle diene dazu, die Korrektheit dieser Deklarationen zu überprüfen. 13. Damit eine Unternehmensinformation ein schützenswertes Geheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ darstellt, müssen kumulativ folgende vier Voraussetzungen vorliegen: Es

3 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 4 BBl 2003 2016.

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besteht eine Beziehung der Information zum Unternehmen, die Information ist relativ unbekannt, der Geheimnisherr hat einen Geheimhaltungswillen (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und es liegt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vor (objektives Geheimhaltungsinteresse).5 14. Bei den vorliegend relevanten Kontrollergebnissen handelt es sich überwiegend um öffentlich zugängliche Informationen, da sich grundsätzlich jede interessierte Person in eine bestimmte Verkaufsstelle begeben kann, um die Deklaration eines bestimmten Holzproduktes einer Prüfung zu unterziehen. Ohne Schwierigkeit überprüfbar ist zum einen, ob die Holzart und Holzherkunft überhaupt deklariert ist. Zum anderen ist es ohne grösseren Aufwand möglich, die Richtigkeit der deklarierten Holzart zu überprüfen. Selbst bei der Holzherkunft dürfte es nicht unmöglich sein, die Richtigkeit oder zumindest die Plausibilität der Deklaration zu überprüfen. Folglich handelt es sich bei dem Wissen um das Ergebnis einer Kontrolle der Deklarationen nicht um eine relativ unbekannte Tatsache und stellt demzufolge keine schützenswerte Geschäftsinformation des betroffenen Unternehmens im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. 15. Der Beauftragte folgt somit der Auffassung des BFK und ist ebenfalls der Ansicht, dass die beiden Dokumente keine Informationen enthalten, die unter den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ fallen. 16. Die vorliegend relevanten Dokumente enthalten jedoch Angaben, welche sich einzeln (z.B. Firmenname) oder zusammen mit anderen (z.B. Produktenamen) jeweils einem Unternehmen zuordnen lassen. Diese Angaben stellen somit Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht ist dabei nicht als absolute, sondern nur als relative Pflicht zu verstehen und bedeutet insbesondere nicht, dass die Behörde gehalten ist, amtliche Dokumente in allen Fällen zu anonymisieren, in denen es technisch „möglich“ ist.6 Nach Abs. 2 von Art. 9 BGÖ sind Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, nach Art. 19 DSG zu beurteilen. 17. Eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ kommt vorliegend nicht in Betracht, weil im Zugangsgesuch explizit die Offenlegung dieser Personendaten verlangt wird.7 Aus diesem Grund beurteilt sich die Frage des Zugangs zu den beiden Tabellen mit den Kontrollresultaten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG). 18. Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG können Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit Personendaten auch bekannt geben, wenn damit eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Person verbunden ist.8 Dies unter der Voraussetzung, dass erstens die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Art. 6 Abs. 2 VBGÖ zählt beispielhaft einige Kriterien auf, wann das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen kann. 19. Die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG ergibt sich bereits aus der Definition des

5 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 5.2.1. 6 ALEXANDRE FLÜCKIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz 20 ff. 7 BBl 2003 2016. 8 Empfehlung EDÖB vom 4. März 2013: VBS / Bericht Feststellungen Kassenrevision, Ziff. II. B. 28.

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Begriffs „amtliches Dokument“ nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ.9 Hinsichtlich Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 20. Das BFK argumentierte diesbezüglich, dass die vom Antragsteller gewünschten Informationen lediglich über regelmässige Tätigkeiten des BFK im Zusammenhang mit dem Vollzug der Holzdeklaration informierten und deshalb nicht in einem Zusammenhang mit wichtigen Vorkommnissen stehen würden. Die vom BFK erhobenen Daten würden auch nicht dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit dienen. Es gehe darum, eine korrekte Information an die Konsumenten sicherzustellen, damit diese als aktive Akteure am Markt ihre Verantwortung wahrnehmen könnten. Im vorliegenden Fall könne dies auch sichergestellt werden, ohne die Namen der nicht korrekt deklarierenden Unternehmen zu kommunizieren, da diese in der Folge falsche oder fehlende Deklarationen korrigieren müssten. 21. Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ bezieht sich auf den Schutz der Polizeigüter und besagt, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen kann, wenn dies dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient.10 Nebst dem beispielhaft aufgeführten Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gehört auch die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, und damit der Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung und Ausbeutung, zu den polizeilichen Schutzgütern.11 22. Eine Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte sowie eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Deklarationen dienen zweifellos der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Insbesondere aus der Perspektive der Konsumentinnen und Konsumenten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu erfahren, welche Unternehmen die Deklarationspflichten einhalten und welche nicht. Daneben besteht ein nicht weniger gewichtiges öffentliches Interesse daran nachvollziehen zu können, ob und wie das BFK seiner Kontrollpflicht nachkommt. In diesem Sinne dient ein vollständiger Zugang zu den Kontrollergebnissen dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ. 23. Der Zugang zu diesen Kontrollergebnissen kann jedoch nur gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse an deren Offenlegung die privaten Interessen der kontrollierten Unternehmen an deren Geheimhaltung überwiegt. Bei der Bewertung der privaten Interessen ist zu bedenken, dass längst nicht alle Anbieter von Holz und Holzprodukten vom BFK kontrolliert worden sind, da es sich regelmässig um Stichproben handelt, mit denen stets eine gewisse zufällige Auswahl an Produkten und Unternehmen verbunden ist. Unternehmen, bei denen die Kontrolle des BFK fehlerhafte oder fehlende Deklarationen offenbarte, könnten durch die Offenlegung dieser Informationen allenfalls gewisse Nachteile erleiden. Gleichzeitig können Vorteile für bisher nicht kontrollierte Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, deren Produkte ebenfalls fehlerhafte Deklarationen aufweisen. Diese mögliche Ungleichbehandlung von verschiedenen Anbietern von Holz und Holzprodukten ist jedoch zu relativieren, da die

9 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1. 10 Vgl. STEPHAN C. BRUNNER, Öffentlichkeit der Verwaltung und informationelle Selbstbestimmung: Von Kollisionen und Verkehrsregeln, in: Selbstbestimmung und Recht, FS für Rainer J. Schweizer, Zürich 2003, S. 52. 11 Vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2433 ff.

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Kontrollen des BFK fortlaufend erfolgen, womit theoretisch bei jedem Anbieter einmal eine solche Kontrolle durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Resultaten der Überprüfung der Holzdeklarationen um weitgehend öffentlich zugängliche Informationen handelt (vgl. Ziff. 14), ist für den Beauftragten jedoch höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen erkennbar. 24. Der Beauftragte hat sich bereits in einem früheren Fall zur Frage der Zugänglichkeit von Kontrollergebnissen (Acrylamidgehalt in Lebensmittel) geäussert und ist damals zum Schluss gekommen, dass das private Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Personendaten das öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung der Testergebnisse überwiegt.12 Mangels gesetzlich vorgesehener Höchstwerte für Acrylamid entsprachen alle der damals kontrollierten Produkte den gesetzlichen Anforderungen. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Kontrollen der Umsetzung der Holzdeklaration präsentiert sich die Situation insofern anders, als dass das BFK dabei einzig die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen überprüft, was nach Ansicht des Beauftragten zu einer anderen Gewichtung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung einer gesetzlich vorgesehenen Deklarationspflicht sowie an der ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Kontrolltätigkeit des BFK kommt in diesem Fall ein ungleich höheres Gewicht zu. Alles in allem vermag die aus der Offenlegung der Kontrollergebnisse möglicherweise resultierende leichte Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen das gewichtigere öffentliche Interesse am Zugang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ nicht zu überwiegen. 25. Aufgrund der vorliegenden Umstände kommt der Beauftragte zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung der Kontrollergebnisse das private Interesse der kontrollierten Unternehmen am Schutz ihrer Personendaten überwiegt. Folglich ist der Zugang zu den Informationen in den Spalten „Firmenreferenz“, „Artikel Referenz“ und „Beschrieb“ zu gewähren. 26. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Zugang zu den beiden vom BFK in einem einfachen elektronischen Vorgang erstellten Dokumenten „Tabelle 1 – Firmen“ und „Tabelle 2 – Produkte“ ist vollständig zu gewähren. Das BFK prüft, ob die betroffenen Unternehmen vorgängig gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 27. Das Eidg. Büro für Konsumentenfragen gewährt den vollständigen Zugang zu den Dokumenten „Tabelle 1 – Firmen“ und „Tabelle 2 – Produkte“. 28. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidg. Büro für Konsumentenfragen den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 29. Das Eidg. Büro für Konsumentenfragen erlässt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG, wenn es in Abweichung von Ziffer 27 den Zugang nicht gewähren will (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Es stellt dem Beauftragten eine Kopie der Verfügung zu (Art. 13a VBGÖ).

30. Das Eidg. Büro für Konsumentenfragen erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang

12 Empfehlung EDÖB vom 19. Juni 2012: BAG / Liste Acrylamidmessungen, Ziff. II. B. 7 ff.

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dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 31. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 32. Die Empfehlung wird eröffnet:

- X - Eidg. Büro für Konsumentenfragen 3003 Bern

Hanspeter Thür

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