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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.12.2011

16. Dezember 2011·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·1,516 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Empfehlung vom 16. Dezember 2011: Bundesamt für Energie / KNS-Sitzungsprotokolle

Volltext

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, den 16. Dezember 2011

Empfehlung

gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

zum Schlichtungsantrag von

X (Antragsteller)

gegen

Bundesamt für Energie (BFE)

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1. Der Antragsteller (Journalist) reichte gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) am 8. Mai 2010 beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 8. Mai 2010 ein. Das Generalsekretariat leitete am 10. Mai 2010 das Zugangsgesuch an das Bundesamt für Energie (BFE) weiter.

2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 informierte das BFE den Antragsteller über die anfallenden Gebühren von CHF 500.- zuzüglich Spesen und führte dazu, dass „die Sichtung der Protokolle […] eine Koordination mit dem Sekretariat der KNS [erfordert] und […] aufwändig [ist], namentlich weil zu weiten Teilen laufende Geschäfte betroffen sind.“ Das BFE forderte vom Antragsteller gemäss Art. 16 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) eine Bestätigung, dass er trotz der anfallenden Gebühren am Zugangsgesuch festhalte.

3. Am 12. Juni 2010 teilte der Antragstellter dem BFE mit, dass er nur noch Einsicht in das „jüngste verfügbare“ Protokoll begehre.

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4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte ihm das BFE mit, dass dieser Antrag wiederum eine Sichtung des fraglichen Protokolls mit der KNS bedinge und der damit verbundene Mehraufwand („eine erste Sichtung eines Teils der Protokolle hat bereits stattgefunden“) zusätzliche Kosten von CHF 100.- nach sich ziehe. Demzufolge erhöhen sich die geforderten Gebühren auf CHF 600.- zuzüglich Spesen.

5. Weil der Antragsteller mit dem geforderten Gebührenbetrag nicht einverstanden war, wandte er sich erneut an das BFE. In der Folge einigte er sich am 16. Juni telefonisch mit dem BFE auf einen Gebührenbetrag vom CHF 250.-.

6. Am 25. Juni 2010 übermittelte das BFE dem Antragsteller per E-Mail eine Kopie des Sitzungsprotokolls vom 10. März 2010 der KNS. Im Begleitschreiben dazu hielt das BFE fest, dass das Dokument – wie dem Antragsteller bereits vorgängig telefonisch mitgeteilt – fast gänzlich abgedeckt werden musste. Es handle sich dabei nämlich überwiegend um Passagen, die erst zugänglich gemacht werden dürften, wenn der politische oder administrative Entscheid getroffen sei (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Das BFE informierte den Antragsteller weiter darüber, dass es ihm die Gebührenrechnung von CHF 250.- zuzüglich Spesen auf dem Postweg zukommen lasse.

7. Der Antragsteller reichte am 12. Juli 2010 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein Schlichtungsantrag ein, weil es seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt sei, diesen Gebührenbetrag für einen fast gänzlich eingeschwärzten Bericht zu verlangen.

8. Auf Ersuchen des Beauftragten liess das BFE ihm am 13. August 2010 das relevante Sitzungsprotokoll der KNS zukommen, ohne die Einschränkungen des Zugangs weiter zu begründen. Das Protokoll umfasst 11 Seiten. Zugänglich gemacht wurden das Inhaltsverzeichnis (im Umfang einer Seite), die Begrüssung mit Traktandenliste und Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung (im Umfang einer halben Seite) sowie Angaben zur nächsten Sitzung (im Umfang einer dreiviertel Seite).

9. Der Beauftragte traf sich am 30. November 2011 mit dem BFE und der KNS zu einer Besprechung. Damit über die Inhalte der abgedeckten Textpassagen offen diskutiert werden konnte, verzichtete der Beauftragte darauf, den Antragsteller an die Besprechung einzuladen. Der Beauftragte gab für jede abgedeckte Textpassage seine Einschätzung betreffend die Zugangsgewährung respektive -beschränkung ab. Aufgrund dessen zeigten sich das BFE und die KNS nunmehr bei den meisten Textstellen bereit, den Zugang zu gewähren. Dies u.a. auch deshalb, weil ihres Erachtens in der Zwischenzeit entsprechende politische respektive rechtliche Entscheide in der Sache gefällt worden sind. Für einige Textpassagen mussten das BFE und die KNS weitere Abklärungen bezüglich einer möglichen Zugänglichmachung vornehmen.

10. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2011 teilte das BFE dem Beauftragten jene zwei Passagen mit, die weiterhin abgedeckt werden sollten.

11. Der Beauftragte beschränkt sich im Folgenden darauf, eine kurze Einschätzung zu jenen zwei Textstellen abzugeben, bei denen das BFE und die KNS weiterhin an einer Zugangsverweigerung festhalten.

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rwerden. n

Tagen nach Empfang der tellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.

ten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten.2

Ö gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. . Sachlicher Geltungsbereich in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ).

r Vorbehalt allfälliger Ausnahmeklauseln nach Art. 7 und 8 BGÖ grundsätzlich zugänglich. 3. tes zur Etappe 2 des Standortauswahlverfahrens im Rahmen des Sachplans Geologische Tie-

II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:

A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig.1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss he vorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht

2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BFE eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahre ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 S

3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftrag Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BG

B

1. Die KNS ist eine ausserparlamentarische Kommission (Art. 1 der Verordnung über die Eidge nössische Kommission für nukleare Sicherheit, VKNS, SR 732.16, sowie Anhang 2 der Verordnung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]) und gehört als solche zur dezentralen Bundesverwaltung (Art. 7a RVOV). Damit fällt die KNS

2. Das Sitzungsprotokoll vom 10. März 2010 stellt ein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ dar und ist unte

Textpassagen Seite 5 letzter Satz, und Seite 6 Absätze 1 und 2. Diese Textpassage hängt gemäss BFE mit dem noch ausstehenden Entscheid des Bundesra-

1 BBl 2003 2023 2 BBl 2003 2024

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fenlager zusammen. Der Beauftragte schliesst sich hier der Ansicht des BFE an, wonach eine Offenlegung präjudizierend für einen späteren Entscheid sein könnte. Der Zugang zu diesen Angaben kann daher gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgeschoben werden.

4. Ziffer 6.1 (Seite 9 f.) Gemäss Inhaltsverzeichnis, das dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist, handelt es sich dabei um Mitteilungen des Kommissionspräsidenten über ein Gespräch mit dem Generalsekretariat des UVEK betreffend Entschädigungen. Diese Passage enthält Ausführungen und Überlegungen im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen und betreffend das anstehende weitere Vorgehen in der Sache. Nach Ansicht des Beauftragten kann daher der Zugang gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgeschoben werden.

5. Das Öffentlichkeitsgesetz sieht vor, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr erhoben wird (Art. 17 BGÖ in Verbindung mit Art. 14ff. VBGÖ). Der Antragsteller und das BFE einigten sich vorgängig über die voraussichtlichen Kosten im Umfang von CHF 250.-. Nach Einschätzung des Beauftragten ist dieser Betrag angesichts des konkreten Dokuments und der Umstände verhältnismässig.

III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

1. Das BFE gewährt Zugang zum Protokoll vom 21. März 2011 der KNS mit Ausnahme der in Ziffern II.B. 3 und 4 erwähnten Passagen.

2. Das BFE erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht gewähren will.

Das BFE erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).

3. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BFE den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).

4. Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).

5. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.

6. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

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7. Die Empfehlung wird eröffnet:

X Bundesamt für Energie 3003 Bern

Jean-Philippe Walter

Empfehlung vom 16 Dezember 2011 Bundesamt für Energie KNS Sitzungsprotokolle — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 16.12.2011 — Swissrulings