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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 F-929/2026

13. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,161 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-929/2026

Urteil v o m 1 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), alias B._______, geb. (…), alias C._______, geb. (…), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...).

F-929/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor am (…) 2025 in Kroatien Asyl beantragt hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, es bestünden starke Zweifel am geltend gemachten Geburtsdatum und, damit einhergehend, seiner Minderjährigkeit. Sein Geburtsdatum im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) werde auf den (...) geändert. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte, es seien bei den kroatischen Behörden nähere Informationen zur dortigen Registrierung einzuholen und mit dem Beschwerdeführer sei eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. A.c Nachdem der Beschwerdeführer bereits seine Tazkara sowie Schulzeugnisse in Kopie eingereicht hatte, liess die Rechtsvertretung dem SEM am 8. Januar 2026 die Originale zukommen. Am 16. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass er sich in der Schweiz als minderjährig registrieren liess, seine Tazkara sowie Schulzeugnisse einreichte, diese indes als nicht hinreichend beweistauglich erachtet würden und er daher als volljährig angesehen werde. A.d Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch am 26. Januar 2026 gut und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (eröffnet am 2. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf des Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 1 bis 4). Sie stellte fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 5) und eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

F-929/2026 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Am 9. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Diese enthält neben dem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1–4) auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5). Der Beschwerdeführer formuliert kein konkretes Rechtsbegehren betreffend Datenänderung im ZEMIS und setzt sich auch in der Beschwerdebegründung nicht explizit mit dem ZEMIS-Eintrag auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird. Es steht dem Beschwerdeführer frei, innerhalb der noch laufenden Frist Beschwerde gegen die Datenänderung im ZEMIS zu erheben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-929/2026 1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich die minderjährige Person aufhält, nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festgestellter Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz, da diese trotz Einreichung von Tazkara und Schulzeugnissen im Original sowie nachvollziehbarer Angaben zu seinem Alter kein Altersgutachten angeordnet habe. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verneinen durfte,

F-929/2026 ohne zur weiteren Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ein medizinisches Altersgutachten erstellen zu lassen. 3.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörde nur dann von der Abnahme beantragter Beweismittel absehen darf, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen durfte, dass ihre Erkenntnis durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn führen würden (BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteile des BVGer F-6632/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 4.2, F-2566/2025 23. April 2025 E. 5.1, F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.1, F-4529/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.2). 3.3 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person ‒ der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel (Art. 7 AsylG) folgend ‒ zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3). Als glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die asylsuchende Person bereits volljährig ist (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.3). Liegen ‒ wie hier ‒ keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere vor, ist bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Personen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Hierbei sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3, 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zur Berufsbildung und -tätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

F-929/2026 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Sie bemerkte ferner zu Recht, dass der Beschwerdeführer teilweise ausweichende, vage Antworten gab und sich mehrfach wiederholte. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass sie den Verdacht hegte, er habe die Antworten auswendig gelernt. Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber in überzeugender Weise aufgezeigt, dass sich die Aussage betreffend das Ende der Schulzeit bei näherer Betrachtung nicht per se als widersprüchlich erweist. Dabei gilt es auch den sozio-kulturellen Kontext zu berücksichtigen, wonach Daten und Jahreszahlen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht den gleichen Stellenwert haben wie hierzulande. Zudem lassen sich seine Angaben – zu seinem Alter bei Schulbeginn, in welchem Jahr dies war, Alter bei Verlassen der Schule, Verbleib im Heimatland, Dauer des Aufenthalts an verschiedenen Orten und Reisedauer – grundsätzlich mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vereinen. Zusammen mit der eingereichten Tazkara und den Schulzeugnissen bestehen gewisse Hinweise auf eine allfällige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, obwohl die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend auf die leichte Fälschbarkeit solcher Dokumente hinwies. Die Indizienlage spricht vorliegend aber nicht eindeutig gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Die in seinen Aussagen festgestellten Widersprüche reichen nicht aus, um mit der notwendigen Zuverlässigkeit auf ein bestimmtes Geburtsdatum zu schliessen und ihn als volljährig einzuschätzen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass ein Altersgutachten ungeachtet seines Ergebnisses von vornherein nichts mehr an dieser Beurteilung zu ändern vermöchte. Dies umso mehr, als sich nach Ansicht des Gerichts die Indizienlage, verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, in welchen die Vorinstanz jeweils von sich aus ein Altersgutachten veranlasst hat, nicht dergestalt anders präsentiert, um vorliegend ein Abweichen von besagter Verwaltungspraxis zu rechtfertigen (vgl. Urteile des

F-929/2026 BVGer F-6632/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 4.6, F-2566/2025 vom 23. April 2025, E. 6.3, F-1590/2025 vom 7. April 2025 E. 4.5.1). 3.5 Die Vorinstanz hätte demnach ein medizinisches Altersgutachten veranlassen müssen. Indem sie in antizipierter Beweiswürdigung davon absah, hat sie die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere, potenziell rechtserhebliche Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). In casu ist dies der Fall, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 4.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Der am 9. Februar 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) gegenstandslos. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-929/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

F-929/2026 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2026 F-929/2026 — Swissrulings