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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 F-895/2026

24. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,570 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-895/2026

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien A._______, (...), ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Noemi Burri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (…).

F-895/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 7. November 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2 und 2/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass beide zuvor zunächst am 16. Juli 2025 in Kroatien und anschliessend am 28. Juli 2025 in Deutschland um Asyl ersucht hatten (SEM-act. 13/1 und 15/1). B. Am 28. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin- Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 26/3 und 29/3). C. Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 betreffend den Beschwerdeführer (SEM-act. 31/5) lehnten die deutschen Behörden unter Verweis auf die Zuständigkeit Kroatiens am 3. Dezember 2025 ab (SEM-act. 34/2). D. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 4. Dezember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 37/5). Diese stimmten am 16. Dezember 2025 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEMact. 43/2). E. Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog ihr Asylgesuch in der Schweiz zurück und reiste am 22. Januar 2026 zurück in ihr Herkunftsland Jordanien, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch mit Verfügung desselben Tages als gegenstandslos geworden abschrieb (SEM-act. 50/2).

F-895/2026 F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 64/17). G. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Darüber hinaus seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). H. Am 6. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

F-895/2026 2. 2.1 2.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 2.1.2 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). In seinem Dublin-Gespräch vom 28. November 2025 gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit dem linken Bein zu haben, da dieses bereits 27-mal gebrochen gewesen sei und er deshalb an Krücken gehen müsse. Zudem leide er unter Atemproblemen und habe einen Knorpel an der Wirbelsäule. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut, da er Angst habe, zu sterben (SEM-act. 26/3 und 29/3). Aus den anschliessenden medizinischen Untersuchungen folgten wegen der Beschwerden am linken Bein eine Anbindung an die Orthopädie und eine beabsichtigte Versorgung mit einer orthopädischen Fuss-Einlage (SEM-act. 57/3). Wegen der

F-895/2026 geltend gemachten Atemprobleme wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2025 notfallmässig in das Universitätsspital C._______ eingewiesen und konnte noch am selben Tage wieder entlassen werden. Ausweislich des Austrittsberichtes des Universitätsspitals C._______ vom 30. November 2025 sind die Atembeschwerden des Beschwerdeführers aufgrund der unauffälligen Diagnostik am ehesten auf muskuloskelettale Ursachen zurückzuführen, die bei Bedarf mit Dafalgan, Novalgin und Ibuprofen zu behandeln sind (SEM-act. 30/3). Wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden erfolgte eine Anbindung an Medic-Help im Bundesasylzentrum sowie am 23. Januar 2026 wegen akuter Suizidalität ohne Absprachefähigkeit eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie D._______. Dort befand sich der Beschwerdeführer bis zum 27. Januar 2026 in stationärer Behandlung (SEM-act. 51/3 und 62/1). Ausweislich des Austrittsberichts vom 27. Januar 2026 wurde bei ihm eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert, wobei bei Austritt keine akuten Gefährdungsaspekte mehr bestanden (SEM-act. 62/1).

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem dargelegten strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Weiter können nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mithin zutreffend gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu

F-895/2026 medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht.

2.1.3 Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 verwiesen. 2.2 2.2.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2026 geltend, die Vorinstanz habe eine umfassende und ausführliche Abklärung seines Gesundheitszustandes unterlassen. Der medizinische Sachverhalt sowie der Zugang zu geeigneter und angemessener medizinischer Behandlung in Kroatien seien vorliegend nicht genügend abgeklärt worden. Darüber hinaus befinde er sich seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 wieder in einem psychisch instabilen Zustand und in stationärer Behandlung in der Psychiatrie E._______, weshalb eine abschliessende Feststellung seines gesundheitlichen Zustandes noch nicht möglich gewesen sei. Dies führe dazu, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Austrittsbericht der Psychiatrie D._______ vom 27. Januar 2026 nicht mit seiner Rechtsvertretung in den Akten geteilt. Dies stelle eine gravierende Verletzung seines Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs dar. 2.2.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

F-895/2026 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 2.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 2.2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und die gegenwärtige medizinische Versorgungslage in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Dublin- Gespräch vom 28. November 2025 bezüglich seines Gesundheitszustandes und die Ergebnisse der im Anschluss daran erfolgten medizinischen Abklärungen (siehe hierzu zuvor E. 2.1.2) angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Aufgrund der gegebenen Umstände bestand keine Verpflichtung der Vorinstanz, den körperlichen und insbesondere den in der Beschwerde angesprochenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären. Es ist vor dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern solche Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Kroatien hätten haben können. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die gegenwärtige medizinische Versorgungslage in Kroatien rechtsgenügend abgeklärt. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die

F-895/2026 Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. 2.2.5 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör hat die Vorinstanz auch in Bezug auf den Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts Genüge getan. Es liegt im vorinstanzlichen Verfahren kein Akteneinsichtsantrag des Beschwerdeführers vor, welchen die Vorinstanz hätte ablehnen oder dem sie hätte Folge leisten können. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 2.2.6 Auch die in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2026 angeführte neuerliche stationäre Behandlung des Beschwerdeführers wegen psychischer Probleme (suizidale Absichten) im Nachgang zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2026 führt nach Massgabe der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht dazu, dass dessen vorinstanzlich verfügte Überstellung nach Kroatien neu als unzulässig zu qualifizieren wäre. Die Verfügung ist somit weiterhin auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 2.2.7 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäussert hat und deshalb in stationärer psychiatrischer Behandlung war sowie Schmerzen im Brustbereich hat, die wahrscheinlich muskuloskelettal bedingt sind (SEM-act. 63/1). 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 6. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im

F-895/2026 Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-895/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

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